Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

 

 
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

 für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

-FEUERWEHRGEBÜHRENSATZUNG-

 

 

Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1)    Die Gemeinde Tutzing erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

 

1.      Einsätze,

2.      Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.      Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

         Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

(2)    Die Gemeinde Tutzing erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

 

1.      Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2.      Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3.      Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3)    Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

(4)    Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

§ 2

Schuldner

 

(1)    Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

 

(2)    Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

 

(3)    Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

 

§ 4

In-Kraft-Treten

 

(1)      Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2)      Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 29.10.2007 außer Kraft.

 

 

Tutzing,      

Marlene Greinwald

erste Bürgermeisterin


 

 

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Tutzing vom      

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten und den Personalkosten zusammen.

 

1.         Streckenkosten

 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

 

1.1.     einen Kommandowagen KdoW

1,81 €

1.2.     ein Mehrzweckfahrzeug MZF

1,53 €

1.3.     ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/6, LF 20 oder HLF 10

10,14 €

1.4.     einen Rüstwagen RW

18,83 €

1.5.     eine Drehleiter DLK 23/12

19,99 €

1.6.     einen Gerätewagen Logistik GW-L

2,25 €

 

 

2.         Ausrückestundenkosten

 

 
 


1Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. 2Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. 3Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für

 

2.1.     einen Kommandowagen KdoW

49,17 €

2.2.     ein Mehrzweckfahrzeug MZF

28,19 €

2.3.     ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/6, LF 20 oder HLF 10

187,96 €

2.4.     einen Rüstwagen RW

481,67 €

2.5.     eine Drehleiter DLK 23/12

615,33 €

2.6.     einen Gerätewagen Logistik GW-L

135,15 €


 

3.        

 

 
Personalkosten

 

1Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. 2Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bzw. vom Standort bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. 3Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

3.1.    Für den Einsatz hauptamtlichen Personals wird ein Stundensatz in EG6 nach der jeweils gültigen Fassung der Bekanntgabe des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat angesetzt. Derzeit gelten hier 36,66 € je Stunde (Stand 01.12.2022).

 

3.2.    Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz i. H. v. 28,00 € berechnet.

 

3.3.    Sicherheitswachen

 

1Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende gem. § 11 Abs. 5 AVBayFwG erhoben. 2Derzeit beträgt dieser Stundensatz 16,90 €.

3Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

 

 

4.         Einzelgeräte

1Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. 2In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. 3Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

4Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

 

4.1.    eine Drohne                                                                                                                                          119,85 €

4.2.    Gerätesatz Strom/Licht                                                                                                                     98,33 €

4.3.    Gerätesatz Vegetationsbrand                                                                                                        123,16 €

4.4.    Tauchpumpe Schmutzwasser ab 1.200 l/min                                                                           77,71 €

4.5.    Tauchpumpe TP 4/1                                                                                                                            34,58 €

4.6.    Wassersauger                                                                                                                                       40,42 €

4.7.    Ölsperre:                Kosten der Reinigung durch Fachfirma bzw. nach zeitlichem Arbeitsaufwand

 

 

5.         Pauschalgebühren

 

5.1.    Fehlalarme von privaten Brandmeldeanlagen gemäß Alarmierungsplanung              1.850,00 €

5.2.    Wohnungs-/Aufzugsöffnungen                                                                                                     1.000,00 €

 


 

6.         Geräteüberlassungskosten

1Für die Überlassung von Geräten oder Ausrüstungsgegenständen werden die Geräteüberlassungskosten auf für nicht volle Tage berechnet.

2Sie betragen je angefangenen Kalendertag für

6.1.    Wassersauger                                                                                                                                       160,00 €

6.2.    Tauchpumpe 4/1                                                                                                                                 120,00 €

6.3.    Tauchpumpe Schmutzwasser ab 1200 l/Min                                                                            240,00 €

 

 

7.         Verbrauchsmaterial

 

7.1.    Ersatzschließzylinder                                                                                                                         35,00 €

7.2.    Sandsäcke, je Stück, abgefüllt                                                                                                        4,00 €

7.3.    Andere Verbrauchsmaterialien wie insbesondere Ölbindemittel, Schaummittel, Ersatzteile in der Atemschutzwerkstatt sowie ggf. anfallende Entsorgungskosten werden als Auslage abgerechnet.

 

 

8.         Kosten für Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt

 

8.1.   Pressluftatmer

8.1.1.              Prüfung und Wartung nach Einsatz und Übung mit Desinfektion                     22,00 €

8.1.2.              Reinigung bei extremer Verschmutzung zusätzlich                                                18,50 €

8.1.3.              Wiederkehrende Prüfung und Wartung alle 6 Monate                                        22,00 €

8.1.4.              Grundüberholung PA und LA nach 6 Jahren inkl. Wartung und Prüfung        40,00 €

 

8.2.   Atemschutzmasken

8.2.1.              Prüfung und Wartung nach Einsatz oder Übung und Desinfektion                  15,90 €

8.2.2.              wiederkehrende Prüfung und Wartung nach 6 Monaten (ohne Desinfektion)9,50 €

8.2.3.              Grundüberholung nach 6 Jahren                                                                                   21,70 €

 

8.3.   Atemluftflaschen

8.3.1.              Luftfüllung 200 bar - 2 Liter                                                                                             3,40 €

8.3.2.              Luftfüllung 200 bar - 4 Liter                                                                                             4,50 €

8.3.3.              Luftfüllung 200 bar - 10 Liter                                                                                           7,80 €

8.3.4.              Luftfüllung 300 bar - 6 Liter                                                                                             7,20 €

8.3.5.              Luftfüllung 300 bar – 7 Liter                                                                                             8,10 €

8.3.6.              Vorführung zur Druckbehälterprüfung nach 5 Jahren einschl. Transport, aber ohne Prüfgebühr                                                                                            13,00 €

 

8.4.   Allgemein

8.4.1.              Arbeitseinheit für Reparaturen (wird auch für nichtaufgeführte Tätigkeiten angesetzt)                                                                                            á 15 Minuten:                  10,00 €