Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Beschluss:

 

Die im Antrag auf Vorbescheid vom 07. Oktober 2019 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

Lfd. Nr.

Frage

Beschluss / Antwort

 

 

1

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit:

 

Ist das Vorhaben wie geplant bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja: 0   Nein: 10

 

àAntwort: Nein

 

 

2

 

Abstandsflächen:

 

Das Privileg der halben Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 6 BayBO) wird an zwei Seiten mit jeweils weniger als 16 m Länge angewendet. Eine dieser Seiten verläuft nicht gerade sondern besitzt einen Knick. Sind die Abstandsflächen in der geplanten Form zulässig?

 

Betrifft bauord-nungsrechtliche Belange, wird somit von der Gemeinde nicht beantwortet

 

 

 

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

 

 

Begründung:

 

1.   Der bauplanungsrechtliche Außenbereich in dem gegenständlichen Bereich verläuft entlang der westlichen Gebäudemauern („Perlschnur“). Bei der geplanten Situierung des Gebäudes, würde sich ein großer Teil des neuen Baukörpers im Außenbereich befinden.

 

2.   Das geplante Bauvorhaben fügt sich nicht in die Eigenart der umgebenden Bebauung ein.

 

3.   Quer durch das Grundstück Fl. Nr. 472/2 der Gemarkung Tutzing verläuft die gemeindliche Hauptwasserleitung, die mittels Dienstbarkeit dinglich im Grundbuch gesichert ist. Die Leitung darf nicht überbaut werden.

Bei dem geplanten Vorhaben wird das Wohngebäude so situiert, dass es unmittelbar auf der gegenständlichen Leitung errichtet wird. Dies ist zivilrechtlich nicht zulässig.