Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18

Beschluss:

Der Gemeinderat erlässt folgende Satzung:

 

 

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Tutzing

 

 

Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juni 2020), folgende Gebührensatzung:

 

 

§ 1

Gebührenpflicht und Benutzungsverhältnis

 

Für die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosenunterkünfte erhebt die Gemeinde Tutzing Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner/-schuldnerin

 

(1)  Gebührenschuldner/-schuldnerin ist die Person, die eine ihr zugewiesene Unterkunft nutzt.

 

(2)  Mehrere Personen, die die Räumlichkeiten im Rahmen eines gemeinsamen Haushaltes nutzen, haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

 

(1)  Die Gebührenpflicht entsteht ab dem Tag der Einweisung in die Unterkunft. Sie endet in der Regel mit Ablauf des Einweisungsbescheids. Werden die Räume nicht am Tag des Wegzuges bzw. der Räumung, sondern verspätet übergeben oder werden die Schlüssel verspätet an die Gemeinde zurückgegeben aus Gründen, die der Räumende zu vertreten hat, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur Übergabe der Unterkunft und Rückgabe der Schlüssel bestehen.

 

(2)  Die Gebühren werden zum Ersten des jeweiligen Monats bzw. am Tag der Einweisung fällig. Bei dauerhafter Unterbringung können Vorauszahlungen verlangt werden.

 

(3)  Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt.

 

 

§ 4

Gebührensätze

 

(1)  Die Gebührenhöhe für die Nutzung der Unterkunft „Deutenbergstraße 2“ beträgt 200,00 € pro Bett/pro Monat. In der Gebühr sind die Nebenkosten der Nutzung bereits enthalten.

(2)  Bei Zuweisung auf Plätze in Unterkünften des Beherbergungsgewerbes, in Wohnheimen oder in Übergangseinrichtungen, die die Gemeinde anmietet, entspricht die Gebührenhöhe pro Tag dem vom Betreiber verlangten Tagessatz.

 

(3)  Wird eine angemietete Wohnung als Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellt, so entspricht die monatliche Gebühr der anfallenden Bruttokaltmiete zzgl. Nebenkostenpauschale aus dem Mietvertrag.

 

(4)  Stellt die Gemeinde Tutzing eine eigene Wohnung zur Verfügung, so entspricht die Gebühr dem Betrag der vom gemeindlichen Liegenschaftsamt veranschlagten Bruttokaltmiete zzgl. Nebenkostenpauschale.

 

(5)  Sollten die Benutzer der Obdachlosenunterkunft durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass die anfallenden Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser, Heizung) unverhältnismäßig hoch sind und erheblich über den festgesetzten Pauschalbeträgen liegen, so haben sie für die tatsächlich entstandenen Kosten aufzukommen. Die Gemeinde kann die erhöhten Beträge anhand von Durchschnittswerten oder Schätzungen erheben.

 

(6)  Entsteht die Gebührenpflicht nicht zum Ersten eines Monats, so beträgt die Gebühr 1/30 für jeden genutzten Tag.

 

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.