Sitzung: 21.05.2019 BOA/2019/05/21
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 19. Februar
2019 lag in der Zeit vom 05. April 2019 bis einschließlich 26. April 2019 im
Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist
eingegangenen Stellungnahmen werden gem. §1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung
unterzogen.
Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine
Anregungen oder Bedenken vor:
·
Polizeiinspektion
Starnberg; Schreiben vom 26.04.2019
·
Abwasserverband
Starnberger See; Schreiben vom 26.04.2019
·
Abfallwirtschaft
Starnberg KU; Schreiben vom 25.04.2019
·
Tiefbauamt
Gemeinde Tutzing; Schreiben vom 25.04.2019
·
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim; Schreiben vom 10.04.2019
·
Straßenverkehr
Gemeinde Tutzing; Schreiben vom 04.04.2019
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Energienetze
Bayern GmbH, Schreiben vom 08.04.2019
Verweis auf die Stellungnahme vom 04.04.19 zur 5. Änderung des B-Plans
B74 1 Es bestehen keine Bedenken 2 Die bestehenden Gasleitungen sind zu beachten. |
1 Wird zur Kenntnis genommen. 2 Die Leitungen werden in der Gebäudeplanung
und Ausführung beachtet. |
Untere
Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 08.04.2019
Nach Durchsicht und Prüfung der vorgelegten Unterlagen
in den beiden o.g. Planverfahren (4. und 5. Änderung, Planungsstand jeweils 19.02.2019) teilen
wir als Untere Straßenverkehrsbehörde wie folgt mit: Die verkehrliche Erschließung der Plangebiete erfolgt
über das bestehende Ortsstraßennetz, vor allem die Bahnhofstraße und die Bräuhausstraße. Im
Rahmen der Planänderungen werden lediglich Zufahrtsbereiche auf die Grundstücke bzw. Tiefgaragenzufahrten
neu festgesetzt. 4. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 74: 1 Der Planumgriff erstreckt sich auf das Grundstück FI. Nr. 626/6
und regelt dessen künftige Bebauung, die Errichtung der Tiefgarage und setzt den
Zufahrtsbereich zu dieser im Bereich der Bahnhofstraße fest. Diesbezüglich werden keine Einwände vorgebracht, es
besteht grundsätzlich Einvernehmen mit den Planungen. 2 Es fiel lediglich auf, dass der im Plan verzeichnete
Fuß- und Radweg, der zwischen den Häusern GE 1 und GE 2 sowie zwischen GE 3
und GE 4 verlaufen soll, in der Planzeichenerklärung bisher keine Aufnahme
fand. Zur besseren Lesbarkeit sollte dies entsprechend ergänzt werden, ggf.
auch unter Verwendung der jeweiligen rechtlichen
Ausgestaltung des Wegetypus (gewidmeter öffentlicher Weg oder
Privatwegefläche). |
1 Wird zur Kenntnis genommen. 2 Die Wegeklassifizierung ist in der
Planzeichenerklärung unter Ziffer I.4.3 dargestellt und mit „öffentliche
Fläche für Fußgänger und Radfahrer“ festgesetzt. |
Kreisbrandinspektion
Starnberg, Schreiben vom 26.04.2019
Gemäß §§ 3 und 4 BauGB haben Sie uns den o. a.
Bebauungsplan zur Stellungnahme vorgelegt. Diese lautet wie folgt: 1 Löschwasserversorgung - Als Grundschutzbezeichnet man den Brandschutz für
Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes
Sach- und Personenrisiko. Der Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr
der Brandausbreitung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W405 „Bereitstellung von
Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ für eine Löschzeit
von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasst sämtliche
Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300 m um das Brandobjekt.
(Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBo2008) - Als Objektschutz bezeichnet man den über den
Grundschutz hinausgehenden objektbezogenen Brandschutz für Objekte mit
erhöhtem Brandrisiko oder Personenrisiko. Hierbei werden ebenfalls Einzelobjekte
wie z.B. Aussiedlerhöfe, Raststätten etc. mitberücksichtigt. 2 Erschließung Hinsichtlich der Erschließungssituation bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken. 3 Zweiter Flucht- und Rettungsweg Nach Art. 31 Abs. 2 BayBO 2008 muss der erste Rettungsweg
von Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine
notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann nach Art. 31 Abs. 2 BayBO
eine weitere Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (vierteilige
Steckleiter, Hubrettungsgerät) erreichbaren Stelle, wenn die Feuerwehr über
die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt. 4 Als Hubrettungsfahrzeug kommt i. d. R. eine Drehleiter
mit Korb (DLK 23-12) mit einer Rettungshöhe von mindestens 23m (Oberkante
Fußboden 22m +1,10m Brüstungshöhe) bei einem maximalen Gebäudeabstand von
12m. 5 Bei Gebäuden können die dort i. d. R. zu erwartenden
Personenzahlen noch mit Rettungsgeräten der Feuerwehr gerettet werden, sofern
ausreichende Anleitermöglichkeiten vorhanden sind. Die Gebäude werden nach
Höhe bzw. Anzahl und Fläche der Nutzungseinheiten in Gebäudeklassen
unterteilt. Die Höhe - im Sinne der Gebäudeklassen – bezeichnet das Maß der
Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum
möglich ist, über der Geländeoberkante im Mittel. Die genaue Definition des Begriffes „Gebäude“ ist Art. 2 Abs. 2 der
BayBO 2008, die Definition des Begriffes „Aufenthaltsraum“ ist Art. 2 Abs. 5
der BayBO 2008 zu entnehmen. 6 Bei Sonderbauten – Begriffsdefinition siehe Art. 2 Abs.
4 BayBO 2008 – handelt es sich um Anlagen und Räume besonderer Nutzung wie z.
B. Versammlungsstätten, Schulen und Krankenhäuser. Die in den nicht ebenerdigen
Geschossen dieser Bauten zu erwartenden Personenzahlen können i. d. R. nicht
mehr mit Rettungsgeräten der Feuerwehr gerettet werden. Hierüber entscheiden im Einzelfall der Kreisbrandrat des
Landkreises Starnberg sowie das Kreisbauamt. Der zweite Flucht- und Rettungsweg kann nicht mehr über
tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden. Sofern kein zweiter
baulicher Flucht- und Rettungsweg vorhanden ist, ist im Einsatzfall die
Inbetriebnahme eines Hubrettungsfahrzeuges zur Menschenrettung erforderlich.
Hierfür sind entlang des Gebäudes Drehleiteraufstellflächen auszuweisen,
welche über eine Feuerwehrzufahrt (gem. DIN 14090 bzw. „Richtlinien über die
Flächen für die Feuerwehr“) mit einer öffentlich, für Großfahrzeuge der
Feuerwehr befahrbaren, Verkehrsfläche verbunden werden. Dabei ist zu beachten,
dass der Wirkungsbereich des Hubrettungsfahrzeuges auch später nicht durch
Laternen, Bäume eingeschränkt wird. |
1 Wird zur Kenntnis genommen. Der
Löschwasserbedarf kann im Bereich der Bahnhof- und der Bräuhausstraße
grundsätzlich gedeckt werden Löschwassermenge 102m³/h bei 1 bar, 4,2 bar Vordruck. Inwieweit die Errichtung zusätzlicher
Über- oder Unterflurhydranten notwendig ist, ist im Rahmen der Gebäudeplanung
zu klären und mit der Kreisbrandinspektion zu klären. 2 Wird zur Kenntnis genommen. 3 Wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich
sind Flucht- und Rettungswege sowie brandschutztechnische Anforderungen im
Rahmen der Ausführungsplanung zu berücksichtigen, zu projektieren und ggfs.
mit Kreisbrandinspektion und Landratsamt gesondert abzustimmen. 4 Wird zur Kenntnis genommen. Die
Rettungshöhe des Gebäudes GE 1 liegt deutlich unter den max. 23 m, somit
sollte eine Anleiterung dort grundsätzlich möglich sein. Zudem sieht die akt.
Planung die Anordnung eines zweiten Treppenhauses als 2. Rettungsweg vor.
Ansonsten s. oben Ziff. 3 5 Wird zur Kenntnis genommen. Ansonsten s.
oben Ziff. 3. 6 Wird zur Kenntnis genommen. Ansonsten s.
oben Ziff. 3. |
Landratsamt
Starnberg, Fachbereich Immissionsschutz, Schreiben vom 26.04.2019
1 Im Rahmen der 4. Änderung des BP Nr. 74 wird der
Bereich, in dem eine TG-Zufahrt zulässig ist, Richtung Osten verbreitert.
Dadurch wird eine Anordnung der Zufahrt gegenüber dem Wohnhaus Bahnhofstraße
18 möglich, so dass Blendwirkungen an der Fassade dieses Gebäudes nicht mehr
pauschal ausgeschlossen werden können. 2 Laut Nr. 3.3 der Begründung zum Bebauungsplan soll im
Bauantragsverfahren ein Nachweis darüber geführt werden, dass es zu keinen
Blendwirkungen kommt. Falls sich dabei Blendwirkungen ergeben, ist die
Zufahrt wieder weiter westlich anzuordnen. Um dies sicherzustellen, ist die Ziffer 6.12 der
Festsetzungen um folgenden Passus zu ergänzen: „Innerhalb dieses Bereiches hat die Anordnung der
Zufahrt so zu erfolgen, dass an der gegenüberliegenden Gebäudefassade keine
Blendwirkungen auftreten. Im Bauantragsverfahren ist darüber ein
entsprechender Nachweis zu erbringen.“ 3 Unter Nr. 9 der Begründung heißt es, dass der 4. Hinweis
des Bebauungsplanes angepasst wird. Dies ist im Bebauungsplan richtigerweise
nicht geschehen. Der Hinweis bezieht sich auf die im Rahmen der 5. Änderung
des Bebauungsplanes überarbeitete schalltechnische Untersuchung. Nr. 9 der
Begründung ist daher zu streichen. 4 Hinweis zur beigefügten schalltechnischen Untersuchung
des Ingenieurbüros Imakum (Bericht Nr. 0653-001/02 vom 25.03.2019): Hierbei
handelt es sich um den Nachweis zur Einhaltung der Emissionskontingente des
Bebauungsplanes im Rahmen des Baugenehmigungsantrags für das Bauvorhaben Lobster.
Für die 4. Änderung des Bebauungsplanes ist es nicht relevant. |
1 Siehe 2 2 Der Empfehlung wird gefolgt, der Bebauungsplan wird in
Ziffer 3.3 um den Passus ergänzt: „Innerhalb
dieses Bereiches hat die Anordnung der Zufahrt so zu erfolgen, dass an der
gegenüberliegenden Gebäudefassade keine Blendwirkungen auftreten. Im
Bauantragsverfahren ist darüber ein entsprechender Nachweis zu erbringen.“ 3 Der Empfehlung wird gefolgt, Nr. 9 der Begründung wird
gestrichen: Die bisher geltenden Vorgaben der Schallschutzuntersuchung werden
von der neuen Untersuchung, die im Rahmen der 5. Änderung - primär den
Bereich GE 3-5 betreffend - gemacht werden, nicht tangiert. Somit ist auch
die „vorzeitige“ Übernahme der Vorgaben der neuen Untersuchung nicht
notwendig. 4 Wird
zur Kenntnis genommen. Die Untersuchung ist nicht Bestandteil des
Bebauungsplans, sondern eine vorsorgliche nachrichtliche Ergänzung, die die
grundsätzliche Einhaltung der schallschutztechnischen Vorgaben im Verfahren
belegt. Zwingend erforderlich ist diese erst im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens. Das Gutachten wird
daher im weiteren Verfahren nicht mehr beigefügt. |
Landratsamt
Starnberg, Kreisbauamt und Bauordnungsamt, Schreiben vom 26.04.2019
1 Zu Ziffer 7. der Festsetzung 8.4 soll „…gemessen ab OK
fertiger Dach- bzw. Dachterrassenbelag…“ hiermit wohl Dachhaut gemeint sein.
Es wird um Überprüfung und ggf. um Anpassung gebeten. 2 Die Festsetzung 2.1. ist nicht eindeutig. Wir empfehlen
die Grundfläche (9300 m²) näher zu bezeichnen: Entweder „ … der
Tiefgarage überschritten werden bis zu
einer Überschreitung der Grundfläche von insgesamt …“ oder „… der Tiefgarage
überschritten werden bis zu einer Grundfläche (bestehend aus der Grundfläche
nach § 19 Abs. 2 BauNVO und den Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4
BauNVO) von insgesamt …“. 3 Zu 8.1. Aus technischen Gründen können immer
haustechnische Anlagen in das Gebäude integriert werden. Es wäre
wünschenswert für die Erteilung der Ausnahme eindeutigere Kriterien zu
benennen. 4 Ansonsten werden zu diesem Auslegungsverfahren keine
Anregungen oder Bedenken vorgebracht. |
1 Der Empfehlung wird gefolgt, der Bebauungsplan wird in
Ziffer 8.4 angepasst: „…gemessen ab OK fertiger Dach- bzw.
Dachterrassenbelag…“ wird in „…gemessen ab OK Dachhaut…“ geändert. 2 Der Empfehlung wird gefolgt, der Bebauungsplan wird in
Ziffer 2.1 angepasst: „In den
einzelnen Baugebieten dürfen die jeweils festgesetzten Grundflächen GR durch
die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen
einschließlich der Tiefgaragen überschritten werden bis zu einer Grundfläche
von insgesamt...“ wird in
geändert in: „In den
einzelnen Baugebieten dürfen die jeweils festgesetzten Grundflächen GR durch
die Grundflächen
der Tiefgarage überschritten werden bis zu einer Grundfläche (bestehend aus
der Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO und den Überschreitungsmöglichkeiten
nach § 19 Abs. 4 BauNVO) von insgesamt 9.300 m² im Gewerbegebiet (GE) 3 Der Empfehlung wird gefolgt, der Bebauungsplan wird in
Ziffer 8.1 angepasst: Technische Dachaufbauten für haustechnische Anlagen,
Aufzugsüberfahrten und Kamine sind ausnahmsweise zulässig, wenn im
Genehmigungsantrag der Nachweis erbracht wird, dass diese aus technischen
Gründen nicht sinnvoll in das
Gebäude integriert werden können. “ 4 Wird zur Kenntnis genommen. |
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Es sind im Auslegungszeitraum keine
Anregungen seitens der Öffentlichkeit eingegangen.
Außerhalb des Auslegungsverfahrens oder nach
Fristverlängerung eingegangene Stellungnahmen
Es sind außerhalb des Auslegungszeitraums
keine weiteren Anregungen eingegangen.
Ergänzungen seitens der Planer / der
Bauwerber:
Schreiben
vom 25.04.2019
Zu dem derzeit in der öffentlichen Auslegung
befindlichen B-Plan "B 74 Bahnhofstraße Bräuhausstraße" in der 4.
Änderung vom 19.02.2019 haben wir folgende Anmerkungen: 1 Im Planungsverlauf hat sich ergeben, dass es zur
Vermeidung von haustechnischen Anlagen auf dem Dach des Gebäudes, und zur
ausreichenden natürlichen Lüftung der Tiefgarage gemäß Lüftungsgutachten
notwendig ist, Lichtschächte außerhalb der Baugrenze der Tiefgarage bzw. außerhalb
der Baulinie zu positionieren. Dies betrifft 1) einen Lichtschacht in den Abmessungen 2m x 5m im
Westen zwischen Baufenster Tiefgarage und Bräuhausstraße zur Lüftung der
Tiefgarage 2) einen zweiteiligen Lichtschacht mit den Abmessungen
2,80m x 9,50m nördlich der Baugrenze in Richtung Bräuhausstraße für die
TG-Lüftung und zur Unterbringung eines Verflüssigers für die Gebäudekühlung,
der ansonsten auf dem Dach positioniert werden müsste. Beide Lichtschächte werden mit einem geländebündigen
Gitterrost abgedeckt, und werden nicht aus dem Gelände heraustreten. Der
größere Lichtschacht im Norden befindet sich innerhalb einer zu gestaltenden
Grünfläche, und wird daher kaum in Erscheinung treten. Der kleinere
Lichtschacht wird bündig in den Pflasterbelag eingelassen. 2 Wir würden Sie bitten, diese beiden Lichtschächte bzw.
die Überschreitung des Baufensters im Westen und der Baulinie im Norden in
den Bebauungsplan mit aufzunehmen. |
1 Wird zur Kenntnis genommen. 2 Die Schächte werden im Bebauungsplan entsprechend berücksichtigt und
Lage und Abmessungen unter Ziffer 6 der Festsetzungen durch Text definiert
werden. |
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse wird die Verwaltung beauftragt,
das weitere Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB (verkürzte Auslegung) durchzuführen.