Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 18, Persönlich beteiligt: 1

Der TOP 3 wurde in der Sitzung nach dem TOP 4 behandelt!

 

 

Beschluss:

 

 

a)  Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau zweier Villen mit gemeinsamer Tiefgarage und einer Garage und einer Garage sowie Abbruch des bestehenden Gebäuderiegels bestehend aus Wohnhaus, Schwimmhalle und Garage, Fl. Nr. 176, Gemarkung Tutzing, Sprungleitenweg 6

 

Der Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung des Eingangs bei der Gemeinde Tutzing am 21. Dezember 2018, wird das gemeindliche Einvernehmen versagt,

da die beantragte Planung den künftigen Zielen des in Aufstellung befindlichen  Bebauungsplanes Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4, entgegensteht.

 

einstimmig beschlossen      Ja: 18   Nein: 0   Anwesend: 18

 

 

 

 

b)  Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses                      mit Garage; Änderung eines Turmes; Fl. Nr. 177, Gemarkung Tutzing, Sprungleitenweg 4

 

Der Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung vom 18. Dezember 2018 wird das gemeindliche Einvernehmen versagt, da die beantragte Planung den künftigen Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4, entgegensteht.

 

einstimmig beschlossen     Ja: 17   Nein: 0   Anwesend: 18   Befangen: 1

 

 

 

 

c)  Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich der Fl. Nrn. 176 und 177 der Gemarkung Tutzing

 

Der Gemeinderat beschließt den Erlass folgender Veränderungssperre:

 

Satzung

 

der Gemeinde Tutzing über eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des

Bebauungsplanes Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4, für die Flur Nrn. 176 und 177 der Gemarkung Tutzing

 

 

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. Art. 23 Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Veränderungssperre als Satzung:

 

 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die im beigefügten Lageplan gekennzeichneten Flurstücke Nr. 176 und 177 der Gemarkung Tutzing.

 

Der Lageplan ist als Anlage zur Veränderungssperre als Teil der Satzung beigefügt.

 

 

§ 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen

 

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Änderungen aus § 14 Abs. 3 BauGB.

 

Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

 

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 2 BauGB bleibt unberührt.

 

 

Tutzing, den

 

 

Marlene Greinwald

Erste Bürgermeisterin

 

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4

Veränderungssperre für den Bereich der

Flur Nrn. 176 und 177

der Gemarkung Tutzing

 

ZIELE DER VERÄNDERUNGSSPERRE

 

 

Für das Flurstück Nr.176 der Gemarkung Tutzing ist ein Antrag auf Neubau zweier Villen mit gemeinsamer Tiefgarage und einer Garage, Sprungleitenweg 6 und für das Grundstück Fl.Nr. 177 der Gemarkung Tutzing ein Antrag auf Tektur zur Baugenehmigung, Sprungleitenweg 4, Änderung eines Turmes eingereicht worden.

Beide Baugrundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4.

 

Beide Bauvorhaben, einzeln und in ihrer gemeinsamen Außenwirkung, der von ihnen erzeugten Riegelwirkung und der mit ihnen verbundenen Zunahme der Baumasse, Höhenentwicklung und Geschossigkeit laufen den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde zuwider, die die Gemeinde Tutzing mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 91, Teilbereich 4, verfolgt .

 

Ziel der Bauleitplanung im Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 91, Teilbereich 4, ist es, ein maßvolles Einfügen der Gebäude in seinem Geltungsbereich in die bestehende parkartige Landschaft mit der für den Starnberger See typische Villenbebauung zu gewährleisten. Das zu planende Maß der baulichen Entwicklung soll deshalb die bestehende Bebauungstypologie planungsrechtlich sichern. Die bisherige optische Wirkung vom See aus, geprägt durch die Bebauung mit freistehenden Einzelhäusern und ihrem umgebendem Grünraum, soll auch zukünftig diesem Ortsteil städtebaulich erhalten bleiben.

Die Bauleitplanung soll sicherstellen, dass die Begrenzung der Baufluchten zum östlich angrenzenden Landschaftsraum des Seeuferbereichs sowie der Erhalt der Grünstruktur und der Sichtbeziehungen zwischen den Baukörpern eingehalten werden.

 

Dies soll durch eine maximal zulässige Wandhöhe (auf der Seeseite, talseitig) von 7,3 m ab OK des bestehenden Geländes bei einer maximal zulässige Geschossigkeit von 2 Vollgeschossen, durch eine maximale Baukörperlänge der Hauptbaukörper in Nord-Südrichtung sowie durch die Festsetzung eine maximale Baumasse und Grundflächen für die jeweiligen Baukörper in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksgröße gesichert werden.

 

Die Städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich kann, wie die der Gemeinde Tutzing vorliegenden Bauanträge ausweisen, nicht der Planersatzvorschrift des § 34 BauGB überlassen bleiben. Zur Sicherung der von der Gemeinde Tutzing mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 91 Teilbereich 4 verfolgten Planungsziele ist der Erlass einer Veränderungssperre, § 14 BauGB, geboten.

 

 

 

Herr Gemeinderat von Mitschke-Collande war gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.