Sitzung: 02.04.2019 GR/2019/04/02
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Behandlung der im
Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
Der
Flächennutzungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 06. März 2018 lag
in der Zeit vom 01. Juni 2018 bis einschließlich 04. Juli 2018 im Rathaus der
Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen
werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende
Behörden / Träger öffentlicher Belange wurden frühzeitig am Verfahren
beteiligt. Die Planung war öffentlich ausgelegen:
§ Regierung von
Oberbayern
§ Regionaler
Planungsverband München
§ Landratsamt
Starnberg
§ Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege
§ Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech
§ Staatliches Bauamt
Weilheim
§ Landratsamt
Starnberg Gesundheitsamt
§ Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
§ Abfallwirtschaftsverband
Starnberg
§ Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH
§ Bayerischer
Bauernverband
§ Bund Naturschutz
§ Gemeinde Feldafing
§ Gemeinde Andechs
§ Wasserwirtschaftsamt
Weilheim
§ Kreisbrandinspektion
Starnberg
§ Bayernwerk AG
§ Wasserwerk der
Gemeinde Tutzing
§ Zweckverband für
Wasserversorgung der Gemeinde Feldafing und Pöcking
Folgende
Behörden / Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahmen ab:
§ Landratsamt
Starnberg, Untere Naturschutzbehörde
§ Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege
§ Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech
§ Staatliches Bauamt
Weilheim
§ Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH
§ Kreisbrandinspektion
Starnberg
§ Bayernwerk AG
§ Wasserwerk der
Gemeinde Tutzing
§ Abfallwirtschaftsverband
Starnberg
§ Zweckverband zu
Wasserversorgung der Gemeinde Feldafing und Pöcking
Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange
brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:
§ Regierung von
Oberbayern, vom 05.06.2018
§ Regionaler Planungsverband,
vom 06.06.2018
§ Landratsamt
Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde, vom 10.07.2018
§ Landratsamt
Starnberg, Untere Verkehrsbehörde, vom 10.07.2018
§ Gemeinde
Feldafing, vom 26.06.2018
§ Gemeinde Andechs,
vom 29.06.2018
Abwägung der vorgebrachten öffentlichen und
privaten Belange
Behandlung
der privaten Stellungnahmen:
Es gingen keine Stellungnahmen von Seiten
der Öffentlichkeit ein.
Stellungnahmen
zur 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 80
„Fotovoltaikanlage
Ascheringer Straße“ (2. Bauabschnitt):
Nr |
Stellungnahme |
Abwägung |
1. |
Landratsamt
Starnberg, Technischer
Umweltschutz Schreiben vom 21.06.2018 |
|
|
Hinweis: Das Landratsamt Starnberg, Fachbereich
Umweltschutz, gab im Rahmen des Verfahrens eine Stellungnahme v. 21.06.2018
ab, in der eine Nachuntersuchung hinsichtlich der Altlastenverdachtsflächen
gefordert wurde. Die Gutachten wurden dementsprechend erarbeitet und von
Seiten des Landratsamtes eine erneute Stellungnahme zu den Bauleitplanverfahren
eingereicht. Stellungnahme: Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben uns mit Schreiben
vom 11.02.2019, u. a. unter Vorlage des Gutachtens vom 25.10.2018 über die
von uns geforderte orientierende Untersuchung (OU), erneut zu o. g.
Bauleitplanungen der Gemeinde Tutzing nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
beteiligt. Wir haben dazu die Fachbehörden beteiligt: 1. Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Grünland) Die nunmehr analysierten
Maßnahmenwerte für Grünlandnutzung (BBodSchV Anhang 2 Nr. 2.3) sind in beiden
Bodenschichten unauffällig. Bezüglich des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze
(Grünlandnutzung) sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Da die Fläche
künftig extensiv durch Schafbeweidung genutzt werden soll, ist bei den
Baumaßnahmen darauf zu achten, den Oberboden (0-30cm) vor tieferen Eingriffen
(z.B. für Fundamente) abzutragen, seitlich abzulagern und nach Ende der
Baumaßnahme wieder aufzutragen. Dadurch soll verhindert werden, dass
Vermischungen mit evtl. belastetem Unterboden stattfinden. Wir bitten daher folgenden
Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen: 2 Wasserwirtschaftsamt Weilheim für
den Wirkungspfad Boden-Grundwasser Der Sachverständige nimmt
unter Punkt 7.1 und Punkt 9 des Gutachtens vom 25.10.2018 eine ausführliche
und geeignete Bewertung des Wirkungspfad Boden-Grundwasser vor. In dieser
wird auf die einzelnen Stoffgruppen (MKW, PAK, PCB, Schwermetalle)
eingegangen und keine Gefährdung des Grundwassers prognostiziert. Dieser
Einschätzung schließt sich das Wasserwirtschaftsamt Weilheim an, da in der
Auffüllung nur ein geringes Emissionspotential vorhanden ist und damit von
keiner Prüfwertüberschreitung am Ort der Beurteilung ausgegangen wird. Für die Fl. 569 Gemarkung Traubing
hat sich der Verdacht einer Altlast nicht bestätigt. Die von der Gemeinde
Tutzing betrieben Bauleitplanung ist daher aus Sicht des
Wasserwirtschaftsamtes Weilheim mit der Fläche vereinbar. 3. Bayer. Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit für den Wirkungspfad Bodenluft-Raumluft-Mensch Im Rahmen einer OU wurden Bodensondierungen
zur Gefährdungsbeurteilung der Wirkungspfade Boden-Grundwasser und
Boden-Nutzpflanze durchgeführt. Die anthropogene Auffüllung (v. a.
Aushubmaterial aus dem Bau der Umgehungsstraße) befindet sich auf einer
landwirtschaftlichen Nutzfläche (Grünland). Insofern ist der Wirkungspfad
Boden-Mensch nicht betroffen. Im Rahmen der OU wurden in
drei Bodenluftproben im nordöstlichen Teil der Altlastenverdachtsfläche
kritische Methangehalte zwischen 6,9 und 18,2 Vol.-% gemessen. Methan bildet
mit der Luft explosive Gemische (Explosionsgrenze: 4-17 Vol.-%) und fördert
die Brandgefahr. Der Wirkungspfad
Bodenluft-Raumluft-Mensch scheint für die beiden zur Altablagerung
nächstgelegenen Gebäude an der Ascheringer Straße jeweils 200 m in südlicher
(Solarpark) und nordwestlicher Richtung nicht relevant zu sein. Die im Allgemeinen Teil des
Gutachtens vom 23.04.2018/02.02.2018 (Az.: 18228-8) unter Ziffer 2 C-E
genannten Vorsorgemaßnahmen sind zu beachten. Wir bitten entsprechende
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen. 4 Wasserwirtschaftsamt Weilheim,
allgemein, da keine gesonderte Beteiligung mehr erfolgte: Bei dem bezeichneten
Grundstück handelt es sich um eine verfüllte Kiesgrube, deren Verfüllmaterial
inhomogen und, nach heutiger fachlicher Betrachtungsweise, nicht ausreichend
überwacht und dokumentiert eingebaut wurde. Im Rahmen der orientierenden
Untersuchung (OU) wurden stichprobenartige Bodenaufschlüsse bewertet. Im
Ergebnis der OU hat sich der Altlastenverdacht nicht bestätigt. Trotzdem ist
im Verfüllkörper mit Material zu rechnen, welches sich aufgrund seines
Schadstoffinventars nicht uneingeschränkt verwerten lässt. Abfallrechtlich
relevante Belastungen sind bei Aushub- oder Umlagerungsarbeiten zu erwarten. Aus wasserwirtschaftlicher
Sicht empfehlen wir daher weiterhin, auf tiefgründige Einbindung der Module
zu verzichten, um keine neuen Wasserwegsamkeiten zu schaffen. Die Gründung
mit Betonfundamenten ohne tiefe Bodeneingriffe wurde nach Kenntnis des
Wasserwirtschaftsamtes Weilheim im südlich gelegenen Solarpark bereits
erfolgreich umgesetzt. Die textliche Festsetzung
unter D) 2.1 Abs. 2 des Bebauungsplans muss daher so bestehen bleiben. 5 Nutzungsorientierte Entlassung
des Grundstücks Fl.Nr. 569 Gemarkung Traubing aus dem Altlastenverdacht bei der
Kat.Nr. 18800047 Wir weisen darauf hin, dass eine Änderung der
Nutzung eine neue Beurteilung erfordert. 6. Sonstiges Eine Kennzeichnung des
Grundstücks als Altlastenverdachtsfläche in den Bauleitplänen hat sich daher
erübrigt. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, das Verfüllungen
vorliegen. In den Bauleitplänen und den
dazugehörigen Unterlagen sind daher auch die sonstigen Aussagen, wonach eine
Altlastenverdachtsfläche vorliegt anzupassen, z. B. in ehemalige
Altlastenverdachtsfläche |
Zu 1-5: Da sich die Anregungen auf den
Bebauungsplan beziehen, erfolgt die Abwägung der Stellungnahme auf Ebene des
Bebauungsplanes. Zu 6. Die Bauleitpläne
werden entsprechend angepasst. Der Anregung wird gefolgt. |
2. |
Landratsamt
Starnberg, Kreisbauamt Schreiben vom 10.07.2018 |
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1. Da der Flächennutzungsplan vor dem
parallel aufgestellten Bebauungsplan in Kraft treten wird, müssen im Falle
von Verweisen auf die Begründung oder den Umweltbericht des Bebauungsplans
diese Unterlagen dem Flächennutzungsplan beigelegt werden. Ansonsten könnten
sich die Bebauungsplanunterlagen noch ändern, nachdem der Flächennutzungsplan
(mit den dann überholten Verweisen) bereits in Kraft getreten ist. 2. Unter den Punkten 3.1 und 3.2 der
Begründung sollte das Wort „Textteil“ durch „Begründung“ ersetzt werden, da
mit „Textteil“ üblicherweise die textlichen Festsetzungen eines
Bebauungsplans bezeichnet sind. Ansonsten werden zu diesem Verfahren keine
weiteren Anmerkungen vorgebracht. |
Zu 1: Die gesamten Unterlagen werden zur
Einreichung beim Landratsamt integriert. Der Anregung wird gefolgt. Zu 2. Die Umbenennung wird redaktionell
vorgenommen. Der Anregung wird gefolgt. |
3. |
Landratsamt
Starnberg, Gesundheitsamt Schreiben vom 05.01.2018 |
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Mit E-Mail vom 24.05.2018 haben Sie uns die 26'. Änderung des
Flächennutzungsplanes, sowie die 1. Änderung und Erweiterung des
Bebauungsplanes Nr. 80 „Fotovoltaikanlage", im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie der Träger sonstiger
öffentlicher Belange erneut zukommen lassen. In der Begründung des Bebauungsplanes ist die Ver- und Entsorgung
unter Punkt 5.2 geregelt. Dort wird unteranderem ausgeführt, dass sowohl die
Modalitäten, als auch der Ort der Einspeisung des gewonnenen Stromes in das
öffentliche Netz festgelegt sind. Des Weiteren sind Bauweise und Geländegestaltung bei Punkt 5.3
geregelt. Auf die orientierende Untersuchung der Altlastenverdachtsfläche
wird in Punkt 5.5 eingegangen. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass die
Planung unter Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes (bspw. Verzicht
von Ramm- und Schraubgründungen) vollziehbar ist und keine nachteiligen
Auswirkungen davon ausgehen. Ebenfalls in der Begründung des Bebauungsplanes sind unter Punkt 7 die
wasserwirtschaftlichen Belange geregelt. Hier wird unter anderem festgelegt, dass Niederschlagswasser flächig
zu versickern ist und die Solarmodule ausschließlich mit Wasser ohne Zusätze
gereinigt werden dürfen. Im Umweltbericht wird unter Punkt 2.3 Schutzgut Wasser auf die aktuell
gültige Wasserschutzgebietsverordnung des "Wielinger Beckens"
verwiesen und noch einmal darauf hingewiesen, dass Ausnahmen von Verboten der
Schutzgebietsverordnung schriftlich beim Landratsamt eingereicht und
begründet werden müssen. Da sich die geplante Anlage innerhalb der weiteren Schutzzone (Zone
III) des Wasserschutzgebietes "Wielinger Becken" befindet, ist die
jeweils gültige Wasserschutzgebietsverordnung einzuhalten. Sofern der Zweckverband zur Wasserversorgung der Gemeinden Feldafing
und Pöcking, sowie das Wasserwerk der Gemeinde Tutzing noch nicht am
Verfahren beteiligt wurden, empfehlen wir die Beteiligung, damit die
Wasserversorger eigene Anregungen oder Bedenken vorbringen können. In den textlichen Hinweisen sind die wasserwirtschaftlichen Belange in
Punkt 3 sowie der Wasserschutz in Punkt 4 geregelt. |
Da sich die Anregungen auf den
Bebauungsplan beziehen, erfolgt die Abwägung der Stellungnahme auf Ebene des
Bebauungsplanes. Die genannten Träger öffentlicher Belange
wurden am Verfahren beteiligt. |
4. |
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schreiben vom 29.06.2018 |
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Die für den o.g. Bebauungsplan mit Schreiben Az.: L2.2-46-2319 vom
08.01.2018 mitgeteilten Empfehlungen haben weiterhin Gültigkeit. Wie aus dem
uns zugesandten Auszug aus dem Sitzungsbuch der Gemeinde Tutzing (Sitzung des
Gemeinderates vom 06.03.2018) zu entnehmen ist, werden unsere Hinweise zur
Kenntnis genommen. |
Die Abwägung erfolgte im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung. |
5. |
Bayerischer
Bauernverband Schreiben vom 29.06.2018 |
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Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen Bedenken gegen vorliegende
Planung. Grundsätzlich stehen wir dem Thema "erneuerbare Energien"
sehr aufgeschlossen und wohlwollend gegenüber. Aufgrund der extrem zunehmenden Flächenknappheit für die
Landwirtschaft, geben wir jedoch zu bedenken, dass hierdurch wieder
landwirtschaftlich genutzte Flächen aus der Produktion fallen. Gerade im
Landkreis Starnberg ist neben der allgemeinen Bautätigkeit v.a. durch den
Neubau zahlreicher Umgehungsstraßen ein regelrechter "Flächenfraß"
entstanden und die landwirtschaftlichen Flächen sind daher ganz besonders
knapp. Der überplante Flächenbereich wird aktuell landwirtschaftlich genutzt
und wird mit der Planung für eine PV-Freiflächenanlage dauerhaft der
landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Ein weiterer Nachteil ergibt sich daraus, dass mit der Errichtung und
der Umzäunung der Anlage sich die bejagbare Fläche verkleinert, sich also
hierdurch der Lebensraum wildlebender Tiere, bzw. der Wildwechsel als solches
eingeschränkt wird. Durch die Errichtung der PV-Freiflächenanlage an dieser Stelle und vor
allem durch die nach Norden frei in die Landschaft ausgerichtete Anlage
entsteht regelrecht eine "Riegelwirkung", bzw. ist mit einer
deutlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu rechnen. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf nichtlandwirtschaftlich
genutzten Flächen, Dächern oder dergleichen erachten wir als wesentlich
sinnvoller. |
Da sich die Fläche sehr gut für die
Gewinnung erneuerbarer Energien eignet, wird dem Erfordernis diese auszubauen
der Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
gegeben. Die Nutzung der Fläche ist auf einen Zeitraum von 30 Jahren
beschränkt. Danach stehen die Flächen wieder der landwirtschaftlichen Nutzung
zur Verfügung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird nicht stattgegeben |
6. |
Bund Naturschutz
in Bayern e.V. Schreiben vom 04.07.2018 |
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Anmerkungen zu den einzelnen per email erhaltenen Dokumenten
Allgemein: In den nun vorliegenden Dokumenten ist die Rede von einem „2.
Bauabschnitt". In den Dokumenten zur bestehenden Anlage wurde ein „2.
Bauabschnitt“ u. E. nicht erwähnt. Eine weitere Ausweitung der
Fotovoltaikflächen in diesem Bereich in der Art Salamitaktik lehnen wir ab.
Soll es auch einen „3. Bauabschnitt" geben? Dem Schutz der betroffenen Biotope muss angemessen Rechnung getragen
werden. Diese Biotope bilden einen wichtigen Trittbaustein zu den Biotopen in
Richtung Machtlfing bzw. Richtung Feldafing. In einem Schreiben vom
29.06.2010 hatten wir der Gemeinde vorgeschlagen, diese Biotope zur Förderung
der Biodiversität zu entwickeln. Wir halten deshalb nach wie vor diese Fläche
nicht für optimal für eine Fotovoltaik Freiflächenanlage. Wir schlagen
deshalb wie in unserer Stellungnahme zur bestehenden Anlage vor, die Flächen
im Norden des Bereiches (z.B. Flur Nr. 387 und 388) als "Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft" auszuweisen. Dies ist ganz im Sinne des
Landesentwicklungsplans Ziffer 7.1 .6, der zur Begründung der Anlage
herangezogen wird: 7.1.6 Erhalt der Arten- und Lebensraumviefalt, Biotopverbundsystem (G) Lebensräume für wildlebende Arten sollen gesichert und entwickelt
werden. Die Wanderkorridore wildlebender Arten zu Land, zu Wasser und in der
Luft sollen erhalten und wieder hergestellt werden. (Z) Ein zusammenhängendes Netz von Biotopen ist zu schaffen und zu
verdichten. a) 26. FNP-Änderung, Dokument 2017-11-28_FÄ_Traubing_PV_KU Wir begrüßen sehr die Ausweisung der Ausgleichsfläche neben dem
bestehenden Biotop X-8033-1 039. In den nächsten Jahren wird die Gemeinde sicherlich
weiteren Bedarf an der Ausweisung von Ausgleichsflächen haben. Wir schlagen
deshalb vor, um die geplante Ausgleichsfläche im Zuge der Realisierung gleich
eine größere Fläche als Streuwiese entsprechend anzulegen. Diese eine
Maßnahme ist wohl erheblich kostengünstiger als zeitlich versetzte kleinere
Maßnahmen. Für die Natur ist das auch wegen selteneren Störungen wesentlich
besser. Da die neue Anlage direkt an die bereits bestehende anschließt,
entsteht ein sehr großer eingezäunter Bereich, der für Wildtiere wie Reh und
Hase die Durchgängigkeit zu den angrenzenden Biotopen extrem erschwert, bzw.
unmöglich macht. Ein Luftbild, das die bestehende Grünstruktur darstellt,
würde das verdeutlichen. Wir schlagen vor, an der oder den Engstellen der
Anlage einen Korridor freizulassen, den Wildtiere benutzen können. b) Satzung, Dokument 2017-11-16_BÄ_Traubing_PV_S_KU zu: 2.1 Anlagen- und Gebäudehöhe "Die Wandhöhe der Trafo- und Betriebsgebäude beträgt maximal 3,6
m". Wir halten ein weiteres Betriebsgebäude für nicht notwendig. Kann
man nicht das Betriebsgebäude der bestehenden Anlage mitbenutzen, ggf.
erweitern, falls notwendig? Eine Wandhöhe von 3,6 m ist wegen des
Landschaftsbildes viel zu hoch. c) Begründung mit Umweltbericht, Dokument 2017-11-28_BÄ_Traubing_PV_BU_KU zu: 2.3 Flächennutzung und Flächenverfügbarkeit Anmerkung zum Foto "Blick nach Süden": sehr alte Weiden des
Bestands links im Bild wurden letztes Jahr gefällt, wohl um eine Beschattung
der geplanten Anlage zu vermeiden. Die dortige Grube, die zukünftig teilweise
von der neuen Anlage umschlossen wird, ist ein sehr wertvolles Bruthabitat
für Vögel, das dadurch sehr beeinträchtig wurde. Es muss festgeschrieben
werden, dass die Weiden wieder ungestört aufwachsen können. Zu: 8. ZUSAMMENFASSUNG Zur Tabelle, Zeile Landschaftsbild. Da zu der schon bestehenden Fläche von 11 .207 m² für
Fotovoltaik-Module nun zusätzliche 8.782 m² überbaut werden, besteht u.E.
eine mittlere Erheblichkeit für das Landschaftsbild. d) Planzeichnung, Dokument 2017-11-28_BÄ_Tutzing_PV_P KU-M1000 Um das Vorhaben gut beurteilen zu können, wäre es vorteilhaft, die
angrenzende bereits existierende Modulbestückung durch die bestehende Anlage
mit darzustellen. |
Ein 3. Bauabschnitt ist derzeit nicht
vorgesehen. Der Zusatz 2. Bauabschnitt wurde gewählt, um klarzustellen, dass
bereits eine Fotovoltaikanlage besteht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit Festsetzung der Ausgleichsfläche auf
Fl.-Nr. 573 findet eine Erweiterung und Verdichtung des Biotop-Verbundes
statt. Weitere Ausgleichs-Maßnahmen sind im Rahmen dieses Bebauungsplanes
nicht erforderlich. Zudem hat die Regierung von Oberbayern als höhere
Landesplanungsbehörde bestätigt, dass das Vorhaben den Erfordernissen der
Raumordnung entspricht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ausgleichsfläche entspricht den
Anforderungen des vorliegenden Bauleitplan-Verfahrens. Weitere
Ausgleichsflächen können im Zuge folgender Planungen in die Betrachtung mit
einbezogen werden. Der Anregung
wird nicht stattgegeben. Auf Ebene der Ausführungsplanung kann der
Hinweis beachtet werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da sich die Anregungen auf den
Bebauungsplan beziehen, erfolgt die Abwägung der Stellungnahme auf Ebene des
Bebauungsplanes. |
7 |
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim Schreiben vom 11.02.2019 |
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Hinweis: Das
Wasserwirtschaftsamt Weilheim gab im Rahmen des Verfahrens eine Stellungnahme
v. 02.07.2018 ab, in der eine Nachuntersuchung hinsichtlich der
Altlastenverdachtsflächen gefordert wurde. Die Gutachten wurden
dementsprechend erarbeitet und von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes eine
erneute Stellungnahme zu den Bauleitplanverfahren eingereicht. Diese wird auf
Ebene des Bebauungsplanes unter 1.4 behandelt. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Der Gemeinderat beschließt unter
Einbeziehung der o.g. Beschlüsse die Feststellung
der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes
samt Begründung in der Fassung vom
02. April 2019.