Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt folgende:

 

SATZUNG

 

über die Gebühren für die Benutzung der

Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Tutzing

 

Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) (BayRS 2024-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014(GVBl. S. 70) und des Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) (BayRS 2013-1-F) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014(GVBl. S. 286), folgende Satzung:

 

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

 

 

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenart

 

(1)          Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die im Bestattungswesen erbrachten Leistungen und Amtshandlungen Gebühren.

 

(2)          Als Gebühren werden erhoben:

 

(a)  Grabnutzungsgebühren (§ 4)

(b)  Benutzungs- und Bestattungsgebühren (§ 5)

(c)   Sonstige, allgemeine Verwaltungsgebühren (§ 7).

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1)        Gebührenschuldner ist

 

a)    wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist;

aa)       wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat;

b)         wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat;

c)         wer die Kosten veranlasst hat,

d)         wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

 

(2)  Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

(3)  Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Nutzungs-berechtigten zu tragen.

 

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

 

(1)  Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

 

(a)    bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts, unabhängig von einem Todesfall, für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 13 Abs. 1 i.V.m § 28 der Friedhofssatzung;

(b)    bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung;

(c)    bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungzeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist;

 

(2)  Die Grabgebühr für den Grabplatz im anonymen Urnenfeld entsteht mit der Beisetzung der Urne für die Dauer der Ruhefrist.

 

(3)  Die Bestattungsgebühren (§ 5) und die Gebühren für die Leichenausgrabung und Wiederbestattung (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

 

(4)  Die sonstigen allgemeinen Verwaltungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Beendigung der Amtshandlung bzw. der gebührenpflichtigen Leistung.

 

(5)  Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

§ 4

Grabnutzungsgebühren

 

(1)        Die Grabgebühren betragen für die in der Satzung über die öffentliche Bestattungs-einrichtung der Gemeinde Tutzing festgelegte Ruhezeit von 30 Jahren für Erdbeisetzungen sowie 10 Jahre bei Urnenbeisetzungen:

 

Alter Friedhof (an der Graf-Vieregg-Straße),

 

Grabart

Ruhezeit

Urnen-anzahl

jährliche
Gebühr

Gebühr

für 30 Jahre

Einzelgrab

30

8

42,00 €

1.268,00 €

Doppelgrab

30

16

76,00 €

2.265,00 €

3-fach-Grab

30

16

109,00 €

3.261,00 €

4-fach-Grab

30

16

142,00 €

4.258,00 €

Kindergrab

30

6

30,00 €

906,00 €

Urnengrab (für 10 Jahre)

10

6

95,00 €

951,00 €

                       

Für Haus-/Ewigkeitsgräber gelten o.g. Gebühren entsprechend (§ 16a Friedhofssatzung der Gemeinde Tutzing) den o.g. Grabarten.

 

 

Neuer Friedhof (an der Heinrich-Vogl-Straße),

 

Grabart

Ruhezeit

Urnen-anzahl

jährliche
Gebühr

Gebühr

für 30 Jahre

Einzelgrab – Tiefgrab

30

8

63,00 €

1.902,00 €

Doppelgrab - Tiefgrab

30

16

118,00 €

3.533,00 €

3-fach-Grab – Tiefgrab

30

16

172,00 €

5.164,00 €

4-fach-Grab – Tiefgrab

30

16

227,00 €

6.795,00 €

Kindergrab

30

6

30,00 €

906,00 €

Urnengrab (für 10 Jahre)

10

6

95,00 €

951,00 €

Urnenmauernische

10

4

108,00 €

1.081,00 €

Urnenstele

10

4

108,00 €

1.081,00 €

Anonymes Urnenfeld

10

1

49,00 €

486,00 €

 

 

Waldfriedhof (an der Kustermannstraße),

 

Grabart

Ruhezeit

Urnen-anzahl

jährliche
Gebühr

Gebühr

für 30 Jahre

Einzelgrab – Tiefgrab

30

8

63,00 €

            1.902,00 €

Einzelgrab – doppeltes Tiefgrab

30

8

118,00 €

            3.533,00 €

Urnengrab (für 10 Jahre)

10

6

95,00 €

            951,00 €

Anonymes Urnenfeld

10

1

49,00 €

            486,00 €

 

Soweit das erworbene Nutzungsrecht weniger als 30 Jahre (Erdbeisetzung) bzw. 10 Jahre (Urnenbeisetzung) beträgt, wird die gemäß § 3 Abs. 1 entstehende Gebühr anteilig auf dem jeweiligen vorstehenden Gebührensatz berechnet.

 

(3)          Die Grabgebühren für den neuen Friedhof in Traubing werden bei einer Laufzeit von 15 Jahren, bei Urnengräbern von 10 Jahren, wie folgt festgesetzt:

 

 

Neuer Friedhof Traubing (an der Riedstraße)

 

Grabart

Ruhezeit

Urnenanzahl

jährliche
Gebühr

Gebühr

für 30 Jahre

Einzelgrab – Tiefgrab

15

8

63,00 €

951,00 €

Doppelgrab - Tiefgrab

15

16

118,00 €

1.766,00 €

Kindergrab

15

6

30,00 €

453,00 €

Urnengrab (für 10 Jahre)

10

6

95,00 €

951,00 €

 

(4)        Bei bereits bestehenden Gräbern ist die Gebühr nach dieser Gebührensatzung erstmals bei der Erneuerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der in den früheren Friedhofssatzungen festgelegten Ruhefristen bzw. nach Ablauf eines danach      verlängerten Grabnutzungsrechts zu entrichten.
Nach Ablauf der Ruhefristen nach der Friedhofssatzung vom 16.12.93 kann das Grabnutzungsrecht jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren verlängert werden. Die Gebühren berechnen sich anteilig nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.

 

(5)        In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Grabnutzungsrecht erworben wurde, ist die Grabgebühr nach dieser Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Zeit vom Ablauf des Grabnutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu entrichten.

 

 

§ 5

Benutzungs- und Bestattungsgebühren

 

(1)        Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

 

 

 

Gebühren

1

Benutzung des Leichenhauses

je Tag

            72,00 €

2

Benutzung der Trauerhalle

 

            136,00 €

 

(2)  Für die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Leistungen, die von dem von der Gemeinde Tutzing beauftragten Bestattungsunternehmen gemäß § 3 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Tutzing (Friedhofssatzung) erbracht werden, werden folgende Gebühren erhoben:

 

A.   Aufbewahrung im Leichenhaus

 

 

Gebühren

1

Annahme und Aufbahrung der Leichen einschließlich Bereitstellung von Gerätschaften und Zubehör, Ausschmückung des Leichenhauses sowie Reinigung des Leichenhauses nach der jeder Benutzung (Trocken kehren und in den frostfreien Monaten feucht wischen)

            98,40 €

2

Bereitstellung der Kühlung im Leichenhaus
Kosten je Benutzungstag

            22,80 €

 

B.   Vorbereitung, Bearbeitung, organisatorische Durchführung der Bestattung

 

1.    Erdbestattung in Einzel-, Doppel-, Mehrfachgräbern:

 

 

 

Gebühren

1.1

Erdbestattung bis zu einer Tiefe von mindestens 1,80 m

            302,40 €

1.2

bis zu einer Tiefe von mindestens 2,40 m (Tieferlegung)

            361,20 €

 

1a.       Erdbestattung in Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräbern mit einer Grabhülle

 

 

 

Gebühren

1.1

Erdbestattung bis zu einer Tiefe von mindestens 1,80 m mit Grabhülle

1.375,00 €

1.2

bis zu einer Tiefe von mindestens 2,40 m (Tieferlegung) mit Grabhülle

1.532,00 €

 

2.    Urnenbestattung:

 

 

Gebühren

2.1

bei einer Tiefe von mindestens 0,60 m

            83,20 €

2.2

bei Beisetzung in einer Nische

            83,20 €            78,            78,00 €

2.3

bei Beisetzung in einer Stele

            83,20 €

2.3

Anonyme Urnenbeisetzung bei einer Tiefe von mind. 0,60 m

            83,20 €

 

3.    Einsatz von Trägern:

 

 

Gebühren

3.1

bei Erwachsenen: 4 Träger

            154,80€

3.2

bei Urnen: 1 Träger

            38,70 €

3.3

je weiterer Träger

            38,70 €

 

4.    Abfuhr von Erdmaterial

 

Gebühren

Abfuhr überschüssigen Erdmaterials am
Alten Friedhof

            319,20 €

 

 

5.    Zuschläge

 

Gebühren

Zuschlag für den Einsatz von Handgräbern

            79,30 €

 

6.    Grundgebühr

 

Gebühren

Grundgebühr je Bestattung

125,00 €

 

Die Preise verstehen sich einschließlich Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren sowie inklusive Mehrwertsteuer nach dem derzeitig gültigen Mehrwertsteuersatz von 19 %.

 

§ 6

Verwaltungsgebühren

 

1.         Ausstellung einer Graburkunde bei Verlust    20,00 €

1a.       Verlängerung der Bestattungsfrist      20,00 €

1b.       Ausnahmegenehmigung zur Beisetzung v. nicht tutzinger Bürgern  20,00 €

2.         Umschreibgebühr von Grabnutzungsberechtigten     20,00 €

3.         Ausstellung eines Leichenpasses      20,00 €

 

4.         Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten

            im Friedhof einschließlich Befahren

            Einzelgenehmigung    15,00 €

 

            Jahrespauschalgenehmigung 78,00 €

 

5.         Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales         20,00 €

 

§ 7

Sonderleistungen

 

Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

 

§ 8

Inkrafttreten

 

(1)  Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 27. Oktober 2014, zuletzt geändert  am 29. Januar 2015, außer Kraft.

 

 

 

Tutzing, den

 

Marlene Greinwald

Erste Bürgermeisterin