Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 18. Dezember 2018 lag in der Zeit vom 21. Februar 2019 bis einschließlich 11. März 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:

 

  • Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 25. Februar 2019
  • Energienetze Bayern, Schreiben vom 20. Februar 2019

 

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

Abwasserverband Starnberger See Schreiben vom 07. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

Keine Bedenken

Dies wird zur Kenntnis genommen

 

 

Energienetz Bayern, Schreiben vom 20. Februar 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

Keine Bedenken

Dies wird zur Kenntnis genommen

 

 

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit

 

Stellungnahme eines Bürgers; Schreiben vom 14. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Erstmals ist die Forderung nach 2 Stellplätzen je Wohneinheit speziell für unsere Flur-Nr. 600 in die vorliegende 3. Fassung der Satzung eingestellt worden. In der Begründung findet sich keine Erläuterung dazu.

In Tutzing besteht bisher keine Stellplatzverordnung.

Von Seiten des LRA STA besteht keine Forderung nach 2 Stellplätzen je Wohneinheit, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Hier greift die Planungshoheit der Gemeinde.

 

In unserem genehmigten Bauantrag ist abweichend von den gesetzlichen Vorgaben je Doppelhaushälfte bereits ein weiterer Stellplatz zur Entlastung des öffentlichen Parkraums zusätzlich vorgesehen.

 

Wir bitten Sie, unsere Überlegungen in die Entscheidung der Gemeinde einzubeziehen

 

 

Ortsplanerische Beurteilung:

 

Auch wenn die Gemeinde keine Stellplatzsatzung hat, so kann sie dennoch, im Rahmen ihrer Planungshoheit die Anzahl der erforderlichen Stellplätze, auch abweichend von der Garagenverordnung, im Bebauungsplan regeln. In ihren Bebauungsplänen fordert die Gemeinde jeweils zwei Stellplätze pro Wohneinheit. Dies entspricht auch der Realität und soll verhindern, dass die teilweise engen Straßen noch mit parkenden Autos verstellt werden.

 

Im genehmigten Bauantrag sind für die beantragten 3 Wohneinheiten 6 Stellplätze ausgewiesen. Sollten, was nach den Festsetzungen möglich ist, 4 Wohneinheiten errichtet werden, können unter Einhaltung der Gesamt GRZ . von 0,5 entsprechende Stellplätze/Garagen oder Carports errichtet werden.

 

 

 

Stellungnahme eines Bürgers; Schreiben vom 07. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Aufschüttungen auf der Straßenseite sind immer noch ausgeschlossen. Wir hatten ja gebeten, diesen Punkt zu überarbeiten, um das Carport mit einem noch fachgerecht ausführbaren Gefälle zum Haus ausführen zu können.

 

Ich bitte Sie, dies nochmals zu prüfen und ggf. noch anzupassen. Wir möchten aber eine erneute Auslegung auf jeden Fall vermeiden, wir gehen daher davon aus, dass diese Änderungen, sofern sie noch berücksichtigt werden kann, ohne erneute Auslegung eingearbeitet werden kann.

 

 

 

 

 

Ortsplanerische Beurteilung:

 

Die Rampenneigung bei Parkrampen soll laut EAR 2005 6 % nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall, wo auf 5,00 m eine Höhendifferenz von 0,70 m überwunden werden muss, handelt es sich um eine Steigung von weniger als 2 %. Diese Steigung kann auch überwunden werden ohne dass ein Auto aufsitzt. Die geforderte  Aufschüttung wäre auf diesem Grundstück kein Sonderfall da alle Garagen östlich der Cäsar-von-Hofacker-Straße nur über Rampen zu erreichen sind, also tiefer als die Straße liegen. Wenn man die Aufschüttungen für Stellplätze allgemein für zulässig erklären würde, könnte das städtebauliche Ziel des Erhalts der Vorgartenzone nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Die Sonderbehandlung von Flur Nr. 600 muss in einem anderen städtebaulichen Zusammenhang gesehen werden, da hier nicht mehr die einheitliche Bebauungsstruktur entlang der  Cäsar-von-Hofacker-Straße prägend ist.

 

Aus städtebaulicher Sicht, und um die bestehende  Vorgartenzone östlich der Cäsar-von-Hofacker-Straße zu erhalten, bleibt die Aufschüttung entlang der Straße untersagt. Die Zufahrt zum Carport ist auch ohne Aufschüttungen gewährleistet.

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme eines Bürgers; Schreiben vom 12. März 2019

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Wir sind Eigentümer einer 3-Zimmer Eigentumswohnung im Obergeschoss des Zweifamilienhauses in der Cäsar-von-Hofacker-Straße 17, Flur Nr. 609/13.

 

Unsere hier in Tutzing geborene und aufgewachsene Töchter wohnt mit ihrer Familie in dieser Wohnung. Bereits seit der Geburt des ersten Kindes vor über 4 Jahren sucht die Familie nach einem Haus oder einer größeren Wohnung. Bei der auch Ihnen bekannten Situation in Tutzing leider ohne Erfolg. Seit über einem Jahr ist die Familie auf 4 Köpfe angewachsen, was den Bedarf an Wohnraum nochmals erhöht hat. Ein weiterer Familienzuwachs wäre bei der momentanen Wohnungssituation dramatisch.

 

Wie wir festgestellt haben wird auf Fl. Nr. 600 ein Mehrfamilienhaus mit Steildach errichtet. Außerdem wurde direkt unterhalb unseres Grundstückes in 3m Abstand auf Flur Nr. 607/2 ein Neubau mit Satteldach errichtet.

 

Der Aufbau eines Satteldaches in Ost-West Richtung würde ca. 40 qm zusätzlichen Wohnraum für die Wohnung schaffen. Dabei würde eine Dachneigung von 25° ausreichen, was nach Aussage eines Architekten die Sonneneinstrahlung für die Nachbarn nicht beeinträchtigt.

 

Überall wird in den Gemeinden mit Wohnraummangel der Ausbau von Dächern empfohlen. Der zusätzliche Wohnraum durch ein Satteldach würde es der Familie unserer Tochter ermöglichen in Tutzing zu bleiben. Wir wissen natürlich wie schwer es für die Gemeinde ist, in diesen Zeiten explodierender Immobilienpreise Baulandmodell für die eigene angestammte und wohnraumsuchende Bevölkerung aufzulegen. Die Ermöglichung eines Sattel- anstelle eines Flachdaches wäre eine unseres Erachtens Im Vergleich dazu sehr schnell wirksame Maßnahme, um örtliche Wohnraumnöte zu lindem.

 

Zu berücksichtigen ist u. E. auch, dass durch den Aufbau eines Satteldaches die energetische Situation des Gebäudes im Sinne der EnEV erheblich verbessert werden könnte.

 

Die Nachfrage bei Nachbarn in der östlichen Häuserzeile mit den ungeraden Hausnummern ergab, dass eine Mehrheit den Aufbau eines Satteldaches bei der eigenen Immobilie ebenfalls begrüßen würde. Hinzu kommt, dass Flachdächer in Tutzing als frühere Bausünden angesehen und heute eigentlich nur noch Satteldächer genehmigt werden.

 

Wir stellen deshalb den Antrag die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7, "Oberes Schönmoos", Gemarkung Tutzing so zu ergänzen, dass auf den Flur Nr. 609/13 bis 609/19 ein Satteldach aufgebaut werden kann.

 

 

Ortsplanerische Beurteilung:

 

Die Planung für die Bebauung östlich der Cäsar-von Hofackerstraße stammt aus dem Jahre 1970 und wurde zeitgleich von einem Bauträger errichtet. Damals, und auch heute wieder, waren Flachdächer eine gängige Dachform, die auch in oberbayerischen Gemeinden errichtet wurden. In diesem Fall auch um der darüber liegenden Bebauung (gegenüberliegende Straßenseite) die Sicht auf den See zu ermöglichen. Für die damals gewählte Baukörperfiguration war auch ein Flachdach die adäquate Lösung.

 

Ein Satteldach ist aus gestalterischen Gründen immer über der Längsseite des Gebäudes zu errichten, was bei den meist  L-förmigen Grundrissen bedeuten würde, dass ein Quergiebel entstehen würde. Zudem wird im Bebauungsplan die Möglichkeit angeboten zu erweitern, so dass, wie bereits bei Haus Nr. 15 zu sehen, dann ein quadratische Grundriss entstehen würde. Für quadratische Grundrisse ist ein Satteldach gestalterisch nicht machbar.

 

Hinzu kommt, dass, ganz abgesehen davon ob die Statik eine Aufstockung zulässt, einen Dachneigung von 25°, keinesfalls eine Wohnraumerweiterung von 40 qm bewirken würde. Bei dem momentanen Grundriss würden nicht einmal die erforderlichen Raumhöhen eingehalten werden können. Man müsste zumindest einen Kniestock errichten oder die Dachneigung wesentlich erhöhen. Auch würde die Belichtung über die Giebel nicht ausreichen, da es ja Grenzbebauung ist und Gauben sind bei dieser Dachneigung gestalterisch nicht möglich, da sie das Dach zu sehr aufreißen.

 

Aus all den vorgenannten Gründen ist die Errichtung eines Satteldachs nicht möglich.

 

 

Stellungnahmen mehrerer Bürger

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Die nachfolgenden Bürger haben alle dieselbe Stellungnahme unterschrieben:

Hiermit bekunden wir unser Begehren von Satteldächern auf Hausnummern 5-19 (ungerade Hausnummern) aufgrund des geplanten Neubaus in der Cäsar-von-Hofacker-Straße 3 und einer damit verbundenen Änderung des Bebauungsplans.

 

 

 

 

 

Ortsplanerische Beurteilung:

 

Die Planung für die Bebauung östlich der Cäsar-von Hofackerstraße stammt aus dem Jahre 1970 und wurde zeitgleich von einem Bauträger errichtet. Damals, und auch heute wieder, waren Flachdächer eine gängige Dachform, die auch in oberbayerischen Gemeinden errichtet wurden. In diesem Fall auch um der darüber liegenden Bebauung (gegenüberliegende Straßenseite) die Sicht auf den See zu ermöglichen. Für die damals gewählte Baukörperfiguration war auch ein Flachdach die adäquate Lösung.

 

Ein Satteldach ist aus gestalterischen Gründen immer über der Längsseite des Gebäudes zu errichten, was bei den meist L-förmigen Grundrissen bedeuten würde, dass ein Quergiebel entstehen würde. Zudem wird im Bebauungsplan die Möglichkeit angeboten zu erweitern, so dass, wie bereits bei Haus Nr. 15 zu sehen, dann ein quadratische Grundriss entstehen würde. Für quadratische Grundrisse ist ein Satteldach gestalterisch nicht machbar.

 

Hinzu kommt, dass, ganz abgesehen davon ob die Statik eine Aufstockung zulässt, einen Dachneigung von 25°, keinesfalls eine Wohnraumerweiterung von 40 qm bewirken würde. Bei dem momentanen Grundriss würden nicht einmal die erforderlichen Raumhöhen eingehalten werden können. Man müsste zumindest einen Kniestock errichten oder die Dachneigung wesentlich erhöhen. Auch würde die Belichtung über die Giebel nicht ausreichen, da es ja Grenzbebauung ist und Gauben sind bei dieser Dachneigung gestalterisch nicht möglich, da sie das Dach zu sehr aufreißen.

 

Aus all den vorgenannten Gründen ist die Errichtung eines Satteldachs nicht möglich.

 

 

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse, beschließt der Bau- und Ortsplanungsausschuss die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Oberes Schönmoos“ in der Fassung vom 26. März 2019 samt Begründung, als Satzung.