Sitzung: 10.09.2019 2019/09/10
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 21. Mai 2019 lag in der Zeit vom 19. August 2019 bis einschließlich 04. September 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen.
Folgende Behörden / Träger
öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:
· Abfallwirtschaftsverband Starnberg; Schreiben vom 20.08.2019
· Polizeiinspektion Starnberg; Schreiben vom 22.08.2019
· Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 26.08.2019
· Tiefbauamt Rathaus; Schreiben vom 29.08.2019
· Abwasserverband Starnberger See; Schreiben vom 02.09.2019
· Straßenverkehr Rathaus; Schreiben vom 21.08.2019
· Untere Verkehrsbehörde Landratsamt; Schreiben vom 04.09.2019
· Energienetze Bayern; Schreiben vom 09.09.2019
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange:
Landratsamt
Starnberg, Kreisbauamt und Bauordnungsamt,
Schreiben
vom 30.08.2019
Stellungnahme |
Kommentar
/ Beschlussvorschlag |
1 Untere Naturschutzbehörde Die Untere Naturschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte
Stellungnahme abgeben. 2 Untere Immissionsschutzbehörde Die Untere Immissionsschutzbehörde
wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben. 3 Kreisbauamt 3.1 Die Festsetzungen auf Seite 3/5 der 4. Änderung des
Bebauungsplans widersprechen zum Teil der Seite 2/5 (z.B. Festsetzung 2.1,
2.3). Wir bitten um Anpassung. 3.2 Es werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder
Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte
in unserem Schreiben vom 26.04.2019 hinausgehen. |
1 Wird zur Kenntnis genommen. 2 Wird zur Kenntnis genommen. 3 3.1 Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Die Widersprüche werden durch redaktionelle Anpassung wie folgt
bereinigt: Der Text Ziffer 2.1 Seite 2/5
(dort in rot = Kennzeichnung der Änderung)
wird auf Seite 3/5 unten eingefügt und ersetzt den dortigen (schwarzen)
Textbaustein. Der Satz 2 der Ziffer 2.3 Seite
2 wird auf Seite 3/5 unten noch ergänzend mit angefügt. In Abstimmung mit dem LRA
Starnberg ändert sich damit nichts am Inhalt der Unterlage im Gesamten, da
Ziffer 2.1 als Änderung gekennzeichnet war und Ziffer 2.3 eine Präzisierung
der Festsetzung darstellt. Die Anpassung ist demnach lediglich redaktionell
und eine erneute Auslegung damit entbehrlich. 3.2 Wird zur Kenntnis genommen. |
Landratsamt
Starnberg, Fachbereich Immissionsschutz, Schreiben vom 02.09.19
1 Laut Begründung
soll der nördliche Lichtschacht auch der Unterbringung eines Verflüssigers
dienen. Es wird dringend
empfohlen, darauf hinzuwirken, dass im Rahmen des Bauantrags die
schalltechnische Untersuchung des
Ingenieurbüros Imakum vom 25.03.2019 hinsichtlich dieser Lärmquelle ergänzt wird. 2 Ansonsten bestehen
zur vorgelegten Planung keine weiteren Bedenken und Anregungen. |
1 Der Empfehlung
wird gefolgt, die Gemeinde wird die Beurteilung möglicher Emissionen des
Verflüssigers im Rahmen des Bauantragsverfahrens abfordern. Eine Übernahme
der Emissionsuntersuchung auf die Ebene der Bauleitplanung ist dagegen zu
speziell und nicht zielführend. 2 Wird zur Kenntnis
genommen. |
Kreisbrandinspektion
Starnberg, Schreiben vom 04.09.19
1 Bezüglich des o.g.
Bebauungsplanes verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 26.04.2019. |
1 Wird zur Kenntnis
genommen, die Abwägungsergebnisse dazu gelten ebenfalls unverändert weiter. |
Hinweise
der Verwaltung:
- Die festgesetzte
Baulinie entlang der Bahnhofstraße im nördlichen Bereich des
Geltungsbereiches
wird in eine Baugrenze (blau) geändert.
- In den
Festsetzungen wird mitaufgenommen, dass eine Hausmeisterwohnung zulässig ist.
- An der Ostseite
sind die notwendigen Lüftungsanlagen der Tiefgarage in den Bauraum mit
einzubeziehen.
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse wird die Verwaltung beauftragt, ein verkürztes Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs. 3 BauGB durchzuführen.