Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 27. Februar 2018 lag in der Zeit vom 01. Juni 2018 bis einschließlich 04. Juli 2018 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Abwägung der vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange

 

 

Behandlung der privaten Stellungnahmen:

 

Es gingen keine Stellungnahmen von Seiten der Öffentlichkeit ein.

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt.

Die Planung war öffentlich ausgelegen:

 

§  Regierung von Oberbayern

§  Regionaler Planungsverband München

§  Landratsamt Starnberg

§  Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

§  Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech

§  Staatliches Bauamt Weilheim

§  Landratsamt Starnberg Gesundheitsamt

§  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

§  Abfallwirtschaftsverband Starnberg

§  Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

§  Bayerischer Bauernverband

§  Bund Naturschutz

§  Gemeinde Feldafing

§  Gemeinde Andechs

§  Wasserwirtschaftsamt Weilheim

§  Kreisbrandinspektion Starnberg

§  Bayernwerk AG

§  Wasserwerk der Gemeinde Tutzing

§  Zweckverband für Wasserversorgung der Gemeinde Feldafing und Pöcking

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:

 

§   Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde

§   Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

§   Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech

§   Staatliches Bauamt Weilheim

§   Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

§   Kreisbrandinspektion Starnberg

§   Bayernwerk AG

§   Wasserwerk der Gemeinde Tutzing

§   Abfallwirtschaftsverband Starnberg

§   Zweckverband zu Wasserversorgung der Gemeinde Feldafing und Pöcking

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:

 

§  Regierung von Oberbayern, vom 05.06.2018

§  Regionaler Planungsverband, vom 06.06.2018

§  Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde, vom 10.07.2018

§  Landratsamt Starnberg, Untere Verkehrsbehörde, vom 10.07.2018

§  Gemeinde Feldafing, vom 26.06.2018

§  Gemeinde Andechs, vom 29.06.2018

 

 

Stellungnahmen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Fotovoltaikanlage Ascheringer Straße“ (2. Bauabschnitt):

 

Nr

Stellungnahme

Abwägung

 

1.

 

Landratsamt Starnberg,

Fachbereich Umweltschutz

Schreiben vom 11.02.2019

 

 

 

 

Hinweis:

Das Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, gab im Rahmen des Verfahrens eine Stellungnahme v. 21.06.2018 ab, in der eine Nachuntersuchung hinsichtlich der Altlastenverdachtsflächen gefordert wurde. Die Gutachten wurden dementsprechend erarbeitet und von Seiten des Landratsamtes eine erneute Stellungnahme zu den Bauleitplanverfahren eingereicht.

 

Stellungnahme:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben uns mit Schreiben vom 11.02.2019, u. a. unter Vorlage des Gutachtens vom 25.10.2018 über die von uns geforderte orientierende Untersuchung (OU), erneut zu o. g. Bauleitplanungen der Gemeinde Tutzing nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Wir haben dazu die Fachbehörden beteiligt:

 

 

 

 

 

1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Grünland)

 

Die nunmehr analysierten Maßnahmenwerte für Grünlandnutzung (BBodSchV Anhang 2 Nr. 2.3) sind in beiden Bodenschichten unauffällig. Bezüglich des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze (Grünlandnutzung) sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Da die Fläche künftig extensiv durch Schafbeweidung genutzt werden soll, ist bei den Baumaßnahmen darauf zu achten, den Oberboden (0-30cm) vor tieferen Eingriffen (z.B. für Fundamente) abzutragen, seitlich abzulagern und nach Ende der Baumaßnahme wieder aufzutragen. Dadurch soll verhindert werden, dass Vermischungen mit evtl. belastetem Unterboden stattfinden.

 

Wir bitten daher folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:

Bei den Baumaßnahmen ist darauf zu achten, den Oberboden (0-30cm) vor tieferen Eingriffen (z.B. für Fundamente) abzutragen, seitlich abzulagern und nach Ende der Baumaßnahme wieder aufzutragen.

 

2 Wasserwirtschaftsamt Weilheim für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser

 

Der Sachverständige nimmt unter Punkt 7.1 und Punkt 9 des Gutachtens vom 25.10.2018 eine ausführliche und geeignete Bewertung des Wirkungspfad Boden-Grundwasser vor. In dieser wird auf die einzelnen Stoffgruppen (MKW, PAK, PCB, Schwermetalle) eingegangen und keine Gefährdung des Grundwassers prognostiziert. Dieser Einschätzung schließt sich das Wasserwirtschaftsamt Weilheim an, da in der Auffüllung nur ein geringes Emissionspotential vorhanden ist und damit von keiner Prüfwertüberschreitung am Ort der Beurteilung ausgegangen wird.

Für die Fl. 569 Gemarkung Traubing hat sich der Verdacht einer Altlast nicht bestätigt. Die von der Gemeinde Tutzing betrieben Bauleitplanung ist daher aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim mit der Fläche vereinbar.

 

3. Bayer. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für den Wirkungspfad Bodenluft-Raumluft-Mensch

 

Im Rahmen einer OU wurden Bodensondierungen zur Gefährdungsbeurteilung der Wirkungspfade Boden-Grundwasser und Boden-Nutzpflanze durchgeführt. Die anthropogene Auffüllung (v. a. Aushubmaterial aus dem Bau der Umgehungsstraße) befindet sich auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (Grünland). Insofern ist der Wirkungspfad Boden-Mensch nicht betroffen.

Im Rahmen der OU wurden in drei Bodenluftproben im nordöstlichen Teil der Altlastenverdachtsfläche kritische Methangehalte zwischen 6,9 und 18,2 Vol.-% gemessen. Methan bildet mit der Luft explosive Gemische (Explosionsgrenze: 4-17 Vol.-%) und fördert die Brandgefahr.

Der Wirkungspfad Bodenluft-Raumluft-Mensch scheint für die beiden zur Altablagerung nächstgelegenen Gebäude an der Ascheringer Straße jeweils 200 m in südlicher (Solarpark) und nordwestlicher Richtung nicht relevant zu sein.

Die im Allgemeinen Teil des Gutachtens vom 23.04.2018/02.02.2018 (Az.: 18228-8) unter Ziffer 2 C-E genannten Vorsorgemaßnahmen sind zu beachten. Wir bitten entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

4 Wasserwirtschaftsamt Weilheim, allgemein, da keine gesonderte Beteiligung mehr erfolgte:

 

Bei dem bezeichneten Grundstück handelt es sich um eine verfüllte Kiesgrube, deren Verfüllmaterial inhomogen und, nach heutiger fachlicher Betrachtungsweise, nicht ausreichend überwacht und dokumentiert eingebaut wurde. Im Rahmen der orientierenden Untersuchung (OU) wurden stichprobenartige Bodenaufschlüsse bewertet. Im Ergebnis der OU hat sich der Altlastenverdacht nicht bestätigt. Trotzdem ist im Verfüllkörper mit Material zu rechnen, welches sich aufgrund seines Schadstoffinventars nicht uneingeschränkt verwerten lässt. Abfallrechtlich relevante Belastungen sind bei Aushub- oder Umlagerungsarbeiten zu erwarten.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht empfehlen wir daher weiterhin, auf tiefgründige Einbindung der Module zu verzichten, um keine neuen Wasserwegsamkeiten zu schaffen. Die Gründung mit Betonfundamenten ohne tiefe Bodeneingriffe wurde nach Kenntnis des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim im südlich gelegenen Solarpark bereits erfolgreich umgesetzt.

Die textliche Festsetzung unter D) 2.1 Abs. 2 des Bebauungsplans muss daher so bestehen bleiben.

 

5 Nutzungsorientierte Entlassung des Grundstücks Fl.Nr. 569 Gemarkung Traubing aus dem Altlastenverdacht bei der Kat.Nr. 18800047

 

Das Grundstück Fl.Nr. 569 Gemarkung Traubing, bisher Teil der Altlastenverdachtsfläche Kat.Nr. 18800047, wird hiermit nutzungsorientiert aus dem Altlastenverdacht für Freiflächenfotovoltaikanlage und Grünland entlassen. Die Altlastenverdachtsfläche Kat.Nr. 18800047, die mehrere Grundstücke umfasst, wird ausdrücklich nicht insgesamt aus dem Verdacht entlassen.

Wir weisen darauf hin, dass eine Änderung der Nutzung eine neue Beurteilung erfordert.

 

6. Sonstiges

Eine Kennzeichnung des Grundstücks als Altlastenverdachtsfläche in den Bauleitplänen hat sich daher erübrigt. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, das Verfüllungen vorliegen.

In den Bauleitplänen und den dazugehörigen Unterlagen sind daher auch die sonstigen Aussagen, wonach eine Altlastenverdachtsfläche vorliegt anzupassen, z. B. in ehemalige Altlastenverdachtsfläche

 

 

Zu 1: Ein entsprechender Hinweis wird unter „E) Textliche Hinweise“ ergänzt.

Den Anregungen wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 2. Die Planunterlagen werden entsprechend geändert, die Altlastenverdachtsfläche in der Planzeichnung nicht mehr dargestellt. Es wird ein Hinweis aufgenommen, dass sich der Altlastenverdacht nutzungsorientiert nicht bestätigt (siehe auch 5.).

Den Anregungen wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 3. Da das BauGB keine Rechtsgrundlage für die genannten Maßnahmen (bspw. Einsatz von Gaswarngeräten, Rauchverbot) bietet, werden die Vorsorgemaßnahmen unter „E) Textliche Hinweise“ ergänzt.

Den Anregungen wird eingeschränkt gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 4. Die textliche Festsetzung zum Verzicht auf Ramm- und Schraubgründungen bleibt bestehen.

Den Anregungen wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 5. Ein entsprechender Hinweis wird unter „E) Textliche Hinweise“ ergänzt.

Den Anregungen wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 6. Die Bauleitpläne werden entsprechend angepasst.

Den Anregungen wird gefolgt.

 

 

 

2.

 

Landratsamt Starnberg,

Kreisbauamt

Schreiben vom 10.07.2018

 

 

 

 

1. Laut Punkt 5.1 der Begründung wird die Anlage von der Ascheringer Straße aus erschlossen.

Da im Bebauungsplan jedoch keine Verkehrsfläche festgesetzt wird, liegt bislang ein einfacher Bebauungsplan vor. Dies ist als problematisch anzusehen, da ein einfacher Bebauungsplan im Außenbereich kein Baurecht schaffen kann.

 

 

 

 

 

2. Festsetzung D.3: Aufgrund des unbestimmten Begriffs „kleinflächig“ könnte die Regelung Probleme im Vollzug nach sich ziehen.

 

3. Festsetzung D. 5.1: Ist die Regelung so zu verstehen, dass nur die Bereiche der Module zwingend als Wiese ausgestaltet sein müssen? Die grüne Kennzeichnung in der Planzeichnung („private extensive Grünflächen“) findet sich dagegen nur unter den Hinweisen wieder.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Festsetzung D. 9: Auf welche Rechtsgrundlage stützen sich die Vorgaben zur Beleuchtung? Ist dies als immissionsschutzrechtliche Maßnahme gedacht?

Falls an der Regelung festgehalten wird: Soll die Zulassung von mobilem Licht tatsächlich eine zustimmungspflichtige Ausnahmeregelung darstellen oder ist „ausnahmsweise“ hier eher im Sinne von „abgesehen davon“ zu verstehen?

 

5. Festsetzung D. 10 sollte thematisch unter D. 5.2 eingeordnet werden.

 

Ansonsten werden zu diesem Verfahren keine weiteren Anmerkungen vorgebracht.

 

 

Zu 1: Wie in der Stellungnahme vorgebracht, erfolgt die Erschließung über die Ascheringer Straße und ist gesichert. Um dem Belang auch in der Planzeichnung deutlich zu machen, wird diese im Sinne einer rechtsredaktionellen Klarstellung in einem Teilbereich als Straßenverkehrsfläche mit einbezogen. Eine inhaltliche Änderung bedingt dies nicht, weshalb keine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich ist. Den Anregungen wird gefolgt.

 

 

Zu 2. Der Zusatz „kleinflächig“ wird redaktionell gestrichen.

Den Anregungen wird gefolgt.

 

 

Zu 3. Die Festsetzung soll, dem Grundsatz des Art. 7 Abs. 1 entsprechend sicherstellen, dass die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen bzw. zu begrünen oder zu bepflanzen sind, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegensteht. Darauf soll durch Darstellung als private extensive Grünfläche besonders hingewiesen werden.

Die Beschreibung in der Begründung wird hierzu redaktionell ergänzt.

 

Andere Bereiche als die Aufstellflächen sind entweder gemäß Festsetzung zu begrünen oder es sind bauliche Anlagen wie Montagewege oder Übergabestationen zulässig. Demnach ergeben sich keine weiteren als Wiesenfläche auszugestaltende Bereiche.

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

Zu 4. Die Festsetzung wird als Maßnahme zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) getroffen (Licht als Störfaktor für Tiere / Insekten). Der Passus „ausnahmsweise“ ist im Sinne von „abgesehen von“ zu verstehen und wird redaktionell gestrichen.

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

Zu 5. Die Einordnung wird redaktionell angepasst.

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

3.

 

Landratsamt Starnberg,

Gesundheitsamt

Schreiben vom 05.01.2018

 

 

 

 

Mit E-Mail vom 24.05.2018 haben Sie uns die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Fotovoltaikanlage“, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie der Träger sonstiger öffentlicher Belange erneut zukommen lassen.

In der Begründung des Bebauungsplanes ist die Ver- und Entsorgung unter Punkt 5.2 geregelt. Dort wird unteranderem ausgeführt, dass sowohl die Modalitäten, als auch der Ort der Einspeisung des gewonnenen Stromes in das öffentliche Netz festgelegt sind.

Des Weiteren sind Bauweise und Geländegestaltung bei Punkt 5.3 geregelt. Auf die orientierende Untersuchung der Altlastenverdachtfläche wird in Punkt 5.5 eingegangen. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass die Planung unter Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes (bspw. Verzicht von Ramm- und Schraubgründungen) vollziehbar ist und keine nachteiligen Auswirkungen davon ausgehen.

Ebenfalls in der Begründung des Bebauungsplanes sind unter Punkt 7 die wasserwirtschaftlichen Belange geregelt.

Hier wird unter anderem festgelegt, dass Niederschlagswasser flächig zu versickern ist und die Solarmodule ausschließlich mit Wasser ohne Zusätze gereinigt werden dürfen.

Im Umweltbericht wird unter Punkt 2.3 Schutzgut Wasser auf die aktuell gültige Wasserschutzgebietsverordnung des "Wielinger Beckens" verwiesen und noch einmal darauf hingewiesen, dass Ausnahmen von Verboten der Schutzgebietsverordnung schriftlich beim Landratsamt eingereicht und begründet werden müssen.

Da sich die geplante Anlage innerhalb der weiteren Schutzzone (Zone III) des Wasserschutzgebietes "Wielinger Becken" befindet, ist die jeweils gültige Wasserschutzgebietsverordnung einzuhalten.

Sofern der Zweckverband zur Wasserversorgung der Gemeinden Feldafing und Pöcking, sowie das Wasserwerk der Gemeinde Tutzing noch nicht am Verfahren beteiligt wurden, empfehlen wir die Beteiligung, damit die Wasserversorger eigene Anregungen oder Bedenken vorbringen können.

In den textlichen Hinweisen sind die wasserwirtschaftlichen Belange in Punkt 3 sowie der Wasserschutz in Punkt 4 geregelt.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die genannten Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt.

 

 

4.

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Schreiben vom 29.06.2018

 

 

 

 

Die für den o.g. Bebauungsplan mit Schreiben Az.: L2.2-46-2319 vom 08.01.2018 mitgeteilten Empfehlungen haben weiterhin Gültigkeit. Wie aus dem uns zugesandten Auszug aus dem Sitzungsbuch der Gemeinde Tutzing (Sitzung des Gemeinderates vom 06.03.2018) zu entnehmen ist, werden unsere Hinweise zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Abwägung erfolgte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung.

 

5.

 

Bayerischer Bauernverband

Schreiben vom 29.06.2018

 

 

 

 

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen Bedenken gegen vorliegende Planung.

Grundsätzlich stehen wir dem Thema "erneuerbare Energien" sehr aufgeschlossen und wohlwollend gegenüber.

Aufgrund der extrem zunehmenden Flächenknappheit für die Landwirtschaft, geben wir jedoch zu bedenken, dass hierdurch wieder landwirtschaftlich genutzte Flächen aus der Produktion fallen. Gerade im Landkreis Starnberg ist neben der allgemeinen Bautätigkeit v.a. durch den Neubau zahlreicher Umgehungsstraßen ein regelrechter "Flächenfraß" entstanden und die landwirtschaftlichen Flächen sind daher ganz besonders knapp.

Der überplante Flächenbereich wird aktuell landwirtschaftlich genutzt und wird mit der Planung für eine PV-Freiflächenanlage dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen.

Ein weiterer Nachteil ergibt sich daraus, dass mit der Errichtung und der Umzäunung der Anlage sich die bejagbare Fläche verkleinert, sich also hierdurch der Lebensraum wildlebender Tiere, bzw. der Wildwechsel als solches eingeschränkt wird.

Durch die Errichtung der PV-Freiflächenanlage an dieser Stelle und vor allem durch die nach Norden frei in die Landschaft ausgerichtete Anlage entsteht regelrecht eine "Riegelwirkung", bzw. ist mit einer deutlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu rechnen.

Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf nichtlandwirtschaftlich genutzten Flächen, Dächern oder dergleichen erachten wir als wesentlich sinnvoller.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Da sich die Fläche sehr gut für die Gewinnung erneuerbarer Energien eignet, wird dem Erfordernis diese auszubauen der Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen gegeben.

Die Nutzung der Fläche ist auf einen Zeitraum von 30 Jahren beschränkt. Danach stehen die Flächen wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Anregung wird nicht stattgegeben

 

 

6.

 

Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Schreiben vom 04.07.2018

 

 

 

 

Anmerkungen zu den einzelnen per email erhaltenen Dokumenten Allgemein:

In den nun vorliegenden Dokumenten ist die Rede von einem „2. Bauabschnitt". In den Dokumenten zur bestehenden Anlage wurde ein „2. Bauabschnitt“ u. E. nicht erwähnt. Eine weitere Ausweitung der Fotovoltaikflächen in diesem Bereich in der Art Salamitaktik lehnen wir ab. Soll es auch einen „3. Bauabschnitt“ geben?

 

Dem Schutz der betroffenen Biotope muss angemessen Rechnung getragen werden. Diese Biotope bilden einen wichtigen Trittbaustein zu den Biotopen in Richtung Machtlfing bzw. Richtung Feldafing. In einem Schreiben vom 29.06.2010 hatten wir der Gemeinde vorgeschlagen, diese Biotope zur Förderung der Biodiversität zu entwickeln. Wir halten deshalb nach wie vor diese Fläche nicht für optimal für eine Fotovoltaik Freiflächenanlage. Wir schlagen deshalb wie in unserer Stellungnahme zur bestehenden Anlage vor, die Flächen im Norden des Bereiches (z.B. Flur Nr. 387 und 388) als "Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" auszuweisen. Dies ist ganz im Sinne des Landesentwicklungsplans Ziffer 7.1 .6, der zur Begründung der Anlage herangezogen wird:

7.1.6 Erhalt der Arten- und Lebensraumviefalt, Biotopverbundsystem

(G) Lebensräume für wildlebende Arten sollen gesichert und entwickelt werden. Die Wanderkorridore wildlebender Arten zu Land, zu Wasser und in der Luft sollen erhalten und wiederhergestellt werden.

(Z) Ein zusammenhängendes Netz von Biotopen ist zu schaffen und zu verdichten.

 

a) 26. FNP-Änderung, Dokument 2017-11-28_FÄ_Traubing_PV_KU

Wir begrüßen sehr die Ausweisung der Ausgleichsfläche neben dem bestehenden Biotop X-8033-1 039. In den nächsten Jahren wird die Gemeinde sicherlich weiteren Bedarf an der Ausweisung von Ausgleichsflächen haben. Wir schlagen deshalb vor, um die geplante Ausgleichsfläche im Zuge der Realisierung gleich eine größere Fläche als Streuwiese entsprechend anzulegen. Diese eine Maßnahme ist wohl erheblich kostengünstiger als zeitlich versetzte kleinere Maßnahmen. Für die Natur ist das auch wegen selteneren Störungen wesentlich besser.

Da die neue Anlage direkt an die bereits bestehende anschließt, entsteht ein sehr großer eingezäunter Bereich, der für Wildtiere wie Reh und Hase die Durchgängigkeit zu den angrenzenden Biotopen extrem erschwert, bzw. unmöglich macht. Ein Luftbild, das die bestehende Grünstruktur darstellt, würde das verdeutlichen. Wir schlagen vor, an der oder den Engstellen der Anlage einen Korridor freizulassen, den Wildtiere benutzen können.

 

 

b) Satzung, Dokument 2017-11-16_BÄ_Traubing_PV_S_KU

zu: 2.1 Anlagen- und Gebäudehöhe

"Die Wandhöhe der Trafo- und Betriebsgebäude beträgt maximal 3,6 m". Wir halten ein weiteres Betriebsgebäude für nicht notwendig. Kann man nicht das Betriebsgebäude der bestehenden Anlage mitbenutzen, ggf. erweitern, falls notwendig? Eine Wandhöhe von 3,6 m ist wegen des Landschaftsbildes viel zu hoch.

 

c) Begründung mit Umweltbericht, Dokument 2017-11-28_BÄ_Traubing_PV_BU_KU

zu: 2.3 Flächennutzung und Flächenverfügbarkeit

Anmerkung zum Foto "Blick nach Süden": sehr alte Weiden des Bestands links im Bild wurden letztes Jahr gefällt, wohl um eine Beschattung der geplanten Anlage zu vermeiden. Die dortige Grube, die zukünftig teilweise von der neuen Anlage umschlossen wird, ist ein sehr wertvolles Bruthabitat für Vögel, das dadurch sehr beeinträchtig wurde. Es muss festgeschrieben werden, dass die Weiden wieder ungestört aufwachsen können.

 

 

Zu: 8. ZUSAMMENFASSUNG

Zur Tabelle, Zeile Landschaftsbild.

Da zu der schon bestehenden Fläche von 11.207 m² für Fotovoltaik-Module nun zusätzliche 8.782 m² überbaut werden, besteht u.E. eine mittlere Erheblichkeit für das Landschaftsbild.

 

 

 

 

 

d) Planzeichnung, Dokument 2017-11-28_BÄ_Tutzing_PV_P KU-M1000

Um das Vorhaben gut beurteilen zu können, wäre es vorteilhaft, die angrenzende bereits existierende Modulbestückung durch die bestehende Anlage mit darzustellen.

 

 

Ein 3. Bauabschnitt ist derzeit nicht vorgesehen. Der Zusatz 2. Bauabschnitt wurde gewählt, um klarzustellen, dass bereits eine Fotovoltaikanlage besteht.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Mit Festsetzung der Ausgleichsfläche auf Fl.-Nr. 573 findet eine Erweiterung und Verdichtung des Biotop-Verbundes statt. Weitere Ausgleichs-Maßnahmen sind im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht erforderlich. Zudem hat die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde bestätigt, dass das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wurde auf Ebene der FNP-Ebene zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Höhe entspricht der Zulässigkeit in der Ursprungssatzung und soll nicht geändert werden. Das Erfordernis eines weiteren Betriebsgebäudes wird im Rahmen der Ausführungsplanung geklärt.

Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

 

 

 

 

Die Weiden wurden aufgrund von Sturmschäden gefällt. Zudem liegen die Flächen überwiegend außerhalb des Geltungsbereiches auf Fl.-Nr. 388, Regelungen hierzu sind im Bauleitplanverfahren nicht möglich. Die gesetzlichen Regelungen des Naturschutzes sind grundsätzlich zu beachten.

Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Fachbehörden gaben im Rahmen des Verfahrens keine Hinweise, dass eine mittlere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt. An der Einschätzung, dass keine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt wird festgehalten. Durch die festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen wird die Wirkung der Module stark gemindert.

Der Anregung wird nicht stattgegeben

 

 

Eine aussagekräftige Darstellung (Luftbild) findet sich in der Begründung zum Bebauungsplan.

 

 

 

7.

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Schreiben vom 11.02.2019

 

 

 

 

Hinweis:

Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim gab im Rahmen des Verfahrens eine Stellungnahme v. 02.07.2018 ab, in der eine Nachuntersuchung hinsichtlich der Altlastenverdachtsflächen gefordert wurde. Die Gutachten wurden dementsprechend erarbeitet und von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes eine erneute Stellungnahme zu den Bauleitplanverfahren eingereicht. Diese wird unter 1.4 behandelt.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse beschließt der Gemeinderat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Fotovoltaikanlage Ascheringer Straße (2. Bauabschnitt) samt Begründung in der Fassung vom 02. April 2019 als Satzung.