Sitzung: 26.03.2019 BOA/2019/03/26
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im
Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
Der
Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 04. September 2018 lag
in der Zeit vom 04. Februar 2019 bis einschließlich 19. März 2019 im Rathaus
der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB).
Gleichzeitig wurde
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen
werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine
Anregungen oder Bedenken vor:
·
Abwasserverband
Starnberger See; Schreiben vom 26. März 2019
·
Landratsamt
Starnberg, Immissionsschutz; Schreiben vom 20. März 2019
·
Gemeinde
Tutzing, Wasserwerk; Schreiben vom 20. März 2019
·
Staatliches
Bauamt Weilheim; Schreiben vom 19. März 2019
·
Bayernwerk
Netz GmbH; Schreiben vom 15. März 2019
·
Energienetze
Bayern; Schreiben vom 12. Februar 2019
·
Gemeinde
Tutzing, Straßenverkehr; Schreiben vom 01. Februar 2019
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Landratsamt
Starnberg, Kreisbauamt; Schreiben
vom 18. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
1. Unter den
Rechtsgrundlagen in der Präambel sollte noch Art. 23 der Gemeindeordnung (GO)
ergänzt werden. 2. Wir sehen keine Rechtsgrundlage
für die Festsetzung A 4.4. Satz 2 Halbsatz 2. Dieser Teil kann
jedoch als Hinweis aufgefasst werden. Der Hinweis
sollte nicht unter A 4.4 sondern unter C. Hinweise aufgelistet werden. Ansonsten werden
zu diesem Auslegungsverfahren keine Anregungen oder Bedenken vor gebracht. |
1.
Der Anregung wird gefolgt. Art. 23 der GO wird in der
Präambel ergänzt. 2.
Die Abstandsflächen werden mit 0,25 H bzw. mindestens 3 m
festgesetzt. Auf der Nordseite des Baukörpers wird nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6
BayBO eine Abstandsfläche von 0,2 H festgesetzt, „soweit Brandschutz und notwendige Belichtung gesichert sind, und
andere Rechte nicht entgegenstehen.“ Der Anregung wird gefolgt. Der Hinweis wird nicht unter A
4.4 sondern unter C. Hinweise aufgelistet. |
Landratsamt
Starnberg, Untere Straßenverkehrsbehörde;
Schreiben vom 04. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Die verkehrliche
Erschließung des Plangebietes erfolgt derzeit hauptsächlich über die
Bahnhofstraße von Norden her. Dieser in östlicher Richtung folgend besteht
Anschluss an die Staatsstraße St 2063 (Hauptstraße) und somit an das
überörtliche Verkehrsnetz. Einzelne Klinikareale im Süden des Plangebietes
werden daneben auch über eine Privatstraße erschlossen, die direkt an die
Hauptstraße angebunden ist. Für die geplante Erweiterung des
Krankenhausbestandes soll diese Privatstraße temporär während der Bauzeit als
Erschließung vor allem für die Baustellenfahrzeuge sowie als Feuerwehrzufahrt
dienen. Es wird
empfohlen, durch geeignete Maßnahmen (Beschilderung o.a.) sicherzustellen,
dass die Zufahrt über diese Trasse mit vergleichsweise geringer Breite von
3-4 m dauerhaft gewährleistet ist und nicht beispielsweise durch parkende
Fahrzeuge blockiert wird. Die gem. RASt 06
erforderlichen Sichtfelder für den Einmündungsbereich der Privatstraße in die
St 2063 (Hauptstraße) sind dauerhaft freizuhalten. Darüber hinaus
ist sicherzustellen, dass immer ausschließlich vorwärts in die Staatsstraße
eingefahren wird. Um
sicherzustellen, dass die vorgesehene Zufahrt wie in der vorliegenden Planung
der Gemeinde dargestellt nicht mit den Planungen zum Ausbau/ zur Erneuerung der
Ortsdurchfahrt zeitlich kollidiert, kann ggf. eine kurze Vorabstimmung mit
dem Staatlichen Bauamt Weilheim sinnvoll sein. Über die o.g.
Hinweise und Anmerkungen hinaus bestehen keine Bedenken hinsichtlich der
vorliegenden Planung der Gemeinde Tutzing. |
Der Empfehlung
wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich
hier nur um eine temporäre Baustellenausfahrt während der Bauzeit des
Gebäudes. Die Einsicht in die Staatsstraße ist derzeit möglich. Die Anregung
wird während der Bauphase berücksichtigt. Der Empfehlung
wird gefolgt. |
Tiefbauamt
Tutzing, Schreiben vom 20. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Das Grundstück mit den Flurnummern 622/31, 622/30, 622... ist sowohl über die Bahnhofstraße,
als auch über die Hauptstraße hinsichtlich Trinkwasser und Straßenverkehr
erschlossen. Da die Ver- und Entsorgung über bereits existierende Leitungen
erfolgt, bestehen von Seiten der Trinkwasserversorgung keine Bedenken. Es ist zu beachten, dass
während der nächsten Jahre die Hauptstraße inkl. der dort liegenden Sparten erneuert
bzw. saniert wird. Die Baumaßnahme darf durch das Bauvorhaben „Dialyse"
nicht beeinträchtigt oder gestört werden. |
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. |
AWISTA Schreiben vom
22. Februar 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Um eine ordnungsgemäße und dauerhafte
Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten,
weisen wir darauf hin, dass die Bereitstellung aller Behälter im Holsystem am
nächsten befahrbaren öffentlichen Verkehrsraum erfolgen muss (vgl. § 13 a
Abs. 4 Pkt. Abfallwirtschaftssatzung). Daher regen wir an die Bereitstellung
wahlweise an der Bahnhofstraße oder an der Hauptstraße zusätzlich in die
textliche Festsetzung aufzunehmen. |
Diese Anregung ist unter den Hinweisen
bereits aufgeführt. Die Abfälle der Dialysestation werden
zusammen mit dem zentralen Müll des Krankenhauses entsorgt. Eine gesonderte
Entsorgung über die Haupt- oder Bahnhofstraße ist nicht vorgesehen. |
Polizeiinspektion
Starnberg Schreiben vom 05. Februar 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Grundsätzlich
kann die Polizei den Planungen zustimmen. Da die Privatstraße als Baustellen-
und Feuerwehrzufahrt genutzt werden soll, wäre zu beachten, dass die Ausfahrt
auf die Hauptstraße breit genug dimensioniert wird, um den Ausfahrenden eine
ausreichende Sicht auf den vorbei fahrenden Verkehr zu ermöglichen. Zudem
sollte sie so ausgestaltet werden, dass mögliche baustellenbedingte
Verschmutzungen an den Reifen noch auf dem Gelände bis zum Einfahren auf die
Hauptstraße abgefahren sind, so dass die Hauptstraße hierdurch nicht
beeinträchtigt wird. Nachdem
die Straße nach Abschluss der Arbeiten für den Patientenverkehr gesperrt
wird, dürften sich keine weiteren Problemstellungen ergeben |
Die
Anregungen werden zur Kenntnis genommen |
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim; Schreiben vom 15. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
1.
BEABSICHTIGTE EIGENE PLANUNGEN UND MASSNAHMEN Planungen oder
Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes derzeit nicht vor. 2.
FACHLICHE INFORMATIONEN UND EMPFEHLUNGEN 2.1
Grundwasser Im Umgriff bzw.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Grundwassermessstellen des
Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Aussagen über
den Grundwasserflurabstand können daher nicht getroffen werden. Die Erkundung
des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein
Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern
muss. Sollte Grundwasser aufgeschlossen werden, ist das Landratsamt Starnberg
zu benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten. 2.1 Lage zu Gewässern Oberirdische Gewässer
werden durch das Vorhaben nicht berührt Wild abfließendes
Wasser Aufgrund der Topografie
kann wild abfließendes Wasser nicht ausgeschlossen werden (Hinweis C 13),
daher sind die Bauvorhaben entsprechend zu sichern. Das natürliche
Abflussverhalten darf nicht so verändert werden, dass Nachteile für andere
Grundstücke entstehen (§ 37 WHG). 2.2
Altlastenverdachtsflächen Im Bereich des
geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im
Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 18. Februar
2019 aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche
Bodenveränderungen besteht. Wir bitten,
Hinweis C 16 der Festsetzungen wie folgt zu ergänzen: Der Aushub ist z. B.
in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme
ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist. 2.3
Wasserversorgung Sämtliche
Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die
hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende
Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über
die öffentliche Anlage gewährleistet sind.
2.5
Abwasserentsorgung 2.5.1
Häusliches Schmutzwasser Sämtliche
Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Mit dem
Bebauungsplan besteht aus abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle
Neubauten an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden. 2.5.2
Industrieabwasser Einleitungen von
nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben
sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in
öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der
jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für
derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht. Die Zustimmung
für die vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der
öffentlichen Abwasseranlage (Abwasserverband Starnberger See) einzuholen bzw.
in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. 2.5.3
Niederschlagswasserbeseitigung Im vorliegenden
Fall ist eine Gesamtplanung der Niederschlagswasserbeseitigung im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes dringend anzuraten. Insbesondere da im
Plangebiet mit wenig durchlässigen Böden zu rechnen ist, sind frühzeitige
Erkundungen elementar (Hinweis C 12). Es ist dahingehend der Nachweis zu
erbringen, dass die Erschließung gesichert ist. Festsetzungen
und Empfehlungen zur Dachbegrünung, Zisternen, versickerungsfähige
Oberflächen, Minimierung der Versiegelung werden in Bezug einer naturnahen Bewirtschaftung
des Niederschlagswassers ausdrücklich zu begrüßen. 3.
ZUSAMMENFASSUNG Wie unter Punkt
2.5.3 aufgeführt wird ein Konzept zur Niederschlagswasser-beseitigung
dringend empfohlen. Nur so kann die gesicherte Erschließung gewährleistet
werden. Unter Beachtung
unserer Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine
weiteren Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung. |
Die bereits unter Hinweisen aufgeführten
Informationen und Anregungen werden ggf. ergänzt. Hinweis C 16 der
Festsetzungen wird folgt zu ergänzt: „Der Aushub ist z. B.
in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme
ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.“ Diese speziellen Anregungen werden unter C. Hinweise
aufgenommen. Mit Schreiben vom 12. September 2018 wurde
vom Abwasserverband Starnberger See, im Rahmen des Bauantrages, die
gesicherte Niederschlagswassererschließung bestätigt. Daher ist das geforderte
Niederschlagswasserkonzept für diesen Bebauungsplan entbehrlich. |
Kreisbrandinspektion
Starnberg, Schreiben vom 18. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
• Löschwasserversorgung Hinsichtlich der Löschwasserversorgung
bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken. •
Erschließung Bei beengten Platzverhältnissen – z. B. Bei
Baumaßnahmen im Bestand – ist es aus unserer Sicht vertretbar, eine
Wendeanlage einzurichten, die das Wenden eines Großfahrzeuges der Feuerwehr
in drei Zügen ermöglicht. Wir empfehlen, die Befahrbarkeit dieser nicht
richtlinienkonformen Wendeanlage anhand einer dynamischen
Schleppkurvenanalyse überprüfen zu lassen. Als Bemessungsfahrzeug ist
wiederum das dreiachsige Müllfahrzeug heranzuziehen. Die Befahrbarkeit der Wendeanlage ist seitens
des Straßenbaulastträgers jederzeit sicherzustellen. Eine Feuerwehrzufahrt ist eine ständig frei
und zugänglich zu haltende Zufahrt für Fahrzeuge von Feuerwehr und
Rettungsdienst. Liegen Gebäude bzw. Gebäudeteile mehr als 50 m von einer
öffentlichen für Großfahrzeuge der Feuerwehr befahrbaren Verkehrsfläche entfernt,
ist eine Feuerwehrzufahrt einzurichten (Rechtsgrundlage BayBo2008). Das
Tragen schwerer Ausrüstungsgegenstände oder das Verlegen von
Schlauchleitungen über längere Strecken würde sonst notwendige Rettungs- und
Löschmaßnahmen unnötig verzögern. Des Weiteren verbinden Feuerwehrzufahrten
Drehleiteraufstellflächen mit öffentlichen Verkehrsflächen. • Zweiter Flucht- und Rettungsweg Hinsichtlich des zweiten Flucht- und
Rettungsweges bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken. |
Die
Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die
Dialysestation wird langfristig durch eine Feuerwehrzufahrt unter dem Neubau
West erreicht. Bis
dahin soll die Zufahrt über die Planstraße erfolgen. Es
stehen Flächen für einen Wendehammer für ein zweiachsiges Müllfahrzeug zur
Verfügung. Die genaue Situierung wird geprüft |
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse beschließt der Bau-
und Ortsplanungsausschuss den Bebauungsplan Nr. 98 Teilbebauungsplan 1
„Dialyse“, Fl. Nrn. 622/31 T und 622/ T, Gemarkung Tutzing, in der Fassung vom
26. März 2019 samt Begründung als Satzung.