Sitzung: 03.12.2019 GR/2019/12/03
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20
Beschlüsse:
- Die
Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
- Der Beschluss des Gemeinderates vom 8.
April 2014 (Einführung einer Ballungsraumzulage für Beamte und
Beschäftigte) wird für die Beschäftigten aufgehoben.
- Der Arbeitgeber gewährt den
Beschäftigten eine Großraumzulage München nach Maßgabe der Bestimmungen
der öTV A 35 in der Fassung der 2. Änderungstarifvereinbarung ab dem
01.01.2020.
- Grundlage der Zahlung ist die
Ermächtigung des KAV Bayern gemäß des Beschlusses des Hauptausschusses des
KAV Bayern vom 09.07.2019.
- Die
Großraumzulage München entfällt ersatzlos
a) und mit sofortiger
Wirkung, wenn deren Voraussetzung nach der öTV A 35 nicht mehr erfüllt sind,
b) zu dem Zeitpunkt, zu dem
der KAV Bayern die Ermächtigung seiner Mitglieder zur Gewährung der
Großraumzulage München nach Maßgabe des öTV A 35 widerruft.
- Die Gewährung der Großraumzulage München
steht unter einem Widerrufsvorbehalt:
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die
Gewährung der Großraumzulage München zu
widerrufen,
wenn die öTV A35 von einer der tarifschließenden
Partei wirksam gekündigt wird und
zwar frühestens zum
Ablauf der Kündigungsfrist.
- Die Gemeinde Tutzing gewährt ab dem Zeitpunkt der Gewährung
der Großraumzulage
München für Tarifbeschäftigte keine Erschwerniszuschläge mehr. Über die Gewährung von
Erschwerniszuschlägen wird der Gemeinderat entscheiden, sobald eine neue
tarifrechtliche Grundlage geschaffen wurde.