Sitzung: 15.10.2019 BOA/2019/10/15
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 23. Juli 2019 lag in der Zeit vom 09. September 2019 bis einschließlich 23. September 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing verkürzt öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen.
Folgende Behörden / Träger
öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:
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AWISTA Starnberg; Schreiben vom 09.09.2019
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LRA Starnberg, Immissionsschutz; Schreiben vom 11.09.2019
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Staatl. Bauamt Weilheim; Schreiben vom 11.09.2019
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LRA Starnberg, Umweltschutz; Schreiben vom 13.09.2019
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Vodafone GmbH; Schreiben vom 18.09.2019
·
Polizeiinspektion Starnberg; Schreiben vom 23.09.2019
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Bayernwerk Netz GmbH; Schreiben vom 23.09.2019
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Kreisbrandinspektion Starnberg; Schreiben vom 23.09.2019
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LRA Starnberg, Verkehrswesen; Schreiben vom 23.09.2019
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Bund Naturschutz; Schreiben vom 23.09.2019
Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange haben keine
Stellungnahme abgegeben:
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Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde
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Bayer. Landesamt f. Denkmalpflege
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Amt f. Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Landsberg
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Deutsche Telekom
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Wasserwirtschaftsamt Weilheim
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Abwasserverband Starnberger See
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E-Plus Service
GmbHTelefonica Germany GmbH & Co. OHG
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T-Mobile Deutschland GmbH
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Telefonica Germany GmbH & Co. OHG
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange:
Deutsche Bahn AG /
DB Immobilien - Schreiben vom 23.09.2019
Energienetze Bayern
GmbH & Co. KG - Schreiben vom 12.09.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Bitte beachten Sie unser Schreiben vom
02.07.2019. |
Das Schreiben der Energienetze Bayern wird
zur Kenntnis genommen und wird bei den weiteren Planungen berücksichtigt. |
Landratsamt
Starnberg Kreisbauamt - Schreiben vom 26.09.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung: Untere
Naturschutzbehörde Die Untere Naturschutzbehörde wird ggf.
eine gesonderte Stellungnahme abgeben. Untere
Immissionsschutzbehörde Die Untere Immissionsschutzbehörde wird
ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben. |
wird zur Kenntnis genommen wird zur Kenntnis genommen |
Kreisbauamt 1. Es wird um Anpassung des
Beschlussdatums in der Präambel gebeten. Zudem sind die Rechtsgrundlagen mit den
konkreten Fassungsdaten anzugeben, da es sich andernfalls um eine unzulässige
Dynamisierung handeln kann. Der Beschluss der Gemeinde vom 23.07.2019
wurde offensichtlich nicht umgesetzt. |
Das Beschlussdatum wird entsprechend
angepasst. Es werden keine Fassungsdaten angegeben,
der Zusatz „jeweils in den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden
Fassung“ ist ausreichend. |
2. Da auch die Planzeichen zum Inhalt der
Änderung des Bebauungsplans gemacht werden sollen und zum besseren
Verständnis der Bebauungsplanänderung, ist anzuraten, die Ausführungen zum
„Inhalt der Bebauungsplanänderung" als separaten Abschnitt nach der
Präambel aufzuführen. Der Beschluss der Gemeinde vom 23.07.2019
wurde offensichtlich nicht umgesetzt. |
Dem Einwand wird nachgekommen und die
gewünschte Änderung übernommen. |
3. Festsetzung
§ 2 2.1: Wir sehen keine Rechtsgrundlage für die Forderung eines
Nachweises über die jeweils festgesetzte Grundstücksgröße des bebauten
Bestands (also i.d.R. ist hier nicht das Antragsgrundstück sondern das
Nachbargrundstück gemeint). |
Dies soll die Intension der Gemeinde
verdeutlichen, dass auch bei Grundstücksteilungen mit Bebauung die
festgesetzte Mindestgrundstücksgröße einzuhalten ist. Aus diesem Grund verbleibt
die Festsetzung § 2 2.1 unverändert. |
4. Festsetzung
§ 2 2.3: Wir bleiben bei der Auffassung, dass die Bezeichnung „ungünstig“
auch bezogen auf die Bodenverhältnisse nicht konkret genug ist. Wie müssen
die Bodenverhältnisse beschaffen sein, damit sie als „ungünstig"
angesehen werden? |
Dem Einwand wird stattgegeben und der
Halbsatz „infolge ungünstiger Bodenverhältnisse“ ersatzlos gestrichen. |
5. Hinsichtlich des Ziels der Gemeinde aus
dem qualifizierten Bebauungsplan einen einfachen Bebauungsplan zu machen,
wurde zwar hinsichtlich des Maßes der Nutzung die Begründung erweitert. In
unserer Stellungnahme hatten wir jedoch ausdrücklich das Maß der Nutzung nur
beispielhaft aufgeführt. Absicht und die Konsequenzen für das Plangebiet sind
für alle entfallenden Regelungen in der Begründung zu erläutern. |
In Bezug auf den Entfall der Punkte: Maß
der baulichen Nutzung, Vollgeschosse sowie Bauweise wird die Begründung
ergänzt. |
6. Für die Festsetzung § 2 Nr. 2.4 letzter
Satz besteht keine Rechtsgrundlage. Die Beteiligung der Straßenbauverwaltung
ergibt sich aus den Fachgesetzen, es könnte jedoch ein Hinweis aufgenommen
werden. |
Der letzte Satz der Festsetzung § 2 Nr.
2.4 letzter Satz wird unter den Hinweisen aufgenommen. |
7. Festsetzung § 2 2.5: Das Fassungsdatum
der genannten DIN ist anzugeben, da es ansonsten zu einer unzulässigen
dynamischen Regelung kommt. Die aufgenommene DIN ist jederzeit zur
Einsichtnahme bereit zu halten. |
Die jeweilige DIN-Vorschrift wird
ersatzlos gestrichen. |
8. Nicht zwingend erforderlich, aber
hilfreich wäre noch eine Ausführung in der Begründung, inwieweit die Gemeinde
faktische Baulinien/-grenzen an den östlichen Gebäudeaußenkanten sieht oder
ob es die Absicht der Gemeinde ist, mit der Bebauungsplanänderung Bebauungen
in der 2. Reihe zuzulassen. |
Die gewünschte Ausführung in der
Begründung wird ergänzt. |
Ansonsten werden zu diesem
Auslegungsverfahren keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. |
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Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse
beschließt der Bau-und Ortsplanungsausschuss die 6. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 52 „Klenzestraße“, Gemarkung Tutzing samt Begründung in der
Fassung vom 15. Oktober 2019 als Satzung.