Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Anwesend: 21

Beschluss:

 

Der Gemeinderat erlässt folgende

 

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

 

Die Gemeinde Tutzing erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat besteht aus der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin und 20 ehren-amtlichen Mitgliedern.

 

§ 2 Ausschüsse

 

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)    den Haupt-, Finanz- und Werkausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b)    den Bau- und Ortsplanungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

c)    den Umwelt- Energie- und Verkehrsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

d)    den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

 

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst a), b) und c) genannten Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin, einer ihrer Stellvertreter oder ein vom Gemeinderat bestimmtes Gemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO).

Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied den Vorsitz.

 

(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

 

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung

 

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 100,00 € und ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

 

(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. ²Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 18,60 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. ³Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 18,60 € je volle Stunde (jedoch nur für Montag bis Freitag vor 19:00 Uhr). 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reise-kosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

(5) Mitglieder des Wahlvorstandes, Beisitzer und Wahlhelfer erhalten für den Wahlsonntag folgende Entschädigungen:

 

-        bei Landtags- und Kommunalwahlen

100,00 €

-        bei Stichwahlen zur Kommunalwahl

50,00 €

-        bei Bundestags- und Europawahlen

50,00 €

-        bei Bürgerbegehren und Volksentscheiden

50,00 €

 

§ 4 Erster Bürgermeister

 

Die erste Bürgermeisterin ist Beamtin auf Zeit.

 

§ 5 Weitere Bürgermeister

 

Der/die zweite und dritte Bürgermeister(in) sind Ehrenbeamte.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 04. Juni 2014 samt Änderungen außer Kraft.