Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18

Beschluss:

Die Gemeinde Tutzing erlässt folgende

 

Antikorruptionsrichtline der Gemeinde Tutzing

 

Präambel

Um das Vertrauen in rechtmäßiges und integres Handel von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wahren, muss bereits der geringste Anschein vermieden werden, für persönliche Vorteile im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung empfänglich zu sein. Dementsprechend dürfen gemeindliche Beschäftigte sowohl nach dem Beamtenrecht (§ 42 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz) als auch nach dem Tarifrecht (insbesondere § 3 Abs. 2 TVöD) Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf ihr Amt oder Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Dienstherrin bzw. der Arbeitgeberin möglich.

 

Diese Antikorruptionsrichtlinie konkretisiert das für alle gemeindlichen Beschäftigten geltende Annahmeverbot sowie Ausnahmen davon. Durch klare Vorgaben zu rechtmäßigen Handeln sollen die gemeindlichen Beschäftigten vor dem Risiko der Korruption, vor allem auch vor den damit verbundenen schwerwiegenden strafrechtlichen und arbeits- und disziplinarischen Folgen geschützt werden.

 

Die Antikorruptionsrichtlinie ist ein wesentlicher Bestandteil der Korruptionsprävention bei der Gemeinde Tutzing und soll einen gemeindeweit einheitlichen Umgang mit Zuwendungen gewährleisten.

 

Äußerste Zurückhaltung und die konsequente Ablehnung angebotener Zuwendungen sind die zuverlässigste Methode, jegliches Risiko auszuschließen.

 

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1)   Die Richtlinie gilt für alle Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte der Gemeinde Tutzing (folgend -Beschäftigte- genannt).

 

(2)   Die Richtlinie gilt nicht für Sponsoringleistungen sowie Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen an die Gemeinde Tutzing für kommunale oder gemeinnützige Zwecke. Diesbezüglich sind die einschlägigen Regelungen zu beachten.

 

(3)   Ergänzende bzw. abweichende Regelungen können nur von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister erlassen werden.


 

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)   Zuwendungen sind unabhängig vom Wert alle Vorteile, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

 

Ein Vorteil liegt auch dann vor, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht oder Aufwendungen erspart werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Zuwendung persönlich angenommen oder an Dritte gewährt wird.

 

(2)   Zuwendungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit sind gegeben, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass die annehmende Person

 

       1. ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Stelle innehat bzw. innehatte

           oder

  2. eine bestimmte Diensthandlung vornimmt oder unterlässt bzw. bereits vorgenommen oder unterlassen hat; es spielt dabei keine Rolle, ob es um ein pflichtwidriges oder pflichtgemäßes dienstliches Verhalten geht.

 

       Zur dienstlichen Tätigkeit gehören auch jedes Nebenamt und jede Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung von Vorgesetzten ausgeübt wird oder im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht.

 

 

§ 3 Grundsätzliches Annahmeverbot

(1)   Es ist grundsätzlich verboten, Zuwendungen in Bezug auf das Amt oder Beschäftigungsverhältnis bzw. die dienstliche Tätigkeit zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

 

(2)   Ausnahmsweise dürfen Zuwendungen angenommen werden, wenn

 

       1. deren Annahme erlaubt ist (§ 4)

           oder

  2. die Zustimmung im Einzelfall von der zuständigen Stelle vor der Annahme erteilt   wurde (§ 5).

 

       Das Fordern einer Zuwendung ist stets verboten.

 

(3)   Die Annahme von Geld – gleich welcher Höhe – ist verboten.

 

 

§ 4 Erlaubte Zuwendungen

Die Annahme der folgenden Zuwendungen ist auch ohne vorherige Zustimmung erlaubt:

 

  1. einmalige Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 25 Euro pro Kalenderjahr und zuwendender Person oder Personengruppe

> mehrere Sachen, die gleichzeitig zugewendet werden, gelten als einheitliche Zuwendung

> die Zuwendung eines Mitglieds einer Personengruppe wird dieser zugerechnet.

 

            Gleiches gilt für Gutscheine und Freikarten bis zu einem Wert von 25 Euro.

 

       Achtung: Die Annahme von Geld ist verboten.

 

  2. übliche und angemessene Bewirtungen

a)  durch die öffentliche Verwaltung einschließlich der gemeindlichen Beteiligungsgesellschaften,

b)  außerhalb der öffentlichen Verwaltung, wenn die Teilnahme der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient und die vorherige Zustimmung (§ 5) nicht mehr einholbar ist (Spontaneinladung),

       c)  als Begleitpersonen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, den weiteren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern oder von ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern bei Vertretung der Vorgenannten.

 

  3. Teilnahme an Veranstaltungen

       a)  der öffentlichen Verwaltung einschließlich der gemeindlichen Beteiligungsgesellschaften,

       b)  außerhalb der öffentlichen Verwaltung soweit es sich um Fort- bzw. Weiterbildungen handelt deren Notwendigkeit von der bzw. dem Vorgesetzten bejaht wurden,

       c)  als Begleitperson der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, den weiteren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern oder von ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern bei Vertretung der Vorgenannten.

 

  4. Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten durch die öffentliche Verwaltung.

 

  5. Zuwendungen von gemeindlichen Beschäftigten zu üblichen Anlässen in angemessenen Umfang.

 

  6. Rabatte, die allen gemeindlichen Beschäftigten, den Beschäftigten einer Abteilung oder einer gemeindlichen Berufsgruppe eingeräumt wird.

 

  7. Gastgeschenke der öffentlichen Verwaltung; diese gehen unmittelbar in das Eigentum der Gemeinde Tutzing über.

 

 

§ 5 Zustimmung

(1)   Zuwendungen, die nicht bereits gemäß § 4 erlaubt sind, dürfen angenommen werden, wenn vorher eine Zustimmung im Einzelfall erteilt wurde. Eine nachträgliche Zustimmung ist ausgeschlossen.

 

(2)   Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn nach Überprüfung des Einzelfalls die Annahme der Zuwendung

 

1. die objektive Dienstausübung nicht beeinträchtigten kann bzw. eine Beeinflussung eines laufenden oder anstehenden Dienstgeschäfts auszuschließen ist

     und

2. bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, vernünftigerweise kein Eindruck der Befangenheit bzw. Käuflichkeit entstehen kann.

 

(3)   Die Zustimmung muss schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist der unmittelbare Vorgesetzte zu informieren.

 

(4)   Zuständig für die Erteilung der Zustimmung ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister (Art. 37 GO in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 GeschO).

 

(5)   Ablehnungen erfolgen ebenfalls schriftlich.

 

 

§ 6 Zurückweisung von Zuwendungen

Ist die Annahme der Zuwendung nicht nach § 4 erlaubt und liegt auch keine Zustimmung nach § 5 vor, ist die Zuwendung zurückzuweisen. Spontane Zuwendungen im Sinn von § 4 Nr. 1 im Wert von über 25 Euro sind daher stets zurückzuweisen; eine nachträgliche Zustimmung ist ausgeschlossen. Ist die Zurückweisung trotz größter Bemühungen unmöglich bzw. wurde die Zuwendung an die Dienststelle übersandt oder dort hinterlassen, ist wie folgt zu verfahren:

 

       1. Die Zuwendung ist in den Diensträumen zu verwahren.

 

2. Ein schriftlicher Vermerk ist zu verfassen und zusammen mit der Zuwendung an das Büro der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters weiterzugeben.

 

3. Das Büro des Bürgermeisters veranlasst das Weitere (Rückgabe an zuwendende Person, Vernichtung verderblicher Waren und Information der zuwendenden Person, Strafanzeige oder bei anonymen Zuwendungen Spende zugunsten gemeinnütziger Einrichtung).

 

 

§ 7 Information an die Geschäftsleitung

Entsteht der Eindruck, dass mit einer Zuwendung das dienstliche Handeln beeinflusst werden soll, ist die Geschäftsleitung zu informieren. Eine darüber hinausgehende Anzeigepflicht besteht nicht.

 

 

§ 8 Rechtsfolgen bei Verstoß

(1)   Verstöße gegen diese Richtlinie können arbeits- bzw. disziplinarische Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Entfernen aus dem Beamtenverhältnis haben. Daneben drohen strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.

 

(2)   Führungskräfte müssen bereits dann mit strafrechtlichen sowie arbeits- bzw. disziplinarischen Folgen rechnen, wenn sie Verstöße gegen diese Richtlinie geschehen lassen.

 

(3)   Schäden, die der Gemeinde Tutzing durch pflichtwidriges Handeln entstehen, sind zu ersetzen.

 

§ 9 Bekanntgabe

Diese Richtlinie wird den Beschäftigten anlässlich ihrer Einstellung und einmal jährlich gegen Unterschrift zur Kenntnis gegeben.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Richtlinie tritt am             in Kraft.

 

Tutzing, den

 

Marlene Greinwald

1. Bürgermeisterin