Sitzung: 23.07.2019 BOA/2019/07/23
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 21. Mai 2019 lag in der Zeit vom 13. Juni 2019 bis einschließlich 15. Juli 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen.
Folgende Behörden / Träger
öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:
· Bund Naturschutz KG Starnberg; Schreiben vom 15.07.2019
· Landratsamt Starnberg Untere Immissionsschutzbehörde; Schreiben vom 15.07.2019
· Vodafone GmbH; Schreiben vom 09.07.2019
· Polizeiinspektion Starnberg; Schreiben vom 12.07.2019
· Richtfunk Telefonica o2; Schreiben vom 08.07.2019
· Bayernwerk Netz GmbH; Schreiben vom 02.07.2019
· Landratsamt Starnberg FB Umweltschutz; Schreiben vom 24.06.2019
· Rathaus Tiefbauamt Tutzing; Schreiben vom 18.06.2019
· Rathaus Straßenverkehr Tutzing; Schreiben vom 14.06.2019
Folgende Behörden / Träger
öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
·
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
·
Amt für Digitalisierung, Breitband und
Vermessung Landsberg am Lech
·
E-Plus Service
·
T-Mobile Deutschland
Stellungnahmen
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
Abfallwirtschaftsverband
Starnberg (AWISTA) vom 15.07.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Am 17.06.2019 erhielten wir den o.g.
Bebauungsplan zur Stellungnahme. Um eine ordnungsgemäße und dauerhafte
Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten,
weisen wir darauf hin, dass die Bereitstellung aller Behälter im Holsystem am
nächsten befahrbaren öffentlichen Verkehrsraum erfolgen muss (vgl. § 13 a
Abs. 4 Pkt. 6 Abfallwirtschaftssatzung). Im Dezember 2016 ist die Brachenregelung
114-601 für das Rückwärtsfahren in Kraft getreten. Diese wird von keiner
Ausnahme mehr erfasst. Aufgrund fehlender Wendemöglichkeiten in den
Stichstraßen der Klenzestraße müsste das dreiachsige Abfallsammelfahrzeug
rückwärtsfahren, um die Liegenschaften der
Klenzestraße mit Hausnummern 17, 24, 26, 28, 30, 32 sowie 4a und
Hauptstraße 113 a-e und 115 anfahren zu können. Vor diesem
Hintergrund ist zu befürchten, dass die Liegenschaften nicht dauerhaft an die
Abfallentsorgung angeschlossen werden können. Daher regen wir an, auf Grundlage von § 9
Abs. 1 Nr. 14 und Abs. 6 BauGB je eine Auszeichnung eines
Bereitstellungspunktes an der „Klenzestraße“ bzw. an der
"Hauptstraße" mit der Flächensignatur für Abfallentsorgung
gemäß der PlanzV 90 zu prüfen. Weiterhin sollte in die textliche Festsetzung
ein Hinweis für die Anwohner aufgenommen werden, dass die Bereitstellung an
den Einmündungen der Stichstraßen zu erfolgen hat. |
Es wird folgender Satz unter Hinweise
mitaufgenommen: „Um eine ordnungsgemäße
und dauerhafte Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu
gewährleisten, weisen wir darauf hin, dass die Bereitstellung aller Behälter
im Holsystem am nächsten befahrbaren öffentlichen Verkehrsraum erfolgen muss
(vgl. § 13 a Abs. 4 Pkt. 6
Abfallwirtschaftssatzung). |
Abwasserverband
Starnberger See vom 09.07.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Als einem Träger öffentlicher Belange
wurden dem Abwasserverband Starnberger See von der Gemeinde Tutzing mit
Schreiben vom 12. Juni 2019 die Unterlagen für obiges Bauleitverfahren
zugesandt. Aufgabe des Abwasserverbandes ist es,
Stellung zum vorliegenden Bebauungsplan im Rahmen der Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange hinsichtlich der
Entwässerungssituation zu nehmen. 1.) Veranlassung Veranlassung für dieses Bauleitverfahren
war die notwendige Überarbeitung veralteter Festsetzungen aus dem
rechtswirksamen Bebauungsplan von 1999, die in letzter Zeit genehmigungsrechtliche
Probleme aufgewiesen haben und dem Gedanken einer innerörtlichen
Nachverdichtung entgegenstanden. Bei der vorliegenden Bebauungsplanänderung
handelt es sich um die Änderung und Nachverdichtung einer
Innenbereichsfläche. 2.1.)
Schmutzwasserbeseitigung Die Umsetzung der 6. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 52 geht einher mit dem Anschluss an die zentrale
Abwasseranlage des Abwasserverbandes Starnberger See; im Wesentlichen handelt
es sich dabei um bereits angeschlossenen Bestand. lm vorliegenden Fall handelt es sich um
die Ableitung von sog. häuslichem Abwasser. Weitere gewerbliche und industrielle
Abwasserableitungen sind in den Unterlagen nicht beschrieben. In der Klenzestraße unterhält der
Abwasserverband einen Schmutzwasserkanal in welchen die Schmutzwässer der
betroffenen Grundstücke eingeleitet werden können. Hinweis: Bei etlichen Grundstücken ist nicht klar
wie diese an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind; diese Grundstücke
sind durch unbekannte Leitungsführungen über (unter Umständen mehrere)
private Flurstücke an den öffentlichen Kanal angeschlossen. lm Falle einer baulichen Veränderung ist
im Zuge des Bauantragsverfahrens und des Entwässerungsplanverfahrens die
dingliche Sicherung (Grunddienstbarkeiten) und der ordnungsgemäße Zustand (Lage,
Dichtheit, Durchgängigkeit) dieser privaten Abwasserleitungen bis zur
Anbindung an den öffentlichen Abwasserkanal durch den Bauherren lückenlos
nachzuweisen. Sinngemäß gilt dies auch für Neubauten der
Innenverdichtung; der Abwasserverband ist möglichst frühzeitig in geplante
Vorhaben einzubinden. Über den Ringkanal wird somit das Abwasser
der Kläranlage Starnberg zugeführt, die die entsprechende Reinigung des
Abwassers mit Ableitung in den Vorfluter (Würm) sicherstellt. Unter Beachtung
des o.g. Hinweises zur Leitungsführung gilt die Erschließungssicherheit des
Vorhabens schmutzwassertechnisch als bedingt gegeben. Die entsprechenden Planunterlagen zur
Genehmigung des Entwässerungsplans sind beim AV Starnberger See gesondert rechtzeitig
einzureichen. lm Rahmen der hier beschriebenen Stellungnahme zum
Bebauungsplan wird die Anschlusssicherheit beurteilt, die Prüfung des
Entwässerungsplans wird dadurch nicht ersetzt und muss noch erfolgen. 2.2.)
Niederschlagwasserbeseitigung In der Klenzestraße und in kurzen
Abschnitten in der Hauptstraße unterhält der Abwasserverband einen
Niederschlagswasserkanal in welchen die Niederschlagswässer der betroffenen
Grundstücke eingeleitet werden können. Hinweis: Wie auch beim Schmutzwasser ist bei
etlichen Grundstücken nicht klar wie diese an den öffentlichen Kanal
angeschlossen sind; diese Grundstücke sind durch unbekannte Leitungsführungen
über (unter Umständen mehrere) private Flurstücke an den öffentlichen Kanal
angeschlossen. lm Falle einer baulichen Veränderung ist
im Zuge des Bauantragsverfahrens und des Entwässerungsplanverfahrens die
dingliche Sicherung (Grunddienstbarkeiten) und der ordnungsgemäße Zustand
(Lage, Dichtheit, Durchgängigkeit) dieser privaten Abwasserleitungen bis zur
Anbindung an den öffentlichen Abwasserkanal durch den Bauherren lückenlos
nachzuweisen. Sinngemäß gilt dies auch für Neubauten der
Innenverdichtung; der Abwasserverband ist möglichst frühzeitig in geplante
Vorhaben einzubinden. Aussagen über eine mögliche
Sickerfähigkeit des Bodens liegen uns nicht vor; diese ist gegebenenfalls
durch den Bauherren nachzuweisen (kf 21,0 * 10-5
m/s). Unter Beachtung
des o.g. Hinweises zur Leitungsführung und zum Nachweis der Sickerfähigkeit
gilt die Erschließungssicherheit des Vorhabens niederschlagswassertechnisch
als bedingt gegeben. Wie für die Schmutzwasserableitung gilt
auch für die Niederschlagswasserableitung, dass die entsprechenden
Planunterlagen zur Genehmigung des Entwässerungsplans beim AV Starnberger See
gesondert rechtzeitig einzureichen sind. lm Rahmen der hier
beschriebenen Stellungnahme zum Bebauungsplan wird die Anschlusssicherheit
beurteilt, die Prüfung des Entwässerungsplans wird dadurch nicht ersetzt und
muss noch erfolgen. 3.)
Ableitung von Grund-, Hang- und Quellwasser Durch mögliche bauliche Verdichtungen und
Hangbauweisen könnte Quell- und/oder Schichtenwasser angetroffen werden. Deren Einleitung in Kanäle des
Abwasserverbandes Starnberger See ist gemäß Entwässerungssatzung nicht
gestattet, da es sich nicht um Abwasser handelt. Entsprechende Voruntersuchungen des
Baugrunds sind hier empfehlenswert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass
beim Bau auftretendes Grund-, Hang- und Quellwasser nicht vom AV Starnberger
See abgeleitet wird. Der AV Starnberger See übernimmt für eventuell
auftretende Schäden keinerlei Haftung. 4.)
Nachweis des Überflutungsschutzes und des Notwasserweges Bei Grundstücken über 800 m²
abflusswirksamer Gesamtfläche ist gemäß Entwässerungssatzung des
Abwasserverbandes Starnberger See das Rückhaltevermögen des entsprechenden
Grundstückes bezogen auf das 5-minütige, 30-jährliche Regenereignis
nachzuweisen. Damit wird sichergestellt, dass beim
Versagen der vorhandenen Regenrückhaltungen auf den Grundstücken
Beeinträchtigungen angrenzender Grundstücke aus Starkniederschlägen
ausgeschlossen werden können. Zudem ist für den Katastrophenfall mit
einem 5-minütigem, 100-jährlichen Regenereignis der sog. Notwasserweg
nachzuweisen. Dieser Weg soll aufzeigen, wohin Oberflächenwasser aus
entsprechenden Starkregenereignissen fließt, wenn es beim Versagen der
Rückhalteeinrichtungen auf den Grundstücken nicht mehr zurückgehalten werden
kann. Auf diese Weise wird die Möglichkeit zur systematischen Darlegung
geschaffen, welche Gebiete bzw. Grundstücke einem erhöhten
Gefährdungspotential durch Niederschlagsabflüsse aus
Starkniederschlagsereignissen unterliegen. 5.)
Ergänzung / Sonstiges Eine eventuell notwendige temporäre
Ableitung von Baugrubenwasser (Grundwasserabsenkung) o.ä. ist rechtzeitig
beim Abwasserverband (Einleitgenehmigung) und beim Landratsamt (Wasserrecht)
zu beantragen. lm Übrigen ist die Entwässerungssatzung
(EWS) des Abwasserverbandes nebst Zusätzlichen Technischen Bestimmungen (ZTB)
grundsätzlich zu beachten und rechtlich bindend! |
Bei der vorliegenden Bebauungsplanänderung
handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan. Das bedeutet, dass
Baumaßnahmen im Rahmen des § 34 BauGB beurteilt werden. Sämtliche angesprochenen technischen
Vorgaben sind deshalb auf das jeweilige Bauvorhaben bezogen und im Rahmen des
Eingabeplanverfahrens zu beachten. |
Deutsche
Bahn AG / DB Immobilien - Schreiben vom 15.07.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB
Netz AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen
hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren. 1.
Immobilienrelevante Belange In Hinblick auf eine zukünftige Bebauung
weisen wir darauf hin, dass die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie
sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen einzuhalten sind. Der Umgriff des o. g. Bebauungsplanes
erstreckt sich auch auf das Grundstück mit der Fl. Nr.: 205/93, Gemarkung Tutzing,
welches sich im Eigentum der DB AG befindet. Grundsätzlich dürfen Flächen der DB AG
nicht überplant werden. Planfestgestellte Betriebsanlagen der Eisenbahn
können in der Bauleitplanung nur nachrichtlich aufgenommen werden. Eine
Überplanung planfestgestellten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist
grundsätzlich rechtswidrig. Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen
unterliegen demnach dem Genehmigungsvorbehalt des EBA (§§ 23 Absatz 1 AEG
i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 BEVVG i.V.m. § 18 AEG). Weiterhin befinden sich im Geltungsbereich
des o. g. Bauleitplanes auch ehemalige Bahngrundstücke (Fl. Nr.: 413/99, 205/2 und
413/95, jeweils der Gemarkung Tutzing), welche nach unserem Kenntnisstand
noch nicht von Betriebszwecken, gemäß § 23 AEG durch das Eisenbahn-Bundesamt
(EBA), freigestellt sind. Gerne möchten wir an dieser Stelle
nochmals darauf hinweisen, dass erst durch die Freistellung von
Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch das
Eisenbahnbundesamt (EBA), die Eigenschaft einer Liegenschaft als
Betriebsanlage einer Eisenbahn mit der Folge endet, dass die Fläche aus dem
eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg (§ 38 BauGB i. V. m. § 18 AEG)
entlassen wird. Fehlt diese Voraussetzung, ist auf Grund der Fachplanungshoheit
des Eisenbahnbundesamtes (EBA), dieses zur Abstimmung der
Genehmigungszuständigkeit separat im Genehmigungsverfahren zu beteiligen
sowie zur Sicherung der Rechtsklarheit, die betroffene Fläche von
Bahnbetriebszwecken, gemäß § 23 AEG, freizustellen. Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle
München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München hat an diesem Schreiben nicht
mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist vom
Antragsteller gesondert zu veranlassen. Für Rückfragen zur Thematik „Freistellung
von Bahnbetriebszwecken“ steht Ihnen Herr Ebert, DB AG, DB Immobilien,
Barthstraße 12, 80339 München, Tel.: 089/1308 – 3415,
bernd.ebert@deutschebahn.com, zur Verfügung. 2. Infrastrukturelle Belange Die Standsicherheit und
Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben
der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der
Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der
Baudurchführung, zu gewährleisten. Ein widerrechtliches Betreten und Befahren
des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den
Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch
geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.
Dies gilt auch während der Bauzeit. Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen,
wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu
beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen
unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere
betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. Die vorhandenen
Entwässerungsanlagen und Durchlässe der Deutschen Bahn AG dürfen in ihrer
Funktion nicht beeinträchtigt werden. Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über
Bahngrund abgeleitet werden. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht
zugestimmt werden. Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in
ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (DB Ril 836.4601 ff.). Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass bei
Windbruch keine Bäume auf das Bahngelände bzw. in das Lichtraumprofil des
Gleises fallen können. Der Mindestabstand ergibt sich aus der Endwuchshöhe
und einem Sicherheitszuschlag von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete
Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Soweit von bestehenden
Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der
Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder
beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das
Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw.
zu entfernen. Gegenüber den stromführenden Teilen der Oberleitungsanlagen sind
Sicherheitsabstände btww. Sicherheitsvorkehrungen gemäß den VDE-Richtlinien
einzuhalten. Ein Schutzabstand von 3,00 m zu unter Spannung stehenden Teilen
der Oberleitung ist mit allen Fahrzeugen, Werkzeugen, Materialien, Personen
sicherzustellen und einzuhalten. Baumaschinen im Rissbereich der Oberleitung
(Gleisabstand =< 4,00 m) sind bahnzuerden, ggf. muss die Oberleitung
abgeschaltet und bahngeerdet werden. Bei Grabarbeiten innerhalb eines
Umkreises von 5,00m um Oberleitungsmaste (5,00 m ab Fundamentaußenkante) ist
ein Standsicherheitsnachweis durch EBA-zertifizierten Prüfstatiker
vorzulegen. Einfriedungen im Rissbereich der Oberleitung sind bahnzuerden,
ggf. ist ein Prellleiter anzubringen. Elektrisch leitende Teile im
Handbereich (= 2,50 m) zu bahngeerdeten Anlagen sind ebenfalls bahnzuerden.
Nachstehenden Planausschnitt ist zu beachten: Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B.
Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in
der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr
sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind
und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht
vorkommen. Falls eine Kabel-
und Leitungsermittlung im Grenzbereich gewünscht wird, ist diese ca. 6 Wochen
vor Baubeginn bei der DB AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München, zu
beantragen. Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen
Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal, usw.) über evtl.
vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich
festzulegen. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen
Emissionen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen
die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls
von den Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur
Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb,
sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im
öffentlichen Interesse zu gewähren. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den
Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und
Bedingungen vor. Hinweise
für Bauten nahe der Bahn Das Planen, Errichten und Betreiben der
geplanten baulichen Anlagen hat nach den Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB
überschwenkt, Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen-
oder abgelagert werden. Lagerungen von Materialien entlang der Bahngrenze
sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Stoffe in den Gleisbereich
(auch durch Verwehungen) gelangen. Für Schäden, die der Deutschen Bahn AG aus
der Baumaßnahme entstehen, haftet der Bauherr im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang. Schlussbemerkung Anträge auf Baugenehmigung für den
Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten
uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. Wir bitten Sie, uns an dem weiteren
Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu
übersenden. Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die
Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den
Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Dailidenaite, zu wenden. |
Die Ausführungen der Deutschen Bahn AG /
DB Immobilien werden zur Kenntnis genommen und im Genehmigungsverfahren beachtet. Bei der Festsetzung durch Planzeichen wird
bei dem Planzeichen „Fläche für Bahnanlagen“ der Begriff „nachrichtliche
Übernahme“ ergänzt. |
Deutsche
Telekom Technik GmbH - Schreiben vom 12.07.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend
Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68
Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung: lm Planungsbereich befinden sich
Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom, deren Bestand und Betrieb
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den
Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt
werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu
halten sind. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in
denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden,
entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens
Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese
angefordert werden bei: E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de Fax: +49 391 580213737 Telefon: +49 251 788777701 Die Verlegung neuer
Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des
Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller
Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich,
jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: Deutsche Telekom Technik GmbH Technik Niederlassung Süd, PTI 23 Gablinger Straße 2 D-86368 Gersthofen Diese Adresse bitten wir auch für
Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden. Für die Beteiligung danken wir Ihnen. |
Das Schreiben der Deutschen Telekom
Technik GmbH wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und bei den
weitergehenden Planungen berücksichtigt. |
Energienetze
Bayern GmbH & Co. KG - Schreiben vom 02.07.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Bitte beachten Sie die bestehenden
Erdgasleitungen der ENB sowie die N02. |
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. |
Kreisbrandinspektion
Starnberg - Schreiben vom 11.07.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Gemäß §§ 3 und 4 BauGB haben Sie uns den
o. a. Bebauungsplan zur Stellungnahme vorgelegt. Diese lautet wie folgt: ∙
Löschwasserversorgung ∙ Als Grundschutz bezeichnet man den
Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und
Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Der
Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen
Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W405
„Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“
für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasst sämtliche
Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300 m um das
Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBo2008) ∙
Erschließung Hinsichtlich der Erschließungssituation
bestehen keine Bedenken ∙
Zweiter Flucht- und Rettungsweg Hinsichtlich des zweiten Flucht- und
Rettungsweges bestehen unsererseits keine Bedenken. |
Das Schreiben der Kreisbrandinspektion
Starnberg wird zur Kenntnis genommen. |
Landratsamt
Starnberg - Kreisbauamt vom 01.07.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
1. Es wird um Anpassung des
Beschlussdatums in der Präambel gebeten. Zudem sind die Rechtsgrundlagen mit den
konkreten Fassungsdaten anzugeben, da es sich andernfalls um eine unzulässige
Dynamisierung handeln kann. |
Die Präambel wird wie vorgeschlagen angepasst. |
2. Da auch die Planzeichen zum Inhalt der
Änderung des Bebauungsplans gemacht werden sollen und zum besseren
Verständnis der Bebauungsplanänderung, ist anzuraten, die Ausführungen zum
„Inhalt der Bebauungsplanänderung“ als separaten Abschnitt nach der Präambel
aufzuführen. |
Die Planzeichen werden wie vorgeschlagen als separater Abschnitt nach
der Präambel festgesetzt. |
3. Zu § 1 1.1 ist uns eine 5. Änderung des Bebauungsplanes nicht bekannt. |
Für die 5. Änderung existiert lediglich ein Aufstellungsbeschluss.
Das Verfahren hierzu wurde jedoch nicht weitergeführt. Da nun die 6. Änderung
alle vorangegangenen Änderungen überplant und ersetzt, wurde der
Bebauungsplan demzufolge als 6. Änderung beschlossen. |
4. Festsetzung
§ 2 2.1 Satz 2: Soll die Mindestgrundstücksgröße insgesamt für den
bebauten und nicht-bebauten Teil oder soll dies jeweils bezogen auf
den bebauten Teil bzw. auf den nicht-bebauten Teil gelten? Um Prüfung und
ggf. Anpassung wird gebeten. Die Festsetzung der Mindestgrundstücksgrößen ist
als Voraussetzung für die Zulässigkeit von Bauvorhaben rechtlich möglich.
Darüber hinausgehende Vorgaben für abstrakte von der Bebauungsfähigkeit des
Grundstücks losgelöste Teilungen sind nach BauGB § 9 Abs. 1 nicht zulässig. |
Der Einwand ist berechtigt, aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den
§ 2, 2.1 wie folgt abzuändern: „Bei Grundstücksteilungen ist für den
bebauten Bestand die jeweils festgesetzte Grundstücksgröße nachzuweisen.“ |
In diesem Zusammenhang harmonisieren die
Ausführungen in der Begründung nicht mit Ziff. 3.1. Die Gemeinde wünscht über
Mindestgrundstücksgrößen eine gewisse Baudichtenregelung. Dafür greift aber
die Festsetzung § 2, 2.1 zu kurz. Sofern ein Mehrfamilienhaus oder Reihenhaus
geplant wird, bedarf es keiner Mindestgrundstücksgröße. Ist es aus Sicht der
Gemeinde unerheblich, wie viele Wohneinheiten in einem Einzelhaus
verwirklicht werden? |
Gemäß § 2 2.1 sind im Geltungsbereich Einzelhäuser oder Doppelhäuser
zugelassen. Aufgrund der gewünschten Nachverdichtung sollen entgegen der
Urfassung keine Beschränkungen der Anzahl der Wohneinheiten festgesetzt
werden. diese sollen sich durch die im Rahmen des § 34 BauGB zu definierende
Baumasse, notwendige Stellplätze, Abstandsflächen etc. definieren. Somit ist
es aus Sicht der Gemeinde unerheblich wie viele Wohneinheiten in einem
Einzelhaus verwirklicht werden. Aus diesem Grund verbleibt die Festsetzung unverändert im Textteil
des Bebauungsplanes. |
5.
Festsetzung § 2 2.3: Die Bezeichnungen „so weit möglich“ und
„ungünstiger“ sind zu unbestimmt und daher unzulässig. Um Prüfung und ggf.
Anpassung wird gebeten. |
Die Bezeichnung „so weit möglich“ wird der Bestimmtheit halber
ersatzlos gestrichen. Der Begriff „ungünstiger“ bezieht sich auf Bodenverhältnisse, die
eine Versickerung über belebte Bodenschichten erschweren. Entscheidend
hierbei ist hier im Satz 2 der zweite Halbsatz, der auf linienförmige oder
punktförmige Versicherungsanlagen hinweist. Aus diesem Grund verbleibt der Begriff „ungünstiger“ im Textteil. |
Die generelle Klärung der
Niederschlagswasserbeseitigung ist bereits im Bebauungsplanverfahren
notwendig und kann nicht auf das Einzelgenehmigungsverfahren verschoben
werden. Die Gemeinde muss sich daher aus eigener Erkenntnis oder durch
Untersuchungen über eine geeignete Niederschlagswasserbeseitigung Klarheit verschaffen. |
Da es sich um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB
handelt, sind Fragen zur Bebaubarkeit als auch zur Erschließung im Rahmen der
zu erstellenden Genehmigungsplanungen zu klären. Hierzu gehört auch die
Niederschlagswasserbeseitigung, die zu den Erschließungsfaktoren zählt. Aus diesem Grund ist von den künftigen Bauwerbern im Sinne einer
geordneten Erschließung der Nachweis über die Niederschlagswasserbeseitigung
zu erbringen. Aus diesem Grund verbleibt Satz 3 im Textteil. |
6. Ziel der Gemeinde ist es aus dem
qualifizierten Bebauungsplan einen einfachen Bebauungsplan zu machen. Diese
Absicht und die Konsequenzen für das Plangebiet (z.B. hinsichtlich des Maßes
der Nutzung) sind in der Begründung zu erläutern. Dadurch berührte Umweltbelange
sind zu benennen. |
Die Begründung wird hinsichtlich des genannten Maßes der Nutzungen tiefergehend
erläutert und die berührten Umweltbelange ausgeführt. |
7. Aufgrund des Hinweises 3.2 kann sich
die Gemeinde eigene Überlegungen zu Altlastenverdachtsflächen nicht ersparen.
Wir dürfen hierzu auf § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB verweisen. |
Es sind keine Altlastenverdachtsflächen bekannt. Der Hinweis soll den
Ablauf klären, der im Falle von Bodenverunreinigungen durchzuführen ist. Der
Hinweis kann jedoch auch entfallen. |
8. Die aus der Begründung ersichtliche
Nachverdichtung wird im Vollzug des Bebauungsplans evtl. in Konflikt mit der
Frage einer vorhandenen faktischen Baulinie (§ 34 BauGB) stehen. Die Gemeinde
sollte dieses Thema entsprechend ihrer städtebaulichen Zielvorstellungen
lösen (z.B. über die Schaffung entsprechender grundstücksübergreifender
Bauräume). |
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss ist der Auffassung, dass sich die
oder ähnliche Fragen im Zuge der Genehmigungsverfahren gem. § 34 BauGB zu lösen
sind. |
Ansonsten werden zu diesem
Auslegungsverfahren keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. |
|
Landratsamt
Starnberg Verkehrswesen - Schreiben vom 15.07.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Nach Durchsicht und Prüfung der
Planunterlagen zu oben genannten Bebauungsplan (Stand 21.05.2019) bringen wir
als Untere Straßenverkehrsbehörde folgende Anmerkung an: Ziel der Änderung des oben genannten
Bebauungsplanes ist es, eine innerörtliche Nachverdichtung zu ermöglich. Da
nicht ausgeschlossen werden kann, dass es deshalb zu Grundstücksteilungen
kommen wird, ist - damit die Erschließung der nicht an die öffentlichen
Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücke als gesichert angesehen werden kann
- der Nachweis der entsprechenden Grunddienstbarkeiten erforderlich. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen und ist bei den Genehmigungsverfahren zu beachten. |
Staatliches
Bauamt Weilheim vom 03.07.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der
Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Weilheim keine
Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden. |
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. |
2.3 Beim Staatlichen Bauamt Weilheim
bestehen für den Bereich der o.g. Bauleitplanung keine Ausbauarbeiten. |
|
2.4 Einwendungen mit rechtlicher
Verbindlichkeit: Sichtflächen Das
Sichtfeld auf den Straßenverkehr an den Einmündungen in die St 2063 ist gemäß
RASt mit der Seitenlänge I = 70 m in Achse der übergeordneten Straße und
einem 3 m-Abstand vom Fahrbahnrand in der untergeordneten Straße/Zufahrt freizuhalten. Bitte achten Sie auf die
richtige Darstellung. Das Sichtdreieck ist in dem Bauleitplan
planerisch und textlich festzuhalten und in den Geltungsbereich des
Bauleitplanes zu übernehmen (Art. 29 Abs. 2 BayStrWG bzw. § 11 Abs. 2 FStrG
i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
unter Berücksichtigung der RAL/ RASt). |
Die Planzeichnung wird entsprechend den
genannten Vorgaben geändert. |
Zur Freihaltung der Sichtflächen ist
folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufzunehmen: "Innerhalb der im Bebauungsplan
gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht
errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune
sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene
Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über
die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und
anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder
hinter stellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die
Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit
der Straßenbauverwaltung abzustimmen." Sonstiges Der Straßenbaulastträger kann nicht für
Schäden haftbar gemacht werden, die durch Einwirkung von Spritzwasser,
Oberflächenwasser und Tausalz entstehen. 2.5 Sonstige fachliche Informationen und
Empfehlungen: Auf die von der Straße ausgehenden
Emissionen wird hingewiesen. Evtl. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden
nicht vom Baulastträger der Bundes- bzw. Staatsstraße übernommen.
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) |
Der § 2 Abs. 2.4 wird entsprechend des
Textvorschlages geändert. |
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim - Schreiben vom 12.07.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Zur genannten Bebauungsplanänderung nimmt
das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt
Stellung: 1. BEABSICHTIGTE EIGENE PLANUNGEN UND
MASSNAHMEN Planungen oder Maßnahmen des
Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
derzeit nicht vor. 2. FACHLICHE INFORMATIONEN UND
EMPFEHLUNGEN 2.1 Grundwasser lm Umgriff bzw. Geltungsbereich des
Bebauungsplanes sind keine Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes
oder Messstellen Dritter vorhanden. Aussagen über den Grundwasserflurabstand
können daher nicht getroffen werden. Die Erkundung des Baugrundes obliegt
grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen
auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern muss. Sollte wider
Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, ist das Landratsamt Starnberg zu
benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren ein-zuleiten. 2.2 Lage zu Gewässern Oberirdische Gewässer werden durch das
Vorhaben nicht berührt. Aufgrund der Topografie ist mit wild
abfließendem Wasser zu rechnen, daher sind die Bauvorhaben entsprechend zu
sichern. Das natürliche Abflussverhalten darf nicht so verändert werden, dass
Nachteile für andere Grundstücke entstehen (§ 37 WHG). Des Weiteren ist durch die örtliche Lage
mit Hangwasser zu rechnen. Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich
dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes
Hangwasser sichern muss. Zum Schutz vor dem Eintritt von Hang- oder
Oberflächenwasser wird aus fachlicher Sicht empfohlen, die betroffen
Bauteile, wie Bodenplatten oder Lichtschächte in ausreichendem Maße über die
Geländeoberkante zu erstellen. 2.3 Altlastenverdachtsflächen lm Bereich des geplanten Bebauungsplanes
der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer.
Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 27. Juni 2019 aufgeführt, für die ein
Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. 2.4 Wasserversorgung Sämtliche Neubauten sind an die zentrale
Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche
Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und
auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche
Anlage gewährleistet sind. 2.5 Abwasserentsorgung 2.5.1 Häusliches Schmutzwasser Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an
die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Mit dem Bebauungsplan besteht aus
abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle Neubauten an die
gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden. 2.5.2 Niederschlagswasserbeseitigung |
Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes
Weilheim wird zur Kenntnis genommen und im Baugenehmigungsverfahren beachtet
werden. |
Bei gesammeltem Niederschlagswasser von
befestigten oder bebauten Flächen handelt es sich nach rechtlicher Definition
um Abwasser (§ 54 Abs. 1, Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz). Zur gesicherten
Erschließung des Gebietes nach Art. 30 BauGB gehört deshalb auch eine
geordnete Beseitigung des Niederschlagswassers. Hierzu ist nach Art. 34 BayWG
die Gemeinde verpflichtet. Die Beseitigung des Niederschlagswassers kann nur
dann abgelehnt werden und auf Dritte übertragen werden, soweit die Gemeinde
vorher nachweislich sicher stellen kann, dass eine Versickerung in den
Untergrund oder eine Einleitung in ein Oberflächengewässer unter Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. sickerfähiger Untergrund,
ausreichender Grundwasserflurabstand, aufnahmefähiger Vorfluter)
ordnungsgemäß möglich ist. Dabei ist es nicht maßgebend, ob hierfür eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist oder nicht. Hinsichtlich der
Niederschlagswasserversickerung verweisen wir auf ein Urteil des BVerwG v.
21.03.2002 Az. 4 CN 14/00, wonach der Bauleitplanung eine
Erschließungskonzeption zugrunde liegen muss, nach der das anfallende
Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann. lm vorliegenden Satzungsentwurf ist unter
der Festsetzung 2.3 beabsichtigt, den Nachweis der Niederschlagswasserbeseitigung
im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens erbringen zu lassen. Da zur
Durchlässigkeit des Bodens keine Angaben gemacht wurden, das
Niederschlagswasser aber versickert werden soll, gehen wir davon aus, dass
die Gemeinde bereits über entsprechende Nachweise verfügt. 3. ZUSAMMENFASSUNG Unter Beachtung unserer Stellungnahme
bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die
vorliegende Bebauungsplanänderung. Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens
uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu
übermitteln. Das Landratsamt Starnberg erhält eine
Kopie des Schreibens. |
Da es sich um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB
handelt, sind Fragen zur Bebaubarkeit als auch zur Erschließung im Rahmen der
zu erstellenden Genehmigungsplanungen zu klären. Hierzu gehört auch die
Niederschlagswasserbeseitigung, die zu den Erschließungsfaktoren zählt. Aus diesem Grund ist von den künftigen Bauwerbern im Sinne einer
geordneten Erschließung der Nachweis über die Niederschlagswasserbeseitigung
zu erbringen. Aus diesem Grund verbleibt Satz 3 im Textteil. |
Landratsamt
Starnberg Untere Naturschutzbehörde - Schreiben vom 23.07.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Folgende Hinweise und Bedenken bitte wir
zu berücksichtigen: Die Darstellung „Einzelbaum zu erhalten“
wird auch auf Baumgruppen angewandt (15;16,19,19a). Die ist aus unserer Sicht
rechtsfehlerhaft. Festsetzungen zum Baumbestand sind
sinnvoll, jedoch sollten Bestimmungen getroffen werden, wie die Bäume während
der Bauzeit geschützt werden. Zumal bei Freistellungsverfahren keine Auflagen
festgelegt werden können. Artenschutzrechtliche Bestimmungen sollten als Hinweis aufgenommen
werden, so dass Probleme bei der Bauabwicklung vermieden werden können: |
Die Formulierungsvorschläge werden
übernommen. |
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse wird die Verwaltung beauftragt, ein erneutes verkürztes Auslegungsverfahren gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.