Sitzung: 07.07.2020 GR/2020/07/07
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18
Beschluss:
Der Gemeinderat erlässt folgende Satzung:
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Tutzing
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von Art.
2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 09. Juni 2020),
folgende Gebührensatzung:
§ 1
Gebührenpflicht
und Benutzungsverhältnis
Für die Benutzung der gemeindlichen
Obdachlosenunterkünfte erhebt die Gemeinde Tutzing Benutzungsgebühren nach
Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner/-schuldnerin
(1)
Gebührenschuldner/-schuldnerin
ist die Person, die eine ihr zugewiesene Unterkunft nutzt.
(2)
Mehrere
Personen, die die Räumlichkeiten im Rahmen eines gemeinsamen Haushaltes nutzen,
haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen
und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1)
Die
Gebührenpflicht entsteht ab dem Tag der Einweisung in die Unterkunft. Sie endet
in der Regel mit Ablauf des Einweisungsbescheids. Werden die Räume nicht am Tag
des Wegzuges bzw. der Räumung, sondern verspätet übergeben oder werden die
Schlüssel verspätet an die Gemeinde zurückgegeben aus Gründen, die der Räumende
zu vertreten hat, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur Übergabe der Unterkunft
und Rückgabe der Schlüssel bestehen.
(2)
Die
Gebühren werden zum Ersten des jeweiligen Monats bzw. am Tag der Einweisung
fällig. Bei dauerhafter Unterbringung können Vorauszahlungen verlangt werden.
(3)
Die
Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid
festgesetzt.
§ 4
Gebührensätze
(1) Die Gebührenhöhe für die Nutzung der
Unterkunft „Deutenbergstraße 2“ beträgt 200,00 € pro Bett/pro Monat. In
der Gebühr sind die Nebenkosten der Nutzung bereits enthalten.
(2) Bei Zuweisung auf Plätze in Unterkünften
des Beherbergungsgewerbes, in Wohnheimen oder in Übergangseinrichtungen, die
die Gemeinde anmietet, entspricht die Gebührenhöhe pro Tag dem vom Betreiber
verlangten Tagessatz.
(3)
Wird
eine angemietete Wohnung als Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellt, so
entspricht die monatliche Gebühr der anfallenden Bruttokaltmiete zzgl.
Nebenkostenpauschale aus dem Mietvertrag.
(4) Stellt die Gemeinde Tutzing eine eigene
Wohnung zur Verfügung, so entspricht die Gebühr dem Betrag der vom
gemeindlichen Liegenschaftsamt veranschlagten
Bruttokaltmiete zzgl. Nebenkostenpauschale.
(5) Sollten die Benutzer der
Obdachlosenunterkunft durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass die anfallenden
Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser, Heizung) unverhältnismäßig hoch sind und
erheblich über den festgesetzten Pauschalbeträgen liegen, so haben sie für die
tatsächlich entstandenen Kosten aufzukommen. Die Gemeinde kann die erhöhten
Beträge anhand von Durchschnittswerten oder Schätzungen erheben.
(6)
Entsteht
die Gebührenpflicht nicht zum Ersten eines Monats, so beträgt die Gebühr 1/30
für jeden genutzten Tag.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.