Sitzung: 08.10.2019 GR/2019/10/08
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16
Beschluss:
Der Gemeinderat Tutzing erlässt folgende Verordnung neu:
Verordnung
über die Erhebung von Parkgebühren
auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde Tutzing
(Parkgebührenverordnung)
vom 15.01.2019
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund des § 10 der Verordnung über die Zuständigkeiten (ZustV) vom 16.06.2015 zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12.07.2017 in Verbindung mit § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der jeweils gültigen Fassung folgende vom Gemeinderat am 15.01.2019 beschlossene Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde Tutzing:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Die Verordnung regelt das
gebührenpflichtige Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Gebiet
der Gemeinde Tutzing.
- Gebührenpflichtig ist das
Parken, wenn aufgrund der vorhandenen Verkehrszeichen nur mit einem
gültigen Parkschein geparkt werden darf, der am oder im Fahrzeug von außen
gut lesbar angebracht sein muss.
- Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist in den beigefügten Lageplänen jeweils farblich gekennzeichnet. Die Lagepläne sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gebührenpflichtige Zeiten
Gebührenpflicht in Bereichen, in denen das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen nur mit gültigem Parkschein zulässig ist, besteht für die Bereiche
- der Anlage 1, 2 und 3 täglich von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr
- der Anlage 4 von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr
- der Anlage 5 täglich von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
§ 3 Gebührenhöhe
1. a)
Die Gebühren werden in den Bereichen der Anlagen 1 (Südbad), 2 (Nordbadstraße,
Midgardstraße) und 3 (Seestraße) wie folgt festgesetzt:
Parken bis zu einer Höchstparkzeit von
1 Stunde 0,50
€
2 Stunden 1,00
€
3 Stunden 1,50
€
4 Stunden 2,00
€
5 Stunden 2,50
€
ab 6 Stunden (Tagesticket) 3,00
€
b) Die Gebühren werden in den Bereichen der Anlage 4 (Bahnhofstraße, Kirchenstraße) wie folgt festgesetzt:
Parken bis zu einer Höchstparkzeit von
30 Minuten 0,50 €
1 Stunde 1,00 €
1,5 Stunden 1,50 €
2 Stunden (Höchstparkdauer) 2,00€
d) Die Gebühren werden in den Bereichen der Anlage 5
(Parkplatz Kino) wie folgt festgesetzt:
Parken bis zu einer Höchstparkzeit von
30 Minuten 0,50 €
1 Stunde 1,00 €
1,5 Stunden 1,50 €
2 Stunden 2,00 €
2,5 Stunden 2,50 €
3 Stunden 3,00 €
3,5 Stunden 3,50 €
ab 4 Stunden (Tagesticket) 4,00 €
2.
Auf Antrag können von der Gemeinde Tutzing
Saisontickets und Jahrestickets für die Bereiche der Anlagen 1, 2 und 3
ausgestellt werden.
Die Gebühr für ein Saisonticket wird auf 50,00 € und die Gebühr für ein
Jahresticket auf 95,00 € festgesetzt.
Saisontickets sind vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeweiligen Jahres gültig.
Saisontickets und Jahrestickets sind nur für den auf dem Ticket aufgeführten
Parkbereich (siehe Anlagen) gültig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde Tutzing vom 01.08.2018 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Gemeinde Tutzing
Marlene Greinwald
Erste Bürgermeisterin