Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 7

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 21. Mai 2019 lag in der Zeit vom 17. Juni 2019 bis einschließlich 03. Juli 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen.

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:

 

  • Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 01.07.2019
  • Straßenverkehr Gemeinde Tutzing; Schreiben vom 02.07.2019
  • Telefonica; Schreiben vom 01.07.2019
  • Tiefbauamt Gemeinde Tutzing; Schreiben vom 18.06.2019
  • Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 16.07.2019

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:

 


Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt;  Schreiben vom  01.07.2019

 

 

Festsetzung A 3.2: Es wird um Änderung der genannten Rechtsgrundlage „§ 16 Abs. 4 BauNVO“ in „§ 19 Abs. 4 BauNVO“ gebeten, da diese auch der Rechtsgrundlage in der Satzungsbegründung und dem Beschlussauszug der Gemeinde vom 21.05.2019 entspricht. Dies lediglich als redaktionelle Änderung.  

Ansonsten werden zu diesem Auslegungsverfahren keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.

 

 

Die redaktionelle Änderung wird eingearbeitet.

 

 

 

 

 

 

Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde;  Schreiben vom  01.07.2019

 

 

Zu Punkt 1 der Stellungnahme zum Immissionsschutz vom 29.04.2019 kann noch nicht abschließend Stellung genommen. Hier ist im Hinblick auf evtl. erforderliche Festsetzungen und/oder Hinweise die Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung im Rahmen der 5. Änderung des BP Nr.74 abzuwarten.

 

Es wird gebeten, den Beschluss zu Punkt 3 der Stellungnahme zum Immissionsschutz vom 29.04.2019 noch zu vollziehen.

 

 

Die Anregung wird berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

Satz 1 der folgenden Anregung war bereits

unter Hinweise Punkt. 14  S.6  eingearbeitet.

Der weitergehende Hinweis (fett) auf eine schalltechnische Untersuchung wird noch ergänzt, wobei diese bereits evtl. in Überarbeitung vorliegen dürfte.

 

3.  Aufgrund der Nähe der südlich gelegenen Stellplätze (7 + 5 St) zum betreuten Wohnen, ist eine Nutzung in der Nachtzeit nicht zulässig. Dies sollte als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Weiterhin wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass es bei nächtlichen Anlieferungen auf der Südseite des Erweiterungsbaus sowie der dazugehörigen Nutzung der Unterfahrt zu Problemen an der nächstgelegenen Fassade des betreuten Wohnens kommen könnte. Sollte dies in der Baugenehmigungsplanung relevant sein, so ist diese Problematik in einer schalltechnischen Untersuchung abzuklären.

 

 

 

Landratsamt Starnberg, Untere Straßenverkehrsbehörde;  Schreiben vom 03.07.2019

 

 

In dem uns übermittelten Auszug aus dem Sitzungsbuch der Gemeinde Tutzing (Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses am 21.05.2019) wurde zu 2. folgender Beschluss gefasst: „Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen. Das Gehrecht soll zu Gunsten der Allgemeinheit gelten. Die Festsetzung wird geändert“. Bei Durchsicht der Begründung ist uns allerdings aufgefallen, dass die entsprechende Änderung noch nicht vorgenommen wurde, weshalb wir Sie bitten, diese nachzuholen.

 

Des Weiteren dürfen wir Sie bezüglich des Eigentümerwegs um Klarstellung des gemeindlichen Planungswillens bitten.

 

-     Ist mit dem „privaten Eigentümerweg“ der Eigentümerweg im rechtlichen Sinne gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG gemeint? Falls ja, wäre dies eine sonstige öffentliche Straße. Änderungen wären dann in der Satzung (Festsetzung / Planzeichen) sowie in der Begründung entsprechend vorzunehmen.

 

An der östlichen Plangrenze dürfen wir Sie bitten, die Anzahl der geplanten Stellplätze zu ergänzen.

 

 

Das festgesetzte Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit wird in der Begründung erläutert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Straßenfläche wird als öffentlich gewidmeter Eigentümerweg entsprechend Art. 53 Abs. 3 BayStrWG festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Anzahl der Stellplätze (bereits Bestand) wird ergänzt.

 

Bayernwerk Netz GmbH; Schreiben vom 09.07.2019

 

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH. Schreiben vom 02.05.2019 unverändert.

 

 

Die Anregungen lt. Schreiben vom  02.05.2019 wurden bereits unter Hinweise aufgenommen.



Energienetze Bayern; Schreiben vom 02.07.2019

 

 

Verweis auf Schreiben vom 04.04.2019

Beachten Sie die bestehenden Erdgasleitungen

 

Die farbig markierte Erdgasleitung ist bereits in der Planzeichnung dargestellt und unter Hinweise aufgenommen.

 

 

 

 Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 11.07.2019

 

 

Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2019319 vom 15.04.2019 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

 

 

Wurde bereits abgewogen.

 

 

Kreisbrandinspektion Starnberg; Schreiben vom 08.07.2019

 

 

Verweis auf Schreiben vom 30.04.2019

 

 

Die Anregungen wurden bereits unter die Hinweise aufgenommen.

 

 

Abwasserverband; Schreiben vom 22.06.2019

 

 

Bezug auf Schreiben vom 30.04.2019

 

Wurde unter Hinweise bereits eingearbeitet.

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit:

Schreiben vom 02.07.2019

 

 

1.

Begründung S.9 bisher: "Aufgrund der Nähe der südlich gelegenen Stellplätze zum betreuten Wohnen, ist deren Nutzung in der Nachtzeit nicht zulässig. Dies wurde als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Es könnte bei nächtlichen Anlieferungen auf der Südseite des Erweiterungsbaus sowie der dazugehörigen Nutzung der Unterfahrt zu Problemen an der nächstgelegenen Fassade des betreuten Wohnens kommen. Sollte dies in der Baugenehmigungsplanung relevant sein, so ist diese Problematik in einer schalltechnischen Untersuchung abzuklären."

Bitte ersetzen Sie die beiden letzten Sätze durch folgende Einschränkung: "Sofern die zulässigen Emissionswerte auch bei nächtlicher Nutzung nicht überschritten werden und dies durch ein schalltechnisches Gutachten belegt wird, so ist auch eine nächtliche Nutzung durch Pkw möglich."

Auch der entsprechende Hinweis Nr. 14 sollte bitte dahingehend angepasst werden.

 

2.

Begründung S. 9: „Mit der geplanten Anbindung der Tiefgarage aus B-Plan Nr. 74 an den Eigentümerweg wird sich der Ziel- und Quellverkehr an der Bahnhofsstraße etwas nach Süden verlagern. (…) Für den Bebauungsplan soll derzeit eine schalltechnische Untersuchung klären, welche Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Öffnungen an den nördlichen Krankenhausfassaden, gegen Emissionen der Tiefgaragenausfahrt zu treffen sind“

Dieser gesamte Passus muss nochmals angepasst werden, da im Schallschutzgutachten der Eigentümerweg irrtümlicher weise nicht als öffentliche Verkehrsfläche angesehen wurde. Die Bezeichnung in der Legende „privater Eigentümerweg“ ist auch missverständlich bzw. falsch, weil es sich bei einem Eigentümerweg nicht um einen „Privatweg“ handelt, sondern um eine öffentliche Verkehrsfläche, die im Eigentum und der Straßenbaulast des Eigentümers steht. Die Widmung zum Eigentümerweg ist auch erforderlich, um eine eigenständige gesicherte Erschließung für das benachbarte GE4 und 5 zu erreichen, sollten diese real herausgeteilt werden. Die Einstufung der Verkehrsfläche hat aber für den Schallschutz die Auswirkung, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr, der auf dem Eigentümerweg stattfindet, nicht mehr als Gewerbelärm, sondern als Verkehrslärm zu bewerten ist. Durch diese Neubewertung kann der bislang den westlich gelegenen GE zugeordnete Lärm deutlich reduziert werden. An den nördlichen Krankenhausfassaden können dagegen keine Maßnahmen gegen Emissionen der Tiefgaragenausfahrt getroffen werden, da sich hier teilweise bereits Patientenzimmer im Bestand befinden.

 

Aus diesem Grund erfolgte hier eine erste Abstimmung mit dem Nachbarn. Auf dieser Grundlage soll nochmals eine Anpassung des Schallschutzgutachtens erfolgen. Nach ersten Einschätzungen des Gutachters ist es möglich, die Schallkontingente für das benachbarte Gewerbegebiet um 2 dB zu reduzieren, ohne die geplanten Nutzungen einzuschränken. Da die öffentlich gewidmete Straße (Eigentümerweg) im Schallschutzgutachten anders zu berücksichtigen ist, sind nach ersten Berechnungen sogar mehr Fahrbewegungen denkbar, was aber noch zu verifizieren ist. Dadurch bedürfte es keines Schutzes mehr an den nördlichen Fassaden und der Satz in den Begründungen kann nach Prüfung und Anpassung des benachbarten Bebauungsplans ersatzlos entfallen. Entsprechende Anpassungen wären dann auch im benachbarten Bebauungsplan Nr. 74 erforderlich.

 

3.

Auch die Festsetzung in der Planzeichnung „privater Eigentümerweg“ müsste in „öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung – E

Eigentümerweg“ geändert werden.

 

Zu 1. 

Begründung und Hinweis Nr. 14 wird entsprechend geändert: Letzter Satz Abs. 2 seines Schreibens kann entfallen. Ergänzen: " Sofern die zulässigen Emissionswerte auch bei nächtlicher Nutzung nicht überschritten werden und dies durch ein schalltechnisches Gutachten belegt wird, so ist auch eine nächtliche Nutzung möglich."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 2.

Begründung wird angepasst. Die Ausweisung als öffentl. gewidmeter Eigentümerweg ändert die Berechnungen der Immissionen zu Gunsten des Krankenhauses. Der Schutz der nördlichen Fassaden kann nach Überarbeitung des schalltechnischen Gutachtens ggf. entfallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 3.

Eigentümerweg wird als öffentlich gewidmeter Eigentümerweg nach

Art. 53 Abs. 3 BayStrWG festgesetzt.

 

 

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse wird die Verwaltung beauftragt, ein erneutes verkürztes Auslegungsverfahren gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.