Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20

Beschluss:

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 30. Juli 2019 lag in der Zeit vom 01. Oktober 2019 bis einschließlich 15. Oktober 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen.

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:

 

·         Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde; Schreiben vom 16.10.2019

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

Kreisbauamt Landratsamt Starnberg – Schreiben vom 08.10.2019

 

 

Untere Naturschutzbehörde

Die Untere Naturschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

 

 

Untere Immissionsschutzbehörde

Die Untere Immissionsschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

 

 

Kreisbauamt

1.    In der Präambel ist der von der Änderung betroffene Bebauungsplan  mit der Fassung vom 04.06.2002 konkret aufzuführen.

 

2.    Zudem sollten die beiden Sätze, „Im Übrigen behält der Bebauungsplan Nr. 16 seine Gültigkeit. Die Erschließung über …“ gestrichen werden, da es auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 bereits eine Änderung gab (1. Änderung Bebauungsplan Nr. 16 Beiselestr. u.a., (Schnupfenwiesen)).

 

Dies lediglich als redaktionelle Änderungen.

 

3.    Es handelt sich auch weiterhin um einen einfachen Bebauungsplan, da die örtlichen Verkehrsflächen nicht geregelt sind. Da die vorliegende 8. Änderung den bisher gültigen Bebauungsplan ersetzen soll, gelten ausschließlich die Festsetzungen der 8. Änderung ohne dass hierbei eine Regelung zu den örtlichen Verkehrsflächen enthalten ist.

 

Es werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem Schreiben vom 17.07.2019 hinausgehen.

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 Wird entsprechend eingefügt.

 

 

 

 

Die Formulierung wird beibehalten, da es sich nur um ein sog. „Briefmarkenverfahren“ für ein Grundstück handelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieses „Briefmarkenverfahren“ ändert nur die bestehenden Festsetzungen

(1. Änderung) für die Fl.Nr. 253/32, Gemarkung Tutzing, im Übrigen  bleibt der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 16 hinsichtlich der Erschließung bestehen.

Dies wird in der Begründung entsprechend verdeutlicht.   

 

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse beschließt der Gemeinderat die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 “Schnupfenwiesen“ für den Bereich der Fl.Nr. 253/31, Gemarkung Tutzing samt Begründung in der Fassung vom 05. November 2019 als Satzung.