Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 04. September 2018 lag in der Zeit vom 04. Februar 2019 bis einschließlich 19. März 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:

 

·      Abwasserverband Starnberger See; Schreiben vom 26. März 2019

·      Landratsamt Starnberg, Immissionsschutz; Schreiben vom 20. März 2019

·      Gemeinde Tutzing, Wasserwerk; Schreiben vom 20. März 2019

·      Staatliches Bauamt Weilheim; Schreiben vom 19. März 2019

·      Bayernwerk Netz GmbH; Schreiben vom 15. März 2019

·      Energienetze Bayern; Schreiben vom 12. Februar 2019

·      Gemeinde Tutzing, Straßenverkehr; Schreiben vom 01. Februar 2019

 

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt;  Schreiben vom  18. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

1.  Unter den Rechtsgrundlagen in der Präambel sollte noch Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) ergänzt werden.

 

2.  Wir sehen keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung A 4.4. Satz 2 Halbsatz 2.

Dieser Teil kann jedoch als Hinweis aufgefasst werden.

Der Hinweis sollte nicht unter A 4.4 sondern unter C. Hinweise aufgelistet werden.

 

 

 

 

 

Ansonsten werden zu diesem Auslegungsverfahren keine Anregungen oder Bedenken vor gebracht.

 

 

1.   Der Anregung wird gefolgt. Art. 23 der GO wird in der Präambel ergänzt.

 

 

 

2.   Die Abstandsflächen werden mit 0,25 H bzw. mindestens 3 m festgesetzt. Auf der Nordseite des Baukörpers wird nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO eine Abstandsfläche von 0,2 H festgesetzt, „soweit Brandschutz und notwendige Belichtung gesichert sind, und andere Rechte nicht entgegenstehen.“

 

Der Anregung wird gefolgt. Der Hinweis wird nicht unter A 4.4 sondern unter C. Hinweise aufgelistet.

 

Landratsamt Starnberg, Untere Straßenverkehrsbehörde; 

Schreiben vom  04. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt derzeit hauptsächlich über die Bahnhofstraße von Norden her. Dieser in östlicher Richtung folgend besteht Anschluss an die Staatsstraße St 2063 (Hauptstraße) und somit an das überörtliche Verkehrsnetz. Einzelne Klinikareale im Süden des Plangebietes werden daneben auch über eine Privatstraße erschlossen, die direkt an die Hauptstraße angebunden ist. Für die geplante Erweiterung des Krankenhausbestandes soll diese Privatstraße temporär während der Bauzeit als Erschließung vor allem für die Baustellenfahrzeuge sowie als Feuerwehrzufahrt dienen.

Es wird empfohlen, durch geeignete Maßnahmen (Beschilderung o.a.) sicherzustellen, dass die Zufahrt über diese Trasse mit vergleichsweise geringer Breite von 3-4 m dauerhaft gewährleistet ist und nicht beispielsweise durch parkende Fahrzeuge blockiert wird.

Die gem. RASt 06 erforderlichen Sichtfelder für den Einmündungsbereich der Privatstraße in die St 2063 (Hauptstraße) sind dauerhaft freizuhalten.

 

Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass immer ausschließlich vorwärts in die Staatsstraße eingefahren wird.

 

Um sicherzustellen, dass die vorgesehene Zufahrt wie in der vorliegenden Planung der Gemeinde dargestellt nicht mit den Planungen zum Ausbau/ zur Erneuerung der Ortsdurchfahrt zeitlich kollidiert, kann ggf. eine kurze Vorabstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim sinnvoll sein.

 

Über die o.g. Hinweise und Anmerkungen hinaus bestehen keine Bedenken hinsichtlich der vorliegenden Planung der Gemeinde Tutzing.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Empfehlung wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Es handelt sich hier nur um eine temporäre Baustellenausfahrt während der Bauzeit des Gebäudes. Die Einsicht in die Staatsstraße ist derzeit möglich.

 

 

 

 

 

 

Die Anregung wird während der Bauphase berücksichtigt.

 

 

Der Empfehlung wird gefolgt.

 

 

Tiefbauamt Tutzing,  Schreiben vom 20. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Das Grundstück mit den Flurnummern 622/31, 622/30, 622... ist sowohl über die Bahnhofstraße, als auch über die Hauptstraße hinsichtlich Trinkwasser und Straßenverkehr erschlossen. Da die Ver- und Entsorgung über bereits existierende Leitungen erfolgt, bestehen von Seiten der Trinkwasserversorgung keine Bedenken.

 

Es ist zu beachten, dass während der nächsten Jahre die Hauptstraße inkl. der dort liegenden Sparten erneuert bzw. saniert wird. Die Baumaßnahme darf durch das Bauvorhaben „Dialyse" nicht beeinträchtigt oder gestört werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.




AWISTA Schreiben vom 22. Februar 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Um eine ordnungsgemäße und dauerhafte Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten, weisen wir darauf hin, dass die Bereitstellung aller Behälter im Holsystem am nächsten befahrbaren öffentlichen Verkehrsraum erfolgen muss (vgl. § 13 a Abs. 4 Pkt. Abfallwirtschaftssatzung).

 

Daher regen wir an die Bereitstellung wahlweise an der Bahnhofstraße oder an der Hauptstraße zusätzlich in die textliche Festsetzung aufzunehmen.

 

 

Diese Anregung ist unter den Hinweisen bereits aufgeführt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Abfälle der Dialysestation werden zusammen mit dem zentralen Müll des Krankenhauses entsorgt. Eine gesonderte Entsorgung über die Haupt- oder Bahnhofstraße ist nicht vorgesehen.

 

 

 

Polizeiinspektion Starnberg Schreiben vom 05. Februar 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Grundsätzlich kann die Polizei den Planungen zustimmen. Da die Privatstraße als Baustellen- und Feuerwehrzufahrt genutzt werden soll, wäre zu beachten, dass die Ausfahrt auf die Hauptstraße breit genug dimensioniert wird, um den Ausfahrenden eine ausreichende Sicht auf den vorbei fahrenden Verkehr zu ermöglichen. Zudem sollte sie so ausgestaltet werden, dass mögliche baustellenbedingte Verschmutzungen an den Reifen noch auf dem Gelände bis zum Einfahren auf die Hauptstraße abgefahren sind, so dass die Hauptstraße hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Nachdem die Straße nach Abschluss der Arbeiten für den Patientenverkehr gesperrt wird, dürften sich keine weiteren Problemstellungen ergeben

 

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen

 

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 15. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

1.   BEABSICHTIGTE EIGENE PLANUNGEN UND MASSNAHMEN

 

Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit nicht vor. 

 

2.   FACHLICHE INFORMATIONEN UND EMPFEHLUNGEN

 

2.1 Grundwasser

 

Im Umgriff bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Aussagen über den Grundwasserflurabstand können daher nicht getroffen werden. 

 

Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern muss. Sollte Grundwasser aufgeschlossen werden, ist das Landratsamt Starnberg zu benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.

 

2.1  Lage zu Gewässern

 

Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt

 

Wild abfließendes Wasser

 

Aufgrund der Topografie kann wild abfließendes Wasser nicht ausgeschlossen werden (Hinweis C 13), daher sind die Bauvorhaben entsprechend zu sichern. Das natürliche Abflussverhalten darf nicht so verändert werden, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen (§ 37 WHG).

 

2.2   Altlastenverdachtsflächen

 

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 18. Februar 2019 aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

 

Wir bitten, Hinweis C 16 der Festsetzungen wie folgt zu ergänzen:

 

Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

 

2.3   Wasserversorgung

 

Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind. 

 

2.5    Abwasserentsorgung

 

2.5.1     Häusliches Schmutzwasser

 

Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.

 

Mit dem Bebauungsplan besteht aus abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle Neubauten an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden.

 

2.5.2     Industrieabwasser

 

Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht.

 

Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Abwasserverband Starnberger See) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.

 

2.5.3     Niederschlagswasserbeseitigung

 

Im vorliegenden Fall ist eine Gesamtplanung der Niederschlagswasserbeseitigung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dringend anzuraten. Insbesondere da im Plangebiet mit wenig durchlässigen Böden zu rechnen ist, sind frühzeitige Erkundungen elementar (Hinweis C 12). Es ist dahingehend der Nachweis zu erbringen, dass die Erschließung gesichert ist. 

Festsetzungen und Empfehlungen zur Dachbegrünung, Zisternen, versickerungsfähige Oberflächen, Minimierung der Versiegelung werden in Bezug einer naturnahen Bewirtschaftung des Niederschlagswassers ausdrücklich zu begrüßen.

 

3.    ZUSAMMENFASSUNG

 

Wie unter Punkt 2.5.3 aufgeführt wird ein Konzept zur Niederschlagswasser-beseitigung dringend empfohlen. Nur so kann die gesicherte Erschließung gewährleistet werden.

 

Unter Beachtung unserer Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine weiteren Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die bereits unter Hinweisen aufgeführten Informationen und Anregungen werden ggf. ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis C 16 der Festsetzungen wird folgt zu ergänzt:

„Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese speziellen  Anregungen werden unter C. Hinweise aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit Schreiben vom 12. September 2018 wurde vom Abwasserverband Starnberger See, im Rahmen des Bauantrages, die gesicherte Niederschlagswassererschließung bestätigt.

Daher ist das geforderte Niederschlagswasserkonzept für diesen Bebauungsplan entbehrlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreisbrandinspektion Starnberg, Schreiben vom 18. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

• Löschwasserversorgung

 

 Hinsichtlich der Löschwasserversorgung bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.

 

 • Erschließung

 

Bei beengten Platzverhältnissen – z. B. Bei Baumaßnahmen im Bestand – ist es aus unserer Sicht vertretbar, eine Wendeanlage einzurichten, die das Wenden eines Großfahrzeuges der Feuerwehr in drei Zügen ermöglicht. Wir empfehlen, die Befahrbarkeit dieser nicht richtlinienkonformen Wendeanlage anhand einer dynamischen Schleppkurvenanalyse überprüfen zu lassen. Als Bemessungsfahrzeug ist wiederum das dreiachsige Müllfahrzeug heranzuziehen.

 

Die Befahrbarkeit der Wendeanlage ist seitens des Straßenbaulastträgers jederzeit sicherzustellen.

 

Eine Feuerwehrzufahrt ist eine ständig frei und zugänglich zu haltende Zufahrt für Fahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdienst. Liegen Gebäude bzw. Gebäudeteile mehr als 50 m von einer öffentlichen für Großfahrzeuge der Feuerwehr befahrbaren Verkehrsfläche entfernt, ist eine Feuerwehrzufahrt einzurichten (Rechtsgrundlage BayBo2008). Das Tragen schwerer Ausrüstungsgegenstände oder das Verlegen von Schlauchleitungen über längere Strecken würde sonst notwendige Rettungs- und Löschmaßnahmen unnötig verzögern. Des Weiteren verbinden Feuerwehrzufahrten Drehleiteraufstellflächen mit öffentlichen Verkehrsflächen.

 

• Zweiter Flucht- und Rettungsweg

 

Hinsichtlich des zweiten Flucht- und Rettungsweges bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Dialysestation wird langfristig durch eine Feuerwehrzufahrt unter dem Neubau West erreicht.

 

Bis dahin soll die Zufahrt über die Planstraße erfolgen.

 

Es stehen Flächen für einen Wendehammer für ein zweiachsiges Müllfahrzeug zur Verfügung. Die genaue Situierung wird geprüft

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse beschließt der Bau- und Ortsplanungsausschuss den Bebauungsplan Nr. 98 Teilbebauungsplan 1 „Dialyse“, Fl. Nrn. 622/31 T und 622/ T, Gemarkung Tutzing, in der Fassung vom 26. März 2019 samt Begründung als Satzung.