Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 16. Oktober 2018 lag in der Zeit vom 04. März 2019 bis einschließlich 19. März 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

Regierung von Oberbayern,  Schreiben  vom 06. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Es werden keine Einwände erhoben. Stellungnahme vom 07. September 2018 gilt weiterhin.

 

 

Wurde bereits abgewogen

 

 

Landratsamt Starnberg, Untere Immissonsschutzbehörde, Schreiben vom

20. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken und Anregungen.

 

                                  

 


Landratsamt Starnberg, Kreisbaumt; Schreiben vom 18. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

 

1.  In Festsetzung A. 4.1 ist als Rechtsgrundlage § 16 Abs. 5 BauNVO zu nennen (anstelle von § 6 Abs. 5).

 

2.  Der letzte Halbsatz von Satz 1 der Festsetzung A.4.1 (,,und andere Rechte nicht entgegenstehen") ist rechtlich zu unbestimmt und widerspricht dem Konfliktlösungsgebot.

 

3.  Für die Festsetzung A.4.5 Satz 2 sehen wir keine Rechtsgrundlage. Die Gemeinde muss bei der Festlegung der Grundfläche das jeweilige Bezugsgrundstück (im Normalfall das Buchgrundstück) zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung im Blick haben. Bei nachträglichen Teilungen muss die verwirklichte Grundfläche insgesamt eingehalten werden.

 

4.  Festsetzung A.4.6 Satz 2 ist rechtlich unzulässig. Die zulässige GR kann nicht auf das jeweilige Gebäude bezogen werden, sondern nur auf das Baugrundstück.

 

5.  Wir gehen bei Festsetzung A. 5.3 davon aus, dass mit Holz auch Holzfarbigkeit gemeint ist und nicht farbig angestrichenes Holz (angeglichener Farbton). Dies ist entweder in der Festsetzung festzulegen oder zumindest in der Begründung zu erläutern.


 

 

 

 

 

6.  Bei Festsetzung A. 8.2 sind hinsichtlich der Länge und Breite jeweils konkrete Werte anzugeben. Dies ist notwendig, damit der Betroffene seine Belastung bereits im Bebauungsplanverfahren abschätzen kann.

 

7.  Die gesonderte GR nach A.3.2 regelt unabhängig der städtebaulichen Wirkung Sonderbauteile. Wir empfehlen die städtebaulich bedeutsamen Bauteile, wie Balkone, Außentreppen und Überdachungen (wahrscheinlich sind jene, die dicht an das Haupthaus angebaut sind) zusammenfassend in einer „Überschreitungs"-GR zu regeln und den übrigen Bauteilen gesondert eine Überschreitungsmöglichkeit zu geben.

 

 

 

 

 

 

 

8.  Der 2. Halbsatz der Festsetzung A 4.1 ,,... der Brandschutz .. " ist ein Hinweis und muss deshalb unter den Hinweisen aufgeführt werden.

 

9.   A.4.2, Satz 3; Die Wiedererrichtung von Gebäuden, die den Gestaltungsfestsetzungen aus A 4.2 Satz 1 und A 5.5 widersprechen, kann durch die vorgeschlagenen und zu unbestimmte Festsetzung (A 4.2, Satz 3) nicht geregelt werden. Sofern die Gemeinde dieses Planungsziel weiter verfolgen will, schlagen wir eine Optionsfestsetzung vor.

 

1.   Anregung wird übernommen.

 

 

 

2.   Letzter Halbsatz wird gestrichen.

 

 

 

 

 

3.   A.4.5 Satz 2 wird gestrichen.

 



 

 

 

 

 

 

 

4.    A.4.6 Satz 2 wird gestrichen.

 

 

 

 

 

5.   Festsetzung A.5.3 soll ergänzt und die Materialität des Blechdaches freigestellt werden:

Als Dacheindeckungen sind nur Schuppendeckungen aus naturfarbenem Holz, roten oder rotbraunen Dachziegeln bzw. Betondachsteinen zulässig.  Bei Dachflächen über eingeschossigen Gebäuden sind zusätzlich Blechabdeckungen (entfällt: aus Kupfer oder Titanzink) und begrünte Dächer zulässig. Spiegelnde Materialien sind mit Ausnahme von Dachfenstern und von Anlagen zur Energiegewinnung unzulässig. 

 

6.    Die bestehenden und gesicherten Leitungsrechte werden unter C. Hinweise aufgenommen.

 

 

 

7.   Punkt A.3.2 wird so abgeändert, dass für die übrigen Bauteile eine gesonderte Überschreitungsmöglichkeit gegeben wird:

3.2   125 m²  maximal zulässige gesonderte Grundfläche für Terrassen, Balkonen, Überdachungen, Lichtschächte, Außentreppen und Stege gem. § 16 Abs.5 BauNVO; z.B. 125 m².‘

 

3.3    Überschreitungen der zulässigen Grundflächen (GR + GRg) für die Anlagen und Bauteile nach § 19 Abs. 4 Satz 1, 2 und 3 BauNVO, soweit nicht unter Punkt 3.2 dieser Satzung erfasst, sind bis zu einer GRZ  0,5 bezogen auf das Baugrundstück, berechnet ohne private Grünfläche ,Nutzgrün', zulässig.‘

 

8.   A.4.1 Satzteil: ,der Brandschutz‘ wird unter C. Hinweise aufgenommen.

 

 

 

9.   Die Zulassung der Wiedererrichtung von Gebäuden, die den
Gestaltfestsetzungen widersprechen, wird gestrichen, da im Falle eines totalen Abbruches, für die Wiederrichtung die Gestaltfestsetzungen greifen sollen.

 



 

 

 

 

Landratsamt Untere Straßenverkehrsbehörde,  Schreiben vom 15. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

 

Keine Bedenken; Wiederholung der

Anregungen bezüglich des Ausbaus im

nördlichen Teil der Gröschlstraße und

der positiven Einschätzung der

ausreichenden Verkehrsfläche für

Anlieferung etc.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Keine Änderung veranlasst.

 


Abwasserverband Starnberger See,  Schreiben vom 13. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

 

Belange ausreichend berücksichtigt

 

 

Keine Änderung veranlasst.

 


AWISTA Schreiben vom 05. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

 

Die Belange des AWISTA sind unter Hinweisen C Ziffer 17 ausreichend berücksichtigt.

 

 

Keine Änderung veranlasst.

 

 

Kreisbrandinspektion Starnberg, Schreiben vom 18. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

 

Keine Bedenken und Anregungen.

 

 

 

 

Bayernwerke AG , Schreiben vom 15. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Keine Einwände, die Stellungnahme

vom 11.8.2018 hat weiterhin Bestand.

 

 

Keine Änderung veranlasst.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 15. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

 

Keine Bedenken und Anregungen.

 

 

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim,

Schreiben vom 18. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

 

Verweis auf die Stellungnahme vom

30. August 2018.

 

 

Keine Änderung veranlasst.

 

 

Bund Naturschutz, Schreiben vom 18. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

 

Keine Bedenken und Anregungen.

 

 

 

 

Energie Südbayern, Schreiben vom 20.03.2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

 

Verweis auf die Stellungnahme vom

14.08.2018.

 

 

Keine Änderung veranlasst

 

 

Telekom, Schreiben vom 01.03.2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

 

Die Stellungnahme vom

20. August 2018 gilt unverändert

weiter.

 

 

Keine Änderung veranlasst.

 

 

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit

 

Eigentümerin Fl. Nr. 665/1, Schreiben vom 28. November 2018 und 11. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Es kann nicht angehen, dass die Anlieger der Gröschlstraße ungleich behandelt werden, was das Verhältnis von Bauland zu GR angeht. Mir wird für Haus Nr. 7 mit 1.333 m² Bauland nur eine GR von 130 m² zugestanden.

Nachbarn (auch unmittelbaren) deutlich mehr. Das Argument mit der Stichstraße kann ich auch nicht gegen mich gelten lassen, da die Gemeinde nach Erstellung dieser Zufahrt (eigenhändig durch meinen Vater und ausschließlich auf seine Kosten) die anderen Nachbarn (Nr. 5 u.9) einfach drangehängt hat. Dass auch noch die beiden Neubauten ( Nr. 1 u. 3), obwohl sie eine mehrseitige Erschließung lt. Plan haben, jetzt auch noch als Grund für eine zukünftigen Bewohnerzahl (=potentielle Autofahrer) von Nr: 7 gelten soll, kann ich nicht akzeptieren. Die Gemeinde hat es sich einfach zu leicht gemacht und muss sich nun um eine andere Lösung bemühen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meine Einwände:

 

1.)    Ich wende mich gegen eine Beschränkung der GR für mein Grundstück (Nr.7) und beantrage eine Erweiterung des im Plan eingezeichneten Bauraumes nach Südwesten bis zur Garage und insgesamt eine deutliche Erhöhung der GR.

 

2.)    Angesichts der Dachaufbauten der Häuser Nr. 3, 13 und folgende nach Süden ist es auch nicht gerecht für einen Umbau auf meinem Grund Dachgauben u.Ä. (s. 5.5) für unzulässig zu erklären oder nur kleine Dachflächenfenster (s. Pkt. 5.4) zuzulassen.

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschließend noch zwei Anmerkungen:

 

1.    Der Bebauungsplan spricht bezüglich der Einmündung der Stichstraße (=Einfahrt zu meinem Grundstück) von einer „Aufweitung“. Diese „Aufweitung nach Südwesten gibt es in der Realität nicht. Zudem ist der Platz an dieser Stelle von einem großen Campingwagen verstellt, sodass jede Sicht auf die Gröschlstraße in dieser Richtung genommen wird. Hier muss die Gemeinde umgehend Abhilfe schaffen und nicht abwarten, bis ein Unfall passiert.

 

2.    Auf S.7 des Bebauungsplanes ist von notwendigen Ergänzungen im Flächennutzungsplan festgehaltener und inzwischen entfernter Bäume die Rede. Die Nachpflanzung der beiden über 100 Jahre alten Eichen an der Westgrenze des Grundstücks Hausnr. 1 steht immer noch aus.

 

 

Ein Vergleich mit den südlich gelegenen Nachbargrundstücken wäre nicht sachgerecht. Die Grundstücke am Stich zur Gröschlstraße unterscheiden sich strukturell  von den übrigen Grundstücken an der Gröschlstraße. Die Grundstücke am Stich sind wegen ihrer Erschließung differenziert zu beurteilen. Diese sind nur durch eine teilweise enge abzweigende Sackgasse ohne Wendehammer erschlossen. Durch die geringe Breite ergeben sich Probleme mit der Schneeräumung und Besucherparkplätze sind nicht möglich. Der Wunsch nach einer Erhöhung der GR hätte auch eine Erhöhung auf den Nachbargrundstücken (Haus 7 und 9) zur Folge, was nicht zuletzt insgesamt zu einer problematischen Dichte und zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens führen würde.

Für alle Grundstücke am Stich wurde eine GR von max. 130 m² für möglich und sinnvoll erachtet. Damit ist eine der Situation geschuldete angemessene Erhöhung des bestehenden Baurechtes gegeben.

Die Verkehrsfläche der Stichstraße ist öffentlich gewidmet und in Gemeindebesitz. Durch diese wurden die anliegenden Grundstücke erschlossen. 

Eine Prüfung alternativer Erschließungsmöglichkeiten ergab keine realisierbare günstigere Möglichkeit.

 

 

 

 Zu 1.) Der Bauraum wird entsprechend erweitert.

 

 

 

 

 

 

 

Zu 2.) Für bestehende Dächer ab 30 Grad werden Schleppgauben zugelassen.

Punkt A 5.5 wird wie folgt ergänzt: „Ausnahmsweise können auf bestehenden Dächern ab einer Dachneigung von 30 Grad Schleppgauben errichtet werden. Der Mindestabstand der Gauben vom First und von der Giebelwand beträgt mindestens 1m. Die Gesamtbreite aller Dachfenster und Dachgauben einer Dachfläche darf 30 % der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.“ 

Die Scheibenbreite einzelner Fenster soll auf die übliche maximale Sparrenbreite beschränkt bleiben, um dem angestrebten ländlichen Baustil mit Holzdachstuhl und ruhigem Dach gerecht zu werden.

 

 

 

Zu den Anmerkungen:

 

Beide Anmerkungen stehen nicht im Bezug zur Satzung und bedürfen keines Beschlusses und werden zur Kenntnis genommen

 

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse wird die Verwaltung beauftragt, ein erneutes

verkürztes Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

 

Für die Fl. Nrn. 788/3, Gemarkung Tutzing, wird Planreife angenommen.