Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 1

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 28. Februar 2019 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

 

Lfd. Nr.

Frage

Antwort /

Beschluss

 

1.

Gilt auf der betreffenden Fl. Nr. 670/6 der § 34 BauGB?

 

Diese Frage kann ggw. nicht beantwortet werden.

 

 

 

2.

Falls nicht § 34 gilt, wie ist das Baurecht auf Fl. Nr. 670/6 geregelt, wenn der B-Plan keine Baufenster ausweist, jedoch ein genehmigter Bestand von 1973 vorliegt?

 

Diese Frage kann ggw. nicht beantwortet werden.

 

 

 

 

 

3.

Kann die Dachhaut (Dämmung, Abdichtung, Dacheindeckung) des Bestandes mit Ausbildung eines Dachüberstandes (mittels Abschieblingen) verfahrensfrei saniert werden?

Ja

 

 

 

 

4.

Kann im Zuge der Sanierung der Dachhaut der negative Dacheinschnitt verfahrensfrei geschlossen werden (Öffnungsgröße im Grundriss ca. 1,8 m x. 10,1 m)?

Ja

 

 

 

 

5.

Können im Zuge der Sanierung der Dachhaut genehmigungsfreie Gauben in Anzahl und Abmessungen gemäß der Tutzinger Ortsbausatzung verfahrensfrei errichtet werden?

Ja

 

 

 

 

6.

Können die Wohneinheiten im OG / DG grundrissmäßig verfahrensfrei (bei unveränderter Statik) neu gegliedert werden (Maisonettewohneinheiten)?

Ja

 

 

 

 

 

Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 28. Februar 2019 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt wenn geklärt ist, wie die Situation des Gebietscharakters rechtlich beurteilt wird.