Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzungen:

 

Satzung zur Regelung der Benutzung des Spülmobiles und des Toilettenwagens der Gemeinde Tutzing

 

 

Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

 

§ 1

Allgemeines

 

Das Spülmobil der Gemeinde Tutzing soll bei Festen und Veranstaltungen den Einsatz von Porzellangeschirr anstelle von Einweg-, Papp- und Plastikgeschirr durch die schnelle Reinigung unterstützen.

 

§ 2

Voraussetzungen der Verleihung

 

1.     Die Gemeinde Tutzing verleiht das Spülmobil und den Toilettenwagen gegebenenfalls gegen Erhebung einer Benutzungsgebühr (Ausnahmen unter § 4) an ortsansässige Vereine und gemeindliche Institutionen, Kirchen und Schulen.

Eine Verleihung an auswärtige Vereine, Institutionen und sonstige Dritte ist nicht möglich.

2.     Belegungswünsche zur Benutzung des Spülmobils und des Toilettenwagens werden von der Gemeindeverwaltung entgegengenommen und koordiniert. Liegen mehrere Anträge auf gleichzeitige Benutzung eines Fahrzeugs vor, so wird der Benutzer vorgezogen, dessen Anmeldung zuerst bei der Gemeinde eingegangen ist.

3.     Das Spülmobil und der Toilettenwagen werden am Wochenende (Freitag bis Sonntag) nur an einen Benutzer verliehen.

4.     Die Gemeinde behält sich den Widerruf einer erteilten Genehmigung vor, wenn sich nachträglich Gründe ergeben, bei deren Kenntnis die Genehmigung zur Benutzung nicht erteilt worden wäre.

5.     Die Gemeinde Tutzing ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Benutzungs- und Gebührensatzung den Veranstalter von der Benutzung der Fahrzeuge für weitere Veranstaltungen auszuschließen.

6.     Der Ausleihende des Spülwagens verpflichtet sich, die Speisen und Getränke auf den Veranstaltungen nicht in Plastik- oder Papiergeschirr abzugeben. Im Sinne der Abfallvermeidung soll darauf geachtet werden, dass z.B.

-          Milch, Zucker, Senf u.ä. nicht in Produktionspackungen, sondern in Spendern zur Verfügung gestellt werden,

-          keine Plastiktischtücher verwendet werden.

      Außerdem soll darauf geachtet werden, dass eventuell wieder verwertbare Abfälle auch der   

      Wiederverwertung zugeführt werden.

7.     Für die Benutzung des Spülmobils wird ein Kanalanschluss und ein Stromanschluss (380 V), der mindestens 16 Ampere (besser 20 Ampere) abgesichert ist, benötigt. Der Gesamtanschluss beträgt 11 KW.

Für die Benutzung des Toilettenwagens wird ebenfalls ein Kanalanschluss und ein Stromanschluss (220 V) sowie folgende Anhängevorrichtung: Ringzugöse, zul. Gesamtgewicht 2700 kg, zul. Geschwindigkeit 25 km/h benötigt.

8.     Die Fahrzeuge werden frühestens einen Werktag vor dem Veranstaltungstag ausgegeben.

 

§ 3

Verleihbedingungen

 

A.      Benutzung und Rückgabe

 

1.     Die zwischen der Gemeinde und dem Benutzer vereinbarten Benutzungszeiten sind pünktlich einzuhalten.

2.     An- und Abtransport sowie Auf- und Abbau des Spülmobils und des Toilettenwagens erfolgen grundsätzlich durch den Benutzer. Ausnahmen sind möglich.

3.     Der Benutzer der Fahrzeuge ist verpflichtet, bei Abholung und Rücktransport die Fahrzeuge auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Eventuelle Beschädigungen sind umgehend der Gemeinde zu melden. Für Beschädigungen haftet jeweils der letzte Benutzer der Fahrzeuge, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass die Beschädigung nicht durch ihn verursacht wurde.

Beauftragten der Gemeinde Tutzing ist der Zutritt zu den Fahrzeugen jederzeit zu gestatten.

4.     Der Benutzer verpflichtet sich, das Spülmobil und den Toilettenwagen insgesamt in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Sollten Verunreinigungen festgestellt werden, wird eine entsprechende Firma mit der Reinigung beauftragt. Die Kosten der Reinigung werden dem Benutzer in Rechnung gestellt.

5.     Wird das Spülmobil bzw. der Toilettenwagen zu spät oder in einem Zustand zurückgegeben, der ein sofortiges Weiterverleihen verbietet, so behält sich die Gemeinde Tutzing für jeden Tag der verspäteten Rückgabe bzw. der nichtmöglichen Nutzung vor, die Gebühr in Höhe von § 3 Nr. 1. Buchst. c) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Spülmobiles und des Toilettenwagens der Gemeinde Tutzing in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass aufgrund einer Verunreinigung eine Firma mit der Reinigung beauftragt wird und dadurch kein unmittelbarer neuer Verleih möglich ist. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

 

B.      Haftung, Beschädigung

 

1.     Der Benutzer übernimmt das entsprechende Fahrzeug wie besichtigt. Die Gemeinde Tutzing haftet nicht für seine Funktionsfähigkeit.

2.     Der Benutzer ist verpflichtet, das Spülmobil bzw. den Toilettenwagen jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Die Hinweise zum Betrieb des Spülmobils sind zu befolgen.

3.     Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Tutzing und deren Angestellte oder Beauftragte.

4.     Die Gemeinde Tutzing haftet als Fahrzeughalter für die Verkehrssicherheit der Anhänger. Der Benutzer ist verpflichtet, sich vor Fahrantritt durch eine Stichprüfung auf erkennbare Mängel von der Verkehrssicherheit der Anhänger zu überzeugen. Vorhandene Mängel sind unverzüglich der Gemeinde zu melden.

5.     Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Tutzing an dem überlassenen Spülmobil oder dem Toilettenwagen entstehen. Jeder entstandene Schaden ist unverzüglich der Gemeinde zu melden.

6.     Die Gemeinde Tutzing schließt für das Spülmobil folgende Versicherung ab:

-        Kfz-Haftpflichtversicherung

-        Kfz-Teilkaskoversicherung

 

§ 4

Ausnahmen

 

In besonderen Fällen kann die Gemeinde Tutzing Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Benutzungssatzung zulassen.

 

§ 5

Sonstige Bestimmungen

 

1.     Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Benutzungssatzung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2.     Erfüllungsort ist die Gemeinde Tutzing. Gerichtsstand ist der Sitz des zuständigen Amtsgerichts.

3.  Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Spülmobiles und des Toilettenwagens der Gemeinde Tutzing ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Die Benutzungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Tutzing, XX.XX.2023

Marlene Greinwald

Erste Bürgermeisterin

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Spülmobiles und des Toilettenwagens der Gemeinde Tutzing

 

 

Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund des Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) und Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

Die Gemeinde Tutzing erhebt für die Nutzung des gemeindlichen Spülmobils und Toilettenwagens Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

Schuldner/in der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren sind alle Personen, denen das Spülmobil oder der Toilettenwagen nach Bestätigung der Gemeinde verliehen wird.

 

§ 3

Gebühren

 

1.         Die Gebühren für das Spülmobil betragen:

 

a)       bei ortsansässigen Vereinen und gemeindlichen

Institutionen, Kirchen und Schulen, welche eine

öffentliche Veranstaltung in der Gemeinde

ohne Eintritt durchführen:                                                                   ohne Gebühr

b)      für Veranstaltungen in Tutzing, bei welchen der

Reinerlös komplett an gemeinnützige Organisationen

weitergegeben wird:                                                                              ohne Gebühr

c)       für sonstige Veranstaltungen von ortsansässigen

Vereinen und gemeindlichen Institutionen, Kirchen

und Schulen:                                                                                              pro Benutzungstag 75,00 €

 

Diese Gebühren beziehen sich grundsätzlich auf die Abholung und Rückgabe ab dem Bauhof der Gemeinde Tutzing in der Bernrieder Straße 24, 82327 Tutzing-Unterzeismering oder dem aktuellen Standort des jeweiligen Spülmobils.

 

2.         Die Gebühren für den Toilettenwagen betragen:

 

a)       bei ortsansässigen Vereinen und gemeindlichen

Institutionen, Kirchen und Schulen, welche eine

öffentliche Veranstaltung in der Gemeinde

ohne Eintritt durchführen:                                                                   ohne Gebühr

b)      für Veranstaltungen in Tutzing, bei welchen der

Reinerlös komplett an gemeinnützige Organisationen

weitergegeben wird:                                                                              ohne Gebühr

c)       für sonstige Veranstaltungen von ortsansässigen

Vereinen und gemeindlichen Institutionen, Kirchen

und Schulen:                                                                                              pro Benutzungstag 50,00 €

 

Diese Gebühren beziehen sich grundsätzlich auf die Abholung und Rückgabe ab dem Bauhof der Gemeinde Tutzing in der Bernrieder Straße 24, 82327 Tutzing-Unterzeismering oder dem gemeindlichen Lagerplatz im Primelweg in 82327 Tutzing-Kampberg. Ggf. kann ein abweichender Ort vereinbart werden.

 

3.         Kann der Toilettenwagen oder das Spülmobil nicht selbst abgeholt werden und die Lieferung   

         ist für den Bauhof zeitlich möglich, entstehen folgende Gebühren:

a)       Personal (pro Person):                                                                              44,00 € / Std.

b)      Fahrzeug:                                                                                                       46,30 € / Std.

 

      § 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld und Zusatzkosten

 

1.    Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestätigung der Gemeinde über den Verleih.

2.    Für die Absage der Reservierung bis zu zwei Tage vor dem reservierten Termin wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € in Rechnung gestellt. Erfolgt die Absage zu einem späteren Zeitpunkt, so ist der gesamte Rechnungsbetrag zu entrichten.

3.                  Die Gebühren sind im Voraus, sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Angebrochene Tage gelten als volle Benutzungstage, sofern nicht lediglich an diesem Tag die Abholung oder Rückgabe erfolgt.

 

§ 5

Ausnahmen

 

1.                  In besonderen Fällen kann die Gemeinde Tutzing Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Gebührensatzung zulassen.

2.    Eine Befreiung von Gebühren ist in Ausnahmefällen möglich, muss aber schriftlich beantragt und begründet werden. Die Bürgermeisterin trifft die Entscheidung darüber in eigener Zuständigkeit.

 

§ 6

Sonstige Bestimmungen

 

4.         Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Gebührensatzung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

5.         Erfüllungsort ist die Gemeinde Tutzing. Gerichtsstand ist der Sitz des zuständigen Amtsgerichts.

6.         Die Satzung zur Regelung der Benutzung des Spülmobiles und des Toilettenwagens der Gemeinde Tutzing ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Tutzing, XX.XX.2023

Marlene Greinwald

Erste Bürgermeisterin