Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20

Beschlüsse:

 

  1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

 

  1. Der Beschluss des Gemeinderates vom 8. April 2014 (Einführung einer Ballungsraumzulage für Beamte und Beschäftigte) wird für die Beschäftigten aufgehoben.

 

  1. Der Arbeitgeber gewährt den Beschäftigten eine Großraumzulage München nach Maßgabe der Bestimmungen der öTV A 35 in der Fassung der 2. Änderungstarifvereinbarung ab dem 01.01.2020.

 

  1. Grundlage der Zahlung ist die Ermächtigung des KAV Bayern gemäß des Beschlusses des Hauptausschusses des KAV Bayern vom 09.07.2019.

 

  1. Die Großraumzulage München entfällt ersatzlos

 

a)    und mit sofortiger Wirkung, wenn deren Voraussetzung nach der öTV A 35 nicht mehr erfüllt sind,

b)    zu dem Zeitpunkt, zu dem der KAV Bayern die Ermächtigung seiner Mitglieder zur Gewährung der Großraumzulage München nach Maßgabe des öTV A 35 widerruft.

 

  1. Die Gewährung der Großraumzulage München steht unter einem Widerrufsvorbehalt: 

      Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Gewährung der Großraumzulage München zu

widerrufen, 

wenn  die öTV A35 von einer der tarifschließenden Partei wirksam gekündigt wird und

zwar frühestens zum Ablauf der Kündigungsfrist.

 

  1. Die Gemeinde Tutzing gewährt ab dem Zeitpunkt der Gewährung der            Großraumzulage München für Tarifbeschäftigte keine Erschwerniszuschläge mehr.           Über die Gewährung von Erschwerniszuschlägen wird der Gemeinderat entscheiden,            sobald eine neue tarifrechtliche Grundlage geschaffen wurde.