Sitzung: 07.07.2020 GR/2020/07/07
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18
Beschluss:
Die Gemeinde Tutzing erlässt folgende
Antikorruptionsrichtline der Gemeinde Tutzing
Präambel
Um das Vertrauen in rechtmäßiges und integres
Handel von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wahren, muss bereits der
geringste Anschein vermieden werden, für persönliche Vorteile im Zusammenhang
mit der Aufgabenerfüllung empfänglich zu sein. Dementsprechend dürfen
gemeindliche Beschäftigte sowohl nach dem Beamtenrecht (§ 42 Abs. 1
Beamtenstatusgesetz) als auch nach dem Tarifrecht (insbesondere § 3 Abs. 2
TVöD) Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf ihr Amt oder
Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit
Zustimmung der Dienstherrin bzw. der Arbeitgeberin möglich.
Diese Antikorruptionsrichtlinie konkretisiert
das für alle gemeindlichen Beschäftigten geltende Annahmeverbot sowie Ausnahmen
davon. Durch klare Vorgaben zu rechtmäßigen Handeln sollen die gemeindlichen
Beschäftigten vor dem Risiko der Korruption, vor allem auch vor den damit verbundenen
schwerwiegenden strafrechtlichen und arbeits- und disziplinarischen Folgen
geschützt werden.
Die Antikorruptionsrichtlinie ist ein
wesentlicher Bestandteil der Korruptionsprävention bei der Gemeinde Tutzing und
soll einen gemeindeweit einheitlichen Umgang mit Zuwendungen gewährleisten.
Äußerste Zurückhaltung und die konsequente
Ablehnung angebotener Zuwendungen sind die zuverlässigste Methode, jegliches
Risiko auszuschließen.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Richtlinie gilt für alle
Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte der Gemeinde Tutzing (folgend
-Beschäftigte- genannt).
(2) Die Richtlinie gilt nicht für
Sponsoringleistungen sowie Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen an die
Gemeinde Tutzing für kommunale oder gemeinnützige Zwecke. Diesbezüglich sind
die einschlägigen Regelungen zu beachten.
(3) Ergänzende bzw. abweichende
Regelungen können nur von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister erlassen
werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Zuwendungen sind unabhängig vom Wert alle Vorteile, auf die kein
Rechtsanspruch besteht.
Ein Vorteil liegt auch
dann vor, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem
angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht oder Aufwendungen erspart
werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Zuwendung persönlich angenommen oder
an Dritte gewährt wird.
(2) Zuwendungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit
sind gegeben, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass die
annehmende Person
1. ein bestimmtes Amt oder
eine bestimmte Stelle innehat bzw. innehatte
oder
2. eine bestimmte Diensthandlung
vornimmt oder unterlässt bzw. bereits vorgenommen oder unterlassen hat; es
spielt dabei keine Rolle, ob es um ein pflichtwidriges oder pflichtgemäßes
dienstliches Verhalten geht.
Zur dienstlichen Tätigkeit
gehören auch jedes Nebenamt und jede Nebentätigkeit, die auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung von Vorgesetzten ausgeübt wird oder im Zusammenhang
mit dienstlichen Aufgaben steht.
§ 3 Grundsätzliches
Annahmeverbot
(1) Es ist grundsätzlich
verboten, Zuwendungen in Bezug auf das Amt oder Beschäftigungsverhältnis bzw.
die dienstliche Tätigkeit zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu
lassen.
(2) Ausnahmsweise
dürfen Zuwendungen angenommen werden, wenn
1.
deren Annahme erlaubt ist (§ 4)
oder
2. die Zustimmung im Einzelfall
von der zuständigen Stelle vor der Annahme erteilt wurde (§ 5).
Das
Fordern einer Zuwendung ist stets verboten.
(3) Die
Annahme von Geld – gleich welcher Höhe – ist verboten.
§ 4 Erlaubte
Zuwendungen
Die Annahme der folgenden Zuwendungen ist
auch ohne vorherige Zustimmung erlaubt:
1. einmalige Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 25 Euro pro
Kalenderjahr und zuwendender Person oder Personengruppe
> mehrere Sachen, die gleichzeitig
zugewendet werden, gelten als einheitliche Zuwendung
> die Zuwendung eines Mitglieds einer
Personengruppe wird dieser zugerechnet.
Gleiches
gilt für Gutscheine und Freikarten bis
zu einem Wert von 25 Euro.
Achtung:
Die Annahme von Geld ist verboten.
2.
übliche und angemessene Bewirtungen
a) durch die
öffentliche Verwaltung einschließlich der gemeindlichen
Beteiligungsgesellschaften,
b) außerhalb
der öffentlichen Verwaltung, wenn die Teilnahme der Erfüllung dienstlicher
Aufgaben dient und die vorherige Zustimmung (§ 5) nicht mehr einholbar ist
(Spontaneinladung),
c) als Begleitpersonen der Bürgermeisterin / des
Bürgermeisters, den weiteren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern oder von
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern bei Vertretung der Vorgenannten.
3. Teilnahme an Veranstaltungen
a) der öffentlichen Verwaltung einschließlich der
gemeindlichen Beteiligungsgesellschaften,
b) außerhalb der öffentlichen Verwaltung soweit
es sich um Fort- bzw. Weiterbildungen handelt deren Notwendigkeit von der bzw.
dem Vorgesetzten bejaht wurden,
c) als Begleitperson der Bürgermeisterin / des
Bürgermeisters, den weiteren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern oder von
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern bei Vertretung der Vorgenannten.
4. Übernahme
von Reise- und Übernachtungskosten
durch die öffentliche Verwaltung.
5. Zuwendungen von gemeindlichen Beschäftigten
zu üblichen Anlässen in angemessenen Umfang.
6. Rabatte, die allen gemeindlichen
Beschäftigten, den Beschäftigten einer Abteilung oder einer gemeindlichen
Berufsgruppe eingeräumt wird.
7. Gastgeschenke der öffentlichen
Verwaltung; diese gehen unmittelbar in das Eigentum der Gemeinde Tutzing über.
§ 5 Zustimmung
(1) Zuwendungen,
die nicht bereits gemäß § 4 erlaubt sind, dürfen angenommen werden, wenn vorher
eine Zustimmung im Einzelfall erteilt wurde. Eine nachträgliche Zustimmung ist
ausgeschlossen.
(2) Die
Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn nach Überprüfung des Einzelfalls die
Annahme der Zuwendung
1. die objektive Dienstausübung nicht
beeinträchtigten kann bzw. eine Beeinflussung eines laufenden oder anstehenden
Dienstgeschäfts auszuschließen ist
und
2. bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis
erlangen, vernünftigerweise kein Eindruck der Befangenheit bzw. Käuflichkeit
entstehen kann.
(3) Die
Zustimmung muss schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist der unmittelbare
Vorgesetzte zu informieren.
(4) Zuständig
für die Erteilung der Zustimmung ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister
(Art. 37 GO in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 GeschO).
(5) Ablehnungen erfolgen ebenfalls schriftlich.
§ 6 Zurückweisung von Zuwendungen
Ist die Annahme der
Zuwendung nicht nach § 4 erlaubt und liegt auch keine Zustimmung nach § 5 vor,
ist die Zuwendung zurückzuweisen. Spontane Zuwendungen im Sinn von § 4 Nr. 1 im
Wert von über 25 Euro sind daher stets zurückzuweisen; eine nachträgliche
Zustimmung ist ausgeschlossen. Ist die Zurückweisung trotz größter Bemühungen
unmöglich bzw. wurde die Zuwendung an die Dienststelle übersandt oder dort
hinterlassen, ist wie folgt zu verfahren:
1. Die Zuwendung ist in den Diensträumen zu verwahren.
2. Ein schriftlicher Vermerk ist zu verfassen und
zusammen mit der Zuwendung an das Büro der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
weiterzugeben.
3. Das Büro des Bürgermeisters veranlasst das
Weitere (Rückgabe an zuwendende Person, Vernichtung verderblicher Waren und
Information der zuwendenden Person, Strafanzeige oder bei anonymen Zuwendungen
Spende zugunsten gemeinnütziger Einrichtung).
§ 7 Information an die Geschäftsleitung
Entsteht der Eindruck,
dass mit einer Zuwendung das dienstliche Handeln beeinflusst werden soll, ist
die Geschäftsleitung zu informieren. Eine darüber hinausgehende Anzeigepflicht
besteht nicht.
§ 8 Rechtsfolgen bei
Verstoß
(1) Verstöße
gegen diese Richtlinie können arbeits- bzw. disziplinarische Folgen bis hin zur
fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Entfernen aus dem
Beamtenverhältnis haben. Daneben drohen strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.
(2) Führungskräfte
müssen bereits dann mit strafrechtlichen sowie arbeits- bzw. disziplinarischen
Folgen rechnen, wenn sie Verstöße gegen diese Richtlinie geschehen lassen.
(3) Schäden,
die der Gemeinde Tutzing durch pflichtwidriges Handeln entstehen, sind zu
ersetzen.
§ 9 Bekanntgabe
Diese Richtlinie wird
den Beschäftigten anlässlich ihrer Einstellung und einmal jährlich gegen
Unterschrift zur Kenntnis gegeben.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am
in Kraft.
Tutzing, den
Marlene Greinwald
1. Bürgermeisterin