Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

 

Beschluss:

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 21. Mai 2019 lag in der Zeit vom 19. August 2019 bis einschließlich 04. September 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen.

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:

 

·         Abfallwirtschaftsverband Starnberg; Schreiben vom 20.08.2019

·         Polizeiinspektion Starnberg; Schreiben vom 22.08.2019

·         Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 26.08.2019

·         Tiefbauamt Rathaus; Schreiben vom 29.08.2019

·         Abwasserverband Starnberger See; Schreiben vom 02.09.2019

·         Straßenverkehr Rathaus; Schreiben vom 21.08.2019

·         Untere Verkehrsbehörde Landratsamt; Schreiben vom 04.09.2019

·         Energienetze Bayern; Schreiben vom 09.09.2019

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:

 

Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt und Bauordnungsamt,

Schreiben vom 30.08.2019

 

Stellungnahme

Kommentar / Beschlussvorschlag

 

1

Untere Naturschutzbehörde

Die Untere Naturschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

 

2

Untere Immissionsschutzbehörde

Die Untere Immissionsschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

 

3

Kreisbauamt

 

3.1

Die Festsetzungen auf Seite 3/5 der 4. Änderung des Bebauungsplans widersprechen zum Teil der Seite 2/5 (z.B. Festsetzung 2.1, 2.3). Wir bitten um Anpassung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2

Es werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem Schreiben vom 26.04.2019 hinausgehen.

 

 

1

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

2

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

3

 

 

3.1

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Widersprüche werden durch redaktionelle Anpassung wie folgt bereinigt:

 

Der Text Ziffer 2.1 Seite 2/5 (dort in rot = Kennzeichnung der Änderung) wird auf Seite 3/5 unten eingefügt und ersetzt den dortigen (schwarzen) Textbaustein.

 

Der Satz 2 der Ziffer 2.3 Seite 2 wird auf Seite 3/5 unten noch ergänzend mit angefügt.

 

In Abstimmung mit dem LRA Starnberg ändert sich damit nichts am Inhalt der Unterlage im Gesamten, da Ziffer 2.1 als Änderung gekennzeichnet war und Ziffer 2.3 eine Präzisierung der Festsetzung darstellt. Die Anpassung ist demnach lediglich redaktionell und eine erneute Auslegung damit entbehrlich.

 

3.2

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Landratsamt Starnberg, Fachbereich Immissionsschutz, Schreiben vom 02.09.19

 

 

1

Laut Begründung soll der nördliche Lichtschacht auch der Unterbringung eines Verflüssigers dienen.

Es wird dringend empfohlen, darauf hinzuwirken, dass im Rahmen des Bauantrags die schalltechnische

Untersuchung des Ingenieurbüros Imakum vom 25.03.2019 hinsichtlich dieser Lärmquelle

ergänzt wird.

 

2

Ansonsten bestehen zur vorgelegten Planung keine weiteren Bedenken und Anregungen.

 

1

Der Empfehlung wird gefolgt, die Gemeinde wird die Beurteilung möglicher Emissionen des Verflüssigers im Rahmen des Bauantragsverfahrens abfordern. Eine Übernahme der Emissionsuntersuchung auf die Ebene der Bauleitplanung ist dagegen zu speziell und nicht zielführend.

 

2

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Kreisbrandinspektion Starnberg, Schreiben vom 04.09.19

 

 

1

Bezüglich des o.g. Bebauungsplanes verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 26.04.2019.

 

1

Wird zur Kenntnis genommen, die Abwägungsergebnisse dazu gelten ebenfalls unverändert weiter.

Hinweise der Verwaltung:

 

-  Die festgesetzte Baulinie entlang der Bahnhofstraße im nördlichen Bereich des

  Geltungsbereiches wird in eine Baugrenze (blau) geändert.

 

-  In den Festsetzungen wird mitaufgenommen, dass eine Hausmeisterwohnung zulässig ist.

 

-  An der Ostseite sind die notwendigen Lüftungsanlagen der Tiefgarage in den Bauraum mit

  einzubeziehen.

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse wird die Verwaltung beauftragt, ein verkürztes Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs. 3 BauGB durchzuführen.