Sitzung: 23.01.2024 BOA/2024/01/23
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und
Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung (inkl. Umweltbericht und umweltbezogene Informationen) in der Fassung vom 27. Juli 2023 lag in der Zeit vom 31. August 2023 bis einschließlich 02. Oktober 2023 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange gaben keine
Stellungnahme ab:
- Technischer Bodenschutz Landratsamt Starnberg
- Staatliche Gesundheitsamt
- Abfallwirtschaftsverband Starnberg
- Bund Naturschutz Kreisgruppe Starnberg
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Folgende
Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder
Bedenken vor:
- Abwasserverband Starnberger See vom 28.08.2023
- Bayernwerk AG vom 04.09.2023
- Regierung von Oberbayern vom 07.09.2023
- Untere Immissionsschutz Behörde Landratsamt Starnberg vom 21.09.2023
- Regionaler Planungsverband vom 27.09.2023
Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Brandschutzdienststelle
Landratsamt Starnberg vom 13.09.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
Gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB haben Sie uns den o.
a. Flächennutzungsplan zur Stellungnahme vorgelegt. Diese lautet wie folgt: Löschwasserversorgung Wir empfehlen, die Löschwasserbedarfsermittlung von einem
Brandschutzfachplaner gemäß Arbeitsblatt W405 des DVGW („Bereitstellung von
Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“) durchführen zu
lassen. Die Lage neu erforderlicher
Hydranten ist in Absprache mit den Kommandanten der örtlich zuständigen
Feuerwehr festzulegen. |
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
In der Begründung wird ein Absatz zur Löschwasserversorgung aufgenommen. |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten vom 19.09.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
Zu o. g. Verfahren möchten wir uns wie
folgt äußern: Aus dem Bereich
Landwirtschaft: Aus landwirtschaftlicher Sicht wird dem o. g. Verfahren im Grundsatz zugestimmt.
Grundsätzlich gilt, dass die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden
Flächen nicht beeinträchtigt werden darf. Ortsübliche landwirtschaftliche
Emissionen sind in jedem Fall zu dulden. Aus dem Bereich
Forsten: Seitens des Bereichs Forsten bestehen
keine Einwände gegen das Vorhaben. Für Rückfragen stehen wir gerne zur
Verfügung. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Ein entsprechender Absatz zur Duldung landwirtschaftlicher
Emissionen wurde bereits unter Punkt 12 im Textteil eingefügt. |
Landratsamt
Starnberg - Untere Naturschutzbehörde vom 02.10.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
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1. FFH-Gebiet Der Bebauungsplan berührt das
FFH-Gebiet „Moränenlandschaft zwischen Ammersee und Starnberger See“. Gemäß
dem vorgelegten Umweltbericht (U-Plan 27.07.2023) wird durch den
Geltungsbereich des Bebauungsplans keiner der im Standard-Datenbogen
genannten Lebensraumtypen beeinträchtigt. Unseres Erachtens ist ein
Vorkommen von Gelbbauchunken nicht auszuschließen. Deshalb müssen während des
Baubetriebs Baustelleneinrichtungsflächen (BE-Flächen) zum Schutz der
Gelbbauchunken während ihrer Aktivitätszeit (Ende März bis Ende September)
durch einen voll funktionsfähigen Amphibienschutzzaun umzäunt werden. Dieser
soll verhindern, dass die Fläche und mögliche entstehende Fahrrinnen und
Pfützen durch die Gelbbauchunke besiedelt werden. Dadurch kann eine
Beeinträchtigung der nach Anhang II. und IV. der FFH-RL streng geschützten
Art mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das
potentielle Vorkommen der Gelbbauchunke ist bereits durch einen
entsprechenden Hinweis auf die erforderliche Aufstellung eines
Amphibienzaunes während der Bauzeit im Bebauungsplan berücksichtigt. Änderungen
an der Planung sind daher nicht erforderlich. |
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2. LSG Das Planungsgebiet befindet sich im
Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets „Starnberger See und westlich
angrenzende Gebiete“. Der aktuell rechtskräftige BP Nr. 83
„Kindertagesstätte an der Traubinger Straße 67“ mit integriertem
Grünordnungsplan in der Fassung vom 17.03.2015 soll durch die 1. Änderung in
der Fassung vom 27.07.2023 vollumfänglich ersetzt werden. Für den Großteil des Geltungsbereichs des
Bebauungsplanes wurde bereits im Jahr 2015 ein Bebauungsplan aufgestellt. Der aktuell rechtskräftige BP wird durch die 1.
Änderung um ein Teilstück Richtung Norden erweitert. Der Planbereich, der die
Bestandsgebäude umfasst wird nicht grundlegend geändert. Nach dem sogenannten „Chiemseeurteil“ kommt „eine
naturschutzrechtliche Befreiung für das Vorhaben vor allem bei Planungen in
Betracht, die das Schutzgebiet nur punktuell oder "linear"
berühren, etwa bei einem Bebauungsplan für ein einzelnes Grundstück oder
einer Straßenplanung durch Bebauungsplan. Eine Befreiung kann nur in
Einzelfällen, die den Bestand der LSG-VO nicht berührt, zugelassen werden.
Ein Widerspruch zwischen einem Bauleitplan und einer LSG-VO besteht nicht,
wenn die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG vom Bauverbot
rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Befreiungslage gegeben ist und
einer Überwindung des naturschutzrechtlichen Bauverbots auch sonst nichts
entgegensteht. Eine Befreiung wäre grundsätzlich gem. § 7 Abs. 1
LSG-VO "Starnberger See und westlich angrenzende Gebiete"
i.v.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für Vorhaben denkbar, die dem
überwiegenden öffentlichen Interesse dienen. Für diese Befreiung sind zwei
Voraussetzungen einzuhalten: die Maßnahme muss notwendig sein: der Begriff
der Notwendigkeit beinhaltet die Alternativlosigkeit. Jedoch muss auch bei
Alternativlosigkeit zusätzlich ein überwiegendes öffentliches
Interesse vorliegen. Ein qualifiziertes öffentliches Interesse ist bei dem
Angebot der Kinderbetreuung anzunehmen. Da es sich bei vorliegendem Bauvorhaben um die
Erweiterung der bereits bestehenden Kinderbetreuung handelt, ist der Standort
in gewisser Weise vorgegeben. Insofern kann in diesem Fall nicht auf
Alternativgrundstücke ausgewichen werden. Der geplante Erweiterungsbau soll für eine
Waldgruppe erfolgen. Auch Waldkindergärten sind pädagogische Einrichtungen,
die dem öffentlichen Interesse dienen. Neben ihrer betreuenden Komponente
haben sie auch maßgeblich naturpädagogische Zwecke. Der Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 83 der
Gemeinde Tutzing (Altbestand) samt der hierzu erfolgenden 1. Änderung
(Erweiterung) betrifft vier kleinteilige Grundstücke. Der Eingriff kann daher
als punktuell angesehen werden, insbesondere auch unter Berücksichtigung,
dass die Befreiung nur einen unerheblichen Teilbereich des Gesamtumgriffs der
LSG-VO betrifft. Da bereits für den Bestand, der einen
erheblicheren Eingriff in das LSG darstellt, eine Befreiungslage angenommen
wurde, ist vorliegend bei gleicher Zwecksetzung der im Verhältnis
geringfügigeren Erweiterung (maximal überbaute Fläche 160 m²) eine Befreiung
möglich. Nach dem Umweltbericht (U-Plan vom 27.07.2023) führt die Erweiterung
nur zu geringen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Da es sich bei dem beantragten Vorhaben um eine
geringfügige Erweiterung des bereits bestehenden Kindergartens handelt und
die Kinderbetreuung dem überwiegenden öffentlichen Interesse dient, ist eine
Befreiung gem. § 7 Abs. 1 LSG-VO "Starnberger See und westlich angrenzende
Gebiete" i.v.m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG daher möglich. |
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind
daher nicht erforderlich. |
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3. Zum
Artenschutz Wir würden gerne auf das Thema Vogelschlag
hinweisen. Im Umfeld von naturnahen Strukturen
(Gehölzbestand, freie Wiesenflächen) ist mit einem vermehrten Auftreten von
heimischen Vogelarten zu rechnen. Gemäß des Berichts der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten vom Februar 2021 kann davon
ausgegangen werden, dass bei einer Entfernung von bis zu 100 m um
Habitatstrukturen eine erhöhte Vogelaktivität vorliegt
(Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Februar 2021). Aber auch im
innerörtlichen Bereich ist das Thema Vogelkollision an Glasscheiben zu
bedenken. Um Kollisionen von Vögeln mit
Fensterfronten zu vermeiden sollten bei größeren Fensterfronten Markierungen
angebracht werden. Bei der Wahl des Vogelschutzglases
ist der Leitfaden „Vermeidung von
Vogelverlusten an Glasscheiben“ der Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten aus dem Februar 2021 sowie der Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas
und Licht“ (Schmid, H., W. Doppler, D. Heynen & M.
Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2., überarbeitete
Auflage.Schweizerische Vogelwarte Sempach.) sehr hilfreich und kann
Inspiration bei der Gestaltung bieten. Insofern wäre es aus Gründen des
Artenschutzes wünschenswert, wenn bei der Neuerrichtung dieses Thema Anklang
findet. Unten stehender Formulierungsvorschlag
kann sehr gerne in den Bebauungsplan übernommen werden.
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Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird um
nachfolgenden Hinweis unter dem Punkt Artenschutz redaktionell ergänzt: „Um
Vogelschlag so gering wie möglich zu halten, ist bei der Gestaltung darauf zu
achten, große Glasflächen, gläserne Eckkonstruktionen und verglaste Durch-
und Übergänge zu vermeiden. Ab einer Glasfläche > 1,5 m² müssen flächige
Markierung, wie senkrechte Muster, auf der Glasfläche angebracht werden. Auf
spiegelndes Glas ist zu verzichten.“ |
Landratsamt
Starnberg - Kreisbauamt vom 02.10.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
1. In der
Planzeichnung soll das Landschaftsschutzgebiet „Starnberger See und westliche angrenzende Gebiete“ dargestellt
und als nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB erläutert werden.
Dies als lediglich redaktionelle Änderung. |
Die redaktionelle Änderung wird
eingearbeitet. |
2. Die
Perlschnurlinie in der Planzeichnung soll mit der Festsetzung I. 6.2 farblich
übereinstimmen. Dies ebenfalls als lediglich redaktionelle Änderung. |
Die Perlschnurlinie war zur besseren
Übersicht der geänderten Punkte in rot dargestellt. Diese wird auf schwarz
gesetzt sofern es diesbezüglich keine weiteren Änderungen gibt. Weiterhin wird die Perlschnur dem bereits
genehmigten Bauvorhaben im „Baugrundstück 3“ (Jurte) angepasst. |
3. Für das
Baugrundstück 3 ist in der Planzeichnung noch eine Höhenkote zu ergänzen,
damit die Wandhöhenregelung aus der Festsetzung I. 2.7 anwendbar ist. |
Die Höhenkote wird ergänzt. |
4. In der
Festsetzung I. 7.1 empfiehlt sich folgende Ergänzung: „(…) mit Ausnahme der geplanten Jurte auf dem Baugrundstück 3, hier ist (…)“. Zudem
empfiehlt sich eine Erläuterung der in der Planzeichnung dargestellten
Baugrundstücke 1 bis 3. |
Die Ergänzung wird aufgenommen. |
Ansonsten
werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem
Schreiben vom 25.05.2022 hinausgehen. |
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Der Bau- und Ortsplanungsausschuss billigt unter Einbeziehung der o.g.
Beschlüsse den Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 "Kindertagesstätte an der Traubinger Straße 67“ und
Begründung in der Fassung vom 23.
Januar 2024 und beauftragt die Verwaltung ein erneutes
Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Dabei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder
ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist
zur Stellungnahme
werden angemessen auf zwei Wochen verkürzt.