Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Anwesend: 19

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

 

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren

in der Gemeinde Tutzing

 

Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) folgende

Satzung

 

I.        Allgemeines

§ 1

Organisation, Rechtsgrundlagen

 

(1)    Die organisatorisch selbständigen Freiwilligen Feuerwehren Tutzing und Traubing sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Tutzing.

Der Schutzbereich der Freiwilligen Feuerwehr Traubing umfasst das Gebiet des Ortsteils Traubing. Der Schutzbereich der Freiwilligen Feuerwehr Tutzing umfasst das übrige Gemeindegebiet.

 

Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden für die Freiwillige Feuerwehr eines jeden Schutzbereiches bedient sich die Gemeinde Tutzing der Unterstützung der im jeweiligen Schutzbereich bestehenden Feuerwehrvereine.

 

Federführende Kommandantin/federführender Kommandant im Sinne des Art. 16 BayFwG ist der jeweilige Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Tutzing.

 

(2)    Zur Verbesserung des Brandschutzes in Ortsteilen des Schutzbereiches der Freiwilligen Feuerwehr Tutzing können nicht-selbständige Löschgruppen gebildet werden, die organisatorisch und rechtlich Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Tutzing sind.

 

(3)    Rechtsgrundlage für die Freiwilligen Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

 

§ 2

Freiwillige Leistungen

 

(1)  Die Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetztes und Art. 87 GO insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:

1.       Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z.B. – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadenstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),

2.       Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3.       Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt.

 

(2)  Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

 

(3)  Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin/der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet die Kommandantin/der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sowie über einzelne nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 nur, wenn ihm der erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet der erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.

 

(4)  Für freiwillige Leistungen der selbständigen Feuerwehren und nichtselbständigen Löschgruppen werden Gebühren erhoben. Hierzu erlässt die Gemeinde eine Gebührensatzung.

 

II.      Personal

Die Wahlvorschriften gelten jeweils für die einzelnen Ortsfeuerwehren.

 

§ 3

Wahl der Kommandantin/des Kommandanten

 

(1)    Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Die Gemeinde lädt hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

Ist eine Dienstversammlung für die Wahl aus triftigen Gründen nicht möglich, kann nach den Vorgaben des Absatzes 6 auch eine Briefwahl stattfinden.

 

(2)    Der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleiter und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

 

(3)    Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

 

(4)    Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin/des Kommandanten dar.

1.       Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.

Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und – sofern sie befragt wurden - zur Kandidatur bereiten Bewerberinnen/Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine Person zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber durchgeführt.

 

2.       Wahlgang, Stimmabgabe

Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen.

Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten.

Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.

Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.

Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen.

Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

 

3.       Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid

Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.

Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin und kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten hat, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.

 

Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Versammlung ziehen lässt.

 

4.       Wahlannahme

Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerberinnen/Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären.

Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.

 

(5)    Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.

 

(6)    Briefwahl (bei triftigen Gründen) unter Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit folgenden Abweichungen:

1.       Für die Briefwahl gelten die Vorschriften nach dem Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG).

2.       Die Gemeinde ist für die Organisation und den reibungslosen Ablauf der Briefwahl zuständig.

3.       Die Wahlberechtigten werden spätestens vier Wochen vor der Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen mit einer ortsüblichen Bekanntmachung und Aushang in den beiden Feuerwehrhäusern Tutzing und Traubing über die Briefwahl in Kenntnis gesetzt.

Die Bekanntmachung enthält zudem weitere Informationen zum zeitlichen Ablauf der Briefwahl.

4.       Abweichend von Absatz 2 werden der Gemeinde schriftlich, spätestens zwei Wochen vor der Wahlauszählung zwei Beisitzer von Seiten der Freiwilligen Feuerwehr mitgeteilt.

Des Weiteren wird von Seiten der Gemeinde ein weiteres Mitglied für den Wahlausschuss gestellt.

5.       Wahlvorschläge sollen abweichend von Absatz 4 Nr. 1 bis zwei Wochen vor Versand der Briefwahlunterlagen schriftlich bei der Gemeinde eingereicht werden können.

Der Termin wird in der Bekanntmachung festgelegt.

6.       Die jeweilige Freiwillige Feuerwehr hat der Gemeinde rechtzeitig vor Bekanntgabe der Briefwahl eine Liste mit allen nach Abs. 1 wahlberechtigten Personen mit Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift zu übermitteln.

7.       Über einen ggf. notwendigen Losentscheid (Abs. 4 Nr. 3) erfolgt eine ortsübliche Bekanntmachung.

8.       Die Wahlannahme (Abs. 4 Nr. 4) hat schriftlich zu erfolgen.

9.       Das Wahlergebnis wird ortsüblich und in den beiden Feuerwehrhäusern in Tutzing und Traubing bekannt gemacht.

 

(7)    Die jeweilige Freiwillige Feuerwehr kann bis zu zwei stellvertretende Kommandantinnen/Kommandanten wählen. Hierüber ist vorab Rücksprache mit der Gemeinde zu halten.

 

(8)    Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Wahl der Stellvertreter der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

 

               

§ 4

Verpflichtung

 

Die Kommandantin/der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden.

 

§ 5

Übertragung besonderer Aufgaben

 

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z.B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin/der Kommandant zuständig.

 

§ 6

Persönliche Ausstattung

 

Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben.

Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

 

§ 7

Anzeigepflichten bei Schäden

 

Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin/dem Kommandanten unverzüglich zu melden

-          im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden,

-          Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.

 

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde infrage kommen, hat die Kommandantin/der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.

 

§ 8

Dienstverhinderung

 

Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangingen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen.

Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin/dem Kommandanten zu entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden.

Der Wegzug aus der Gemeinde oder der Umzug in einen anderen Schutzbereich innerhalb der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden.

 

§ 9

Pflichtverletzungen

 

Die Kommandantin/der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden

-          mündlicher oder schriftlicher Verweis

-          Androhung des Ausschlusses

-          Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).

 

§ 10

Austritt und Ausschluss

 

(1)    Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist der Kommandantin/dem Kommandanten gegenüber schriftlich zu erklären.

 

(2)    Die Kommandantin/der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie/er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei

-          unehrenhaftem Verhalten im Dienst,

-          grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst,

-          fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen,

-          Trunkenheit im Dienst,

-          Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen,

-          dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.

Die Kommandantin/der Kommandant hat dem Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.

 

III.    Besondere Pflichten der Kommandantin/des Kommandanten

 

§ 11

Dienst- und Ausbildungsplan

 

(1)    Die Kommandantin/der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

 

(2)    Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.

 

 

 

 

 

§ 12

Dienstreisen

 

Die Kommandantin/der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Sie/er hat auch für ihre/seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.

 

§ 13

Jahresbericht

 

(1)    Die Kommandantin/der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen.

In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG).

Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

 

(2)    Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.

 

 

IV.    Schlussbestimmungen

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Tutzing, den XX.XX.2024

 

Marlene Greinwald
Erste Bürgermeisterin