Sitzung: 07.12.2023 GR/2023/12/07
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung über Aufwendungs- und
Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen
gemeindlicher Feuerwehren
-FEUERWEHRGEBÜHRENSATZUNG-
Die
Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S
A T Z U N G
§
1
Aufwendungs-
und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Tutzing erhebt im Rahmen von
Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG
aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1
BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher
Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die
Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die
unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein
Kostenersatz erhoben.
(2) Die Gemeinde Tutzing erhebt Kostenersatz für
die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen
(Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den
gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum
Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der
Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt
Die
Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes
richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für
den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden
Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten
Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von
Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen
überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende
Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§
2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der
Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner,
wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs-
und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur
Zahlung fällig.
§
4
In-Kraft-Treten
(1)
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über
Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher
Feuerwehren vom 29.10.2007 außer Kraft.
Marlene Greinwald
erste Bürgermeisterin
Anlage zur Satzung
über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Tutzing vom
Verzeichnis
der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz
und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten und den
Personalkosten zusammen.
1.
Streckenkosten
Die Streckenkosten
betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
1.1. einen
Kommandowagen KdoW |
1,81
€ |
1.2. ein
Mehrzweckfahrzeug MZF |
1,53
€ |
1.3. ein
Löschgruppenfahrzeug LF 10/6, LF 20 oder HLF 10 |
10,14
€ |
1.4. einen
Rüstwagen RW |
18,83
€ |
1.5. eine
Drehleiter DLK 23/12 |
19,99
€ |
1.6. einen
Gerätewagen Logistik GW-L |
2,25
€ |
2.
Ausrückestundenkosten
1Mit den
Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten,
die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte
Wegstrecke beeinflusst werden. 2Für angefangene Stunden werden bis
zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. 3Die
Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem
Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für
2.1. einen
Kommandowagen KdoW |
49,17
€ |
2.2. ein
Mehrzweckfahrzeug MZF |
28,19
€ |
2.3. ein
Löschgruppenfahrzeug LF 10/6, LF 20 oder HLF 10 |
187,96
€ |
2.4. einen
Rüstwagen RW |
481,67
€ |
2.5. eine
Drehleiter DLK 23/12 |
615,33
€ |
2.6. einen
Gerätewagen Logistik GW-L |
135,15
€ |
3.
Personalkosten
1Personalkosten werden
nach Ausrückestunden berechnet. 2Dabei ist der Zeitraum vom
Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bzw. vom Standort bis zum Wiedereinrücken
anzusetzen. 3Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die
halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
3.1.
Für den Einsatz hauptamtlichen Personals wird
ein Stundensatz in EG6 nach der jeweils gültigen Fassung der Bekanntgabe des
Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat angesetzt. Derzeit
gelten hier 36,66 € je Stunde (Stand 01.12.2022).
3.2.
Für den Einsatz ehrenamtlicher
Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz i. H. v. 28,00 € berechnet.
3.3.
Sicherheitswachen
1Für die
Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden
je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende gem. § 11 Abs.
5 AVBayFwG erhoben. 2Derzeit beträgt dieser Stundensatz 16,90 €.
3Abweichend
von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine
weitere Stunde berechnet.
4.
Einzelgeräte
1Wird ein
Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten
Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend
gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. 2In die
Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am
Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. 3Für angefangene
Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen
Stundenkosten erhoben.
4Als
Arbeitsstundenkosten werden berechnet für
4.1.
eine Drohne 119,85
€
4.2.
Gerätesatz Strom/Licht 98,33
€
4.3.
Gerätesatz Vegetationsbrand 123,16
€
4.4.
Tauchpumpe Schmutzwasser ab 1.200 l/min 77,71
€
4.5.
Tauchpumpe TP 4/1 34,58
€
4.6.
Wassersauger 40,42
€
4.7.
Ölsperre: Kosten
der Reinigung durch Fachfirma bzw. nach zeitlichem Arbeitsaufwand
5.
Pauschalgebühren
5.1.
Fehlalarme von privaten Brandmeldeanlagen
gemäß Alarmierungsplanung 1.850,00
€
5.2.
Wohnungs-/Aufzugsöffnungen 1.000,00
€
6.
Geräteüberlassungskosten
1Für die
Überlassung von Geräten oder Ausrüstungsgegenständen werden die
Geräteüberlassungskosten auf für nicht volle Tage berechnet.
2Sie betragen
je angefangenen Kalendertag für
6.1.
Wassersauger 160,00
€
6.2.
Tauchpumpe 4/1 120,00
€
6.3.
Tauchpumpe Schmutzwasser ab 1200 l/Min 240,00
€
7.
Verbrauchsmaterial
7.1.
Ersatzschließzylinder 35,00
€
7.2.
Sandsäcke, je Stück, abgefüllt 4,00
€
7.3.
Andere Verbrauchsmaterialien wie insbesondere
Ölbindemittel, Schaummittel, Ersatzteile in der Atemschutzwerkstatt sowie ggf.
anfallende Entsorgungskosten werden als Auslage abgerechnet.
8.
Kosten für
Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt
8.1.
Pressluftatmer
8.1.1.
Prüfung und Wartung nach Einsatz und Übung
mit Desinfektion 22,00
€
8.1.2.
Reinigung bei extremer Verschmutzung
zusätzlich 18,50
€
8.1.3.
Wiederkehrende Prüfung und Wartung alle 6
Monate 22,00
€
8.1.4.
Grundüberholung PA und LA nach 6 Jahren inkl.
Wartung und Prüfung 40,00 €
8.2.
Atemschutzmasken
8.2.1.
Prüfung und Wartung nach Einsatz oder Übung
und Desinfektion 15,90 €
8.2.2.
wiederkehrende Prüfung und Wartung nach 6
Monaten (ohne Desinfektion)9,50 €
8.2.3.
Grundüberholung nach 6 Jahren 21,70
€
8.3.
Atemluftflaschen
8.3.1.
Luftfüllung 200 bar - 2 Liter 3,40
€
8.3.2.
Luftfüllung 200 bar - 4 Liter 4,50
€
8.3.3.
Luftfüllung 200 bar - 10 Liter 7,80
€
8.3.4.
Luftfüllung 300 bar - 6 Liter 7,20
€
8.3.5.
Luftfüllung 300 bar – 7 Liter 8,10
€
8.3.6.
Vorführung zur Druckbehälterprüfung nach 5
Jahren einschl. Transport, aber ohne Prüfgebühr 13,00
€
8.4.
Allgemein
8.4.1.
Arbeitseinheit für Reparaturen (wird auch für
nichtaufgeführte Tätigkeiten angesetzt)
á 15 Minuten: 10,00 €