Sitzung: 02.04.2019 GR/2019/04/02
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 27. Februar
2018 lag in der Zeit vom 01. Juni 2018 bis einschließlich 04. Juli 2018 im Rathaus
der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist
eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung
unterzogen:
Abwägung der vorgebrachten öffentlichen und
privaten Belange
Behandlung
der privaten Stellungnahmen:
Es gingen keine Stellungnahmen von Seiten
der Öffentlichkeit ein.
Folgende
Behörden / Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt.
Die
Planung war öffentlich ausgelegen:
§ Regierung von
Oberbayern
§ Regionaler
Planungsverband München
§ Landratsamt
Starnberg
§ Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege
§ Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech
§ Staatliches Bauamt
Weilheim
§ Landratsamt
Starnberg Gesundheitsamt
§ Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
§ Abfallwirtschaftsverband
Starnberg
§ Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH
§ Bayerischer
Bauernverband
§ Bund Naturschutz
§ Gemeinde Feldafing
§ Gemeinde Andechs
§ Wasserwirtschaftsamt
Weilheim
§ Kreisbrandinspektion
Starnberg
§ Bayernwerk AG
§ Wasserwerk der
Gemeinde Tutzing
§ Zweckverband für
Wasserversorgung der Gemeinde Feldafing und Pöcking
Folgende
Behörden / Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
§ Landratsamt
Starnberg, Untere Naturschutzbehörde
§ Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege
§ Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech
§ Staatliches Bauamt
Weilheim
§ Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH
§ Kreisbrandinspektion
Starnberg
§ Bayernwerk AG
§ Wasserwerk der
Gemeinde Tutzing
§ Abfallwirtschaftsverband
Starnberg
§ Zweckverband zu
Wasserversorgung der Gemeinde Feldafing und Pöcking
Folgende
Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken
vor:
§ Regierung von
Oberbayern, vom 05.06.2018
§ Regionaler
Planungsverband, vom 06.06.2018
§ Landratsamt
Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde, vom 10.07.2018
§ Landratsamt
Starnberg, Untere Verkehrsbehörde, vom 10.07.2018
§ Gemeinde Feldafing,
vom 26.06.2018
§ Gemeinde Andechs,
vom 29.06.2018
Stellungnahmen
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Fotovoltaikanlage Ascheringer
Straße“ (2. Bauabschnitt):
Nr |
Stellungnahme |
Abwägung |
1. |
Landratsamt
Starnberg, Fachbereich
Umweltschutz Schreiben vom 11.02.2019 |
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Hinweis: Das Landratsamt Starnberg, Fachbereich
Umweltschutz, gab im Rahmen des Verfahrens eine Stellungnahme v. 21.06.2018
ab, in der eine Nachuntersuchung hinsichtlich der Altlastenverdachtsflächen
gefordert wurde. Die Gutachten wurden dementsprechend erarbeitet und von
Seiten des Landratsamtes eine erneute Stellungnahme zu den
Bauleitplanverfahren eingereicht. Stellungnahme: Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben uns mit Schreiben
vom 11.02.2019, u. a. unter Vorlage des Gutachtens vom 25.10.2018 über die
von uns geforderte orientierende Untersuchung (OU), erneut zu o. g.
Bauleitplanungen der Gemeinde Tutzing nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
beteiligt. Wir haben dazu die Fachbehörden beteiligt: |
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1. Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Grünland) Die nunmehr analysierten
Maßnahmenwerte für Grünlandnutzung (BBodSchV Anhang 2 Nr. 2.3) sind in beiden
Bodenschichten unauffällig. Bezüglich des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze
(Grünlandnutzung) sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Da die Fläche
künftig extensiv durch Schafbeweidung genutzt werden soll, ist bei den
Baumaßnahmen darauf zu achten, den Oberboden (0-30cm) vor tieferen Eingriffen
(z.B. für Fundamente) abzutragen, seitlich abzulagern und nach Ende der
Baumaßnahme wieder aufzutragen. Dadurch soll verhindert werden, dass
Vermischungen mit evtl. belastetem Unterboden stattfinden. Wir bitten daher folgenden
Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen: 2 Wasserwirtschaftsamt Weilheim für
den Wirkungspfad Boden-Grundwasser Der Sachverständige nimmt
unter Punkt 7.1 und Punkt 9 des Gutachtens vom 25.10.2018 eine ausführliche
und geeignete Bewertung des Wirkungspfad Boden-Grundwasser vor. In dieser
wird auf die einzelnen Stoffgruppen (MKW, PAK, PCB, Schwermetalle)
eingegangen und keine Gefährdung des Grundwassers prognostiziert. Dieser
Einschätzung schließt sich das Wasserwirtschaftsamt Weilheim an, da in der
Auffüllung nur ein geringes Emissionspotential vorhanden ist und damit von
keiner Prüfwertüberschreitung am Ort der Beurteilung ausgegangen wird. Für die Fl. 569 Gemarkung Traubing
hat sich der Verdacht einer Altlast nicht bestätigt. Die von der Gemeinde
Tutzing betrieben Bauleitplanung ist daher aus Sicht des
Wasserwirtschaftsamtes Weilheim mit der Fläche vereinbar. 3. Bayer. Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit für den Wirkungspfad Bodenluft-Raumluft-Mensch Im Rahmen einer OU wurden
Bodensondierungen zur Gefährdungsbeurteilung der Wirkungspfade
Boden-Grundwasser und Boden-Nutzpflanze durchgeführt. Die anthropogene
Auffüllung (v. a. Aushubmaterial aus dem Bau der Umgehungsstraße) befindet
sich auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (Grünland). Insofern ist der
Wirkungspfad Boden-Mensch nicht betroffen. Im Rahmen der OU wurden in
drei Bodenluftproben im nordöstlichen Teil der Altlastenverdachtsfläche
kritische Methangehalte zwischen 6,9 und 18,2 Vol.-% gemessen. Methan bildet
mit der Luft explosive Gemische (Explosionsgrenze: 4-17 Vol.-%) und fördert
die Brandgefahr. Der Wirkungspfad Bodenluft-Raumluft-Mensch
scheint für die beiden zur Altablagerung nächstgelegenen Gebäude an der
Ascheringer Straße jeweils 200 m in südlicher (Solarpark) und nordwestlicher
Richtung nicht relevant zu sein. Die im Allgemeinen Teil des
Gutachtens vom 23.04.2018/02.02.2018 (Az.: 18228-8) unter Ziffer 2 C-E
genannten Vorsorgemaßnahmen sind zu beachten. Wir bitten entsprechende
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen. 4 Wasserwirtschaftsamt Weilheim,
allgemein, da keine gesonderte Beteiligung mehr erfolgte: Bei dem bezeichneten
Grundstück handelt es sich um eine verfüllte Kiesgrube, deren Verfüllmaterial
inhomogen und, nach heutiger fachlicher Betrachtungsweise, nicht ausreichend
überwacht und dokumentiert eingebaut wurde. Im Rahmen der orientierenden Untersuchung
(OU) wurden stichprobenartige Bodenaufschlüsse bewertet. Im Ergebnis der OU
hat sich der Altlastenverdacht nicht bestätigt. Trotzdem ist im Verfüllkörper
mit Material zu rechnen, welches sich aufgrund seines Schadstoffinventars
nicht uneingeschränkt verwerten lässt. Abfallrechtlich relevante Belastungen
sind bei Aushub- oder Umlagerungsarbeiten zu erwarten. Aus wasserwirtschaftlicher
Sicht empfehlen wir daher weiterhin, auf tiefgründige Einbindung der Module
zu verzichten, um keine neuen Wasserwegsamkeiten zu schaffen. Die Gründung
mit Betonfundamenten ohne tiefe Bodeneingriffe wurde nach Kenntnis des
Wasserwirtschaftsamtes Weilheim im südlich gelegenen Solarpark bereits
erfolgreich umgesetzt. Die textliche Festsetzung
unter D) 2.1 Abs. 2 des Bebauungsplans muss daher so bestehen bleiben. 5 Nutzungsorientierte Entlassung
des Grundstücks Fl.Nr. 569 Gemarkung Traubing aus dem Altlastenverdacht bei
der Kat.Nr. 18800047 Wir weisen darauf hin, dass eine Änderung der
Nutzung eine neue Beurteilung erfordert. 6. Sonstiges Eine Kennzeichnung des
Grundstücks als Altlastenverdachtsfläche in den Bauleitplänen hat sich daher
erübrigt. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, das Verfüllungen
vorliegen. In den Bauleitplänen und den
dazugehörigen Unterlagen sind daher auch die sonstigen Aussagen, wonach eine
Altlastenverdachtsfläche vorliegt anzupassen, z. B. in ehemalige
Altlastenverdachtsfläche |
Zu 1: Ein entsprechender Hinweis wird
unter „E) Textliche Hinweise“ ergänzt. Den Anregungen wird gefolgt. Zu 2. Die Planunterlagen
werden entsprechend geändert, die Altlastenverdachtsfläche in der
Planzeichnung nicht mehr dargestellt. Es wird ein Hinweis aufgenommen, dass
sich der Altlastenverdacht nutzungsorientiert nicht bestätigt (siehe auch
5.). Den Anregungen wird gefolgt. Zu 3. Da das BauGB keine
Rechtsgrundlage für die genannten Maßnahmen (bspw. Einsatz von Gaswarngeräten,
Rauchverbot) bietet, werden die Vorsorgemaßnahmen unter „E) Textliche
Hinweise“ ergänzt. Den Anregungen wird eingeschränkt gefolgt. Zu 4. Die textliche
Festsetzung zum Verzicht auf Ramm- und Schraubgründungen bleibt bestehen. Den Anregungen wird gefolgt. Zu 5. Ein entsprechender
Hinweis wird unter „E) Textliche Hinweise“ ergänzt. Den Anregungen wird gefolgt. Zu 6. Die Bauleitpläne
werden entsprechend angepasst. Den Anregungen wird gefolgt. |
2. |
Landratsamt
Starnberg, Kreisbauamt Schreiben vom 10.07.2018 |
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1. Laut Punkt 5.1 der Begründung wird die
Anlage von der Ascheringer Straße aus erschlossen. Da im Bebauungsplan jedoch keine
Verkehrsfläche festgesetzt wird, liegt bislang ein einfacher Bebauungsplan
vor. Dies ist als problematisch anzusehen, da ein einfacher Bebauungsplan im
Außenbereich kein Baurecht schaffen kann. 2. Festsetzung D.3: Aufgrund des
unbestimmten Begriffs „kleinflächig“ könnte die Regelung Probleme im Vollzug
nach sich ziehen. 3. Festsetzung D. 5.1: Ist die Regelung so
zu verstehen, dass nur die Bereiche der Module zwingend als Wiese
ausgestaltet sein müssen? Die grüne Kennzeichnung in der Planzeichnung
(„private extensive Grünflächen“) findet sich dagegen nur unter den Hinweisen
wieder. 4. Festsetzung D. 9: Auf welche
Rechtsgrundlage stützen sich die Vorgaben zur Beleuchtung? Ist dies als
immissionsschutzrechtliche Maßnahme gedacht? Falls an der Regelung festgehalten wird:
Soll die Zulassung von mobilem Licht tatsächlich eine zustimmungspflichtige
Ausnahmeregelung darstellen oder ist „ausnahmsweise“ hier eher im Sinne von
„abgesehen davon“ zu verstehen? 5. Festsetzung D. 10 sollte thematisch
unter D. 5.2 eingeordnet werden. Ansonsten werden zu diesem Verfahren keine
weiteren Anmerkungen vorgebracht. |
Zu 1: Wie in der Stellungnahme
vorgebracht, erfolgt die Erschließung über die Ascheringer Straße und ist
gesichert. Um dem Belang auch in der Planzeichnung deutlich zu machen, wird
diese im Sinne einer rechtsredaktionellen Klarstellung in einem Teilbereich
als Straßenverkehrsfläche mit einbezogen. Eine inhaltliche Änderung bedingt
dies nicht, weshalb keine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB
erforderlich ist. Den Anregungen wird gefolgt. Zu 2. Der Zusatz „kleinflächig“ wird
redaktionell gestrichen. Den Anregungen wird gefolgt. Zu 3. Die Festsetzung soll, dem Grundsatz
des Art. 7 Abs. 1 entsprechend sicherstellen, dass die nicht mit Gebäuden
oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen bzw. zu
begrünen oder zu bepflanzen sind, soweit dem nicht die Erfordernisse einer
anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegensteht. Darauf soll durch
Darstellung als private extensive Grünfläche besonders hingewiesen werden. Die Beschreibung in der Begründung wird
hierzu redaktionell ergänzt. Andere Bereiche als die Aufstellflächen
sind entweder gemäß Festsetzung zu begrünen oder es sind bauliche Anlagen wie
Montagewege oder Übergabestationen zulässig. Demnach ergeben sich keine
weiteren als Wiesenfläche auszugestaltende Bereiche. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Zu 4. Die Festsetzung wird als Maßnahme
zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) getroffen (Licht als
Störfaktor für Tiere / Insekten). Der Passus „ausnahmsweise“ ist im Sinne von
„abgesehen von“ zu verstehen und wird redaktionell gestrichen. Der Anregung wird gefolgt. Zu 5. Die Einordnung wird redaktionell
angepasst. Der Anregung wird gefolgt. |
3. |
Landratsamt
Starnberg, Gesundheitsamt Schreiben vom 05.01.2018 |
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Mit E-Mail vom 24.05.2018 haben Sie uns die 26. Änderung des
Flächennutzungsplanes, sowie die 1. Änderung und Erweiterung des
Bebauungsplanes Nr. 80 „Fotovoltaikanlage“, im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie der Träger sonstiger
öffentlicher Belange erneut zukommen lassen. In der Begründung des Bebauungsplanes ist die Ver- und Entsorgung
unter Punkt 5.2 geregelt. Dort wird unteranderem ausgeführt, dass sowohl die
Modalitäten, als auch der Ort der Einspeisung des gewonnenen Stromes in das
öffentliche Netz festgelegt sind. Des Weiteren sind Bauweise und Geländegestaltung bei Punkt 5.3
geregelt. Auf die orientierende Untersuchung der Altlastenverdachtfläche wird
in Punkt 5.5 eingegangen. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass die
Planung unter Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes (bspw. Verzicht
von Ramm- und Schraubgründungen) vollziehbar ist und keine nachteiligen
Auswirkungen davon ausgehen. Ebenfalls in der Begründung des Bebauungsplanes sind unter Punkt 7 die
wasserwirtschaftlichen Belange geregelt. Hier wird unter anderem festgelegt, dass Niederschlagswasser flächig
zu versickern ist und die Solarmodule ausschließlich mit Wasser ohne Zusätze
gereinigt werden dürfen. Im Umweltbericht wird unter Punkt 2.3 Schutzgut Wasser auf die aktuell
gültige Wasserschutzgebietsverordnung des "Wielinger Beckens" verwiesen
und noch einmal darauf hingewiesen, dass Ausnahmen von Verboten der
Schutzgebietsverordnung schriftlich beim Landratsamt eingereicht und
begründet werden müssen. Da sich die geplante Anlage innerhalb der weiteren Schutzzone (Zone
III) des Wasserschutzgebietes "Wielinger Becken" befindet, ist die
jeweils gültige Wasserschutzgebietsverordnung einzuhalten. Sofern der Zweckverband zur Wasserversorgung der Gemeinden Feldafing
und Pöcking, sowie das Wasserwerk der Gemeinde Tutzing noch nicht am
Verfahren beteiligt wurden, empfehlen wir die Beteiligung, damit die
Wasserversorger eigene Anregungen oder Bedenken vorbringen können. In den textlichen Hinweisen sind die wasserwirtschaftlichen Belange in
Punkt 3 sowie der Wasserschutz in Punkt 4 geregelt. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die genannten Träger öffentlicher Belange
wurden am Verfahren beteiligt. |
4. |
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schreiben vom 29.06.2018 |
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Die für den o.g. Bebauungsplan mit Schreiben Az.: L2.2-46-2319 vom
08.01.2018 mitgeteilten Empfehlungen haben weiterhin Gültigkeit. Wie aus dem
uns zugesandten Auszug aus dem Sitzungsbuch der Gemeinde Tutzing (Sitzung des
Gemeinderates vom 06.03.2018) zu entnehmen ist, werden unsere Hinweise zur
Kenntnis genommen. |
Die Abwägung erfolgte im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung. |
5. |
Bayerischer
Bauernverband Schreiben vom 29.06.2018 |
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Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen Bedenken gegen vorliegende
Planung. Grundsätzlich stehen wir dem Thema "erneuerbare Energien"
sehr aufgeschlossen und wohlwollend gegenüber. Aufgrund der extrem zunehmenden Flächenknappheit für die
Landwirtschaft, geben wir jedoch zu bedenken, dass hierdurch wieder
landwirtschaftlich genutzte Flächen aus der Produktion fallen. Gerade im
Landkreis Starnberg ist neben der allgemeinen Bautätigkeit v.a. durch den
Neubau zahlreicher Umgehungsstraßen ein regelrechter "Flächenfraß"
entstanden und die landwirtschaftlichen Flächen sind daher ganz besonders
knapp. Der überplante Flächenbereich wird aktuell landwirtschaftlich genutzt
und wird mit der Planung für eine PV-Freiflächenanlage dauerhaft der
landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Ein weiterer Nachteil ergibt sich daraus, dass mit der Errichtung und
der Umzäunung der Anlage sich die bejagbare Fläche verkleinert, sich also
hierdurch der Lebensraum wildlebender Tiere, bzw. der Wildwechsel als solches
eingeschränkt wird. Durch die Errichtung der PV-Freiflächenanlage an dieser Stelle und vor
allem durch die nach Norden frei in die Landschaft ausgerichtete Anlage
entsteht regelrecht eine "Riegelwirkung", bzw. ist mit einer
deutlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu rechnen. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf nichtlandwirtschaftlich genutzten
Flächen, Dächern oder dergleichen erachten wir als wesentlich sinnvoller. |
Da sich die Fläche sehr gut für die
Gewinnung erneuerbarer Energien eignet, wird dem Erfordernis diese auszubauen
der Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
gegeben. Die Nutzung der Fläche ist auf einen Zeitraum von 30 Jahren beschränkt.
Danach stehen die Flächen wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zur
Verfügung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird nicht stattgegeben |
6. |
Bund Naturschutz
in Bayern e.V. Schreiben vom 04.07.2018 |
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Anmerkungen zu den einzelnen per email erhaltenen Dokumenten
Allgemein: In den nun vorliegenden Dokumenten ist die Rede von einem „2.
Bauabschnitt". In den Dokumenten zur bestehenden Anlage wurde ein „2.
Bauabschnitt“ u. E. nicht erwähnt. Eine weitere Ausweitung der Fotovoltaikflächen
in diesem Bereich in der Art Salamitaktik lehnen wir ab. Soll es auch einen
„3. Bauabschnitt“ geben? Dem Schutz der betroffenen Biotope muss angemessen Rechnung getragen
werden. Diese Biotope bilden einen wichtigen Trittbaustein zu den Biotopen in
Richtung Machtlfing bzw. Richtung Feldafing. In einem Schreiben vom
29.06.2010 hatten wir der Gemeinde vorgeschlagen, diese Biotope zur Förderung
der Biodiversität zu entwickeln. Wir halten deshalb nach wie vor diese Fläche
nicht für optimal für eine Fotovoltaik Freiflächenanlage. Wir schlagen
deshalb wie in unserer Stellungnahme zur bestehenden Anlage vor, die Flächen
im Norden des Bereiches (z.B. Flur Nr. 387 und 388) als "Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft"
auszuweisen. Dies ist ganz im Sinne des Landesentwicklungsplans Ziffer 7.1
.6, der zur Begründung der Anlage herangezogen wird: 7.1.6 Erhalt der Arten- und Lebensraumviefalt, Biotopverbundsystem (G) Lebensräume für wildlebende Arten sollen gesichert und entwickelt
werden. Die Wanderkorridore wildlebender Arten zu Land, zu Wasser und in der
Luft sollen erhalten und wiederhergestellt werden. (Z) Ein zusammenhängendes Netz von Biotopen ist zu schaffen und zu
verdichten. a) 26. FNP-Änderung, Dokument 2017-11-28_FÄ_Traubing_PV_KU Wir begrüßen sehr die Ausweisung der Ausgleichsfläche neben dem
bestehenden Biotop X-8033-1 039. In den nächsten Jahren wird die Gemeinde
sicherlich weiteren Bedarf an der Ausweisung von Ausgleichsflächen haben. Wir
schlagen deshalb vor, um die geplante Ausgleichsfläche im Zuge der
Realisierung gleich eine größere Fläche als Streuwiese entsprechend
anzulegen. Diese eine Maßnahme ist wohl erheblich kostengünstiger als
zeitlich versetzte kleinere Maßnahmen. Für die Natur ist das auch wegen
selteneren Störungen wesentlich besser. Da die neue Anlage direkt an die bereits bestehende anschließt,
entsteht ein sehr großer eingezäunter Bereich, der für Wildtiere wie Reh und
Hase die Durchgängigkeit zu den angrenzenden Biotopen extrem erschwert, bzw.
unmöglich macht. Ein Luftbild, das die bestehende Grünstruktur darstellt,
würde das verdeutlichen. Wir schlagen vor, an der oder den Engstellen der
Anlage einen Korridor freizulassen, den Wildtiere benutzen können. b) Satzung, Dokument 2017-11-16_BÄ_Traubing_PV_S_KU zu: 2.1 Anlagen- und Gebäudehöhe "Die Wandhöhe der Trafo- und Betriebsgebäude beträgt maximal 3,6
m". Wir halten ein weiteres Betriebsgebäude für nicht notwendig. Kann
man nicht das Betriebsgebäude der bestehenden Anlage mitbenutzen, ggf.
erweitern, falls notwendig? Eine Wandhöhe von 3,6 m ist wegen des
Landschaftsbildes viel zu hoch. c) Begründung mit Umweltbericht, Dokument
2017-11-28_BÄ_Traubing_PV_BU_KU zu: 2.3 Flächennutzung und Flächenverfügbarkeit Anmerkung zum Foto "Blick nach Süden": sehr alte Weiden des
Bestands links im Bild wurden letztes Jahr gefällt, wohl um eine Beschattung
der geplanten Anlage zu vermeiden. Die dortige Grube, die zukünftig teilweise
von der neuen Anlage umschlossen wird, ist ein sehr wertvolles Bruthabitat
für Vögel, das dadurch sehr beeinträchtig wurde. Es muss festgeschrieben
werden, dass die Weiden wieder ungestört aufwachsen können. Zu: 8. ZUSAMMENFASSUNG Zur Tabelle, Zeile Landschaftsbild. Da zu der schon bestehenden Fläche von 11.207 m² für
Fotovoltaik-Module nun zusätzliche 8.782 m² überbaut werden, besteht u.E.
eine mittlere Erheblichkeit für das Landschaftsbild. d) Planzeichnung, Dokument 2017-11-28_BÄ_Tutzing_PV_P KU-M1000 Um das Vorhaben gut beurteilen zu können, wäre es vorteilhaft, die
angrenzende bereits existierende Modulbestückung durch die bestehende Anlage
mit darzustellen. |
Ein 3.
Bauabschnitt ist derzeit nicht vorgesehen. Der Zusatz 2. Bauabschnitt wurde
gewählt, um klarzustellen, dass bereits eine Fotovoltaikanlage besteht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit Festsetzung der Ausgleichsfläche auf
Fl.-Nr. 573 findet eine Erweiterung und Verdichtung des Biotop-Verbundes
statt. Weitere Ausgleichs-Maßnahmen sind im Rahmen dieses Bebauungsplanes
nicht erforderlich. Zudem hat die Regierung von Oberbayern als höhere
Landesplanungsbehörde bestätigt, dass das Vorhaben den Erfordernissen der
Raumordnung entspricht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wurde auf Ebene der FNP-Ebene
zur Kenntnis genommen. Die Höhe entspricht der Zulässigkeit in
der Ursprungssatzung und soll nicht geändert werden. Das Erfordernis eines
weiteren Betriebsgebäudes wird im Rahmen der Ausführungsplanung geklärt. Der Anregung
wird nicht stattgegeben. Die Weiden wurden aufgrund von
Sturmschäden gefällt. Zudem liegen die Flächen überwiegend außerhalb des
Geltungsbereiches auf Fl.-Nr. 388, Regelungen hierzu sind im
Bauleitplanverfahren nicht möglich. Die gesetzlichen Regelungen des
Naturschutzes sind grundsätzlich zu beachten. Der Anregung
wird nicht stattgegeben. Die Fachbehörden gaben im Rahmen des
Verfahrens keine Hinweise, dass eine mittlere Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes vorliegt. An der Einschätzung, dass keine erhebliche
Beeinträchtigung vorliegt wird festgehalten. Durch die festgesetzten
Eingrünungsmaßnahmen wird die Wirkung der Module stark gemindert. Der Anregung
wird nicht stattgegeben Eine aussagekräftige Darstellung
(Luftbild) findet sich in der Begründung zum Bebauungsplan. |
7. |
Wasserwirtschaftsamt Weilheim Schreiben vom
11.02.2019 |
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Hinweis: Das
Wasserwirtschaftsamt Weilheim gab im Rahmen des Verfahrens eine Stellungnahme
v. 02.07.2018 ab, in der eine Nachuntersuchung hinsichtlich der
Altlastenverdachtsflächen gefordert wurde. Die Gutachten wurden
dementsprechend erarbeitet und von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes eine
erneute Stellungnahme zu den Bauleitplanverfahren eingereicht. Diese wird
unter 1.4 behandelt. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse beschließt der Gemeinderat die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Fotovoltaikanlage Ascheringer Straße (2.
Bauabschnitt) samt Begründung in der Fassung vom 02. April 2019 als Satzung.