Sitzung: 19.12.2023 BOA/2023/12/19
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
Auf den Beschluss
des Bau- und Ortsplanungsausschusses vom 14.02.2023 zur Verweigerung des
gemeindlichen Einvernehmens wird Bezug genommen. Die Gründe bleiben unverändert
aufrechterhalten, da sich an der planungsrechtlichen Bewertung aus Sicht der
Gemeinde nichts geändert hat.
Zum
Anhörungsschreiben des Landratsamtes vom 27.11.2023 wird ergänzend ausgeführt:
·
Seite 2, zweiter Absatz:
Hier wird ausführlich die Problematik der Gebietsgebundenheit
dargestellt. Das von der Gemeinde Tutzing angebotene Flurstück Nr. 2205 liegt
innerhalb des ursprünglich von Vantage Towers angegebenen Suchkreises, also
muss es als funktechnisch geeignet gelten.
·
Seite 3, Belange des Naturschutzes:
Die UNB stellt hier dar, dass aus Gründen des Landschaftsbildes die
Alternativfläche tendenziell zu bevorzugen ist. Als Bedenken gegen die
Alternativfläche wird jedoch angeführt, dass es sich hier um eine Altlast
handelt. Dies entspricht nicht mehr den
Tatsachen. Laut Schreiben des LRA
Starnberg vom 02.07.2009 sind bei zwei orientierenden Untersuchungen (Büro
Dr. Skowronek und Büro IPG Gauting in den Jahren 2008 und 2009) keine
deutlichen Beeinflussungen durch die Altlast zu erkennen gewesen. Die Fläche
wurde daher mit dem Vermerk „nutzungsorientiert (Brachland) Verdacht
ausgeräumt“ aus dem Altlastenkataster
entlassen.
·
Die UNB befürchtet evtl. eine Beschädigung des
unterhalb der Fläche liegenden Hangquellmoores, ohne näher auszuführen, wodurch
diese Beschädigung ausgelöst werden sollte. Bei einem Maststandort am Nordende
des Grundstücks (der aufgrund der Nähe zur Monatshauser Straße sinnvoll wäre)
ist das Biotop ca. 150 m entfernt und es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern
es beschädigt werden könnte.
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Seite 3, unterste zwei Zeilen:
Die UNB führt hier aus, dass nach ihrer Ansicht das von der Gemeinde
angebotene Grundstück Fl.-Nr. 2205 nicht als deutlich weniger schutzbedürftig
zu bewerten ist. Dem ist ganz klar zu widersprechen, da weder die nicht mehr
ausgewiesene Altlast noch eine nicht nachvollziehbare Beschädigung des
Hangquellmoores der Nutzung als Maststandort entgegenstehen.
·
Der
Alternativstandort Fl.-Nr. 2205 ist allein aus Gründen des Schutzes des
Landschaftsbildes eindeutig dem beantragten Standort Fl. Nr. 2380 vorzuziehen.
Dass das
Grundstück Fl. Nr. 2205 in zeitlicher Hinsicht erst im Laufe des
Genehmigungsverfahrens von der Gemeinde angeboten wurde, spielt für die
rechtliche Bewertung keine Rolle, da maßgeblich die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der Behördenentscheidung ist.