Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 17. März 2020 lag in der Zeit vom 04. Juni 2020 bis einschließlich 19. Juni 2020 öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

Die Wiederholung der Auslegung aus formellen Gründen fand in der Zeit vom 03. Juli 2020 bis einschließlich 16. Juli 2020 statt.

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht:

 

- Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 19. Juni 2020 und 06. Juli 2020

- Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde; Schreiben vom 16. Juni 2020    

  und 14. Juli 2020

- Energienetze Bayern GmbH & Co. KG; Schreiben vom 03.Juli 2020

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

Landratsamt  Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 15.07.2020

 

 

1. Zu A 4.3 Satz 1
Der Gesetzgeber definiert in § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO abschließend die Überschreitungsmöglichkeiten der Baugrenzen. Es ist dem Normgeber einer städtebaulichen Satzung verwehrt, die gesetzliche Vorschrift neu zu gestalten. Es ist allerdings möglich, nach § 23 Abs. 3 Satz 3 Ausnahmen, die unter definierten Voraussetzungen (Begründung) zu erteilen sind und sich vom Regelfall unterscheiden müssen, festzusetzen (siehe A 4.3 Satz 2, der nicht den regelmäßigen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz entspricht).

 

Sofern Überschreitungen der Baugrenzen über die definierten Möglichkeiten inkl. der Ausnahmemöglichkeiten gewünscht sind, muss der Bauraum entsprechend vergrößert werden.

 

 

 

 

 

 

2. Bei der Festsetzung A 4.6 handelt es sich nach unserer Auffassung um eine unzulässige dynamische Regelung der Abstandsflächen, da keine Beschränkung der Wandhöhe geregelt und auch der Begründung nichts zu entnehmen ist.

Daher wird um Prüfung und Anpassung der Festsetzung und auch der Begründung gebeten.

 

Ansonsten werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem Schreiben vom 03.03.2020 hinausgehen.

 

 

Zu Punkt 1

Der Anregung wird gefolgt. Der Satzungstext wird folgendermaßen geändert.

 


                               Baugrenze des bestehenden

                               Untergeschosses

 

Das aus Baugrenzen nach den Punkten 4.1 und 4.2 dieser Satzung gebildete Baufenster darf ausnahmsweise im Rahmen der zulässigen Grundfläche für Unterbauungen, Lichtschächte, Vordächer, Mauern und Treppenanlagen überschritten werden.

         

In der Planzeichnung wird der Bauraum 1 so erweitert, dass die freistehende Brandschutzmauer mit einbezogen wird.

In der Begründung wird nach Rücksprache mit dem LRA die ausnahmsweise Überschreitung folgendermaßen begrenzt:

Weitere Überschreitungen bis zu einer GRZ 0,9 sollen ausnahmsweise zulässig sein, soweit diese für die zulässigen Nutzungen z.B. durch Änderung der gesetzlichen Vorgaben oder schulische Belange unbedingt erforderlich sind.

 

Zu Punkt 2.

Die Festsetzungen zur Abstandsflächenregelung soll nach Rücksprache mit dem LRA ganz entfallen. In der Begründung werden die sich aus der Planung ergebenden zulässigen Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 im Einzelfall erläutert.

 

Die Signatur verkürzte Abstandsfläche an der Westfront des Bauraum 1 wird entfernt.

  Die Festsetzung A 4.7 wird gestrichen.

 

Die Begründung wird angepasst:

Überschreitungen der Bauräume werden als Ausnahmen zugelassen für Mauern, Lichtschächte Treppen und andere Nebenanlagen im Rahmen der zulässigen GR. Für die bestehende Unterbauung durch das Hallenbad wird ein eigener Bauraum festgesetzt.

Aus städtebaulichen Gründen insbesondere, um dem insgesamt erhaltenswerten Baubestand gerecht zu werden, werden Abstandsflächen differenziert zugelassen. Generell gelten für die Abstandsflächen H=0,25.  Abstandsflächen zwischen Bauraum 2 und 3 und in der Gebäudefuge zwischen den bestehenden Gebäuden und der Brandwand im Bauraum 1 und Bauraum 2 verringern sich auf H=0,5m, damit soll die technische Ertüchtigung ermöglicht werden. sofern der Brandschutz und eine ausreichende Belichtung und Belüftung gesichert sind. Vor der Westfassade des Bauraumes 1 wird die Abstandfläche bis zur Grundstücksgrenze festgesetzt.  Eine Beeinträchtigung der benachbarten Grünfläche des Kirchengrundstücks Fl. Nr. 427 ist nicht zu erwarten; ein Streifen ist bereits schulisch genutzt, hier liegen bereits die Stege von den westlichen Ausgängen der Klassen über den Lichtgraben. Es verbleiben generell auf dem Baugrundstück ausreichend Flächen für die Unterbringung von Nebenanlagen.

 

 

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Schreiben vom 08.07.2020

 

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir bitten Sie, den Hinweis auf Art. 8 BayDSchG unter Punkt 26 der Festsetzung zu streichen.

Der Hinweis auf die Genehmigungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG von Bodeneingriffen jeglicher Art im gesamten Planungsraum ist in diesem Fall ausreichend.

Ansonsten wurden die Belange der Bodendenkmalpflege berücksichtigt.

Aus Sicht der Bau- und Kunstdenk-malpflege bestehen  keine Einwendungen.

 

 

Der Anregung wird gefolgt. Der Hinweis unter Punkt 26 der Festsetzungen wird gestrichen.

 

 

 

Wasserwerk Tutzing  Schreiben vom 26.02.2020 und 07.07.2020

 

 

Die Karte der Spartenauskunft enthält eine VW 100 Leitung von der Traubinger Straße zum Mittelschultrakt, die mit den Neubaumaßnahmen kollidiert. Hauswasseranschluss geht durch die Klassenzimmer. Muss dringend verlegt werden.

 

 

Auf die private Versorgungsleitung und die dringende Verlegung des Hauswasseranschlusses wird unter den Hinweisen und in der Begründung aufmerksam gemacht. Der Lageplan wird als Anhang der Begründung beigefügt.

 

 

Energie Südbayern; Schreiben vom 10.06.2020 mit Verweis auf Schreiben vom 28.01.2020

 

 

Bitte beachten Sie die bestehende Erdgasleitung der ENB (Karte vom 28.01.2020 )

 

 

Auf die privaten Versorgungsleitungen wird unter den Hinweisen und in der Begründung aufmerksam gemacht. Der Lageplan wird als Anhang der Begründung beigefügt.

 

 

 

Telekom; Schreiben vom 6.7.2020 mit Verweis auf Schreiben vom 24.02.2020

und 06.04.2016

 

 

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom.

Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikations-anlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

E-Mail: Planauskunft.Sued@teIekom.de

f+49 391 580213737

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

 

 

Auf die privaten Versorgungsleitungen wird unter den Hinweisen und in der Begründung aufmerksam gemacht.

 

Unter Einbeziehung der vorgenannten Beschlüsse wird die Verwaltung beauftragt, ein erneutes verkürztes Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Kreisjugendring Starnberg im Rahmen des Auslegungsverfahrens zu beteiligen.