Sitzung: 26.03.2019 BOA/2019/03/26
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 1
Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 28. Februar 2019 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Lfd.
Nr. |
Frage |
Antwort / Beschluss |
|
1. |
Gilt auf der betreffenden Fl. Nr. 670/6 der § 34 BauGB? |
Diese Frage kann ggw. nicht beantwortet werden. |
|
2. |
Falls nicht § 34 gilt, wie ist das Baurecht auf Fl. Nr. 670/6
geregelt, wenn der B-Plan keine Baufenster ausweist, jedoch ein genehmigter
Bestand von 1973 vorliegt? |
Diese Frage kann ggw. nicht beantwortet werden. |
|
3. |
Kann die Dachhaut (Dämmung, Abdichtung, Dacheindeckung) des Bestandes
mit Ausbildung eines Dachüberstandes (mittels Abschieblingen) verfahrensfrei
saniert werden? |
Ja |
|
4. |
Kann im Zuge der Sanierung der Dachhaut der negative Dacheinschnitt
verfahrensfrei geschlossen werden (Öffnungsgröße im Grundriss ca. 1,8 m x.
10,1 m)? |
Ja |
|
5. |
Können im Zuge der Sanierung der Dachhaut genehmigungsfreie Gauben in
Anzahl und Abmessungen gemäß der Tutzinger Ortsbausatzung verfahrensfrei
errichtet werden? |
Ja |
|
6. |
Können die Wohneinheiten im OG / DG grundrissmäßig verfahrensfrei
(bei unveränderter Statik) neu gegliedert werden (Maisonettewohneinheiten)? |
Ja |
|
Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 28. Februar 2019 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt wenn geklärt ist, wie die Situation des Gebietscharakters rechtlich beurteilt wird.