Sitzung: 07.07.2020 GR/2020/07/07
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18
Beschluss:
Der Gemeinderat erlässt folgende Satzung:
Satzung
über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der
Gemeinde Tutzing (Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung)
Die
Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt
geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737),
folgende Satzung:
I.
Allgemeines
§ 1
Öffentliche
Einrichtung – Zweckbestimmung
(1)
Zur
vorübergehenden Unterbringung Obdachloser unterhält die Gemeinde Tutzing dafür
bestimmte und geeignete Räume als Obdachlosennotunterkünfte.
(2)
Die
Gemeinde betreibt Notunterkunftsräume in Form einer Gemeinschaftsunterkunft in
der Deutenbergstraße 2 in Tutzing als öffentliche Einrichtung. Sie dient
insbesondere dazu, obdachlosen Personen, denen es nicht gelingt, sich selbst
anderweitig Unterkunft zu verschaffen und bei denen alle anderen Hilfsmittel
erschöpft sind, eine vorübergehende Unterkunft einfacher Art zu gewährleisten.
(3)
Obdachlosenunterkünfte
im Sinne dieser Satzung sind auch Gebäude, Wohnungen und Räume, in die der
Betroffene von der Gemeinde Tutzing eingewiesen wird.
§ 2
Begriff der Obdachlosigkeit
(1)
Obdachlos
im Sinn dieser Satzung ist,
1.
wer
ohne Unterkunft ist,
2.
wem
der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht,
3.
wessen
Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie
keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder die
Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist,
4.
und
wer nicht in der Lage ist, für sich, seinen Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartner(in) und seine nach § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen,
mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu
beschaffen.
(2)
Obdachlos
im Sinn dieser Satzung ist nicht,
1.
wer
freiwillig ohne Unterkunft ist,
2.
wer
zwar wohnungslos ist aber sich anderweitig eine, wenn auch nur vorübergehende,
Unterkunft verschafft hat oder verschaffen kann.
3.
wer
sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis der Personensorgeberechtigten
entzogen hat und deshalb nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu
nehmen ist.
II.
Benutzung
der Unterkünfte
§ 3
Aufnahme in eine Notunterkunft und Begründung eines
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
1.
Räume
in der Notunterkunft dürfen auf Antrag nur von Personen bezogen werden, deren
Aufnahme die Gemeinde schriftlich verfügt hat (Benutzer). Ein Rechtsanspruch
auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von
Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
2.
Antragsteller
und Benutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Gemeinde wahrheitsgemäße
Auskünfte über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu geben
und die Angaben zu belegen.
3.
Durch
die Aufnahme in die Notunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis
begründet. Ein privatrechtliches Mietverhältnis wird durch die Aufnahme nicht begründet.
4.
Die
Benutzung ist gebührenpflichtig. Die näheren Einzelheiten regelt eine
gesonderte Gebührensatzung.
5.
Die
Aufnahme kann befristet, stets widerruflich sowie unter Auflagen und
Bedingungen angeordnet werden. Insbesondere kann die Auflage gemacht werden,
dass die Notunterkunftsräume innerhalb einer bestimmten Frist zu beziehen oder
zu räumen sind.
6.
In
den Räumen der Notunterkunft können ein oder mehrere Benutzer gleichen
Geschlechts, auch wenn sie nicht verwandt oder verschwägert sind, aufgenommen
werden. Sie besteht aus einzelnen Wohnräumen und gemeinschaftlich zu benutzende
Räume, insbesondere Küche, Bad und WC.
§ 4
Nachweis der
ärztlichen Untersuchung
Vor Aufnahme hat der Antragsteller von sich
aus auf mögliche Gefährdungen anderer Benutzer (durch ansteckende Krankheiten
usw.) hinzuweisen. Unbeschadet hiervon kann die Gemeinde bei diesbezüglichen
konkreten Anhaltspunkten vor der Aufnahme den Nachweis durch ein ärztliches
Zeugnis verlangen, dass ärztliche Bedenken gegenüber der Benutzung der
Einrichtung nicht bestehen.
§ 5
Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
1.
Die
als Notunterkunft überlassenen Räume dürfen nur vom Benutzer und den mit ihm eingewiesenen
Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
2.
Der
Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem
überlassenen Zubehör und die Gemeinschaftsräume pfleglich zu behandeln und für
eine pflegliche Behandlung durch die mit ihm eingewiesenen Personen Sorge zu
tragen. Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind diese in dem Zustand
herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurden.
3.
Veränderungen
an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden.
4.
Bei
vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder
sonstigen Veränderungen kann die Gemeinde diese auf Kosten des Benutzers
beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen.
5.
Sollten
die Benutzer der Obdachlosenunterkunft durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass
die anfallenden Nebenkosten (z. B. für Strom, Wasser, Heizung)
unverhältnismäßig hoch sind und erheblich über den festgesetzten
Pauschalbeträgen liegen, so haben sie für die tatsächlich entstandenen Kosten
aufzukommen. Die Gemeinde kann die erhöhten Beträge anhand von
Durchschnittswerten oder Schätzungen erheben.
5.
Die
Gemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den
Einrichtungszweck zu erreichen.
6.
Die
Beauftragten der Gemeinde sind gemäß Art. 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen
werktags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im
Verzug kann jede Unterkunft jederzeit betreten werden.
§ 6
Allgemeine
Pflichten
1.
Die
Benutzungsberechtigten haben sich im Bereich der Unterkunftsräume und dem
gesamten Gebäude so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder in
sonstiger Weise in seinen Belangen mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Vor allem besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Hausfriedens und zur
Bewahrung von Ruhe und Ordnung, zur Erhaltung der überlassenen Wohngelegenheit
in einwandfreiem Zustand, zur Einhaltung der mit der Benutzungsgenehmigung
erteilten Auflagen und zur Einhaltung einer eventuell ausgegebenen Hausordnung.
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt die Nachtruhe.
2.
Sie
sind verpflichtet, die Unterkunftsräume samt dem überlassenen Zubehör im Rahmen
der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu
halten und für ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu
sorgen. Dient die Einrichtung mehreren Benutzern, so haben sie die Reinigung im
wöchentlichen Wechsel vorzunehmen.
3.
Bestandteile
und Einrichtungen des Hauses und der Verfügungswohnung, ferner alle
Gemeinschaftseinrichtungen sind schonend zu behandeln und nur zweckentsprechend
zu gebrauchen. Für vorsätzlich und grob fahrlässige Beschädigungen, Verunreinigungen
und Zerstörung ist in jedem Fall Schadensersatz zu leisten. Daneben haften die
Schadenverursacher gesamtschuldnerisch.
4.
Die
Benutzer sind verpflichtet, Schäden an der Obdachlosenunterkunft, insbesondere
den Unterkunftsräumen und den Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Auftreten
von Ungeziefer unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
5.
Ausbesserungen,
bauliche Veränderungen und sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der
Obdachlosenunterkunft, der Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung von Schäden erforderlich
sind oder der Modernisierung dienen, bedürfen keiner Zustimmung der Benutzer.
Diese haben die betreffenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung zugänglich zu
machen und die Arbeiten nicht zu verhindern oder zu verzögern. Bei drohenden
Gefahren ist eine Ankündigung nicht notwendig.
6.
Die
in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesenen Personen sind verpflichtet, Müll
und Abfall regelmäßig nach Maßgabe der in der Gemeinde Tutzing geltenden
Vorschriften über die Abfallentsorgung zu trennen und zu entsorgen.
§ 7
Besondere
Pflichten
Den Benutzern ist untersagt:
1.
Die
Aufnahme nicht zugewiesener Personen in die
Verfügungsunterkunft.
2.
Die
Überlassung der Unterkunft an nicht zugewiesene Personen.
3.
Die
ihnen zugewiesenen Räume mit anderen Benutzern ohne vorherige, jederzeit
widerrufliche, schriftliche Genehmigung der Gemeinde zu tauschen.
4.
Die
Räume zu anderen als zu Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen oder
beruflichen Zwecken zu nutzen.
5.
Bauliche
Änderungen vorzunehmen und die Erweiterung oder Änderung der Versorgungsleitungen
für Strom und Wasser.
6.
Freiantennen
jeglicher Art ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung
der Gemeinde anzubringen.
7.
Holzöfen,
Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizöfen, Elektroöfen, Elektroherde und Campingkocher
aufzustellen und zu betreiben. Ausgenommen davon sind die von der Gemeinde
bereitgestellten Geräte.
8.
Das
Lagern von Altmaterialien, leicht entzündlichen Stoffen, feuergefährlichen
Gegenständen und Stoffen.
9.
Sachen
aller Art, insbesondere Fahr- und Motorräder in den Fluren, im Treppenhaus
sowie den Gemeinschaftseinrichtungen abzustellen oder zu lagern.
10.
Kraftfahrzeuge
und Motorräder außerhalb der dafür vorgesehenen Stellplätzen zu parken.
11.
Auf
dem Grundstück der Obdachlosenunterkunft nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge und
Motorräder abzustellen oder instand zu setzen.
12.
Das
Abhalten geräuschvoller Veranstaltungen sowie der ruhestörende Betrieb von Fernseh-, Radio- und sonstigen
Musikgeräten.
13.
Im
gesamten Bereich der Unterkunft Tiere zu halten.
14.
Zur
Vermeidung von Brandgefahr dürfen weder in den Unterkünften, den Kellerräumen,
den Dachböden noch auf dem Grundstück, leicht entzündliche und feuergefährliche
Stoffe aufbewahrt werden.
15.
Im
gesamten Bereich der Unterkunft (Gebäude, Gemeinschaftsunterkunft und
Unterkunftsräume) zu rauchen.
16.
Materialien
jeglicher Art an den Wänden mit Nägeln/Pinnadeln usw. zu befestigen.
17.
Jede
Verunreinigung innerhalb und außerhalb der Wohnung, insbesondere die
Verunreinigung der Wasserversorgungsanlagen und der Toilette.
18.
Waffen
jeglicher Art mitzuführen.
III. Änderung und Beendigung
des Benutzungsverhältnisses
§ 8
Um-
und Ausquartierung
(1)
Die
Benutzungsgenehmigung ist in der Regel befristet erteilt. Die Gemeinde kann die
Zuweisung der Unterkunft zurücknehmen oder die Benutzer durch Wegnahme von Räumen
in der Benutzung einschränken oder einer anderen Unterkunftsanlage (auch
außerhalb der Gemeinde Tutzing) umquartieren, wenn
1.
Gründe
des öffentlichen Wohls vorliegen oder
2.
sie
in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung gegen die Bestimmungen
der §§ 6 und 7 dieser Satzung verstoßen oder
3.
die
Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder
Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss,
4.
die
Unterkünfte nicht von allen in der Aufnahme aufgeführten Personen bezogen
werden oder sich die Zahl der eingewiesenen Personen vermindert oder
5.
der
Hausfrieden nachhaltig gestört wird.
(2)
Lässt
eine Umquartierung keine Besserung der Verhältnisse erwarten und liegen die
Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 vor, so können Benutzer auch ausquartiert werden.
§ 9
Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1)
Die
Benutzerinnen/die Benutzer können das Benutzungsverhältnis ohne Einhalten einer
Frist durch unverzügliche Mitteilung an die Gemeinde Tutzing beenden. Die
Zuweisung wird sodann zum beantragten Zeitpunkt aufgehoben.
(2)
Das
Benutzungsverhältnis endet bei Tod einer Benutzerin/eines Benutzers mit dem
Ablauf des Tages, an dem der Todesfall eingetreten ist.
(3)
Die
Gemeinde Tutzing kann die Zuweisung aufheben,
wenn
1.
die
Benutzerin/der Benutzer ihren/seinen Auskunftspflichten kraft Gesetzes bzw.
gemäß § 3 Nr. 2 der Satzung nicht nachkommen, insbesondere wenn er/sie sich
weigert, Auskünfte über ihre/seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen,
2.
die
Benutzerin/der Benutzer es unterlässt, sich ernsthaft um einen Wohnraum zu
bemühen. Hierüber können von der Gemeinde Tutzing Nachweise verlangt werden,
3.
die
Benutzerin/der Benutzer sich grundlos weigert, einen Antrag auf Vormerkung für
eine öffentlich-geförderte Wohnung (Sozialwohnungsantrag) zu stellen, eine
andere nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selber anzumieten oder
wenn er/sie eine vorgeschlagene Sozialwohnung unberechtigt ablehnt bzw. sich zu
Auswahlvorschlägen für Sozialwohnungen nicht
äußert,
4.
eine
Benutzerin/ein Benutzer über eigennutzbares oder verwertbares Haus- bzw.
Wohnungseigentum verfügt oder sonst wirtschaftlich in der Lage ist, sich selbst
mit Wohnraum zu versorgen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Benutzerin/
der Benutzer über ein ausreichendes Einkommen verfügt und keine sonstigen
Hinderungsgründe bestehen. Ein ausreichendes Einkommen wird angenommen, wenn
der Benutzer trotz Aufforderung sich weigert, über seine Einkommensverhältnisse
Auskunft zu erteilen.
5.
die
Unterkunft von der Antragstellerin/dem Antragsteller bzw. deren/dessen
Familienangehörigen nicht bezogen wird oder nicht mehr tatsächlich genutzt wird,
6.
die
Unterkunft nicht von allen in dem Bescheid aufgeführten Personen bezogen wird,
oder sich die Zahl der aufgeführten Personen vermindert hat,
7.
eine
Benutzerin/ ein Benutzer sich anderweitig mit Wohnraum versorgt hat,
8.
eine
Benutzerin/ ein Benutzer ungeachtet einer Abmahnung einen satzungswidrigen oder
sonst pflichtwidrigen Gebrauch der Unterkunft fortsetzt oder wenn eine
Benutzerin/ ein Benutzer schuldhaft in einem solchen Maß ihre/ seine
Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört,
dass der Gemeinde Tutzing oder einem Vermieter eine Fortsetzung des
Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden
kann,
9.
eine
Benutzerin/ein Benutzer die Benutzungsgebühr nicht oder wiederholt nicht
vollständig oder zu spät entrichtet,
10. Sanierungs-, Modernisierungs-,
Abbrucharbeiten oder die Auflösung einer Unterkunft bevorstehen,
11. die Gemeinde Tutzing Wohnraum von einem
Dritten angemietet hat und diesem gegenüber zur Räumung verpflichtet ist,
12. dies zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,
13. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4)
Vor
der Beendigung des Benutzungsverhältnisses nach Absatz 3 ist die Benutzerin/
der Benutzer schriftlich anzuhören und auf die Möglichkeit der Beendigung hinzuweisen.
(5)
Soweit
die erneute bzw. weitere Unterbringung von Benutzerinnen und Benutzern, deren
Benutzungsverhältnisse nach § 8 Abs. 3 Nrn. 6, 9, 10, 11 und 12 beendet worden
ist, erforderlich ist, kann die Begründung eines neuen Benutzerverhältnis in
einer anderen Unterkunft erfolgen, soweit kein eigener Wohnraum zur Verfügung steht.
§ 10
Räumung und Rückgabe
(1)
Bei
Beendigung eines Benutzungsverhältnisses (§ 9) oder wenn eine Um- oder
Ausquartierung angeordnet ist (§ 8) sind die überlassenen Räume vollständig
geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel sind der Gemeinde
herauszugeben. Andernfalls hat die in die Unterkunft eingewiesene Person die
Kosten für die Anbringung neuer Schlösser zu
tragen.
(2)
Erfüllt
der Benutzer die Pflichten nach Absatz 1 nicht, kann die Gemeinde nach Ablauf
von 3 Tagen anordnen, dass die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr
des Säumigen vorgenommen werden (Ersatzvornahme). Die zurückgelassenen
Gegenstände werden in diesem Fall von der Gemeinde in Verwahrung genommen.
Zurückgelassene Gegenstände von geringem Wert werden als Abfall entsorgt.
Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens 3 Monate nach Beendigung
des Nutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass
der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Die Gegenstände werden dann der
Abfallverwertung zugeführt.
(3)
Die
Gemeinde kann ausnahmsweise dem früheren Benutzer auf Antrag eine den Umständen
nach angemessene Frist zur Räumung der Obdachlosenunterkunft gewähren. Durch
Gewährung oder Verlängerung von Räumungsfristen wird eine Beendigung des
Benutzungsverhältnisses nicht zurückgenommen.
(4)
Im
Falle des § 9 Abs. 3 Nrn. 5 bis 7 wird die Wohnung geräumt und die
zurückgelassenen Gegenstände der Abfallverwertung zugeführt. § 10 Abs. 2 gilt
hierfür entsprechend.
§ 11
Haftung
(1)
Die
Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an dem
Gebäude, an der Obdachlosenunterkunft, insbesondere an den ihnen überlassenen
Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen oder von
Dritten, die sich auf Einladung des Benutzers in der Unterkunft aufhalten,
verursacht wurden.
(2)
Die
Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen
Einrichtung ergeben nur dann, wenn ihren Bediensteten oder weiteren Personen,
derer sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
(3)
Für
Personen und Sachschäden, die den Benutzern der Einrichtung durch Dritte
zugefügt werden, haftet die Gemeinde nicht. Dies gilt auch für Schäden, die
sich die Benutzer der Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer
1.
den
in § 5 Nrn. 1, 3, 4, § 6 Nr. 1 sowie § 7 enthaltenen Geboten und Verboten
bezüglich der Benutzung der Notunterkunft und des Verhaltens im Bereich der
Notunterkunft zuwiderhandelt,
2.
die
in § 6 Nr. 4 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder
3.
entgegen
§ 5 Nr. 6 oder § 6 Nr. 5 das Betreten der Unterkunftsräume nicht gestattet.
§ 13
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1)
Die
Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2)
Für
die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens
oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG).
§ 14
Aufsicht
Die in die Obdachlosenunterkunft
eingewiesenen Personen sind verpflichtet, den Anordnungen des Beauftragten der
Gemeinde Tutzing zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung in
den Unterkünften nachzukommen. Insofern ist die Person berechtigt, die
zugewiesenen Räumlichkeiten zu betreten.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.