Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Beschluss:

 

Die Fragen des vorliegenden Antrages auf Vorbescheid in der Fassung vom 06. Dezember 2018 (Eingang bei der Gemeinde Tutzing am 21. Januar 2019) werden wie folgt beantwortet:

 

 

Lfd. Nr.

Frage

Antwort

 

 

1.

Ist es bauplanungsrechtlich grundsätzlich möglich/zulässig, auf der bestehenden Beton-Tiefgarage aufzustocken, um ein Appartement für Wohnzwecke zu errichten?

Nein

 

 

 

 

2.

Ist es bauplanungsrechtlich möglich/zulässig, ein Satteldach mit einem Neigungswinkel von 20 Grad zu bauen?

Nein

 

 

 

3.

Ist es bauplanungsrechtlich möglich/zulässig, dass der Aufbau der Garage eine Firsthöhe von 9,62 und ein Wandhöhe an der Dachauflagestelle von 4,23 Meter bekommt?

Nein

 

 

 

 

4.

Ist es bauplanungsrechtlich möglich/zulässig, dass der Aufbau der Garage eine Wohnfläche von 70 qm erschafft?

Nein

 

 

 

 

 

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

 

Die notwendige und beantragte Abstandsflächenübernahme für das in gemeindlichem Eigentum befindliche Grundstück Fl. Nr. 2463 der Gemarkung Tutzing wird nicht gewährt.