Sitzung: 23.07.2019 BOA/2019/07/23
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 7
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 21. Mai 2019 lag in der Zeit vom 17. Juni 2019 bis einschließlich 03. Juli 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen.
Folgende Behörden / Träger
öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 01.07.2019
- Straßenverkehr Gemeinde Tutzing; Schreiben vom 02.07.2019
- Telefonica; Schreiben vom 01.07.2019
- Tiefbauamt Gemeinde Tutzing; Schreiben vom 18.06.2019
- Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 16.07.2019
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange:
Landratsamt
Starnberg, Kreisbauamt; Schreiben
vom 01.07.2019
Festsetzung A 3.2: Es wird um Änderung der genannten
Rechtsgrundlage „§ 16 Abs. 4 BauNVO“ in „§ 19 Abs. 4 BauNVO“ gebeten, da diese auch der Rechtsgrundlage in
der Satzungsbegründung und dem Beschlussauszug der Gemeinde vom 21.05.2019
entspricht. Dies lediglich als redaktionelle Änderung. Ansonsten werden zu diesem Auslegungsverfahren keine Anregungen oder
Bedenken vorgebracht. |
Die redaktionelle Änderung wird eingearbeitet. |
Landratsamt Starnberg, Untere
Immissionsschutzbehörde; Schreiben
vom 01.07.2019
Zu Punkt 1 der
Stellungnahme zum Immissionsschutz vom 29.04.2019 kann noch nicht
abschließend Stellung genommen. Hier ist im Hinblick auf evtl. erforderliche
Festsetzungen und/oder Hinweise die Überarbeitung der schalltechnischen
Untersuchung im Rahmen der 5. Änderung des BP Nr.74 abzuwarten. Es wird gebeten, den Beschluss zu Punkt 3 der Stellungnahme zum
Immissionsschutz vom 29.04.2019 noch zu vollziehen. |
Die Anregung wird berücksichtigt. Satz 1 der folgenden Anregung war bereits unter Hinweise Punkt. 14 S.6
eingearbeitet. Der weitergehende Hinweis (fett) auf eine
schalltechnische Untersuchung wird noch ergänzt, wobei diese bereits evtl. in
Überarbeitung vorliegen dürfte. 3.
Aufgrund der Nähe der südlich gelegenen
Stellplätze (7 + 5 St) zum betreuten Wohnen, ist eine Nutzung in der
Nachtzeit nicht zulässig. Dies sollte als Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen werden. Weiterhin wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass es
bei nächtlichen Anlieferungen auf der Südseite des Erweiterungsbaus sowie der
dazugehörigen Nutzung der Unterfahrt zu Problemen an der nächstgelegenen
Fassade des betreuten Wohnens kommen könnte. Sollte dies in der
Baugenehmigungsplanung relevant sein, so ist diese Problematik in einer
schalltechnischen Untersuchung abzuklären. |
Landratsamt Starnberg, Untere
Straßenverkehrsbehörde; Schreiben vom
03.07.2019
In dem uns übermittelten Auszug aus dem
Sitzungsbuch der Gemeinde Tutzing (Sitzung des Bau- und
Ortsplanungsausschusses am 21.05.2019) wurde zu 2. folgender Beschluss
gefasst: „Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen. Das Gehrecht soll zu
Gunsten der Allgemeinheit gelten. Die Festsetzung wird geändert“. Bei
Durchsicht der Begründung ist uns allerdings aufgefallen, dass die
entsprechende Änderung noch nicht vorgenommen wurde, weshalb wir Sie bitten,
diese nachzuholen. Des Weiteren dürfen wir Sie bezüglich des
Eigentümerwegs um Klarstellung des gemeindlichen Planungswillens bitten. - Ist mit dem
„privaten Eigentümerweg“ der Eigentümerweg im rechtlichen Sinne gemäß Art. 53
Nr. 3 BayStrWG gemeint? Falls ja, wäre dies eine sonstige öffentliche
Straße. Änderungen wären dann in der Satzung (Festsetzung / Planzeichen)
sowie in der Begründung entsprechend vorzunehmen. An der östlichen Plangrenze dürfen wir Sie
bitten, die Anzahl der geplanten Stellplätze zu ergänzen. |
Das festgesetzte Gehrecht zu Gunsten der
Allgemeinheit wird in der Begründung erläutert. Der Straßenfläche wird als öffentlich gewidmeter
Eigentümerweg entsprechend Art. 53 Abs. 3 BayStrWG festgesetzt. Die Anzahl der Stellplätze (bereits Bestand) wird
ergänzt. |
Bayernwerk Netz GmbH; Schreiben
vom 09.07.2019
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich
Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH. Schreiben vom
02.05.2019 unverändert. |
Die Anregungen
lt. Schreiben vom 02.05.2019 wurden
bereits unter Hinweise aufgenommen. |
Energienetze Bayern; Schreiben vom 02.07.2019
Verweis auf Schreiben vom 04.04.2019 Beachten Sie die bestehenden Erdgasleitungen |
Die farbig markierte Erdgasleitung ist bereits in
der Planzeichnung dargestellt und unter Hinweise aufgenommen. |
Deutsche
Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 11.07.2019
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen
2019319 vom 15.04.2019 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt
unverändert weiter. |
Wurde bereits abgewogen. |
Kreisbrandinspektion Starnberg;
Schreiben vom 08.07.2019
Verweis auf Schreiben vom 30.04.2019 |
Die Anregungen wurden bereits unter die Hinweise aufgenommen. |
Abwasserverband; Schreiben vom
22.06.2019
Bezug auf Schreiben vom 30.04.2019 |
Wurde unter
Hinweise bereits eingearbeitet. |
Stellungnahmen
der Öffentlichkeit:
Schreiben vom 02.07.2019
1. Begründung S.9
bisher: "Aufgrund der Nähe der südlich gelegenen Stellplätze zum
betreuten Wohnen, ist deren Nutzung in der Nachtzeit nicht zulässig. Dies
wurde als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Es könnte bei nächtlichen
Anlieferungen auf der Südseite des Erweiterungsbaus sowie der dazugehörigen Nutzung
der Unterfahrt zu Problemen an der nächstgelegenen Fassade des betreuten
Wohnens kommen. Sollte dies in der Baugenehmigungsplanung relevant sein, so
ist diese Problematik in einer schalltechnischen Untersuchung abzuklären." Bitte ersetzen
Sie die beiden letzten Sätze durch folgende Einschränkung: "Sofern die
zulässigen Emissionswerte auch bei nächtlicher Nutzung nicht überschritten
werden und dies durch ein schalltechnisches Gutachten belegt wird, so ist
auch eine nächtliche Nutzung durch Pkw möglich." Auch der
entsprechende Hinweis Nr. 14 sollte bitte dahingehend angepasst werden. 2. Begründung S. 9:
„Mit der geplanten Anbindung der Tiefgarage aus B-Plan Nr. 74 an den
Eigentümerweg wird sich der Ziel- und Quellverkehr an der Bahnhofsstraße
etwas nach Süden verlagern. (…) Für den Bebauungsplan soll derzeit eine
schalltechnische Untersuchung klären, welche Maßnahmen insbesondere zum
Schutz der Öffnungen an den nördlichen Krankenhausfassaden, gegen Emissionen
der Tiefgaragenausfahrt zu treffen sind“ Dieser gesamte
Passus muss nochmals angepasst werden, da im Schallschutzgutachten der
Eigentümerweg irrtümlicher weise nicht als öffentliche Verkehrsfläche
angesehen wurde. Die Bezeichnung in der Legende „privater Eigentümerweg“ ist
auch missverständlich bzw. falsch, weil es sich bei einem Eigentümerweg nicht
um einen „Privatweg“ handelt, sondern um eine öffentliche Verkehrsfläche, die
im Eigentum und der Straßenbaulast des Eigentümers steht. Die Widmung zum
Eigentümerweg ist auch erforderlich, um eine eigenständige gesicherte
Erschließung für das benachbarte GE4 und 5 zu erreichen, sollten diese real
herausgeteilt werden. Die Einstufung der Verkehrsfläche hat aber für den
Schallschutz die Auswirkung, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr, der auf dem
Eigentümerweg stattfindet, nicht mehr als Gewerbelärm, sondern als
Verkehrslärm zu bewerten ist. Durch diese Neubewertung kann der bislang den
westlich gelegenen GE zugeordnete Lärm deutlich reduziert werden. An den
nördlichen Krankenhausfassaden können dagegen keine Maßnahmen gegen
Emissionen der Tiefgaragenausfahrt getroffen werden, da sich hier teilweise
bereits Patientenzimmer im Bestand befinden. Aus diesem Grund
erfolgte hier eine erste Abstimmung mit dem Nachbarn. Auf dieser Grundlage
soll nochmals eine Anpassung des Schallschutzgutachtens erfolgen. Nach ersten
Einschätzungen des Gutachters ist es möglich, die Schallkontingente für das
benachbarte Gewerbegebiet um 2 dB zu reduzieren, ohne die geplanten Nutzungen
einzuschränken. Da die öffentlich gewidmete Straße (Eigentümerweg) im
Schallschutzgutachten anders zu berücksichtigen ist, sind nach ersten
Berechnungen sogar mehr Fahrbewegungen denkbar, was aber noch zu verifizieren
ist. Dadurch bedürfte es keines Schutzes mehr an den nördlichen Fassaden und
der Satz in den Begründungen kann nach Prüfung und Anpassung des benachbarten
Bebauungsplans ersatzlos entfallen. Entsprechende Anpassungen wären dann auch
im benachbarten Bebauungsplan Nr. 74 erforderlich. 3. Auch die
Festsetzung in der Planzeichnung „privater Eigentümerweg“ müsste in
„öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung – E Eigentümerweg“
geändert werden. |
Zu 1.
Begründung und Hinweis Nr. 14 wird
entsprechend geändert: Letzter Satz Abs. 2 seines Schreibens kann entfallen.
Ergänzen: " Sofern die zulässigen Emissionswerte auch bei nächtlicher
Nutzung nicht überschritten werden und dies durch ein schalltechnisches Gutachten
belegt wird, so ist auch eine nächtliche Nutzung möglich." Zu 2. Begründung wird angepasst. Die Ausweisung
als öffentl. gewidmeter Eigentümerweg ändert die Berechnungen der Immissionen
zu Gunsten des Krankenhauses. Der Schutz der nördlichen Fassaden kann nach
Überarbeitung des schalltechnischen Gutachtens ggf. entfallen. Zu 3. Eigentümerweg wird als öffentlich
gewidmeter Eigentümerweg nach Art. 53 Abs. 3 BayStrWG festgesetzt. |
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse wird die Verwaltung beauftragt, ein erneutes verkürztes Auslegungsverfahren gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.