Sitzung: 21.07.2020 BOA/2020/07/21
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 30. Juli 2019 lag in der Zeit vom 25. Mai 2020 bis einschließlich 25. Juni 2020 im
Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist
eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung
unterzogen:
Folgende Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken oder Anregungen
vorgebracht:
- Gemeinde Tutzing, Wasserwerk; Schreiben vom 01. Juli 2020
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 19. Juni 2020
- Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH; Schreiben vom 08. Juni
2020
- Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz; Schreiben vom 10.
Juni 2020
- Energienetze Bayern GmbH & Co. KG; Schreiben vom 10. Juni 2020
Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom
24.06.2020
Variante 1 - Aufstockung und Erweiterung: Keine Bedenken oder Anregungen. Das Flurstück 281/4 ist durch vorhandene Schmutz-
Niederschlagswasserkanälen in der Beiselestraße erschlossen. Variante 2 - Neubau von 3 Einzelhäusern: Bei Flurstücksteilungen ist auf eventuell notwendige
Dienstbarkeiten / Leitungsrechte zu achten. |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der
Passus wird unter „Hinweise“ ergänzt. |
Bund Naturschutz, Schreiben vom
25.06.2020
Vorhaben
1 hat unsere Unterstützung. |
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Tatsache, dass der Bebauungsplan zwei
Varianten enthält, zeigt, dass die Gemeinde beide für durchführbar hält und
die Entscheidung letztlich beim Grundstückseigner liegt. Nachdem die Variante
2 in der Stellungnahme nicht erwähnt wird, gehen wir davon aus, dass der Bund
Naturschutz keine Einwände dagegen hat. |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Weilheim, Schreiben vom 08.06.2020
Aus dem Bereich
Landwirtschaft: Durch die Planungen sind
landwirtschaftliche Belange nicht betroffen. Insofern bestehen unsererseits
keine Einwände bzw. Hinweise. Aus dem Bereich Forsten: Durch die Änderungen sind
forstwirtschaftliche Belange nicht betroffen. Sollte jedoch nachträglich eine
das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden,
ist dazu das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Art. 7
BayWaldG erneut zu beteiligen. |
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich. |
Kreisbrandinspektion Starnberg,
Schreiben vom 25.06.2020
Löschwasserversorgung Als Grundschutz bezeichnet man
den Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und
Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Der Löschwasserbedarf ist für
den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der
Brandausbreitung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W405 „Bereitstellung von
Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ für eine Löschzeit von
2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasst
sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das
Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBo2008). Erschließung Hinsichtlich der
Erschließungssituation bestehen keine Bedenken. Zweiter Flucht- und Rettungsweg Hinsichtlich des zweiten
Flucht- und Rettungsweges bestehen unsererseits keine Bedenken. |
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Löschwassermenge ist in Hinweis Nr. 11 angegeben. |
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege (Dr.
Haberstroh), Schreiben vom 17.06.2020
Bodendenkmalpflegerische Belange: In unmittelbarer Nähe zu oben
genanntem Planungsgebiet befinden sich folgendes Bodendenkmal: D-1-8033-0113: „Körpergräber des frühen
Mittelalters.“ Vergleichbare
frühmittelalterliche Gräberfelder besitzen oft eine erhebliche Ausdehnung,
mit bis zu mehreren Hundert Bestattungen. Das Gräberfeld könnte sich damit
ohne weiteres bis in das Plangebiet hineinerstrecken. Zudem könnte sich dort eine
bislang nicht erkannte zugehörige Siedlung befinden. Bodeneingriffe jeglicher Art
bedürfen daher zumindest einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 DSchG,
worauf wir hinzuweisen bitten. Der vorgenommene Hinweis auf die Meldepflicht
ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Im Bereich von Bodendenkmälern
sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art.
7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir
bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan
und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: „Für Bodeneingriffe jeglicher
Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche
Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen
Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen
ist.“ Das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen
Anforderungen formulieren. Im Falle der Denkmalvermutung
wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7.1 BayDSchG die archäologisch
qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des
Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des §
13 BGB (Verbrauchereigenschaft)
erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen
Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung
kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig
werden. Wir weisen darauf hin, dass
die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen
Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant
werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die
Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und
Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept,
Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von
Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte
Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten
für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren. Als Alternative zur
archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische
Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische
Überdeckung ist oberhalb des
Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren
(z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in
Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen
unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. |
Die
Hinweise im Bebauungsplan werden durch den vorgeschlagenen Passus ergänzt: „Für
Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche
Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen
Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen
ist.“ Die
weiteren Teile der Stellungnahme betreffen Maßnahmen im Zuge der
Bauausführung. Der bzw. die Grundstückseigner werden auf die
denkmalpflegerische Problematik und das Erfordernis einer denkmalrechtlichen
Erlaubnis hingewiesen. |
Deutsche Telekom Technik GmbH,
Schreiben vom 09.06.2020
Durch die o. a. Planung werden
die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten
wir uns erneut zu beteiligen. |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich. |
Gemeinde Tutzing – Straßenverkehr,
Schreiben vom 26.06.2020
Für eine sichere Ein-/Ausfahrt
zum Grundstück mit der Flurnummer 281/4 benötigen wir einen Verkehrsspiegel
(rotes Quadrat). Zudem sollte man nur vorwärts aus dem Grundstück
herausfahren, da man durch den Rückspiegel nicht in den Verkehrsspiegel sehen
kann. Es sollte also eine Rangierfläche (grob in grün eingezeichnet) für das
vorderste Haus vorgesehen werden. Die Situation vor Ort ist ansonsten durch
den Kurvenbereich und die hohe Mauer viel zu unübersichtlich. |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die
Zufahrtssituation wird in Abstimmung mit dem IB Neudert geprüft und
überarbeitet, so dass das Gefahrenpotenzial beim Ein- und Ausfahren minimiert
wird. |
AWISTA Starnberg, Schreiben vom
17.06.2020
Um eine ordnungsgemäße und
dauerhafte Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu
gewährleisten, weisen wir darauf hin, dass die Bereitstellung aller Behälter
im Holsystem am nächsten befahrbaren öffentlichen Verkehrsraum erfolgen muss
(vgl. § 13 a Abs. 4 Pkt. 6 Abfallwirtschaftssatzung). |
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aufstellflächen
für Abfallbehälter werden in der Regel nicht im B-Plan dargestellt, es wird
jedoch geprüft, ob eine Aufstellung an der Grenze zum öffentlichen
Verkehrsraum möglich ist. |
Bayernwerk Netz GmbH Penzberg,
Schreiben vom 25.06.2020
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene
Versorgungseinrichtungen. Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen
nicht beeinträchtigt werden. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für
Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw.
an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu
beteiligen. |
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. |
Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt,
Schreiben vom 16.06.2020
Die Gemeinde erklärt auf dem
Deckblatt des Bebauungsplans die Unzulässigkeit der Mischung von Variante 1
und 2. U. E. muss dieser Text als
Teil der Festsetzungen (zusätzlich) als erste Festsetzung in beiden Varianten
aufgeführt werden. Die formelle Darstellung der
Bebauungsplanänderung stellt sich als getrennte Bebauungspläne Variante 1 und
Variante 2 dar. Es ist insgesamt eine zusammengefasste Planfertigung
notwendig. Variante 1 - Aufstockung und Erweiterung 1. Um dem Bestimmtheitsgebot zu
genügen, ist in der Präambel im vorletzten Satz ebenfalls das Fassungsdatum
des zu ersetzenden Planes zu nennen. Dies lediglich als redaktionelle
Änderung. 2. Wir
bitten in den Festsetzungen I. 2.1.1 und 2.3.1 vor dem Wort „Zulässige“ das
Wort „Maximal“ einzufügen. Es sei denn die Grundfläche bzw. die Wandhöhe
müssen 480qm bzw. 3,50 m betragen. Um Prüfung und ggf. Anpassung wird
gebeten. Nach den amtlichen Daten der
Vermessungsverwaltung hat das bestehende Hauptgebäude eine Grundfläche von
ca. 527 qm. Wir bitten deshalb um Prüfung, ob die festgesetzte GR von 480 qm
ausreichend ist. 3. Die Festsetzung I. 2.1.2 ist
hinsichtlich der genannten Rechtsgrundlage gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
BauNVO vollständig anzugeben, so dass „… Garagen und Stellplätzen mit ihren
Zufahrten …“ zu ergänzen ist. Zudem ist auch hier das Wort
„maximal“ bei der Grundfläche einzufügen. Für die weiteren im § 19 Abs.
4 Satz 1 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen in den GR-Regelungen
vorzusehen (z.B. wegen des bestehenden Schwimmbeckens) 4. Es wird um Korrektur der
Nummerierungen unter den Festsetzungen I. 2.2 nachfolgenden Regelungen
gebeten. Zudem bitten wir die
Nummerierungen insgesamt nochmals zu prüfen und anzupassen, da die Ziffer
„3.“ fehlt. 4.1 Es gibt städtebaulich keinen
Sinn, Loggien aus der grundsätzlichen Anrechnung der GR auszunehmen und
diesen von drei Seiten geschlossenen, über- und unterdeckten Bauteilen eine
Überschreitungsmöglichkeit (I 2.1.3) einzuräumen. 4.2 Wie wird die Grundfläche
berechnet, wenn der Kellerabgang nach I 2.1.4 und einer Eingangsüberdachung
(Eingang für den Keller) und I 2.1.3 überdeckt wird? Einmal
oder Zweimal? 4.3 „Die Nutzung als Doppelhaus“
(I 2.5) zu regeln, findet u.E. keine Rechtsgrundlage. Möglich ist allerdings
Doppelhäuser auszuschließen. 5. Sofern mit den Festsetzungen
I. 2.3.3 und 2.3.4 (WD, FD) eine Ausschusswirkung für andere Dachformen
intendiert ist, muss jeweils das Wort „nur“ vorangestellt werden. Zudem ist in der Planzeichnung
für den westlichen Flügel die Dachform „FD“ zu ergänzen. 6. Da die BayBO im Augenblick vor
einem Änderungsverfahren steht, dessen Inhalt u.a. die Verkürzung der
Abstandsflächen ist, sollte die Verweisung in der Festsetzung I 2.3.2
(Abstandsflächen) den Zusatz der aktuellen BayBO (Stand: September 2018)
enthalten. 7. Soll es sich bei der
Festsetzung I. 2.3.3 um eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO i.V.m. §
31 Abs. 1 BauGB handeln? In diesem Fall muss die Ausnahme in der Formulierung
der Festsetzung erkennbar werden. Soll die Überschreitung insgesamt oder für
jedes Bauteil einzeln gelten. Um Prüfung und Anpassung wird gebeten. 7.1 Eine Ausnahme, die sich vom
Regelfall unterscheiden muss, muss in der Begründung erklärt werden. Ansonsten ist die gesetzlich
geregelte Überschreitungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bindend
und kann nicht durch eine Bebauungsplanfestsetzung neu definiert werden. 8. Da durch die Perlschnurlinie
mit der Festsetzung I. 2.3.5 nicht nur die Abgrenzung unterschiedlicher
Wandhöhen festlegt wird, sondern hiermit auch unterschiedliche Dachformen
geregelt werden, ist dies in der Festsetzung noch aufzuführen. 9. Die Festsetzung I. 5.2
kollidiert im Süden teilweise mit der festgesetzten Baugrenze (2.3.1). Wir
weisen darauf hin, dass in vergleichbaren Konstellationen bei maximaler
Ausschöpfung des Bauraumes der jeweils festgesetzte Baum oftmals nicht
erhalten werden konnte. Derzeit lässt der Bebauungsplan nicht erkennen, ob im
Zweifelsfall der Bauraum oder der Baumschutz Vorrang haben soll. Dies
verstößt gegen das Konfliktlösungsgebot. 10. Die Abgrabungsregelung in den
Festsetzungen I. 5.6 und 6.2 ist thematisch und zur besseren Lesbarkeit zu
der Wandhöhenregelung unter einen eigenen Gliederungspunkt, z.B. 2.3.7, zu
verorten. 10.1 Die Festsetzungen I 2.3.1 bzw.
I 2.3.2 und I 6.2 widersprechen sich. In I 2.3.2 wird der untere Messpunkt
der Wandhöhe definiert. In I 6.2 wird eine Abgrabungstiefe, die unter den
Messpunkt 627,00 m ü. NN fällt, auf die Wandhöhe angerechnet. Im Übrigen sind in der
Variante 1 keine Firsthöhen festgesetzt (siehe I 6.2). Soll die
Überschreitungsmöglichkeit für Kellerabgänge oder Lichtschächte insgesamt
oder pro Bauteil gelten? Um Prüfung und Anpassung wird gebeten. 11 Unklar ist welche Bedeutung
der ca. 1 m tiefe Streifen parallel an der Beiselestraße haben soll. Sollte
dies die bestehende Mauer sein, ist diese als solche zu bezeichnen. Variante 2 - Neubau von 3 Einzelhäusern 1. Um dem Bestimmtheitsgebot zu
genügen, ist in der Präambel im vorletzten Satz ebenfalls das Fassungsdatum
des zu ersetzenden Planes zu nennen. Dies lediglich als redaktionelle
Änderung. 2 Wir bitten in den
Festsetzungen I. 2.1.1, 2.3.1 und 2.3.2 vor dem Wort „Zulässige“ das Wort
„Maximal“ einzufügen, wenn es sich nicht um eine starre Regelung handeln
soll. Um Prüfung und ggf. Anpassung wird gebeten. Auch hier ist die
festgesetzte, sich insgesamt ergebende, Grundfläche von 480 qm zu überprüfen. 3. Die Festsetzung I. 2.1.2 ist
hinsichtlich der genannten Rechtsgrundlage gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
BauNVO vollständig anzugeben, so dass „… Garagen und Stellplätzen mit ihren
Zufahrten …“ zu ergänzen ist. Zudem ist auch hier das Wort
„maximal“ bei der Grundfläche einzufügen. 4 Es wird um Korrektur der
Nummerierungen unter den Festsetzungen I. 2.2 nachfolgenden Regelungen
gebeten. Zudem bitten wir die
Nummerierungen insgesamt nochmals zu prüfen und anzupassen, da die Ziffer
„3.“ fehlt. 4.1 Siehe hierzu die Punkte 4.1
bis 4.3 unserer Stellungnahme zu Variante 1 5 Sofern mit den Festsetzungen
I. 2.3.4 (FD) eine Ausschusswirkung für andere Dachformen intendiert ist,
muss jeweils das Wort „nur“ vorangestellt werden. Zudem wurde auf eine
Regelung zur Dachneigung verzichtet. Um Prüfung und Anpassung wird gebeten. 6. Da die BayBO im Augenblick vor
einem Änderungsverfahren steht, dessen Inhalt u.a. die Verkürzung der
Abstandsflächen ist, sollte die Verweisung in der Festsetzung I 2.3.2
(Abstandsflächen) den Zusatz der aktuellen BayBO (Stand: September 2018)
enthalten. 7. Soll es sich bei der
Festsetzung I. 2.3.3 um eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO i.V.m. §
31 Abs. 1 BauGB handeln? In diesem Fall muss die Ausnahme in der Formulierung
der Festsetzung erkennbar werden. Soll die Überschreitung insgesamt oder für
jedes Bauteil einzeln gelten. Um Prüfung und Anpassung wird gebeten. 7.1 Siehe hierzu den Punkt 7.1
unserer Stellungnahme zu Variante 1 8 Die Abgrabungsregelung in den
Festsetzungen I. 5.6 und 6.2 ist thematisch und zur besseren Lesbarkeit zu
der Wandhöhenregelung unter einen eigenen Gliederungspunkt, z.B. 2.3.7, zu
verorten. In der vorgeschlagenen Regelung dürfen die in I 2.3.1 festgesetzten
Wandhöhen um die Abgrabungstiefen nach I 5.7 überschritten werden. Ist dies
so gewollt? Soll die
Überschreitungsmöglichkeit für Kellerabgänge oder Lichtschächte insgesamt
oder pro Bauteil gelten? Um Prüfung und Anpassung wird gebeten. 9 Unklar ist welche Bedeutung
der ca. 1 m tiefe Streifen parallel an der Beiselestraße haben soll. Sollte
dies die bestehende Mauer sein, ist diese als solche zu bezeichnen. 10 Zu den Abgrabungen in Verbindung
mit den Wandhöhen siehe Punkt 10.1 unserer Stellungnahme zu Variante 1. Stellungnahme betreffend beide Varianten: In ca. 40 m Entfernung südlich
der Grundstücksgrenze Fl. Nr. 281/4 befindet sich ein bekanntes Bodendenkmal.
Hierauf ist hinzuweisen, da ggf. damit gerechnet werden muss, dass weitere
Bodendenkmäler aufgefunden werden. |
Die
Unzulässigkeit der Varianten-Mischung wird als Festsetzung ergänzt. Die
beiden B-Planvarianten werden zu einer Planfertigung zusammengefasst. Das
Fassungsdatum des zu ersetzenden Planes wird in der Präambel ergänzt. Das
Wort „maximal“ wird vor „zulässige“ eingefügt. Die
GR wird überprüft und ggf. angepasst. Der
Bestand wird vor der Auslegung überprüft Die
Festsetzung I. 2.1.2 wird entsprechend ergänzt. Das
Wort „maximal“ wird eingefügt. Die
GR-Regelungen werden hinsichtlich der weiteren baulichen Anlagen überprüft
und ggf. ergänzt. Die
Nummerierung wird korrigiert. Die
Flächen für Loggien werden in die Haupt-GR eingerechnet. Die
GR für Kellerabgänge sollte in dem geschilderten Fall nur einmal angerechnet
werden. Die Regelung wird überprüft und ggf. präzisiert. Der
entsprechende Passus der Festsetzung wird geändert in „Doppelhäuser werden
ausgeschlossen“. Den
zulässigen Dachformen wird „nur“ vorangestellt. Die Dachform FD wird ergänzt. Die
Festsetzung wird durch Angabe der aktuellen BayBO ergänzt. Bei
der zulässigen Überschreitung der Baugrenzen handelt es sich um eine
Ausnahme; sie soll für jedes Bauteil einzeln gelten. Die Festsetzung wird
entsprechend präzisiert und der Ausnahmecharakter verdeutlicht. Die
Ausnahme wird in der Begründung erklärt. Die
Funktion der Perlschnurlinie wird in der Festsetzung ergänzt. Der Bauraum
wird im Bereich der zu erhaltenden Bäume direkt um den östlichen
Gebäudeflügel gelegt, um keine Veränderung gegenüber dem Bestand zuzulassen.
Das Bestandsgebäude und der zu erhaltende Baumbestand überlagern sich. Die
Abgrabungsregelung erhält einen eigenen Gliederungspunkt. Die
Festsetzungen werden abgeglichen und Ziff. I.6.2 entsprechend überarbeitet. Die
Überschreitungsmöglichkeit soll insgesamt gelten; die Zahlen werden
überprüft. Bei
dem dargestellten „Streifen“ handelt es sich um die Bestandsmauer, die nach
dem Willen der Gemeinde als ortsbildprägend erhalten werden soll. Das
Planzeichen wird unter die Hinweise aufgenommen. Das
Fassungsdatum des zu ersetzenden Planes wird in der Präambel ergänzt. Das
Wort „maximal“ wird vor „zulässige“ eingefügt. Die
max. zulässige GR wird überprüft. Die
Festsetzung I. 2.1.2 wird entsprechend ergänzt. Das
Wort „maximal“ wird eingefügt. Die
Nummerierung wird korrigiert. S.
Beschlussvorschläge zur Variante 1. Unter
I. 2.3.4 sind Satteldächer gefordert; das Wort „nur“ wird ergänzt. Eine
Angabe der Dachneigung ist nicht erforderlich, da WH und FH geregelt sind. Die
Festsetzung wird durch Angabe der aktuellen BayBO ergänzt. Bei
der zulässigen Überschreitung der Baugrenzen handelt es sich um eine
Ausnahme; sie soll für jedes Bauteil einzeln gelten. Die Festsetzung wird
entsprechend präzisiert und der Ausnahmecharakter verdeutlicht. S.
Beschlussvorschläge zur Variante 1. Die Abgrabungsregelung
erhält einen eigenen Gliederungspunkt. Die
Festsetzung I.5.7 wird überprüft. Die
Überschreitungsmöglichkeit soll pro Bauteil gelten; die Zahlen werden
überprüft. Bei
dem dargestellten „Streifen“ handelt es sich um die Bestandsmauer, die nach
dem Willen der Gemeinde als ortsbildprägend erhalten werden soll. Das
Planzeichen wird unter die Hinweise aufgenommen. S.
Beschlussvorschläge zur Variante 1. S.
dazu den Beschlussvorschlag zur Stellungnahme des BLFD. |
Unter Einbeziehung der
vorgenannten Beschlüsse wird die Verwaltung beauftragt, eine erneute Auslegung
nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.