Sitzung: 05.02.2019 GR/2019/02/05
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 18, Persönlich beteiligt: 1
Der TOP 3 wurde in der Sitzung nach dem TOP 4 behandelt!
Beschluss:
a) Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung für
den Neubau zweier Villen mit gemeinsamer Tiefgarage und einer Garage und einer
Garage sowie Abbruch des bestehenden Gebäuderiegels bestehend aus Wohnhaus,
Schwimmhalle und Garage, Fl. Nr. 176, Gemarkung Tutzing, Sprungleitenweg 6
Der Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung des Eingangs bei der Gemeinde Tutzing am 21. Dezember 2018, wird das gemeindliche Einvernehmen versagt,
da die beantragte Planung den künftigen Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4, entgegensteht.
einstimmig beschlossen
Ja: 18 Nein: 0
Anwesend: 18
b) Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum
Neubau eines Wohnhauses
mit Garage; Änderung eines Turmes; Fl. Nr. 177, Gemarkung Tutzing,
Sprungleitenweg 4
Der Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung vom 18. Dezember 2018 wird das gemeindliche Einvernehmen versagt, da die beantragte Planung den künftigen Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4, entgegensteht.
einstimmig beschlossen Ja:
17 Nein: 0
Anwesend: 18 Befangen:
1
c) Erlass einer Veränderungssperre für den
Bereich der Fl. Nrn. 176 und 177 der Gemarkung Tutzing
Der Gemeinderat beschließt den Erlass folgender Veränderungssperre:
Satzung
der Gemeinde Tutzing über eine Veränderungssperre im Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4, für die
Flur Nrn. 176 und 177 der Gemarkung Tutzing
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. Art. 23 Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Veränderungssperre als Satzung:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die im beigefügten Lageplan gekennzeichneten Flurstücke Nr. 176 und 177 der Gemarkung Tutzing.
Der Lageplan ist als Anlage zur Veränderungssperre als Teil der Satzung beigefügt.
§ 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen
Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Änderungen aus § 14 Abs. 3 BauGB.
Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 2 BauGB bleibt unberührt.
Tutzing, den
Marlene Greinwald
Erste Bürgermeisterin
Bebauungsplan Nr. 91 „Seeuferbereich“,
Teilbebauungsplan 4
Veränderungssperre für den Bereich der
Flur Nrn. 176 und 177
der Gemarkung Tutzing
ZIELE DER VERÄNDERUNGSSPERRE
Für das Flurstück Nr.176 der Gemarkung Tutzing ist ein Antrag auf Neubau
zweier Villen mit gemeinsamer Tiefgarage und einer Garage, Sprungleitenweg 6
und für das Grundstück Fl.Nr. 177 der Gemarkung Tutzing ein Antrag auf Tektur
zur Baugenehmigung, Sprungleitenweg 4, Änderung eines Turmes eingereicht worden.
Beide Baugrundstücke befinden sich im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4.
Beide Bauvorhaben, einzeln und in ihrer gemeinsamen Außenwirkung, der
von ihnen erzeugten Riegelwirkung und der mit ihnen verbundenen Zunahme der
Baumasse, Höhenentwicklung und Geschossigkeit laufen den städtebaulichen
Zielvorstellungen der Gemeinde zuwider, die die Gemeinde Tutzing mit dem in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 91, Teilbereich 4, verfolgt .
Ziel der Bauleitplanung im Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 91,
Teilbereich 4, ist es, ein maßvolles Einfügen der Gebäude in seinem
Geltungsbereich in die bestehende parkartige Landschaft mit der für den
Starnberger See typische Villenbebauung zu gewährleisten. Das zu planende Maß
der baulichen Entwicklung soll deshalb die bestehende Bebauungstypologie planungsrechtlich
sichern. Die bisherige optische Wirkung vom See aus, geprägt durch die Bebauung
mit freistehenden Einzelhäusern und ihrem umgebendem Grünraum, soll auch
zukünftig diesem Ortsteil städtebaulich erhalten bleiben.
Die Bauleitplanung soll sicherstellen, dass die Begrenzung der
Baufluchten zum östlich angrenzenden Landschaftsraum des Seeuferbereichs sowie
der Erhalt der Grünstruktur und der Sichtbeziehungen zwischen den Baukörpern
eingehalten werden.
Dies soll durch eine maximal zulässige Wandhöhe (auf der Seeseite,
talseitig) von 7,3 m ab OK des bestehenden Geländes bei einer maximal zulässige
Geschossigkeit von 2 Vollgeschossen, durch eine maximale Baukörperlänge der
Hauptbaukörper in Nord-Südrichtung sowie durch die Festsetzung eine maximale
Baumasse und Grundflächen für die jeweiligen Baukörper in Abhängigkeit von der
jeweiligen Grundstücksgröße gesichert werden.
Die Städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich kann, wie die der
Gemeinde Tutzing vorliegenden Bauanträge ausweisen, nicht der
Planersatzvorschrift des § 34 BauGB überlassen bleiben. Zur Sicherung der von
der Gemeinde Tutzing mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 91
Teilbereich 4 verfolgten Planungsziele ist der Erlass einer Veränderungssperre,
§ 14 BauGB, geboten.
Herr Gemeinderat von Mitschke-Collande war gem. Art. 49 GO von der
Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.