Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 6, Anwesend: 19

Beschluss:

Für den Neubau der Doppelgarage im Rahmen des gegenständlichen Bauvorhabens, wird eine Befreiung von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Tutzinger Ortsbausatzung (Dachform Garagen) dahingehend gewährt, dass die Doppelgarage mit einem Flachdach (anstatt Satteldach) mit Dachterrasse ausgebildet werden kann.