Sitzung: 16.01.2024 GR/2024/01/16
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Anwesend: 19
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung für
die Freiwilligen Feuerwehren
in der
Gemeinde Tutzing
Die
Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der
Gemeindeordnung (GO) folgende
Satzung
I.
Allgemeines
§ 1
Organisation,
Rechtsgrundlagen
(1)
Die organisatorisch selbständigen Freiwilligen
Feuerwehren Tutzing und Traubing sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde
Tutzing.
Der Schutzbereich der
Freiwilligen Feuerwehr Traubing umfasst das Gebiet des Ortsteils Traubing. Der
Schutzbereich der Freiwilligen Feuerwehr Tutzing umfasst das übrige
Gemeindegebiet.
Zur Gewinnung der notwendigen
Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden für die Freiwillige Feuerwehr eines jeden
Schutzbereiches bedient sich die Gemeinde Tutzing der Unterstützung der im
jeweiligen Schutzbereich bestehenden Feuerwehrvereine.
Federführende
Kommandantin/federführender Kommandant im Sinne des Art. 16 BayFwG ist der
jeweilige Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Tutzing.
(2)
Zur
Verbesserung des Brandschutzes in Ortsteilen des Schutzbereiches der
Freiwilligen Feuerwehr Tutzing können nicht-selbständige Löschgruppen gebildet
werden, die organisatorisch und rechtlich Bestandteil der Freiwilligen
Feuerwehr Tutzing sind.
(3)
Rechtsgrundlage
für die Freiwilligen Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer
Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu
seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.
§ 2
Freiwillige Leistungen
(1) Die Freiwillige
Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des
Mittelstandsförderungsgesetztes und Art. 87 GO insbesondere folgende
freiwillige Leistungen erbringen:
1.
Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen
Aufgaben der Feuerwehren gehören (z.B. – jeweils auf Antrag des Eigentümers
oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der
Brandgefahr oder das Abräumen von Schadenstellen, soweit es nicht zur Abwehr
weiterer Gefahren notwendig ist),
2.
Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch
oder Verbrauch,
3.
Leistungen der
Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt.
(2) Voraussetzung
freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen
Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht
beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein
Rechtsanspruch.
(3) Über die Gewährung
von Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die
Kommandantin/der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen
entscheidet die Kommandantin/der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser
Vorschrift sowie über einzelne nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im
Sinne von Abs. 1 Nr. 3 nur, wenn ihm der erste Bürgermeister diese Befugnis
übertragen hat; sonst entscheidet der erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.
(4) Für freiwillige
Leistungen der selbständigen Feuerwehren und nichtselbständigen Löschgruppen
werden Gebühren erhoben. Hierzu erlässt die Gemeinde eine Gebührensatzung.
II. Personal
Die Wahlvorschriften gelten jeweils für die einzelnen Ortsfeuerwehren.
§ 3
Wahl der Kommandantin/des Kommandanten
(1)
Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der
Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr
einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das
16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Die Gemeinde lädt hierzu mindestens zwei
Wochen vor dem Wahltag ein.
Ist eine Dienstversammlung für die Wahl aus triftigen Gründen nicht
möglich, kann nach den Vorgaben des Absatzes 6 auch eine Briefwahl stattfinden.
(2)
Der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder
Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen
zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr
als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den
vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleiter und Beisitzer bilden den
Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des
Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der
Wahlvorschläge gebildet.
(3)
Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.
Stellvertretung ist nicht zulässig.
(4)
Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des
Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin/des Kommandanten dar.
1.
Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl
Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder durch
Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die
Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl
stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann
auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen/Bewerbern ist
Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder
wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der
Aussprache beschließt.
Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen
kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang
verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die
Stimmzettel die Namen der wählbaren und – sofern sie befragt wurden - zur
Kandidatur bereiten Bewerberinnen/Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine
Person zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber
durchgeführt.
2.
Wahlgang, Stimmabgabe
Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der
Wahlleitung sicherzustellen.
Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung
erforderlich. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig
bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für
nicht gestrichene Bewerber zu werten.
Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der
Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder
eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender
Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.
Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende
handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.
Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten
und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss
prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde
hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen.
Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen
Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der
Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person
widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.
3.
Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid
Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel,
zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden
oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist
mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu
wiederholen.
Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine
Bewerberin und kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so
findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit der höchsten
Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten
haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste
Stimmenzahl erhalten hat, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.
Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den gültig abgegebenen
Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der
Stichwahl in der Versammlung ziehen lässt.
4.
Wahlannahme
Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die
Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende
Bewerberinnen/Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich
erklären.
Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten
Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.
(5)
Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die
Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift
fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.
(6)
Briefwahl (bei triftigen Gründen) unter Anwendung
der Absätze 1 bis 5 mit folgenden Abweichungen:
1.
Für die Briefwahl gelten die Vorschriften nach dem
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der
Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG).
2.
Die Gemeinde ist für die Organisation und den
reibungslosen Ablauf der Briefwahl zuständig.
3.
Die Wahlberechtigten werden spätestens vier Wochen
vor der Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen mit einer ortsüblichen
Bekanntmachung und Aushang in den beiden Feuerwehrhäusern Tutzing und Traubing
über die Briefwahl in Kenntnis gesetzt.
Die Bekanntmachung enthält zudem weitere Informationen zum zeitlichen Ablauf
der Briefwahl.
4.
Abweichend von Absatz 2 werden der Gemeinde
schriftlich, spätestens zwei Wochen vor der Wahlauszählung zwei Beisitzer von
Seiten der Freiwilligen Feuerwehr mitgeteilt.
Des Weiteren wird von Seiten der Gemeinde ein weiteres Mitglied für den
Wahlausschuss gestellt.
5.
Wahlvorschläge sollen abweichend von Absatz 4 Nr. 1
bis zwei Wochen vor Versand der Briefwahlunterlagen schriftlich bei der
Gemeinde eingereicht werden können.
Der Termin wird in der Bekanntmachung festgelegt.
6.
Die jeweilige Freiwillige Feuerwehr hat der
Gemeinde rechtzeitig vor Bekanntgabe der Briefwahl eine Liste mit allen nach
Abs. 1 wahlberechtigten Personen mit Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und
vollständiger Anschrift zu übermitteln.
7.
Über einen ggf. notwendigen Losentscheid (Abs. 4
Nr. 3) erfolgt eine ortsübliche Bekanntmachung.
8.
Die Wahlannahme (Abs. 4 Nr. 4) hat schriftlich zu
erfolgen.
9.
Das Wahlergebnis wird ortsüblich und in den beiden
Feuerwehrhäusern in Tutzing und Traubing bekannt gemacht.
(7)
Die jeweilige Freiwillige Feuerwehr kann bis zu
zwei stellvertretende Kommandantinnen/Kommandanten wählen. Hierüber ist vorab
Rücksprache mit der Gemeinde zu halten.
(8)
Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Wahl der
Stellvertreter der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten
entsprechend.
§ 4
Verpflichtung
Die
Kommandantin/der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach
den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu
aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
überreicht werden.
§ 5
Übertragung besonderer Aufgaben
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind
geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z.B. Jugendwart, Gerätewart).
Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die
Kommandantin/der Kommandant zuständig.
§ 6
Persönliche Ausstattung
Die
Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung
pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst
zurückzugeben.
Für verloren
gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar
gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
§ 7
Anzeigepflichten bei Schäden
Feuerwehrdienstleistende haben der
Kommandantin/dem Kommandanten unverzüglich zu melden
-
im Dienst erlittene (eigene) Körper- und
Sachschäden,
-
Verluste oder Schäden an der persönlichen
Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.
Soweit Ansprüche für oder gegen die
Gemeinde infrage kommen, hat die Kommandantin/der Kommandant die Meldung an die
Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach § 193 SGB VII und § 22 der
Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten,
so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei
Verletzten sofort) zu unterrichten.
§ 8
Dienstverhinderung
Von der gesetzlichen Verpflichtung zur
Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende
nur befreit, soweit sie vorrangingen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen
oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen.
Für das Fernbleiben von
Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende
vor der Veranstaltung bei der Kommandantin/dem Kommandanten zu entschuldigen;
im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger
als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung
des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden.
Der Wegzug aus der Gemeinde oder der Umzug
in einen anderen Schutzbereich innerhalb der Gemeinde ist in jedem Fall zu
melden.
§ 9
Pflichtverletzungen
Die
Kommandantin/der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch
folgende Maßnahmen ahnden
-
mündlicher oder schriftlicher Verweis
-
Androhung des Ausschlusses
-
Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs.
2 dieser Satzung).
§ 10
Austritt und
Ausschluss
(1)
Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist der
Kommandantin/dem Kommandanten gegenüber schriftlich zu erklären.
(2)
Die Kommandantin/der Kommandant hat
Feuerwehrdienstleistenden, die sie/er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen
gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen
will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern.
Eine gröbliche
Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
-
unehrenhaftem Verhalten im Dienst,
-
grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst,
-
fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen
dienstlicher Anordnungen,
-
Trunkenheit im Dienst,
-
Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen,
-
dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger
Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen
der Feuerwehr.
Die Kommandantin/der Kommandant hat dem
Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.
III. Besondere Pflichten der Kommandantin/des
Kommandanten
§ 11
Dienst- und Ausbildungsplan
(1)
Die Kommandantin/der Kommandant stellt jährlich
(wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf.
In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht
vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der
Feuerwehr gehören.
(2)
Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde
vorzulegen.
§ 12
Dienstreisen
Die Kommandantin/der Kommandant hat dafür
zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung
der Gemeinde eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Sie/er hat
auch für ihre/seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.
§ 13
Jahresbericht
(1)
Die Kommandantin/der Kommandant unterrichtet die
Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen
Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene
Mitglieder sind namentlich mitzuteilen.
In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade
und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus
Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG).
Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist
im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres
zu geben.
(2)
Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4
Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.
IV. Schlussbestimmungen
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Tutzing, den
XX.XX.2024
Marlene Greinwald
Erste Bürgermeisterin