Sitzung: 21.07.2020 BOA/2020/07/21
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 17. März
2020 lag in der Zeit vom 04. Juni 2020 bis einschließlich 19. Juni 2020
öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Die Wiederholung der Auslegung aus formellen Gründen fand in der Zeit
vom 03. Juli 2020 bis einschließlich 16. Juli 2020 statt.
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist
eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung
unterzogen:
Folgende Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht:
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 19. Juni 2020 und 06.
Juli 2020
- Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde; Schreiben vom
16. Juni 2020
und 14. Juli 2020
- Energienetze Bayern GmbH & Co. KG; Schreiben vom 03.Juli 2020
Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 15.07.2020
1. Zu A 4.3 Satz 1 Sofern Überschreitungen der Baugrenzen
über die definierten Möglichkeiten inkl. der Ausnahmemöglichkeiten gewünscht
sind, muss der Bauraum entsprechend vergrößert werden. 2. Bei der Festsetzung A 4.6 handelt es sich nach unserer Auffassung um
eine unzulässige dynamische Regelung der Abstandsflächen, da keine
Beschränkung der Wandhöhe geregelt und auch der Begründung nichts zu entnehmen
ist. Daher wird um Prüfung und Anpassung der
Festsetzung und auch der Begründung gebeten. Ansonsten werden
zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die
über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem Schreiben vom
03.03.2020 hinausgehen. |
Zu Punkt 1 Der Anregung wird gefolgt. Der
Satzungstext wird folgendermaßen geändert. Baugrenze
des bestehenden Untergeschosses Das aus Baugrenzen nach den Punkten
4.1 und 4.2 dieser Satzung gebildete Baufenster darf ausnahmsweise im Rahmen
der zulässigen Grundfläche für Unterbauungen, Lichtschächte, Vordächer,
Mauern und Treppenanlagen überschritten werden. In der Planzeichnung wird der Bauraum
1 so erweitert, dass die freistehende Brandschutzmauer mit einbezogen wird. In der Begründung wird nach
Rücksprache mit dem LRA die ausnahmsweise Überschreitung folgendermaßen
begrenzt: Weitere Überschreitungen bis zu einer
GRZ 0,9 sollen ausnahmsweise zulässig sein, soweit diese für die zulässigen
Nutzungen z.B. durch Änderung der gesetzlichen Vorgaben oder schulische
Belange unbedingt erforderlich sind. Zu Punkt 2. Die Festsetzungen zur Abstandsflächenregelung
soll nach Rücksprache mit dem LRA ganz entfallen. In der Begründung werden
die sich aus der Planung ergebenden zulässigen Abstandsflächen nach Art. 6
Abs. 5 Satz 3 im Einzelfall erläutert. Die Signatur verkürzte Abstandsfläche
an der Westfront des Bauraum 1 wird entfernt.
Die Festsetzung A 4.7 wird gestrichen. Die Begründung wird angepasst: Überschreitungen
der Bauräume werden als Ausnahmen zugelassen für Mauern, Lichtschächte
Treppen und andere Nebenanlagen im Rahmen der zulässigen GR. Für die
bestehende Unterbauung durch das Hallenbad wird ein eigener Bauraum
festgesetzt. Aus
städtebaulichen Gründen insbesondere, um dem insgesamt erhaltenswerten
Baubestand gerecht zu werden, werden Abstandsflächen differenziert
zugelassen. Generell gelten für die Abstandsflächen H=0,25. Abstandsflächen zwischen Bauraum 2 und 3
und in der Gebäudefuge zwischen den bestehenden Gebäuden und der Brandwand im
Bauraum 1 und Bauraum 2 verringern sich auf H=0,5m, damit soll die technische
Ertüchtigung ermöglicht werden. sofern der Brandschutz und eine ausreichende
Belichtung und Belüftung gesichert sind. Vor der Westfassade des Bauraumes 1
wird die Abstandfläche bis zur Grundstücksgrenze festgesetzt. Eine Beeinträchtigung der benachbarten
Grünfläche des Kirchengrundstücks Fl. Nr. 427 ist nicht zu erwarten; ein
Streifen ist bereits schulisch genutzt, hier liegen bereits die Stege von den
westlichen Ausgängen der Klassen über den Lichtgraben. Es verbleiben generell
auf dem Baugrundstück ausreichend Flächen für die Unterbringung von
Nebenanlagen. |
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Schreiben vom 08.07.2020
Bodendenkmalpflegerische
Belange: Wir bitten Sie,
den Hinweis auf Art. 8 BayDSchG unter Punkt 26 der Festsetzung zu streichen. Der Hinweis auf
die Genehmigungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG von Bodeneingriffen
jeglicher Art im gesamten Planungsraum ist in diesem Fall ausreichend. Ansonsten wurden
die Belange der Bodendenkmalpflege berücksichtigt. Aus Sicht der
Bau- und Kunstdenk-malpflege bestehen
keine Einwendungen. |
Der Anregung
wird gefolgt. Der Hinweis unter Punkt 26 der Festsetzungen wird gestrichen. |
Wasserwerk Tutzing Schreiben vom
26.02.2020 und 07.07.2020
Die Karte der Spartenauskunft enthält eine VW 100 Leitung von der
Traubinger Straße zum Mittelschultrakt, die mit den Neubaumaßnahmen
kollidiert. Hauswasseranschluss geht durch die Klassenzimmer. Muss dringend
verlegt werden. |
Auf die private Versorgungsleitung und die dringende Verlegung des
Hauswasseranschlusses wird unter den Hinweisen und in der Begründung
aufmerksam gemacht. Der Lageplan wird als Anhang der Begründung beigefügt. |
Energie Südbayern; Schreiben vom 10.06.2020
mit Verweis auf Schreiben vom 28.01.2020
Bitte beachten
Sie die bestehende Erdgasleitung der ENB (Karte vom 28.01.2020 ) |
Auf die privaten Versorgungsleitungen wird unter den Hinweisen und in
der Begründung aufmerksam gemacht. Der Lageplan wird als Anhang der
Begründung beigefügt. |
Telekom; Schreiben vom
6.7.2020 mit Verweis auf Schreiben vom 24.02.2020
und 06.04.2016
Im
Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen
Telekom. Deren Bestand
und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von
den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder
verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie
möglich zu halten sind. Falls im
Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der
Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in
Verbindung zu treten. Sollten Sie im
Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikations-anlagen
benötigen, können diese angefordert werden bei: E-Mail:
Planauskunft.Sued@teIekom.de f+49
391 580213737 Die Verlegung
neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten. Damit eine
koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf
Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie
sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn,
in Verbindung mit: |
Auf die privaten Versorgungsleitungen wird unter den Hinweisen und in
der Begründung aufmerksam gemacht. |
Unter Einbeziehung der vorgenannten Beschlüsse wird die Verwaltung
beauftragt, ein erneutes verkürztes Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Kreisjugendring Starnberg im Rahmen des Auslegungsverfahrens zu beteiligen.