Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.

 

Auf den Beschluss des Bau- und Ortsplanungsausschusses vom 14.02.2023 zur Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens wird Bezug genommen. Die Gründe bleiben unverändert aufrechterhalten, da sich an der planungsrechtlichen Bewertung aus Sicht der Gemeinde nichts geändert hat.

 

Zum Anhörungsschreiben des Landratsamtes vom 27.11.2023 wird ergänzend ausgeführt:

 

·           Seite 2, zweiter Absatz:

Hier wird ausführlich die Problematik der Gebietsgebundenheit dargestellt. Das von der Gemeinde Tutzing angebotene Flurstück Nr. 2205 liegt innerhalb des ursprünglich von Vantage Towers angegebenen Suchkreises, also muss es als funktechnisch geeignet gelten.

·           Seite 3, Belange des Naturschutzes:

Die UNB stellt hier dar, dass aus Gründen des Landschaftsbildes die Alternativfläche tendenziell zu bevorzugen ist. Als Bedenken gegen die Alternativfläche wird jedoch angeführt, dass es sich hier um eine Altlast handelt. Dies entspricht nicht mehr den Tatsachen. Laut Schreiben des LRA Starnberg vom 02.07.2009 sind bei zwei orientierenden Untersuchungen (Büro Dr. Skowronek und Büro IPG Gauting in den Jahren 2008 und 2009) keine deutlichen Beeinflussungen durch die Altlast zu erkennen gewesen. Die Fläche wurde daher mit dem Vermerk „nutzungsorientiert (Brachland) Verdacht ausgeräumt“ aus dem Altlastenkataster entlassen.

 

·           Die UNB befürchtet evtl. eine Beschädigung des unterhalb der Fläche liegenden Hangquellmoores, ohne näher auszuführen, wodurch diese Beschädigung ausgelöst werden sollte. Bei einem Maststandort am Nordende des Grundstücks (der aufgrund der Nähe zur Monatshauser Straße sinnvoll wäre) ist das Biotop ca. 150 m entfernt und es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es beschädigt werden könnte.

·           Seite 3, unterste zwei Zeilen:

Die UNB führt hier aus, dass nach ihrer Ansicht das von der Gemeinde angebotene Grundstück Fl.-Nr. 2205 nicht als deutlich weniger schutzbedürftig zu bewerten ist. Dem ist ganz klar zu widersprechen, da weder die nicht mehr ausgewiesene Altlast noch eine nicht nachvollziehbare Beschädigung des Hangquellmoores der Nutzung als Maststandort entgegenstehen.

 

·           Der Alternativstandort Fl.-Nr. 2205 ist allein aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbildes eindeutig dem beantragten Standort Fl. Nr. 2380 vorzuziehen. Dass das Grundstück Fl. Nr. 2205 in zeitlicher Hinsicht erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens von der Gemeinde angeboten wurde, spielt für die rechtliche Bewertung keine Rolle, da maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung ist.