Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 23. Juli 2019 lag in der Zeit vom 09. September 2019 bis einschließlich 23. September 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing verkürzt öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen.

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:

 

·         AWISTA Starnberg; Schreiben vom 09.09.2019

·         LRA Starnberg, Immissionsschutz; Schreiben vom 11.09.2019

·         Staatl. Bauamt Weilheim; Schreiben vom 11.09.2019

·         LRA Starnberg, Umweltschutz; Schreiben vom 13.09.2019

·         Vodafone GmbH; Schreiben vom 18.09.2019

·         Polizeiinspektion Starnberg; Schreiben vom 23.09.2019

·         Bayernwerk Netz GmbH; Schreiben vom 23.09.2019

·         Kreisbrandinspektion Starnberg; Schreiben vom 23.09.2019

·         LRA Starnberg, Verkehrswesen; Schreiben vom 23.09.2019

·         Bund Naturschutz; Schreiben vom 23.09.2019

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

 

·         Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde

·         Bayer. Landesamt f. Denkmalpflege

·         Amt f. Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg

·         Deutsche Telekom

·         Wasserwirtschaftsamt Weilheim

·         Abwasserverband Starnberger See

·         E-Plus Service GmbHTelefonica Germany GmbH & Co. OHG

·         T-Mobile Deutschland GmbH

·         Telefonica Germany GmbH & Co. OHG

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:

 

 

Deutsche Bahn AG / DB Immobilien - Schreiben vom 23.09.2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.

Gegen die oben genannte Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen, Auflagen und Hinweise aus Sicht der Deutschen Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.

 

Der Umgriff des o. g. Bebauungsplanes erstreckt sich auch auf das Grundstück mit der Fl. Nr.: 205/93, Gemarkung Tutzing, welches sich im Eigentum der DB AG befindet. Wir bitten dieses Grundstück vollständig als Bahnfläche darstellen zu lassen.

 

Überdies verweisen wir auf unsere Gesamtstellungnahme vom 15.07.2019 mit Zeichen TÖB-MÜN-19-56723. Diese ist weiterhin gültig und zu beachten.

 

Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.

 

Spätere Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns hierfür Bedingungen und Auflagen vor.

 

Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Dailidenaite, zu wenden.

 

 

Das Schreiben der Deutschen Bahn wird zur Kenntnis genommen. Das Grundstück, wird wie gewünscht, vollständig als Bahnfläche dargestellt.

 

 

Energienetze Bayern GmbH & Co. KG - Schreiben vom 12.09.2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Bitte beachten Sie unser Schreiben vom 02.07.2019.

 

Das Schreiben der Energienetze Bayern wird zur Kenntnis genommen und wird bei den weiteren Planungen berücksichtigt.

 

 

 

Landratsamt Starnberg Kreisbauamt - Schreiben vom 26.09.2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung:

 

Untere Naturschutzbehörde

Die Untere Naturschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

 

Untere Immissionsschutzbehörde

 

Die Untere Immissionsschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

 

 

 

 

 

wird zur Kenntnis genommen

 

 

 

 

wird zur Kenntnis genommen

Kreisbauamt

 

1. Es wird um Anpassung des Beschlussdatums in der Präambel gebeten.

 

Zudem sind die Rechtsgrundlagen mit den konkreten Fassungsdaten anzugeben, da es sich andernfalls um eine unzulässige Dynamisierung handeln kann.

 

Der Beschluss der Gemeinde vom 23.07.2019 wurde offensichtlich nicht umgesetzt.

 

 

 

Das Beschlussdatum wird entsprechend angepasst.

 

Es werden keine Fassungsdaten angegeben, der Zusatz „jeweils in den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung“ ist ausreichend.

2. Da auch die Planzeichen zum Inhalt der Änderung des Bebauungsplans gemacht werden sollen und zum besseren Verständnis der Bebauungsplanänderung, ist anzuraten, die Ausführungen zum „Inhalt der Bebauungsplanänderung" als separaten Abschnitt nach der Präambel aufzuführen.

 

Der Beschluss der Gemeinde vom 23.07.2019 wurde offensichtlich nicht umgesetzt.

 

Dem Einwand wird nachgekommen und die gewünschte Änderung übernommen.

3. Festsetzung § 2 2.1: Wir sehen keine Rechtsgrundlage für die Forderung eines Nachweises über die jeweils festgesetzte Grundstücksgröße des bebauten Bestands (also i.d.R. ist hier nicht das Antragsgrundstück sondern das Nachbargrundstück gemeint).

 

Dies soll die Intension der Gemeinde verdeutlichen, dass auch bei Grundstücksteilungen mit Bebauung die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße einzuhalten ist. Aus diesem Grund verbleibt die Festsetzung § 2 2.1 unverändert.

 

4. Festsetzung § 2 2.3: Wir bleiben bei der Auffassung, dass die Bezeichnung „ungünstig“ auch bezogen auf die Bodenverhältnisse nicht konkret genug ist. Wie müssen die Bodenverhältnisse beschaffen sein, damit sie als „ungünstig" angesehen werden?

 

Dem Einwand wird stattgegeben und der Halbsatz „infolge ungünstiger Bodenverhältnisse“ ersatzlos gestrichen.

5. Hinsichtlich des Ziels der Gemeinde aus dem qualifizierten Bebauungsplan einen einfachen Bebauungsplan zu machen, wurde zwar hinsichtlich des Maßes der Nutzung die Begründung erweitert. In unserer Stellungnahme hatten wir jedoch ausdrücklich das Maß der Nutzung nur beispielhaft aufgeführt. Absicht und die Konsequenzen für das Plangebiet sind für alle entfallenden Regelungen in der Begründung zu erläutern.

 

In Bezug auf den Entfall der Punkte: Maß der baulichen Nutzung, Vollgeschosse sowie Bauweise wird die Begründung ergänzt.

6. Für die Festsetzung § 2 Nr. 2.4 letzter Satz besteht keine Rechtsgrundlage. Die Beteiligung der Straßenbauverwaltung ergibt sich aus den Fachgesetzen, es könnte jedoch ein Hinweis aufgenommen werden.

 

Der letzte Satz der Festsetzung § 2 Nr. 2.4 letzter Satz wird unter den Hinweisen aufgenommen.

7. Festsetzung § 2 2.5: Das Fassungsdatum der genannten DIN ist anzugeben, da es ansonsten zu einer unzulässigen dynamischen Regelung kommt. Die aufgenommene DIN ist jederzeit zur Einsichtnahme bereit zu halten.

 

Die jeweilige DIN-Vorschrift wird ersatzlos gestrichen.

 

8. Nicht zwingend erforderlich, aber hilfreich wäre noch eine Ausführung in der Begründung, inwieweit die Gemeinde faktische Baulinien/-grenzen an den östlichen Gebäudeaußenkanten sieht oder ob es die Absicht der Gemeinde ist, mit der Bebauungsplanänderung Bebauungen in der 2. Reihe zuzulassen.

 

 

Die gewünschte Ausführung in der Begründung wird ergänzt.

Ansonsten werden zu diesem Auslegungsverfahren keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.

 

 

 

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse beschließt der Bau-und Ortsplanungsausschuss die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52 „Klenzestraße“, Gemarkung Tutzing samt Begründung in der Fassung vom 15. Oktober 2019 als Satzung.