Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 29. Januar 2024 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

 

Lfd. Nr.

Frage

Beschluss / Antwort

 

1

Ist die Anhebung des Dachstuhles über dem Haupthaus zulässig?

First bislang: +8,55 m künftig + 9,01 m Anhebung: 66 cm

Traufe straßenseitig bislang: + 5,74 m künftig + 6,55 m Anhebung: 61cm

Traufe gartenseitig bislang: +4,98 m künftig + 5,80 m Anhebung: 82 cm

(siehe Ansicht Süd)

 

Ja: 0      Nein: 9

è Antwort: Nein

 

2

Ist die Anhebung des Dachstuhles über dem Quergiebel zulässig?

First bislang: +7,40 m künftig + 9,01 m Anhebung: 161 cm

Traufe bislang: +5,54m künftig + 6,08 m Anhebung: 54 cm

Die Dachneigung des Quergiebels ändert sich dadurch von bisher 21° auf künftig 32°

(siehe Ansicht West)

 

Ja: 0      Nein: 9

è Antwort: Nein

 

3

Art.6 Abs.6 Nr.4 BayBO - Wärmedämmung Bestandsgebäude

Gilt die Ausnahme hinsichtlich der Überschreitung der Abstandsflächen auch für den

Fall eines Bauantrags zur Dachanhebung?

 

Ja: 0      Nein: 9

è Antwort: Nein

 

 

 

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

 

 

Begründung:

 

Bei dem gegenständlichen Gebäude handelt es sich um das größte Gebäude in der näheren Umgebung (Gefiert eingegrenzt durch Lange Straße, Fischerbuchetstraße. und Dreisbuschstraße), das durch die geplanten Maßnahmen nochmals vergrößert werden würde.

In der prägenden Umgebung sind keine Bezugsfälle in Einheit von Höhe und Fläche vorhanden, so dass sich die eingereichte Planung nicht in die umgebende Bebauung einfügt.

Das Gebäude Herrestraße 1 wird als Ausreißer gesehen und dient nicht als Bezugsfall.