Sitzung: 05.11.2019 GR/2019/11/05
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 10. September 2019 lag in der Zeit vom 01. Oktober 2019 bis einschließlich 15. Oktober 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen.
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange:
Landratsamt
Starnberg, Untere Verkehrsbehörde, Schreiben vom 04.09.2019
Stellungnahme |
Kommentar / Beschlussvorschlag |
1 In der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses am
21.05,2019 wurde unsere Stellungnahme vom 08.04.2019 zur Kenntnis genommen. Da keine weiteren
Anregungen unsererseits bestehen, besteht mit vorliegender Planung Einvernehmen. |
1 Wird zur Kenntnis genommen. |
Landratsamt
Starnberg, Kreisbauamt und Bauordnungsamt, Schreiben vom 08.10.2019
Stellungnahme |
Kommentar / Beschlussvorschlag |
1 Untere
Naturschutzbehörde Die Untere
Naturschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben. 2 Untere
Immissionsschutzbehörde Die Untere
Immissionsschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben. 3 Kreisbauamt 3.1 Die
Festsetzung, Aufsichtspersonen, Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und
Betriebsleiter im Gewerbegebiet zuzulassen, ist im Vollzug des Bebauungsplans
nicht handhabbar. Die Einschränkung nicht über 50% der Baumasse mit
Wohnnutzung zu belegen, wird evtl. der Zielsetzung der Gemeinde nicht
gerecht. Üblicherweise werden im Bebauungsplan Größe, Anzahl und zulässige
Nutzer für Wohnen im Gewerbegebiet restriktiv festgelegt, um das Gewerbe
nicht zu sehr einzuschränken. Wir bitten um Überprüfung. 3.2 Im Übrigen
werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unseren
Schreiben vom 26.04. und 30.08.2019 hinausgehen. |
1 Wird zur Kenntnis genommen. 2 Wird zur Kenntnis genommen. 3 3.1 Grundsätzlich ist es sinnvoll, in Gewerbegebieten Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind, zuzulassen. Eine
Festlegung, hier nicht über 50% der Baumasse belegen zu dürfen, wurde im
Bebauungsplan nicht explizit getroffen, dies ist auch tatsächlich nicht Ziel
der gemeindlichen Planung. Daher wird der Hinweis aufgenommen und die
Festsetzung Ziff 1.5. um eine maximal zulässige Größe präzisiert: 1.5. Im Gewerbegebiet GE werden die § 8 Abs.2 Nr.3 BauNVO
(Tankstellen) zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Nicht nur ausnahmsweise –
also grundsätzlich – zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet sind i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1.BauNVO. Die Größe der Wohnungen
darf dabei in der Summe max. 5% der Geschoßfläche des GE 1 nicht
überschreiten. 3.2 Wird zur Kenntnis genommen, die vorangegangenen Stellungnahmen wurden
bereits in den zugehörigen Verfahrensschritten abgewogen. |
Kreisbrandinspektion,
Schreiben vom 10.10.2019
Stellungnahme |
Kommentar / Beschlussvorschlag |
1 Bezüglich des o.g. Bebauungsplanes verweisen wir auf unsere
Stellungnahme vom 26.04.2019 |
1 Wird zur Kenntnis genommen, die Abwägungsergebnisse dazu
gelten ebenfalls unverändert weiter. |
Landratsamt
Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 25.10.2019
Stellungnahme |
Kommentar / Beschlussvorschlag |
Laut vorliegender Fassung der 4. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 74 sind an der Ostseite des Gebäudes künftig vier
weitere Lüftungsschächte zulässig. Laut Begründung sind diese zur Lüftung und
Entrauchung des 1. UG erforderlich. Dazu ist aus immissionsschutzfachlicher
Sicht folgendes anzumerken: 1 Hinsichtlich von Lüftungsschächten für
Tiefgaragen gilt folgender Sachverhalt: Aktuelle Messungen an Zu- und
Abluftöffnungen von Großtiefgaragen ergaben hohe Konzentrationen an Benzol,
Ruß und Stickstoff in der Luft. Für die als krebserzeugend eingestuften
Stoffe Benzol und Ruß wurden Werte ermittelt, bei denen vor allem bei einer
langandauernden Einwirkzeit gesundheitliche Schäden nicht ausgeschlossen
werden können. Dies trifft z.B. auf Anwohner zu, bei denen die Schadstoffe
entweder über naheliegende Be- und Entlüftungsöffnungen der Tiefgarage über
die Fenster in die Wohnungen gelangen oder bei im Hause liegenden Tiefgaragen auch durch nicht dicht
schließende Türen und Treppenhäuser. Zu beachten ist bei mechanisch
belüfteten Tiefgaragen, dass sich in Zeiten, in denen die Entlüftung
ausgeschaltet ist, eine natürliche Lüftung einstellt. Abhängig von den
Luftdruckverhältnissen kann dann durch die Zuluft Öffnungen die
Tiefgaragenluft entweichen. Daher sollte zwischen den Lüftungsöffnungen der
Tiefgaragen und den Immissionsorten (Fenstern, Terrassen oder Spielbereichen)
ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Bei den in Ziffer 6.7
festgesetzten Abmessungen kann dieser Abstand zu dem benachbarten Gebäude
auf Fl.Nr. 623 (maßgeblich ist die Baugrenze) eingehalten werden (Hinweis:
vom Immissionsschutz wird nur der Schutz benachbarter Immissionsorte
geprüft). 2 Der Begriff "Entrauchung" ist
missverständlich. Es kann nicht nachvollzogen werden, welche Abgase damit
gemeint sind (Abgase einer Feuerungsanlage?). Es wird darauf hingewiesen, dass Abgase
gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV)
bzw. der Feuerungsverordnung (FeuV) zu erfassen und über Dach abzuleiten
sind. Eine anderweitige Ableitung ist unzulässig und stellt eine Straftat
dar. Der Gemeinde wird empfohlen, den Begriff
zu erklären und die entsprechenden Anforderungen zur Ableitung mit
aufzunehmen oder ihn alternativ zu streichen. 3 Ansonsten bestehen zur vorgelegten Planung
keine weiteren Bedenken und Anregungen. |
1 Wird zur Kenntnis genommen. 2 Bei der genannten Entrauchung handelt es sich um die
kontrollierte Entrauchung der Keller / Tiefgarage im Brandfall durch die
Einsatzkräfte der Feuerwehr. Diese Entrauchung findet nur im Notfall /
Brandfall statt und unter genauer Aufsicht der Feuerwehreinsatzkräfte. Der
Passus in der Begründung wird präzisiert: „Diese sind zur Lüftung und im Brandfall zur Entrauchung des 1.UG
erforderlich und sinnvoll,[...].“ 3 Wird zur Kenntnis genommen. |
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse beschließt der Gemeinderat die 4.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74 „Bahnhofstraße / Bräuhausstraße“ für den
Bereich der Fl.Nr. 616/6, Gemarkung Tutzing samt Begründung in der Fassung vom
05. November 2019 als Satzung.