Sitzung: 30.07.2019 GR/2019/07/30
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Anwesend: 19
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 21. Mai 2019 lag in der Zeit vom 24. Juni 2019 bis einschließlich 24. Juli 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen.
Folgende Behörden / Träger
öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:
·
Kreisbrandinspektion Starnberg; Schreiben vom
26.07.2019
·
Tiefbauamt Tutzing Rathaus; Schreiben vom
25.07.2019
·
Bay. Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom
24.07.2019
·
Wasserwirtschaftsamt; Schreiben vom 24.07.2019
·
Abfallwirtschaftsverband Starnberg; Schreiben
vom 16.07.2019
·
Abwasserverband; Schreiben vom 10.07.2019
·
Wasserwerk der Gemeinde Tutzing; Schreiben vom
26.06.2019
·
Straßenverkehr Tutzing Rathaus; Schreiben vom
25.06.2019
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange:
Landratsamt
Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 17.07.2019
1.
In
der Präambel sind die von der Änderung betroffenen Bebauungspläne einzeln
aufzuführen. 2.
Es
wird darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um einen lediglich einfachen
Bebauungsplan handelt, da sowohl die Art als auch die örtlichen
Verkehrsflächen nicht geregelt sind. Um Prüfung und ggf. Anpassung wird
gebeten. 3.
Festsetzung
I. 1.1.1: Es wird um Änderung in „Baugrundstück“ gebeten, da es sich tatsächlich
nur um ein Baugrundstück handelt. Dies lediglich als redaktionelle Änderung. 4.
Es
ist erforderlich, die unterschiedlich geregelten Wandhöhen durch eine
Perlschnurlinie in der Planzeichnung abzugrenzen. Dies entspricht der
Regelung der PlanZVO zu Ziff. 15.14. Die Festsetzung I. 2.2 ist insofern
abzuändern. 5.
Festsetzungen
I. 1.2.1 und 1.2.2: Der obere Messpunkt ist konkret zu benennen. Hinsichtlich
der Wandhöhe ist auf die Oberkante (OK) Dachhaut abzustellen, da dies der
üblichen Regelung zur Definition der Wandhöhe sowohl im Planungs- als auch
Bauordnungsrecht entspricht. Es ist unzulässig, den unteren Bezugspunkt auf
einem evtl. später nicht mehr vorhandenen Messpunkt zu beziehen (sofern
Bestandsgebäude abgebrochen wird).Der Bezugspunkt „631, 69 ü NN“ ist dagegen
korrekt. Im Übrigen empfehlen wir grundsätzlich den Messpunkt nicht auf die
OK FFB zu beziehen (Oberkante Fußboden ist unbestimmt). 6.
Es
empfiehlt sich die Anordnung der Abstandsflächenregelung unter einer eigenen
Ziffer (z.B. 2.2) zu fassen. Ebenso die Möglichkeit der Überschreitung der
Baugrenzen durch Terrassen, etc.. Zudem wird um Prüfung und Anpassung
gebeten, da in der Festsetzung auf Ziff. 2.1.4. verwiesen wird. Diese
Festsetzung ist jedoch nicht geregelt. 7.
In
der Festsetzung I. 3.3.2 sollte auf die „Nutzungsaufnahme“ bei der
Neupflanzung abgestellt werden, da die Bezugsfertigkeit im Vollzug schwierig
zu überprüfen ist. 8.
Festsetzung
I. 3.5: Durch die unbestimmte Ausnahmeregelungen können Geländeveränderungen
mit erheblichen Abweichungen von der festgesetzten Wand- bzw. Firsthöhen
entstehen. Ist dies so gewollt? Die Festsetzung in 1.3.5 erster Satz „im
Wesentlichen“ ist rechtlich unbestimmt und damit unzulässig. 9.
Festsetzung
I. 3.6: Der Begriff „naturnah“ ist zu unbestimmt und damit unzulässig. 10. Die Festsetzung der Baugrenzen direkt
am zu erhaltenden Baumbestand lässt Probleme mit dem Baumbestand bzw. der
künftigen Entwicklung des Baumes erwarten. Wir empfehlen einen Abstand
zwischen Baum und Baugrenze vorzusehen. 11. Die festgesetzten Garagen ziehen die
Bebauung als auch den damit verbundenen Fahrverkehr in die hinteren
Grundstücksbereiche hinein. Wir bitten zu prüfen, ob eine städtebaulich
besser verträgliche Lösung gefunden werden kann. 12. Wir empfehlen die Überschreitungsmöglichkeit
der GF nach 1.1.3 für Terrassen und Balkone zu trennen, da diese beiden
Bauteile sehr unterschiedliche städtebauliche Wirkungen nach sich ziehen.
Sollen mit den Dachüberständen nach 1.1.3 ortsübliche, die ohnehin nicht zur
GR zählen, gemeint sein? Falls nicht, sollten diese in Größe und Lage benannt
werden. Andernfalls sollten sie aus der Aufzählung gestrichen und die GR
entsprechend angepasst werden. 13. Dachaufbauten wurden nicht geregelt.
Wir empfehlen dies noch nachzuholen. |
Die Präambel wird entsprechend ergänzt. Die Art der Bebauung (WR) sowie die
Erschließung über die örtlichen Verkehrsflächen sind im bestehenden
Gesamt-Bebauungsplan Nr. 16 geregelt. Diese Festsetzungen sollen ihre
Gültigkeit auch für die Änderung behalten. Die Bezeichnung „WR“ wird nachgetragen. Der Plural „Baugrundstücke“ wird durch
„Baugrundstück“ (Singular) ersetzt. Die unterschiedlichen Wandhöhen werden
durch eine Perlschnurlinie in der Planzeichnung abgegrenzt. Der obere Messpunkt wird exakt definiert
(Oberkante Dachhaut). Der untere Messpunkt ist als Maß über NN
(631,69) genau festgelegt. Die Anordnungen werden jew. unter einer
eigenen Ziffer gefasst. Der Verweis auf Ziff. 2.1.4 wird
korrigiert in „Ziff. 1.1.3“. „Bezugsfertigkeit“ wird durch
„Nutzungsaufnahme ersetzt. Die Formulierung „im Wesentlichen“ wird gestrichen. Bei den zugelassenen
Ausnahmen von den Abgrabungs- und Aufschüttungshöhen sieht die Gemeinde keine
Gefahr einer störenden Höhenentwicklung. Der Begriff „naturnahe Böschung“ wird
durch „Erdböschung“ ersetzt. Die Baugrenze, die östlich an den zu
erhaltenden Baum angrenzt, umschließt das Bestandsgebäude. Der Baum ist daher
nicht gefährdet. Die Garage und die Zufahrt sind Bestand
und sollen an dieser Stelle erhalten werden. Die Systematik der GR-Festsetzung wird
entsprechend der Anregung modifiziert. Dachaufbauten sollen nicht zulässig sein;
die Regelung wird ergänzt. |
Landratsamt
Starnberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 25.07.2019
Festsetzungen
zum Erhalt von Bäumen sind sinnvoll, jedoch sollten Bestimmungen getroffen
werden, wie Bäume während der Bauzeit geschützt werden. Zumal bei
Freistellungsverfahren keine Auflagen festgelegt werden können. Formulierungsvorschlag: 1. Vor
Beginn von Erd- und/oder Abrissarbeiten sind zum Schutz der Wurzelbereiche
von Bäumen (Kronentraufe zuzüglich 1,50 m) ortsfeste Baumschutzzäune nach DIN
18920 zu erstellen und dauerhaft während der Bauzeit zu erhalten. 2. Vor
Beginn der Erdaushubarbeiten sind im Wurzelbereich von Bäumen (Kronentraufe
zuzüglich 1,50 m) Wurzelschutzvorhänge
nach DIN 18920 zu erstellen und während der Bauzeit regelmäßig zu bewässern. 3. Bei
baulichen Anlagen, die den Wurzelbereich von Bäumen (Kronentraufe zuzüglich
1,50 m) tangieren, sind senkrechte Verbaumaßnahmen (Berliner Verbau)
vorzunehmen. 4. Beim
Verlegen von Leitungen aller Art ist der Wurzelbereich von Bäumen
(Kronentraufe zuzüglich 1,50 m) zu verschonen. Sollte dies nicht möglich
sein, muss der Wurzelbereich unterfahren werden (z.B. Spülbohrung).
Abgrabungen von Wurzeln mit einem Durchmesser >= 2 cm sind nicht zulässig. Artenschutzrechtliche
Bestimmungen sollten als Hinweis aufgenommen werden, so dass Probleme bei der
Bauabwicklung vermieden werden können: Formulierungsvorschlag: Beim Abbruch
von Gebäuden, bei der Rodung von Gehölzen und bei der Beseitigung vorhandener
Kleingewässer können besonders oder streng geschützte Arten wie Vögel,
Fledermäuse oder Amphibien betroffen sein. Es ist sicher zu stellen, dass im
Rahmen eines Bauvorhabens artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG nicht berührt werden (z.B. durch ökologische Untersuchungen und eine
Umweltbaubegleitung). Grundsätzlich dürfen Rodungen von Gehölzen nur in der
Zeit vom 1.10 bis zum 28.2. durchgeführt werden. Der Abbruch von Gebäuden
muss gegebenenfalls in Zeiten durchgeführt werden, in denen keine Nutzung
durch gebäudebewohnende Vogel- und Fledermausarten erfolgt. Wenn Fensterläden
aus Holz vorhanden sind, sollten diese vor dem Abbruch abgenommen und auf
Fledermäuse untersucht werden. Soweit erforderlich (z.B. bei Höhlenbäumen)
sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen (z.B. Nistkästen). Werden
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt, so bedarf dies einer
Ausnahme durch die Regierung von Oberbayern. |
Der Formulierungsvorschlag zum Baumschutz
wird in die Festsetzungen übernommen. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen
werden in die Hinweise übernommen. |
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse wird
die Verwaltung beauftragt, das verkürzte Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs. 3
BauGB durchzuführen.