Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20

Beschluss:

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 10. September 2019 lag in der Zeit vom 01. Oktober 2019 bis einschließlich 15. Oktober 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen.

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:

 

 

Landratsamt Starnberg, Untere Verkehrsbehörde, Schreiben vom 04.09.2019

 

Stellungnahme

Kommentar / Beschlussvorschlag

 

1

In der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses am 21.05,2019 wurde unsere Stellungnahme

vom 08.04.2019 zur Kenntnis genommen. Da keine weiteren Anregungen unsererseits bestehen,

besteht mit vorliegender Planung Einvernehmen.

 

 

1

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt und Bauordnungsamt, Schreiben vom 08.10.2019

 

Stellungnahme

Kommentar / Beschlussvorschlag

 

1

Untere Naturschutzbehörde

Die Untere Naturschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

 

2

Untere Immissionsschutzbehörde

Die Untere Immissionsschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

 

3

Kreisbauamt

 

3.1

Die Festsetzung, Aufsichtspersonen, Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter im Gewerbegebiet zuzulassen, ist im Vollzug des Bebauungsplans nicht handhabbar. Die Einschränkung nicht über 50% der Baumasse mit Wohnnutzung zu belegen, wird evtl. der Zielsetzung der Gemeinde nicht gerecht. Üblicherweise werden im Bebauungsplan Größe, Anzahl und zulässige Nutzer für Wohnen im Gewerbegebiet restriktiv festgelegt, um das Gewerbe nicht zu sehr einzuschränken. Wir bitten um Überprüfung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2

Im Übrigen werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unseren Schreiben vom 26.04. und 30.08.2019 hinausgehen.

 

1

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

2

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

3

 

 

3.1

Grundsätzlich ist es sinnvoll, in Gewerbegebieten Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind, zuzulassen. Eine Festlegung, hier nicht über 50% der Baumasse belegen zu dürfen, wurde im Bebauungsplan nicht explizit getroffen, dies ist auch tatsächlich nicht Ziel der gemeindlichen Planung. Daher wird der Hinweis aufgenommen und die Festsetzung Ziff 1.5. um eine maximal zulässige Größe präzisiert:

1.5. Im Gewerbegebiet GE werden die § 8 Abs.2 Nr.3 BauNVO (Tankstellen) zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Nicht nur ausnahmsweise – also grundsätzlich – zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1.BauNVO.

Die Größe der Wohnungen darf dabei in der Summe max. 5% der Geschoßfläche des GE 1 nicht überschreiten.

 

3.2

Wird zur Kenntnis genommen, die vorangegangenen Stellungnahmen wurden bereits in den zugehörigen Verfahrensschritten abgewogen.

 

 

 

Kreisbrandinspektion, Schreiben vom 10.10.2019

 

Stellungnahme

Kommentar / Beschlussvorschlag

 

1

Bezüglich des o.g. Bebauungsplanes verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 26.04.2019

 

 

 

1

Wird zur Kenntnis genommen, die Abwägungsergebnisse dazu gelten ebenfalls unverändert weiter.

 

 

Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 25.10.2019

 

Stellungnahme

Kommentar / Beschlussvorschlag

 

Laut vorliegender Fassung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74 sind an der Ostseite des Gebäudes künftig vier weitere Lüftungsschächte zulässig. Laut Begründung sind diese zur Lüftung und Entrauchung des 1. UG erforderlich. Dazu ist aus immissionsschutzfachlicher Sicht folgendes anzumerken:

 

1

Hinsichtlich von Lüftungsschächten für Tiefgaragen gilt folgender Sachverhalt: Aktuelle Messungen an Zu- und Abluftöffnungen von Großtiefgaragen ergaben hohe Konzentrationen an Benzol, Ruß und Stickstoff in der Luft. Für die als krebserzeugend eingestuften Stoffe Benzol und Ruß wurden Werte ermittelt, bei denen vor allem bei einer langandauernden Einwirkzeit gesundheitliche Schäden nicht ausgeschlossen werden können. Dies trifft z.B. auf Anwohner zu, bei denen die Schadstoffe entweder über naheliegende Be- und Entlüftungsöffnungen der Tiefgarage über die Fenster in die Wohnungen gelangen oder bei im Hause liegenden

Tiefgaragen auch durch nicht dicht schließende Türen und Treppenhäuser. Zu beachten ist bei mechanisch belüfteten Tiefgaragen, dass sich in Zeiten, in denen die Entlüftung ausgeschaltet ist, eine natürliche Lüftung einstellt. Abhängig von den Luftdruckverhältnissen kann dann durch die Zuluft Öffnungen die Tiefgaragenluft entweichen. Daher sollte zwischen den Lüftungsöffnungen der Tiefgaragen und den Immissionsorten

(Fenstern, Terrassen oder Spielbereichen) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Bei den in Ziffer 6.7 festgesetzten Abmessungen kann

dieser Abstand zu dem benachbarten Gebäude auf Fl.Nr. 623 (maßgeblich ist die Baugrenze) eingehalten werden (Hinweis: vom Immissionsschutz wird nur der Schutz benachbarter Immissionsorte geprüft).

 

2

Der Begriff "Entrauchung" ist missverständlich. Es kann nicht nachvollzogen werden, welche Abgase damit gemeint sind (Abgase einer Feuerungsanlage?).

Es wird darauf hingewiesen, dass Abgase gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV) bzw. der Feuerungsverordnung (FeuV) zu erfassen und über Dach abzuleiten sind. Eine anderweitige Ableitung ist unzulässig und stellt eine Straftat dar.

Der Gemeinde wird empfohlen, den Begriff zu erklären und die entsprechenden Anforderungen zur Ableitung mit aufzunehmen oder ihn alternativ zu streichen.

 

3

Ansonsten bestehen zur vorgelegten Planung keine weiteren Bedenken und Anregungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Bei der genannten Entrauchung handelt es sich um die kontrollierte Entrauchung der Keller / Tiefgarage im Brandfall durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr. Diese Entrauchung findet nur im Notfall / Brandfall statt und unter genauer Aufsicht der Feuerwehreinsatzkräfte. Der Passus in der Begründung wird präzisiert: „Diese sind zur Lüftung und im Brandfall zur Entrauchung des 1.UG erforderlich und sinnvoll,[...].“

 

 

3

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse beschließt der Gemeinderat die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74 „Bahnhofstraße / Bräuhausstraße“ für den Bereich der Fl.Nr. 616/6, Gemarkung Tutzing samt Begründung in der Fassung vom 05. November 2019 als Satzung.