Sitzung: 07.12.2023 GR/2023/12/07
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzungen:
Satzung zur Regelung der Benutzung des
Spülmobiles und des Toilettenwagens der Gemeinde Tutzing
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von Art.
23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
folgende Satzung:
§ 1
Allgemeines
Das Spülmobil der Gemeinde Tutzing soll bei
Festen und Veranstaltungen den Einsatz von Porzellangeschirr anstelle von
Einweg-, Papp- und Plastikgeschirr durch die schnelle Reinigung unterstützen.
§ 2
Voraussetzungen der Verleihung
1. Die Gemeinde Tutzing verleiht das Spülmobil
und den Toilettenwagen gegebenenfalls gegen Erhebung einer Benutzungsgebühr
(Ausnahmen unter § 4) an ortsansässige Vereine und gemeindliche Institutionen,
Kirchen und Schulen.
Eine Verleihung an auswärtige Vereine,
Institutionen und sonstige Dritte ist nicht
möglich.
2. Belegungswünsche zur Benutzung des
Spülmobils und des Toilettenwagens werden von der Gemeindeverwaltung
entgegengenommen und koordiniert. Liegen mehrere Anträge auf gleichzeitige
Benutzung eines Fahrzeugs vor, so wird der Benutzer vorgezogen, dessen
Anmeldung zuerst bei der Gemeinde eingegangen ist.
3. Das Spülmobil und der Toilettenwagen werden
am Wochenende (Freitag bis Sonntag) nur an einen Benutzer verliehen.
4. Die Gemeinde behält sich den Widerruf einer
erteilten Genehmigung vor, wenn sich nachträglich Gründe ergeben, bei deren
Kenntnis die Genehmigung zur Benutzung nicht erteilt worden wäre.
5. Die Gemeinde Tutzing ist berechtigt, bei
Verstößen gegen die Benutzungs- und Gebührensatzung den Veranstalter von der
Benutzung der Fahrzeuge für weitere Veranstaltungen auszuschließen.
6. Der Ausleihende des Spülwagens verpflichtet
sich, die Speisen und Getränke auf den Veranstaltungen nicht in Plastik- oder
Papiergeschirr abzugeben. Im Sinne der Abfallvermeidung soll darauf geachtet
werden, dass z.B.
-
Milch,
Zucker, Senf u.ä. nicht in Produktionspackungen, sondern in Spendern zur
Verfügung gestellt werden,
-
keine
Plastiktischtücher verwendet werden.
Außerdem soll darauf geachtet werden, dass
eventuell wieder verwertbare Abfälle auch der
Wiederverwertung zugeführt werden.
7. Für die Benutzung des Spülmobils wird ein
Kanalanschluss und ein Stromanschluss (380 V), der mindestens 16 Ampere (besser
20 Ampere) abgesichert ist, benötigt. Der Gesamtanschluss beträgt 11 KW.
Für die Benutzung des Toilettenwagens
wird ebenfalls ein Kanalanschluss und ein Stromanschluss (220 V) sowie folgende
Anhängevorrichtung: Ringzugöse, zul. Gesamtgewicht 2700 kg, zul.
Geschwindigkeit 25 km/h benötigt.
8. Die Fahrzeuge werden frühestens einen
Werktag vor dem Veranstaltungstag ausgegeben.
§ 3
Verleihbedingungen
A.
Benutzung und Rückgabe
1. Die zwischen der Gemeinde und dem Benutzer
vereinbarten Benutzungszeiten sind pünktlich einzuhalten.
2. An- und Abtransport sowie Auf- und Abbau des
Spülmobils und des Toilettenwagens erfolgen grundsätzlich durch den Benutzer.
Ausnahmen sind möglich.
3. Der Benutzer der Fahrzeuge ist verpflichtet,
bei Abholung und Rücktransport die Fahrzeuge auf ihre ordnungsgemäße
Beschaffenheit zu überprüfen. Eventuelle Beschädigungen sind umgehend der
Gemeinde zu melden. Für Beschädigungen haftet jeweils der letzte Benutzer der
Fahrzeuge, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass die Beschädigung nicht
durch ihn verursacht wurde.
Beauftragten der Gemeinde Tutzing ist
der Zutritt zu den Fahrzeugen jederzeit zu gestatten.
4. Der Benutzer verpflichtet sich, das
Spülmobil und den Toilettenwagen insgesamt in gereinigtem Zustand
zurückzugeben. Sollten Verunreinigungen festgestellt werden, wird eine
entsprechende Firma mit der Reinigung beauftragt. Die Kosten der Reinigung
werden dem Benutzer in Rechnung gestellt.
5. Wird
das Spülmobil bzw. der Toilettenwagen zu spät oder in einem Zustand
zurückgegeben, der ein sofortiges Weiterverleihen verbietet, so behält sich die
Gemeinde Tutzing für jeden Tag der verspäteten Rückgabe bzw. der nichtmöglichen
Nutzung vor, die Gebühr in Höhe von § 3 Nr. 1. Buchst. c) der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Spülmobiles und des Toilettenwagens
der Gemeinde Tutzing in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass
aufgrund einer Verunreinigung eine Firma mit der Reinigung beauftragt wird und
dadurch kein unmittelbarer neuer Verleih möglich ist. Die Geltendmachung
weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
B.
Haftung, Beschädigung
1. Der Benutzer übernimmt das entsprechende
Fahrzeug wie besichtigt. Die Gemeinde Tutzing haftet nicht für seine
Funktionsfähigkeit.
2. Der Benutzer ist verpflichtet, das Spülmobil
bzw. den Toilettenwagen jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit
zu prüfen. Die Hinweise zum Betrieb des Spülmobils sind zu befolgen.
3. Der Benutzer stellt die Gemeinde von
etwaigen Haftungsansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der
Benutzung stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene
Haftungsansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen
Inanspruchnahme auf Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde
Tutzing und deren Angestellte oder Beauftragte.
4. Die Gemeinde Tutzing haftet als
Fahrzeughalter für die Verkehrssicherheit der Anhänger. Der Benutzer ist
verpflichtet, sich vor Fahrantritt durch eine Stichprüfung auf erkennbare
Mängel von der Verkehrssicherheit der Anhänger zu überzeugen. Vorhandene Mängel
sind unverzüglich der Gemeinde zu melden.
5. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die
der Gemeinde Tutzing an dem überlassenen Spülmobil oder dem Toilettenwagen
entstehen. Jeder entstandene Schaden ist unverzüglich der Gemeinde zu melden.
6. Die Gemeinde Tutzing schließt für das
Spülmobil folgende Versicherung ab:
-
Kfz-Haftpflichtversicherung
-
Kfz-Teilkaskoversicherung
§ 4
Ausnahmen
In
besonderen Fällen kann die Gemeinde Tutzing Ausnahmen von den Bestimmungen
dieser Benutzungssatzung zulassen.
§ 5
Sonstige Bestimmungen
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
dieser Benutzungssatzung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht.
2. Erfüllungsort ist die Gemeinde Tutzing.
Gerichtsstand ist der Sitz des zuständigen Amtsgerichts.
3. Die Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung des Spülmobiles und des Toilettenwagens der Gemeinde
Tutzing ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 6
Inkrafttreten
Die Benutzungssatzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Tutzing, XX.XX.2023
Marlene Greinwald
Erste Bürgermeisterin
Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung des Spülmobiles und des Toilettenwagens der Gemeinde Tutzing
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund des Art.
2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) und Art. 23 und 24
Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht
Die Gemeinde Tutzing erhebt für die Nutzung
des gemeindlichen Spülmobils und Toilettenwagens Gebühren nach Maßgabe dieser
Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Schuldner/in
der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren sind alle Personen, denen das
Spülmobil oder der Toilettenwagen nach Bestätigung der Gemeinde verliehen wird.
§ 3
Gebühren
1.
Die
Gebühren für das Spülmobil betragen:
a) bei ortsansässigen Vereinen und
gemeindlichen
Institutionen,
Kirchen und Schulen, welche eine
öffentliche
Veranstaltung in der Gemeinde
ohne
Eintritt durchführen: ohne Gebühr
b) für Veranstaltungen in Tutzing, bei
welchen der
Reinerlös
komplett an gemeinnützige Organisationen
weitergegeben
wird: ohne Gebühr
c) für sonstige Veranstaltungen von
ortsansässigen
Vereinen
und gemeindlichen Institutionen, Kirchen
und
Schulen: pro Benutzungstag 75,00 €
Diese
Gebühren beziehen sich grundsätzlich auf die Abholung und Rückgabe ab dem
Bauhof der Gemeinde Tutzing in der Bernrieder Straße 24, 82327
Tutzing-Unterzeismering oder dem aktuellen Standort des jeweiligen Spülmobils.
2.
Die
Gebühren für den Toilettenwagen betragen:
a) bei ortsansässigen Vereinen und
gemeindlichen
Institutionen,
Kirchen und Schulen, welche eine
öffentliche
Veranstaltung in der Gemeinde
ohne
Eintritt durchführen: ohne Gebühr
b) für Veranstaltungen in Tutzing, bei
welchen der
Reinerlös
komplett an gemeinnützige Organisationen
weitergegeben
wird: ohne Gebühr
c) für sonstige Veranstaltungen von
ortsansässigen
Vereinen
und gemeindlichen Institutionen, Kirchen
und
Schulen: pro Benutzungstag 50,00 €
Diese
Gebühren beziehen sich grundsätzlich auf die Abholung und Rückgabe ab dem
Bauhof der Gemeinde Tutzing in der Bernrieder Straße 24, 82327
Tutzing-Unterzeismering oder dem gemeindlichen Lagerplatz im Primelweg in 82327
Tutzing-Kampberg. Ggf. kann ein abweichender Ort vereinbart werden.
3.
Kann
der Toilettenwagen oder das Spülmobil nicht selbst abgeholt werden und die
Lieferung
ist für den Bauhof zeitlich möglich,
entstehen folgende Gebühren:
a)
Personal
(pro Person): 44,00
€ / Std.
b)
Fahrzeug: 46,30
€ / Std.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
und Zusatzkosten
1.
Die
Gebührenschuld entsteht mit der Bestätigung der Gemeinde über den Verleih.
2.
Für
die Absage der Reservierung bis zu zwei Tage vor dem reservierten Termin wird
eine Gebühr in Höhe von 50,00 € in Rechnung gestellt. Erfolgt die Absage zu
einem späteren Zeitpunkt, so ist der gesamte Rechnungsbetrag zu entrichten.
3.
Die
Gebühren sind im Voraus, sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
Angebrochene Tage gelten als volle Benutzungstage, sofern nicht lediglich an
diesem Tag die Abholung oder Rückgabe erfolgt.
§ 5
Ausnahmen
1.
In
besonderen Fällen kann die Gemeinde Tutzing Ausnahmen von den Bestimmungen
dieser Gebührensatzung zulassen.
2. Eine Befreiung von Gebühren ist in
Ausnahmefällen möglich, muss aber schriftlich beantragt und begründet werden.
Die Bürgermeisterin trifft die Entscheidung darüber in eigener Zuständigkeit.
§ 6
Sonstige Bestimmungen
4.
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Gebührensatzung berührt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
5.
Erfüllungsort
ist die Gemeinde Tutzing. Gerichtsstand ist der Sitz des zuständigen
Amtsgerichts.
6.
Die
Satzung zur Regelung der Benutzung des Spülmobiles und des Toilettenwagens der
Gemeinde Tutzing ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 7
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Tutzing, XX.XX.2023
Marlene Greinwald
Erste Bürgermeisterin