Sitzung: 08.10.2019 GR/2019/10/08
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende:
SATZUNG
über die Gebühren für die Benutzung der
Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Tutzing
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) (BayRS 2024-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014(GVBl. S. 70) und des Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) (BayRS 2013-1-F) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014(GVBl. S. 286), folgende Satzung:
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenart
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die im Bestattungswesen erbrachten Leistungen und Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
(a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
(b) Benutzungs- und Bestattungsgebühren (§ 5)
(c) Sonstige, allgemeine Verwaltungsgebühren (§ 7).
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist;
aa) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat;
b) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat;
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Nutzungs-berechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
(a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts, unabhängig von einem Todesfall, für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 13 Abs. 1 i.V.m § 28 der Friedhofssatzung;
(b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung;
(c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungzeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist;
(2) Die Grabgebühr für den Grabplatz im anonymen Urnenfeld entsteht mit der Beisetzung der Urne für die Dauer der Ruhefrist.
(3) Die Bestattungsgebühren (§ 5) und die Gebühren für die Leichenausgrabung und Wiederbestattung (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(4) Die sonstigen allgemeinen Verwaltungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Beendigung der Amtshandlung bzw. der gebührenpflichtigen Leistung.
(5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen für die in der Satzung über die öffentliche Bestattungs-einrichtung der Gemeinde Tutzing festgelegte Ruhezeit von 30 Jahren für Erdbeisetzungen sowie 10 Jahre bei Urnenbeisetzungen:
Alter Friedhof (an der Graf-Vieregg-Straße),
Grabart |
Ruhezeit |
Urnen-anzahl |
jährliche |
Gebühr für 30 Jahre |
Einzelgrab |
30 |
8 |
42,00 € |
1.268,00 € |
Doppelgrab |
30 |
16 |
76,00 € |
2.265,00 € |
3-fach-Grab |
30 |
16 |
109,00 € |
3.261,00 € |
4-fach-Grab |
30 |
16 |
142,00 € |
4.258,00 € |
Kindergrab |
30 |
6 |
30,00 € |
906,00 € |
Urnengrab (für
10 Jahre) |
10 |
6 |
95,00 € |
951,00 € |
Für
Haus-/Ewigkeitsgräber gelten o.g. Gebühren entsprechend (§ 16a Friedhofssatzung
der Gemeinde Tutzing) den o.g. Grabarten.
Neuer Friedhof (an der
Heinrich-Vogl-Straße),
Grabart |
Ruhezeit |
Urnen-anzahl |
jährliche |
Gebühr für 30 Jahre |
Einzelgrab –
Tiefgrab |
30 |
8 |
63,00 € |
1.902,00 € |
Doppelgrab -
Tiefgrab |
30 |
16 |
118,00 € |
3.533,00 € |
3-fach-Grab –
Tiefgrab |
30 |
16 |
172,00 € |
5.164,00 € |
4-fach-Grab –
Tiefgrab |
30 |
16 |
227,00 € |
6.795,00 € |
Kindergrab |
30 |
6 |
30,00 € |
906,00 € |
Urnengrab (für
10 Jahre) |
10 |
6 |
95,00 € |
951,00 € |
Urnenmauernische
|
10 |
4 |
108,00 € |
1.081,00 € |
Urnenstele |
10 |
4 |
108,00 € |
1.081,00 € |
Anonymes
Urnenfeld |
10 |
1 |
49,00 € |
486,00 € |
Waldfriedhof (an der Kustermannstraße),
Grabart |
Ruhezeit |
Urnen-anzahl |
jährliche |
Gebühr für 30 Jahre |
Einzelgrab –
Tiefgrab |
30 |
8 |
63,00 € |
1.902,00 € |
Einzelgrab –
doppeltes Tiefgrab |
30 |
8 |
118,00 € |
3.533,00 € |
Urnengrab (für
10 Jahre) |
10 |
6 |
95,00 € |
951,00 € |
Anonymes
Urnenfeld |
10 |
1 |
49,00 € |
486,00 € |
Soweit das erworbene Nutzungsrecht weniger als 30 Jahre (Erdbeisetzung) bzw. 10 Jahre (Urnenbeisetzung) beträgt, wird die gemäß § 3 Abs. 1 entstehende Gebühr anteilig auf dem jeweiligen vorstehenden Gebührensatz berechnet.
(3) Die Grabgebühren für den neuen Friedhof in Traubing werden bei einer Laufzeit von 15 Jahren, bei Urnengräbern von 10 Jahren, wie folgt festgesetzt:
Neuer Friedhof Traubing (an der Riedstraße)
Grabart |
Ruhezeit |
Urnenanzahl |
jährliche |
Gebühr für 30 Jahre |
Einzelgrab – Tiefgrab |
15 |
8 |
63,00 € |
951,00 € |
Doppelgrab -
Tiefgrab |
15 |
16 |
118,00 € |
1.766,00 € |
Kindergrab |
15 |
6 |
30,00 € |
453,00 € |
Urnengrab (für
10 Jahre) |
10 |
6 |
95,00 € |
951,00 € |
(4) Bei
bereits bestehenden Gräbern ist die Gebühr nach dieser Gebührensatzung erstmals
bei der Erneuerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der in den früheren
Friedhofssatzungen festgelegten Ruhefristen bzw. nach Ablauf eines danach verlängerten Grabnutzungsrechts zu
entrichten.
Nach Ablauf der Ruhefristen nach der Friedhofssatzung vom
(5) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Grabnutzungsrecht erworben wurde, ist die Grabgebühr nach dieser Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Zeit vom Ablauf des Grabnutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu entrichten.
§ 5
Benutzungs- und Bestattungsgebühren
(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
|
|
|
Gebühren |
1 |
Benutzung des Leichenhauses |
je Tag |
72,00 € |
2 |
Benutzung der Trauerhalle |
|
136,00 € |
(2) Für die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Leistungen, die von dem von der Gemeinde Tutzing beauftragten Bestattungsunternehmen gemäß § 3 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Tutzing (Friedhofssatzung) erbracht werden, werden folgende Gebühren erhoben:
A. Aufbewahrung
im Leichenhaus
|
|
Gebühren |
1 |
Annahme und Aufbahrung der Leichen einschließlich Bereitstellung von Gerätschaften und Zubehör, Ausschmückung des Leichenhauses sowie Reinigung des Leichenhauses nach der jeder Benutzung (Trocken kehren und in den frostfreien Monaten feucht wischen) |
98,40 € |
2 |
Bereitstellung der Kühlung im Leichenhaus |
22,80 € |
B. Vorbereitung,
Bearbeitung, organisatorische Durchführung der Bestattung
1. Erdbestattung
in Einzel-, Doppel-, Mehrfachgräbern:
|
|
Gebühren |
1.1 |
Erdbestattung bis zu einer Tiefe von mindestens 1,80 m |
302,40 € |
1.2 |
bis zu einer Tiefe von mindestens 2,40 m (Tieferlegung) |
361,20 € |
1a. Erdbestattung in Einzel-, Doppel- und
Mehrfachgräbern mit einer Grabhülle
|
|
Gebühren |
|
1.1 |
Erdbestattung bis zu einer Tiefe von mindestens 1,80 m mit Grabhülle |
1.375,00 € |
|
1.2 |
bis zu einer Tiefe von mindestens 2,40 m (Tieferlegung) mit Grabhülle |
1.532,00 € |
|
2. Urnenbestattung:
|
|
Gebühren |
|
2.1 |
bei einer Tiefe von mindestens 0,60 m |
83,20 € |
|
2.2 |
bei Beisetzung in einer Nische |
83,20 € 78, 78,00 € |
|
2.3 |
bei Beisetzung in einer Stele |
83,20 € |
|
2.3 |
Anonyme Urnenbeisetzung bei einer Tiefe von mind. 0,60 m |
83,20 € |
|
3. Einsatz
von Trägern:
|
|
Gebühren |
|
3.1 |
bei Erwachsenen: 4 Träger |
154,80€ |
|
3.2 |
bei Urnen: 1 Träger |
38,70 € |
|
3.3 |
je weiterer Träger |
38,70 € |
|
4. Abfuhr
von Erdmaterial
|
Gebühren |
Abfuhr überschüssigen Erdmaterials am |
319,20 € |
5. Zuschläge
|
Gebühren |
Zuschlag für den Einsatz von Handgräbern |
79,30 € |
6. Grundgebühr
|
Gebühren |
Grundgebühr je Bestattung |
125,00 € |
Die Preise verstehen sich einschließlich Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren sowie inklusive Mehrwertsteuer nach dem derzeitig gültigen Mehrwertsteuersatz von 19 %.
§ 6
Verwaltungsgebühren
1. Ausstellung einer Graburkunde bei Verlust 20,00 €
1a. Verlängerung der Bestattungsfrist 20,00 €
1b. Ausnahmegenehmigung zur Beisetzung v. nicht tutzinger Bürgern 20,00 €
2. Umschreibgebühr von Grabnutzungsberechtigten 20,00 €
3. Ausstellung eines Leichenpasses 20,00 €
4. Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten
im Friedhof einschließlich Befahren
Einzelgenehmigung 15,00 €
Jahrespauschalgenehmigung 78,00 €
5. Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 20,00 €
§ 7
Sonderleistungen
Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 27. Oktober 2014, zuletzt geändert am 29. Januar 2015, außer Kraft.
Tutzing, den
Marlene Greinwald
Erste Bürgermeisterin