Sitzung: 26.03.2019 BOA/2019/03/26
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im
Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
Der
Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 18. Dezember 2018 lag in
der Zeit vom 21. Februar 2019 bis einschließlich 11. März 2019 im Rathaus der
Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Gleichzeitig wurde
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen
werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden / Träger öffentlicher
Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:
- Landratsamt
Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 25. Februar 2019
- Energienetze
Bayern, Schreiben vom 20. Februar 2019
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Abwasserverband Starnberger See
Schreiben vom 07. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Keine Bedenken |
Dies wird zur
Kenntnis genommen |
Energienetz Bayern, Schreiben
vom 20. Februar 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Keine Bedenken |
Dies wird zur
Kenntnis genommen |
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Stellungnahme eines
Bürgers; Schreiben vom 14. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Erstmals ist die Forderung nach 2 Stellplätzen je Wohneinheit
speziell für unsere Flur-Nr. 600 in die vorliegende 3. Fassung der Satzung
eingestellt worden. In der Begründung findet sich keine Erläuterung dazu. In Tutzing besteht bisher keine Stellplatzverordnung. Von Seiten des LRA STA besteht keine Forderung nach 2 Stellplätzen je
Wohneinheit, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Hier greift die
Planungshoheit der Gemeinde. In unserem genehmigten Bauantrag ist abweichend von den gesetzlichen
Vorgaben je Doppelhaushälfte bereits ein weiterer Stellplatz zur Entlastung
des öffentlichen Parkraums zusätzlich vorgesehen. Wir bitten Sie, unsere Überlegungen in die Entscheidung der Gemeinde
einzubeziehen |
Ortsplanerische Beurteilung: Auch wenn die Gemeinde keine Stellplatzsatzung hat, so kann sie
dennoch, im Rahmen ihrer Planungshoheit die Anzahl der erforderlichen
Stellplätze, auch abweichend von der Garagenverordnung, im Bebauungsplan
regeln. In ihren Bebauungsplänen fordert die Gemeinde jeweils zwei
Stellplätze pro Wohneinheit. Dies entspricht auch der Realität und soll
verhindern, dass die teilweise engen Straßen noch mit parkenden Autos
verstellt werden. Im genehmigten Bauantrag sind für die beantragten 3 Wohneinheiten 6
Stellplätze ausgewiesen. Sollten, was nach den Festsetzungen möglich ist, 4
Wohneinheiten errichtet werden, können unter Einhaltung der Gesamt GRZ . von
0,5 entsprechende Stellplätze/Garagen oder Carports errichtet werden. |
Stellungnahme eines
Bürgers; Schreiben vom 07. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Aufschüttungen auf der Straßenseite sind immer noch ausgeschlossen.
Wir hatten ja gebeten, diesen Punkt zu überarbeiten, um das Carport mit einem
noch fachgerecht ausführbaren Gefälle zum Haus ausführen zu können. Ich bitte Sie, dies nochmals zu prüfen und ggf. noch anzupassen. Wir
möchten aber eine erneute Auslegung auf jeden Fall vermeiden, wir gehen daher
davon aus, dass diese Änderungen, sofern sie noch berücksichtigt werden kann,
ohne erneute Auslegung eingearbeitet werden kann. |
Ortsplanerische Beurteilung: Die Rampenneigung bei Parkrampen soll laut EAR 2005 6 % nicht
übersteigen. Im vorliegenden Fall, wo auf 5,00 m eine Höhendifferenz von 0,70
m überwunden werden muss, handelt es sich um eine Steigung von weniger als 2
%. Diese Steigung kann auch überwunden werden ohne dass ein Auto aufsitzt.
Die geforderte Aufschüttung wäre auf
diesem Grundstück kein Sonderfall da alle Garagen östlich der
Cäsar-von-Hofacker-Straße nur über Rampen zu erreichen sind, also tiefer als
die Straße liegen. Wenn man die Aufschüttungen für Stellplätze allgemein für
zulässig erklären würde, könnte das städtebauliche Ziel des Erhalts der
Vorgartenzone nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Die Sonderbehandlung von
Flur Nr. 600 muss in einem anderen städtebaulichen Zusammenhang gesehen
werden, da hier nicht mehr die einheitliche Bebauungsstruktur entlang
der Cäsar-von-Hofacker-Straße prägend
ist. Aus städtebaulicher Sicht, und um die bestehende Vorgartenzone östlich der
Cäsar-von-Hofacker-Straße zu erhalten, bleibt die Aufschüttung entlang der
Straße untersagt. Die Zufahrt zum Carport ist auch ohne Aufschüttungen
gewährleistet. |
Stellungnahme eines
Bürgers; Schreiben vom 12. März 2019
Stellungnahme |
Beschluss |
Wir sind Eigentümer einer 3-Zimmer Eigentumswohnung im Obergeschoss
des Zweifamilienhauses in der Cäsar-von-Hofacker-Straße 17, Flur Nr. 609/13. Unsere hier in Tutzing geborene und aufgewachsene Töchter wohnt mit
ihrer Familie in dieser Wohnung. Bereits seit der Geburt des ersten Kindes
vor über 4 Jahren sucht die Familie nach einem Haus oder einer größeren
Wohnung. Bei der auch Ihnen bekannten Situation in Tutzing leider ohne
Erfolg. Seit über einem Jahr ist die Familie auf 4 Köpfe angewachsen, was den
Bedarf an Wohnraum nochmals erhöht hat. Ein weiterer Familienzuwachs wäre bei
der momentanen Wohnungssituation dramatisch. Wie wir festgestellt haben wird auf Fl. Nr. 600 ein Mehrfamilienhaus
mit Steildach errichtet. Außerdem wurde direkt unterhalb unseres Grundstückes
in 3m Abstand auf Flur Nr. 607/2 ein Neubau mit Satteldach errichtet. Der Aufbau eines Satteldaches in Ost-West Richtung würde ca. 40 qm
zusätzlichen Wohnraum für die Wohnung schaffen. Dabei würde eine Dachneigung
von 25° ausreichen, was nach Aussage eines Architekten die Sonneneinstrahlung
für die Nachbarn nicht beeinträchtigt. Überall wird in den Gemeinden mit Wohnraummangel der Ausbau von
Dächern empfohlen. Der zusätzliche Wohnraum durch ein Satteldach würde es der
Familie unserer Tochter ermöglichen in Tutzing zu bleiben. Wir wissen natürlich
wie schwer es für die Gemeinde ist, in diesen Zeiten explodierender
Immobilienpreise Baulandmodell für die eigene angestammte und
wohnraumsuchende Bevölkerung aufzulegen. Die Ermöglichung eines Sattel-
anstelle eines Flachdaches wäre eine unseres Erachtens Im Vergleich dazu sehr
schnell wirksame Maßnahme, um örtliche Wohnraumnöte zu lindem. Zu berücksichtigen ist u. E. auch, dass durch den Aufbau eines
Satteldaches die energetische Situation des Gebäudes im Sinne der EnEV
erheblich verbessert werden könnte. Die Nachfrage bei Nachbarn in der östlichen Häuserzeile mit den
ungeraden Hausnummern ergab, dass eine Mehrheit den Aufbau eines Satteldaches
bei der eigenen Immobilie ebenfalls begrüßen würde. Hinzu kommt, dass
Flachdächer in Tutzing als frühere Bausünden angesehen und heute eigentlich
nur noch Satteldächer genehmigt werden. Wir stellen deshalb den Antrag die Änderung des Bebauungsplanes Nr.
7, "Oberes Schönmoos", Gemarkung Tutzing so zu ergänzen, dass auf
den Flur Nr. 609/13 bis 609/19 ein Satteldach aufgebaut werden kann. |
Ortsplanerische Beurteilung: Die Planung für die Bebauung östlich der Cäsar-von Hofackerstraße
stammt aus dem Jahre 1970 und wurde zeitgleich von einem Bauträger errichtet.
Damals, und auch heute wieder, waren Flachdächer eine gängige Dachform, die
auch in oberbayerischen Gemeinden errichtet wurden. In diesem Fall auch um
der darüber liegenden Bebauung (gegenüberliegende Straßenseite) die Sicht auf
den See zu ermöglichen. Für die damals gewählte Baukörperfiguration war auch
ein Flachdach die adäquate Lösung. Ein Satteldach ist aus gestalterischen Gründen immer über der
Längsseite des Gebäudes zu errichten, was bei den meist L-förmigen Grundrissen bedeuten würde, dass
ein Quergiebel entstehen würde. Zudem wird im Bebauungsplan die Möglichkeit
angeboten zu erweitern, so dass, wie bereits bei Haus Nr. 15 zu sehen, dann
ein quadratische Grundriss entstehen würde. Für quadratische Grundrisse ist
ein Satteldach gestalterisch nicht machbar. Hinzu kommt, dass, ganz abgesehen davon ob die Statik eine
Aufstockung zulässt, einen Dachneigung von 25°, keinesfalls eine
Wohnraumerweiterung von 40 qm bewirken würde. Bei dem momentanen Grundriss
würden nicht einmal die erforderlichen Raumhöhen eingehalten werden können.
Man müsste zumindest einen Kniestock errichten oder die Dachneigung
wesentlich erhöhen. Auch würde die Belichtung über die Giebel nicht
ausreichen, da es ja Grenzbebauung ist und Gauben sind bei dieser Dachneigung
gestalterisch nicht möglich, da sie das Dach zu sehr aufreißen. Aus all den vorgenannten Gründen ist die Errichtung eines Satteldachs
nicht möglich. |
Stellungnahmen mehrerer
Bürger
Stellungnahme |
Beschluss |
Die nachfolgenden Bürger haben alle dieselbe Stellungnahme
unterschrieben: Hiermit bekunden wir unser Begehren von Satteldächern auf Hausnummern
5-19 (ungerade Hausnummern) aufgrund des geplanten Neubaus in der
Cäsar-von-Hofacker-Straße 3 und einer damit verbundenen Änderung des
Bebauungsplans. |
Ortsplanerische Beurteilung: Die Planung für die Bebauung östlich der Cäsar-von Hofackerstraße
stammt aus dem Jahre 1970 und wurde zeitgleich von einem Bauträger errichtet.
Damals, und auch heute wieder, waren Flachdächer eine gängige Dachform, die
auch in oberbayerischen Gemeinden errichtet wurden. In diesem Fall auch um
der darüber liegenden Bebauung (gegenüberliegende Straßenseite) die Sicht auf
den See zu ermöglichen. Für die damals gewählte Baukörperfiguration war auch
ein Flachdach die adäquate Lösung. Ein Satteldach ist aus gestalterischen Gründen immer über der
Längsseite des Gebäudes zu errichten, was bei den meist L-förmigen
Grundrissen bedeuten würde, dass ein Quergiebel entstehen würde. Zudem wird
im Bebauungsplan die Möglichkeit angeboten zu erweitern, so dass, wie bereits
bei Haus Nr. 15 zu sehen, dann ein quadratische Grundriss entstehen würde.
Für quadratische Grundrisse ist ein Satteldach gestalterisch nicht machbar. Hinzu kommt, dass, ganz abgesehen davon ob die Statik eine
Aufstockung zulässt, einen Dachneigung von 25°, keinesfalls eine
Wohnraumerweiterung von 40 qm bewirken würde. Bei dem momentanen Grundriss
würden nicht einmal die erforderlichen Raumhöhen eingehalten werden können.
Man müsste zumindest einen Kniestock errichten oder die Dachneigung
wesentlich erhöhen. Auch würde die Belichtung über die Giebel nicht
ausreichen, da es ja Grenzbebauung ist und Gauben sind bei dieser Dachneigung
gestalterisch nicht möglich, da sie das Dach zu sehr aufreißen. Aus all den
vorgenannten Gründen ist die Errichtung eines Satteldachs nicht möglich. |
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse, beschließt der Bau- und Ortsplanungsausschuss die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Oberes Schönmoos“ in der Fassung vom 26. März 2019 samt Begründung, als Satzung.