Sitzung: 26.03.2019 BOA/2019/03/26
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 16. Oktober
2018 lag in der Zeit vom 04. März 2019 bis einschließlich 19. März 2019 im Rathaus
der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist
eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung
unterzogen:
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange
Regierung von
Oberbayern, Schreiben vom 06. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Es werden keine Einwände erhoben.
Stellungnahme vom 07. September 2018 gilt weiterhin. |
Wurde bereits abgewogen |
Landratsamt
Starnberg, Untere Immissonsschutzbehörde, Schreiben vom
20.
März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht
keine Bedenken und Anregungen. |
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Landratsamt Starnberg, Kreisbaumt;
Schreiben vom 18. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
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1. In Festsetzung A. 4.1 ist als
Rechtsgrundlage § 16 Abs. 5 BauNVO zu nennen (anstelle von § 6 Abs. 5). 2. Der letzte Halbsatz von Satz 1 der
Festsetzung A.4.1 (,,und andere Rechte nicht entgegenstehen") ist
rechtlich zu unbestimmt und widerspricht dem Konfliktlösungsgebot. 3. Für die Festsetzung A.4.5 Satz 2 sehen
wir keine Rechtsgrundlage. Die Gemeinde muss bei der Festlegung der
Grundfläche das jeweilige Bezugsgrundstück (im Normalfall das Buchgrundstück)
zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung im Blick haben. Bei nachträglichen
Teilungen muss die verwirklichte Grundfläche insgesamt eingehalten werden. 4. Festsetzung A.4.6 Satz 2 ist rechtlich
unzulässig. Die zulässige GR kann nicht auf das jeweilige Gebäude bezogen
werden, sondern nur auf das Baugrundstück. 5. Wir gehen bei Festsetzung A. 5.3 davon
aus, dass mit Holz auch Holzfarbigkeit gemeint ist und nicht farbig
angestrichenes Holz (angeglichener Farbton). Dies ist entweder in der
Festsetzung festzulegen oder zumindest in der Begründung zu erläutern. 6. Bei Festsetzung A. 8.2 sind
hinsichtlich der Länge und Breite jeweils konkrete Werte anzugeben. Dies ist
notwendig, damit der Betroffene seine Belastung bereits im Bebauungsplanverfahren
abschätzen kann. 7. Die gesonderte GR nach A.3.2 regelt
unabhängig der städtebaulichen Wirkung Sonderbauteile. Wir empfehlen die
städtebaulich bedeutsamen Bauteile, wie Balkone, Außentreppen und
Überdachungen (wahrscheinlich sind jene, die dicht an das Haupthaus angebaut
sind) zusammenfassend in einer „Überschreitungs"-GR zu regeln und den
übrigen Bauteilen gesondert eine Überschreitungsmöglichkeit zu geben. 9.
A.4.2,
Satz 3; Die Wiedererrichtung von Gebäuden, die den Gestaltungsfestsetzungen
aus A 4.2 Satz 1 und A 5.5 widersprechen, kann durch die vorgeschlagenen und
zu unbestimmte Festsetzung (A 4.2, Satz 3) nicht geregelt werden. Sofern die
Gemeinde dieses Planungsziel weiter verfolgen will, schlagen wir eine
Optionsfestsetzung vor. |
1.
Anregung
wird übernommen. 2.
Letzter
Halbsatz wird gestrichen. 3.
A.4.5
Satz 2 wird gestrichen.
4.
A.4.6
Satz 2 wird gestrichen. 5.
Festsetzung
A.5.3 soll ergänzt und die Materialität des Blechdaches freigestellt werden: Als Dacheindeckungen sind nur Schuppendeckungen aus naturfarbenem Holz,
roten oder rotbraunen Dachziegeln bzw. Betondachsteinen zulässig. Bei Dachflächen über eingeschossigen
Gebäuden sind zusätzlich Blechabdeckungen (entfällt: aus Kupfer oder
Titanzink) und begrünte Dächer zulässig. Spiegelnde Materialien sind mit
Ausnahme von Dachfenstern und von Anlagen zur Energiegewinnung
unzulässig. 6.
Die
bestehenden und gesicherten Leitungsrechte werden unter C. Hinweise
aufgenommen. 7.
Punkt
A.3.2 wird so abgeändert, dass für die übrigen Bauteile eine gesonderte
Überschreitungsmöglichkeit gegeben wird: 3.2 125 m²
maximal zulässige gesonderte Grundfläche für Terrassen, Balkonen,
Überdachungen, Lichtschächte, Außentreppen und Stege gem. § 16 Abs.5 BauNVO;
z.B. 125 m².‘ 3.3 Überschreitungen der zulässigen
Grundflächen (GR + GRg) für die Anlagen und Bauteile nach § 19 Abs. 4 Satz 1,
2 und 3 BauNVO, soweit nicht unter Punkt 3.2 dieser Satzung erfasst, sind bis
zu einer GRZ 0,5 bezogen auf das
Baugrundstück, berechnet ohne private Grünfläche ,Nutzgrün', zulässig.‘ 8.
A.4.1
Satzteil: ,der Brandschutz‘ wird unter C. Hinweise aufgenommen. 9.
Die
Zulassung der Wiedererrichtung von Gebäuden, die den
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Landratsamt Untere
Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom
15. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
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Keine Bedenken; Wiederholung der Anregungen bezüglich des Ausbaus im nördlichen Teil der Gröschlstraße und der positiven Einschätzung der ausreichenden Verkehrsfläche für Anlieferung etc. |
Wird zur Kenntnis genommen. Keine Änderung veranlasst. |
Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 13. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
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Belange ausreichend berücksichtigt |
Keine Änderung veranlasst. |
AWISTA Schreiben vom 05. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
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Die Belange
des AWISTA sind unter Hinweisen C Ziffer 17 ausreichend berücksichtigt. |
Keine Änderung veranlasst. |
Kreisbrandinspektion Starnberg, Schreiben vom 18. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
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Keine Bedenken und Anregungen. |
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Bayernwerke AG , Schreiben vom 15. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Keine Einwände, die Stellungnahme vom 11.8.2018 hat weiterhin Bestand. |
Keine Änderung veranlasst. |
Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 15. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
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Keine Bedenken und Anregungen. |
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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Weilheim,
Schreiben vom 18. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
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Verweis auf die Stellungnahme vom 30. August 2018. |
Keine Änderung veranlasst. |
Bund Naturschutz, Schreiben vom 18. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
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Keine
Bedenken und Anregungen. |
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Energie Südbayern, Schreiben vom 20.03.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
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Verweis auf die Stellungnahme vom 14.08.2018. |
Keine Änderung veranlasst |
Telekom, Schreiben vom 01.03.2019
Stellungnahme |
Beschluss |
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Die
Stellungnahme vom 20.
August 2018 gilt unverändert weiter. |
Keine
Änderung veranlasst. |
Stellungnahmen der
Öffentlichkeit
Eigentümerin Fl. Nr. 665/1, Schreiben vom 28. November
2018 und 11. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Es kann nicht
angehen, dass die Anlieger der Gröschlstraße ungleich behandelt werden, was
das Verhältnis von Bauland zu GR angeht. Mir wird für Haus Nr. 7 mit 1.333 m²
Bauland nur eine GR von 130 m² zugestanden. Nachbarn (auch
unmittelbaren) deutlich mehr. Das Argument mit der Stichstraße kann ich auch
nicht gegen mich gelten lassen, da die Gemeinde nach Erstellung dieser
Zufahrt (eigenhändig durch meinen Vater und ausschließlich auf seine Kosten)
die anderen Nachbarn (Nr. 5 u.9) einfach drangehängt hat. Dass auch noch die
beiden Neubauten ( Nr. 1 u. 3), obwohl sie eine mehrseitige Erschließung lt.
Plan haben, jetzt auch noch als Grund für eine zukünftigen Bewohnerzahl
(=potentielle Autofahrer) von Nr: 7 gelten soll, kann ich nicht akzeptieren.
Die Gemeinde hat es sich einfach zu leicht gemacht und muss sich nun um eine
andere Lösung bemühen. Meine Einwände: 1.) Ich wende mich
gegen eine Beschränkung der GR für mein Grundstück (Nr.7) und beantrage eine
Erweiterung des im Plan eingezeichneten Bauraumes nach Südwesten bis zur
Garage und insgesamt eine deutliche Erhöhung der GR. 2.) Angesichts der
Dachaufbauten der Häuser Nr. 3, 13 und folgende nach Süden ist es auch nicht
gerecht für einen Umbau auf meinem Grund Dachgauben u.Ä. (s. 5.5) für
unzulässig zu erklären oder nur kleine Dachflächenfenster (s. Pkt. 5.4)
zuzulassen.
Abschließend
noch zwei Anmerkungen: 1.
Der Bebauungsplan spricht bezüglich der Einmündung
der Stichstraße (=Einfahrt zu meinem Grundstück) von einer „Aufweitung“.
Diese „Aufweitung nach Südwesten gibt es in der Realität nicht. Zudem ist der
Platz an dieser Stelle von einem großen Campingwagen verstellt, sodass jede
Sicht auf die Gröschlstraße in dieser Richtung genommen wird. Hier muss die
Gemeinde umgehend Abhilfe schaffen und nicht abwarten, bis ein Unfall
passiert. 2. Auf S.7 des
Bebauungsplanes ist von notwendigen Ergänzungen im Flächennutzungsplan
festgehaltener und inzwischen entfernter Bäume die Rede. Die Nachpflanzung
der beiden über 100 Jahre alten Eichen an der Westgrenze des Grundstücks
Hausnr. 1 steht immer noch aus. |
Ein Vergleich mit den südlich gelegenen Nachbargrundstücken wäre nicht
sachgerecht. Die Grundstücke am Stich zur Gröschlstraße unterscheiden sich
strukturell von den übrigen
Grundstücken an der Gröschlstraße. Die Grundstücke am Stich sind wegen ihrer
Erschließung differenziert zu beurteilen. Diese sind nur durch eine teilweise
enge abzweigende Sackgasse ohne Wendehammer erschlossen. Durch die geringe Breite ergeben sich Probleme mit der
Schneeräumung und Besucherparkplätze sind nicht möglich. Der Wunsch nach
einer Erhöhung der GR hätte auch eine Erhöhung auf den Nachbargrundstücken
(Haus 7 und 9) zur Folge, was nicht zuletzt insgesamt zu einer
problematischen Dichte und zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens führen
würde. Für alle Grundstücke am Stich wurde eine GR von max. 130 m² für möglich
und sinnvoll erachtet. Damit ist eine der Situation geschuldete angemessene
Erhöhung des bestehenden Baurechtes gegeben. Die Verkehrsfläche der Stichstraße ist öffentlich gewidmet und in
Gemeindebesitz. Durch diese wurden die anliegenden Grundstücke
erschlossen. Eine Prüfung alternativer Erschließungsmöglichkeiten ergab keine
realisierbare günstigere Möglichkeit. Zu 1.) Der Bauraum wird
entsprechend erweitert. Zu 2.) Für bestehende Dächer ab 30 Grad werden Schleppgauben zugelassen. Punkt A 5.5 wird wie folgt ergänzt: „Ausnahmsweise können auf bestehenden
Dächern ab einer Dachneigung von 30 Grad Schleppgauben errichtet werden. Der
Mindestabstand der Gauben vom First und von der Giebelwand beträgt mindestens
1m. Die Gesamtbreite aller Dachfenster und Dachgauben einer Dachfläche darf
30 % der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.“ Die Scheibenbreite einzelner Fenster soll auf die übliche maximale
Sparrenbreite beschränkt bleiben, um dem angestrebten ländlichen Baustil mit
Holzdachstuhl und ruhigem Dach gerecht zu werden. Zu den
Anmerkungen: Beide
Anmerkungen stehen nicht im Bezug zur Satzung und bedürfen keines Beschlusses
und werden zur Kenntnis genommen |
Unter Einbeziehung der
o.g. Beschlüsse wird die Verwaltung beauftragt, ein erneutes
verkürztes
Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Für die Fl. Nrn. 788/3,
Gemarkung Tutzing, wird Planreife angenommen.