Sitzung: 07.12.2023 GR/2023/12/07
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16
Beschluss:
Der Gemeinderat erlässt folgende Satzungen:
Satzung zur
Regelung der Benutzung des Buttlerhofsaals der Gemeinde Tutzing und des
Thelinraums
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs.
1 Nr. 1 und Abs. 2 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch §§ 2, 3 des
Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert, folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Festlegungen
§ 3 Hausrecht und Aufsicht
II. Benutzung
§ 4 Vergabe
§ 5 Saal: Benutzungszeitraum
§ 6 Nutzungszeiten
§ 7 Saal: Belegung durch Vereine mit
wiederkehrenden Belegungszeiten
§ 8 Verhalten
§ 9 Benutzungsregelungen
§ 10 Einschränkung der Benutzung
§ 11 Über- und Rückgabe der Räumlichkeiten
§ 12 Pflichten des Mieters bei Veranstaltungen
III. Allgemeine Regelungen
§ 13 Schlüsselausgabe
§ 14 Gewerbliche Betätigung, Werbung
§ 15 Haftung
§ 16 Fundsachen
§ 17 Beendigung der Nutzungsvereinbarung
IV. Schlussbestimmungen
§ 18 Gebühren
§ 19 Zuwiderhandlungen
§ 20 Inkrafttreten
I.
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde Tutzing ist Eigentümer
des Saals im Buttlerhof (im Weiteren nur noch als „Saal“ bezeichnet),
Buttlerweg 6 in 82327 Tutzing-Traubing und Mieterin des Thelinraumes im
Betreuten Wohnen, Bräuhausstraße 3 in 82327 Tutzing (im Weiteren nur noch als
„Raum“ bezeichnet). Die Gemeinde Tutzing wird durch die erste Bürgermeisterin
vertreten.
(2) Für die in Abs. 1 genannten
Räumlichkeiten gelten die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung, die
dazugehörige Gebührensatzung sowie die in deren Vollzug erlassenen besonderen
Anordnungen der Gemeinde Tutzing und deren Beauftragten.
(3)
Diese
Benutzungssatzung gilt für alle Personen, welche die Räumlichkeiten betreten.
Mit dem Betreten erkennen diese Personen die Bestimmungen dieser
Benutzungssatzung, der dazugehörigen Gebührensatzung sowie die in deren Vollzug
erlassenen besonderen Anordnungen an.
(4)
Die
Gemeinde Tutzing kann, wenn dies zur Vermeidung von Gefahren für Benutzer und
Besucher oder zur Erhaltung der Räumlichkeiten notwendig ist, besondere
Regelungen, insbesondere weitergehende Anordnungen treffen.
§ 2
Allgemeine Festlegungen
(1) Paragraphen oder Absätze in dieser Satzung,
die nur den Saal oder den Raum betreffen, werden untergliedert und vorab mit
den Worten „Saal:“ oder „Raum:“ gekennzeichnet.
(2) Die Räumlichkeiten sind gemeinnützige
öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Tutzing, die den Schulen, Vereinen, den
Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden, politischen Gruppierungen im Gemeinderat
Tutzing, Kirchen und sonstigen Organisationen der Gemeinde Tutzing, für
schulische, soziale, sportliche, kulturelle, gewerbliche und private Zwecke und
Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Nutzung der Räumlichkeiten wird durch
diese Benutzungssatzung und einen Belegungsplan festgelegt.
Saal:
(4) Der Belegungsplan für den Saal wird
durch die Gemeindeverwaltung erstellt und je nach
Bedarf überarbeitet.
Im Saal sind maximal 198 Personen zugelassen.
Die Gemeinde Tutzing hat das Recht, den Saal für eigene oder
sonstige, im öffentlichen Interesse gelegene Veranstaltungen jederzeit in
Anspruch zu nehmen. Die Gemeinde Tutzing teilt eine solche Inanspruchnahme den
Nutzern rechtzeitig mit.
Der Bezug von Speisen und Getränken im Saal hat grundsätzlich über
den Pächter zu erfolgen. Ausnahmen sind mit Zustimmung durch Pächter oder
Gemeinde möglich.
Raum:
(5) Der Belegungsplan für den Raum wird
zusammen in Absprache mit der Ambulanten
Krankenpflege Tutzing geführt.
§ 3
Hausrecht und
Aufsicht
(1) Das Hausrecht für die Räumlichkeiten
wird durch die erste Bürgermeisterin ausgeübt. Des Weiteren können von ihr
weitere Personen mit der Ausübung des Hausrechts und der Aufsicht beauftragt
werden. Den Anordnungen bzw. Aufforderungen von gemeindlichem Personal ist
uneingeschränkt Folge zu leisten.
(2)
Beim
Training bzw. bei sonstiger Benutzung der Räumlichkeiten hat eine
verantwortliche volljährige Person anwesend zu sein, die für den reibungslosen
Ablauf und für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig ist, sowie die
Einhaltung dieser Benutzungssatzung sichert. Trainingsgruppen ohne Übungsleiter
oder sonst verantwortliche Personen werden nicht zugelassen.
II. Benutzung
§ 4
Vergabe
(1)
Die
mietweise Überlassung der Räumlichkeiten ist bei der Gemeindeverwaltung
spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu beantragen. In
Ausnahmefällen ist eine kürzere Frist möglich.
(2)
Die
Gemeinde Tutzing stellt den Tutzinger Vereinen und Organisationen die
Räumlichkeiten für Veranstaltungen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit kostenfrei
bzw. kostengünstig zur Verfügung.
(3)
Es
ist zwingend ein entsprechender Überlassungsvertrag zu schließen. Ein
Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht.
(4)
Die
Gemeinde Tutzing ist jederzeit berechtigt, die Räumlichkeiten zu nutzen oder an
Dritte zu vergeben. Die Gemeinde Tutzing wird dabei das Belegungsrecht der
Vereine - soweit dies möglich ist - berücksichtigen.
(5)
Eine
Untervermietung oder Überlassung an Dritte durch den Benutzer ist nicht
zulässig.
(6)
Der
Benutzer bestätigt mit Unterzeichnung des Überlassungsvertrages, dass die
Veranstaltung keine extremistischen, rassistischen, antisemitischen oder
antidemokratischen Inhalte haben wird. Das heißt, dass insbesondere weder in
Wort noch Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch
Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger
Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet
werden dürfen. Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind
von der Nutzung der Räumlichkeiten ausgeschlossen.
(7)
Die
erste Bürgermeisterin oder ein beauftragter Vertreter kann aufgrund des von ihm
ausgeübten Hausrechtes jeden Benutzer oder Besucher im Interesse eines
geordneten Ablaufs von Veranstaltungen oder zur Abwehr einer Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, von einer Veranstaltung ausschließen oder
von einer Raumvergabe jederzeit absehen. Schadensersatzansprüche kann der
Nutzer oder Besucher hieraus nicht ableiten.
(8)
Es
dürfen nur die für die jeweilige Veranstaltung freigegebenen Anlagen bzw. Bestandteile
betreten und benutzt werden.
Saal:
(9)
Durch
die Gemeindeverwaltung wird der Saal für die unter § 2 Abs. 1 genannten Zwecke
vergeben. Auf Anfrage und nach Genehmigung durch die Gemeinde Tutzing können
auch Personen aus anderen Gemeinden den Saal buchen.
(10) Die Pächterin des Gasthofs Buttlerhof ist berechtigt, an den
Tagen, an denen keine Veranstaltungen festgelegt sind, den Saal für eigene
Veranstaltungen gegen Entgelt zu nutzen. Auch diese Belegung ist bei der
Gemeindeverwaltung anzumelden, damit eine Doppelbelegung ausgeschlossen werden
kann.
Raum:
(11) Der Raum wird nur nach Absprache mit der Ambulanten Krankenpflege
Tutzing für die unter § 2 Abs. 1 genannten Zwecke vergeben.
§ 5
Saal:
Benutzungszeitraum
(1)
In
der Ferienzeit ist der Saal grundsätzlich für die sogenannten Dauernutzer
nutzbar. Nutzungen sind 4 Wochen vor den jeweiligen Ferien schriftlich bei der
Gemeindeverwaltung zu beantragen und genehmigen zu lassen.
(2)
Die
Gemeinde Tutzing behält sich vor, den Saal ganz oder teilweise u. a. zur
Sicherung und Ordnung, zu Unterhaltungs-, Erneuerungs- und Reparaturarbeiten
sowie auch bei Bedarf zur Durchführung von Veranstaltungen zu sperren. Eine
solche Sperrung wird, soweit dies möglich ist, rechtzeitig bekanntgegeben. Ein
Erlass von Gebühren für derartige Sperrungen ist, solange sich die Sperrungen
im Rahmen halten, nicht vorgesehen.
(3)
Die
Gemeinde Tutzing entscheidet darüber, ob der Saal benutzbar ist. Die
Entscheidung erfolgt, wenn möglich so rechtzeitig, dass die Möglichkeit gegeben
ist, betroffene Gruppen/Vereine rechtzeitig von einer eventuellen Sperrung des
Saals zu verständigen.
§ 6
Nutzungszeiten
(1) Bei Veranstaltungen in den
Räumlichkeiten zwischen Montag und Sonntag kann die Nutzungszeit nach Absprache
mit der Gemeindeverwaltung flexibel getroffen werden.
(2) In den genehmigten Nutzungszeiten sind
die Zeiten für Aufräumen, Auf- und Abbauten, usw. mit eingeschlossen. Die
Nutzungsstunden sind deshalb so zu beenden bzw. einzuplanen, dass die
Räumlichkeiten mit Ablauf der gebuchten Zeit geräumt sind.
(3) Die Gemeinde Tutzing ist jederzeit
berechtigt, Änderungen der Nutzungszeiten von den Räumlichkeiten im
Belegungsplan vorzunehmen.
Saal:
(4) Der Saal kann grundsätzlich von Montag
bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr durch Vereine belegt werden.
Ausnahmen sind möglich.
§ 7
Saal:
Belegung durch Vereine mit wiederkehrenden Belegungszeiten
(1)
Zu
Beginn eines jeden Schuljahres werden Belegungspläne für den Saal nach
Absprache mit den Vereinen erstellt. Die Bedarfsmeldungen für in bestimmten Abständen
wiederkehrende Belegungen haben durch den Vereinsvorstand mittels eines
schriftlichen Antrags, bis spätestens 01. August, bei der Gemeindeverwaltung zu
erfolgen. Anmeldungen von Trainern oder sonstigen Personen werden nicht
angenommen bzw. berücksichtigt.
(2)
Bei
Terminüberschneidungen wird eine einvernehmliche Absprache angestrebt. Ein
Rechtsanspruch auf Überlassung bestimmter Räumlichkeiten besteht jedoch nicht.
(3)
Die
genehmigten Belegungszeiten können grundsätzlich während des laufenden
Schuljahres nicht mehr geändert werden. Ausnahmen sind nur mit schriftlichem
Antrag möglich.
§ 8
Verhalten
(1)
Jeder
Benutzer der Räumlichkeiten hat sich so zu verhalten, dass kein anderer
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder
belästigt wird. Die Benutzer sind verpflichtet, die Räumlichkeiten pfleglich
und schonend zu behandeln. Jede Beschädigung der Räumlichkeiten oder sonstige
Störung ist zu vermeiden.
(2)
Die
Benutzer sind verpflichtet, alle brandschutz- und sicherheitsrechtlichen
Vorschriften zu beachten. Sie sind verantwortlich für die Einhaltung der
Polizeistunde sowie für die Beachtung aller Bestimmungen, die zum Schutz der
Jugend erlassen worden sind. Die Bestimmungen über den Feuerschutz sind
einzuhalten.
(3)
Not-
und Fluchtwege sind stets freizuhalten.
Mit
Defibrillatoren-Aufklebern gekennzeichnete Türen sind in keinem Fall
abzuschließen. Diese Räume müssen zu jeder Zeit frei zugänglich sein.
(4)
Hunde
- mit Ausnahme von Assistenzhunden - oder sonstige Tiere dürfen ohne Ausnahmegenehmigung
nicht in die Räumlichkeiten.
(5)
Aus
Gründen der Müllvermeidung darf bei Veranstaltungen kein Einweggeschirr
verwendet werden. Der Verkauf von Getränken in Dosen ist unzulässig. Bei
Einwegflaschen (Wein, Sekt) soll ein Pfand erhoben werden.
(6)
Die
Anbringung von Dekoration jeder Art in den Räumlichkeiten ist nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der Gemeinde Tutzing gestattet. Das Einschlagen von
Nägeln, Haken usw. in Fußböden, Wände, Decken oder Einrichtungsgegenstände ist
nicht gestattet. Bauliche Maßnahmen aller Art, auch solche, die bauaufsichtlich
nicht genehmigungspflichtig sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Gemeinde Tutzing.
§ 9
Benutzungsregelungen
(1)
Die
Benutzer haben auf die Einhaltung von Sauberkeit und Ordnung zu achten. Die
Räumlichkeiten sind pfleglich zu behandeln.
(2)
Die
Benutzung der Räumlichkeiten ist nur mit Schuhen zulässig, die den Bodenbelag
nicht beschädigen können.
(3)
Rauchen
in den Räumlichkeiten ist strikt verboten. Ein Verstoß hiergegen hat die
Verweisung aus den Räumen zur Folge.
(4)
Die
vorhandenen Stühle und Tische in den Räumlichkeiten dürfen benutzt werden.
(5)
Die
Verwendung von Harzen, Klebe- und Haftsubstanzen oder anderen stark
verunreinigenden Stoffen ist in den Räumlichkeiten verboten. Bei Zuwiderhandlungen
gegen das Verbot werden dem Verursacher die daraus entstehenden Kosten in
Rechnung gestellt.
(6)
Die
als verantwortlich benannte Person hat sich vor Benutzung der Räumlichkeiten
von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen und etwa festgestellte Mängel
sofort der Gemeindeverwaltung zu melden. Sie muss sicherstellen, dass
schadhafte Einrichtungen nicht benutzt werden.
Nach
Beendigung der Benutzung hat die verantwortliche Person die Räumlichkeiten
wieder ordentlich und sauber zu übergeben und, soweit notwendig, alle Lichter
zu löschen. Sie hat somit als Letzte die Räume bzw. die Anlage in
ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen. Besondere Vorkommnisse (Schäden, Unfälle,
usw.) sind präzise zu dokumentieren und der Gemeindeverwaltung unverzüglich
mitzuteilen.
(7)
Das
Bedienen von technischen Einrichtungen in den Räumlichkeiten, soweit sie für
die Veranstaltungen/den Übungsbetrieb benötigt werden, ist nur den darin - von
der Gemeindeverwaltung - eingewiesenen Personen gestattet. Die
Bedienungsanleitungen sind dabei genau zu befolgen. Schäden, die durch
vorsätzlich falsche oder fahrlässige Bedienung entstehen, gehen allein zu
Lasten des Nutzers.
Saal:
(8)
Vorhandenes
Geschirr und vorhandene Gläser im Saal können nur nach Absprache mit dem
Pächter benutzt werden (diese sind nicht Eigentum der Gemeinde). Eine Nutzung
der Bühne, der Theke oder des Balkons im Saal ist nur nach Zustimmung durch die
Gemeinde möglich.
§ 10
Einschränkung
der Benutzung
(1)
Personen,
die unter dem Einfluss von Drogen stehen, und Personen, die an einer
übertragbaren oder ansteckenden Krankheit i.S. des Gesetzes zur Verhütung und
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen leiden, sowie Personen, die
an einer geistigen Krankheit, die zu einer Gefährdung der eigenen Person oder
Dritter führen kann, leiden, sind von der Benutzung der Räumlichkeiten
ausgeschlossen.
(2)
Personen
unter 18 Jahren ist die Benutzung der Räumlichkeiten nur in Begleitung von
Personen über 18 Jahren gestattet.
§ 11
Über- und
Rückgabe der Räumlichkeiten
(1)
Bei
selbstständiger Reinigung sind die Räume zu kehren, sämtlicher Schmutz und
Unrat ist zu entfernen. Dies gilt insbesondere für den Toilettenbereich. Die
erforderlichen Reinigungsgeräte und Putzmittel sind vom Benutzer zu stellen.
(2)
Die
Endreinigung in den Räumlichkeiten kann, sofern der Nutzer die Räume nicht im
vereinbarten gereinigten Zustand zurückgibt, durch die Gemeinde an eine
beauftragte Fremdfirma oder eigene Reinigungskräfte vergeben werden. Die Kosten
hierfür trägt der Benutzer, je nach Aufwand der Arbeiten.
(3)
Bei
Veranstaltungen/Aufführungen durch „Auswärtige“ erfolgt die Endreinigung
generell durch eine Fachfirma und werden dem Benutzer in Rechnung gestellt.
(4)
Für
Sachbeschädigungen jeder Art ist Ersatz zu leisten. Nachweisbar absichtlich
herbeigeführte Verunreinigungen werden auf Kosten des Benutzers beseitigt. Der
Veranstalter ist verpflichtet, sich gegen Schäden zu versichern.
Saal:
(5)
Nach
der Durchführung von Veranstaltungen/Proben etc. sind im Saal sämtliche Stühle
und Tische auf die dafür vorgesehenen Wägen zu räumen und im Vorraum
abzustellen.
Raum:
(6) Im Raum sind die Stühle und Tische
wieder so zu stellen, wie sie vor der Benutzung standen.
§ 12
Pflichten des Mieters bei
Veranstaltungen
(1)
Die
notwendigen polizeilichen und steuerlichen Anmeldungen der Veranstaltung sowie
die Entrichtung der Gebühren und Steuern ist Sache des Benutzers. Die
erforderlichen Anträge auf Genehmigung sind mindestens 14 Tage vor der
Veranstaltung bei der Gemeinde Tutzing einzuholen.
(2)
Der
Veranstalter hat für die Ordnung und für die Einhaltung der Benutzungssatzung
und der sonstigen Auflagen und Bedingungen zu sorgen. Er benennt der
Gemeindeverwaltung einen verantwortlichen Leiter und hat ggf. eine der Art der
Veranstaltung entsprechende Anzahl von Personen einzusetzen, die für den geordneten
Ablauf der Veranstaltung verantwortlich sind. Die Besucher haben den
Anweisungen der Ordnungskräfte und besonders den Anordnungen von Beauftragten
der Gemeinde Tutzing Folge zu leisten. Die Flucht- und Rettungswege müssen
freigehalten werden.
(3)
Während
der Veranstaltung obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Veranstalter. Die
Gemeinde Tutzing behält sich vor, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur
Sicherheit der Räumlichkeiten und Besucher von sich aus geeignete Maßnahmen zu
treffen oder anzuordnen. Dies geschieht auf Kosten des Veranstalters.
(4)
Der
Benutzer verpflichtet sich darauf einzuwirken, dass vor, während und nach einer
Veranstaltung die Anwohner nicht durch übermäßigen Lärm belästigt werden.
III.
Allgemeine Regelungen
§ 13
Schlüsselausgabe
Saal:
(1) Bei Dauernutzung erhält der Benutzer
einen Schlüssel für den Haupteingang und den Saal. Die Namen der Trainer bzw.
Übungsleiter, welche einen Schlüssel erhalten sollen, sind vom Vorstand/der
Geschäftsstelle des jeweiligen Vereins mitzuteilen. Der Schlüssel wird im
Anschluss gegen Unterschrift und namentliche Registrierung ausgegeben. Die
Verantwortung geht somit auf die Benutzer über. Es ist dringend erforderlich,
dass mit dem übergebenen Schlüssel sorgsam umgegangen wird. Der Schlüssel darf
nicht intern im Verein oder an einen etwaigen Nachfolger weitergegeben werden.
Die Gemeinde Tutzing behält sich vor, die ordnungsgemäße Handhabung und den
Verbleib des ausgegebenen Schlüssels zu überprüfen und diesen bei
satzungswidriger Nutzung einzuziehen.
(2)
Tritt
die Person, an die der Schlüssel ausgegeben wurde, von ihrer Funktion zurück,
muss der Schlüssel an die Gemeinde Tutzing zurückgegeben werden und wird an die
für die jeweilige Funktion nachfolgende Person mit Registrierung neu
ausgegeben. Der Benutzer haftet für den Verlust eines Schlüssels und hat den
Verlust eines Schlüssels durch sofortige Mitteilung bei der Gemeinde Tutzing zu
melden.
Raum:
(3)
Für
den Raum werden individuelle Absprachen zur Schlüsselvergabe getroffen.
§ 14
Gewerbliche
Betätigung, Werbung
(1)
Jede
gewerbliche Betätigung im Bereich der Räumlichkeiten, hierzu zählt auch der
Verkauf von Getränken und Speisen bei Veranstaltungen, bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Der jeweils für den Verkauf
Verantwortliche hat außerdem die erforderlichen gesetzlichen Erlaubnisse und
Genehmigungen auf seine Kosten zu beantragen. Bei der Abgabe von Speisen und
Getränken darf nur wiederverwendbares Geschirr und Besteck verwendet werden.
(2)
Jegliche
Werbemaßnahmen sind in den Räumlichkeiten nur mit Genehmigung der
Gemeindeverwaltung zulässig.
§ 15
Haftung
(1)
Die
Benutzung der Räumlichkeiten und des Inventars erfolgt ausschließlich auf
Gefahr des Benutzers. Dieser übernimmt für die Dauer der Mietzeit die Haftung
für alle Personen- und Sachschäden und verpflichtet sich, die Gemeinde Tutzing
von Schadensersatzansprüchen seiner Bediensteten, Mitgliedern oder
Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter
freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Räumlichkeiten oder
Veranstaltung entstehen können. Die Haftung des Benutzers erstreckt sich neben
der eigentlichen Veranstaltung auch auf die Proben, Vorbereitungen der
Veranstaltungen und Auf- bzw. Abbauarbeiten.
(2)
Der
Benutzungsberechtigte verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche
gegen die Gemeinde Tutzing und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme, auf
die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Tutzing und
deren Bedienstete und Beauftragte.
(3)
Der
Benutzungsberechtigte hat auf Verlangen bei Beantragung der Benutzung der
Räumlichkeiten, spätestens bei Vertragsunterzeichnung nachzuweisen, dass eine
ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die
Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(4)
Der
Benutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Tutzing an den
überlassenen Einrichtungen und Zugangswegen durch die Benutzung entstehen. Im
Falle der Beschädigung durch Vereinsmitglieder haften diese und der Verein als
Gesamtschuldner. Der Haftende ist verpflichtet, die entstandenen Schäden binnen
vierzehn Tagen nach Aufforderung auf seine Kosten zu beheben und den alten
Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die
Gemeinde Tutzing ermächtigt, alle hierfür erforderlichen Maßnahmen auf Kosten
des Schuldners durchzuführen.
(5)
Die
Garderobe ist vom Veranstalter/Nutzungsberechtigen in eigener Verantwortung zu
führen. Für das Abhandenkommen von eingebrachten Gegenständen und Sachen,
insbesondere Kleidungsstücken, Wertsachen und dergleichen, wird seitens der
Gemeinde Tutzing nicht gehaftet.
(6) Bei einer zwingend notwendigen
Sperrung der Räumlichkeiten haftet die Gemeinde nicht für finanzielle
Nachteile, die den Benutzern aus der Sperrung entstehen.
Saal:
(7) Die Haftung der Gemeinde Tutzing als
Grundstückseigentümerin für den Saal gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
§ 16
Fundsachen
Gefundene
Gegenstände (Fundsachen) sind sicherzustellen und vom Finder unverzüglich der
Gemeindeverwaltung zu übergeben. Für die Behandlung gelten die Vorschriften
über den Behördenfund.
§ 17
Beendigung
der Nutzungsvereinbarung
Die
Nichtbeachtung dieser Benutzungssatzung samt der in deren Vollzug erlassenen
besonderen Anordnungen sowie der gegebenenfalls vorhandenen, geltenden
Hausordnung kann die sofortige entschädigungslose Zurücknahme der
Benutzungserlaubnis durch die Gemeinde Tutzing mit sich ziehen.
IV.
Schlussbestimmungen
§ 18
Gebühren
Für
die Nutzung der Räumlichkeiten werden Gebühren erhoben. Hierzu erlässt die
Gemeinde Tutzing eine gesonderte Gebührensatzung.
§ 19
Zuwiderhandlungen
(1)
Bei
wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungssatzung kann nach
vorheriger Verwarnung durch die Gemeinde Tutzing die Erlaubnis zur Benutzung
der Räumlichkeiten ganz oder auf Zeit entzogen werden oder die Zuwiderhandlung
aufgrund von Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern mit
einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden. Hierüber entscheidet die erste
Bürgermeisterin.
(2)
Die
Gemeinde Tutzing ist berechtigt, die Überlassung ganz oder teilweise zu
widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die
Gemeindeverwaltung die Überlassung des Saals nicht ausgesprochen hätte.
(3)
Bei
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bleibt die
Stellung eines Strafantrags vorbehalten.
§ 20
Inkrafttreten
Die
Benutzungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für den
Buttlerhofsaal der Gemeinde Tutzing vom 24.02.2017 außer Kraft.
Tutzing,
den XX.XX.XXXX
Marlene Greinwald
Erste Bürgermeisterin
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des
Buttlerhofsaals der Gemeinde Tutzing und des Thelinraums
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund des Art. 2 Abs. 1, Art. 8
Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt durch § 12 des Gesetzes
vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert, und Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt
durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert,
folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht
Die Gemeinde Tutzing erhebt für die Nutzung, sonstige Nebenkosten,
wie Heizung, Strom- und Wasserverbrauch, sowie im Saal für allgemeine
Reinigungskosten (bei Veranstaltungen andere Regelung) Gebühren für die in § 1
Abs. 1 der Satzung zur Regelung der Benutzung des Buttlerhofsaals der Gemeinde
Tutzing und des Thelinraums genannten Räumlichkeiten nach Maßgabe dieser
Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren sind
alle Nutzer der Räumlichkeiten.
§ 3
Gebührenhöhe
(1) Für die Nutzung des Buttlerhofsaals
werden folgende Gebühren festgesetzt:
1.1 Örtliche Vereine, Organisationen,
politische Gruppierungen, Kirchen, Pächter
|
Kinder/Jugendliche |
Erwachsene |
Sportstunden,
Übungsstunden, Proben von Vereinen |
2,00 € / Stunde |
4,00 € / Stunde |
Aufführungen,
Veranstaltungen usw. mit Gewinnerzielung und/oder Eintritt |
Kostenfrei |
50 € / Tag + Reinigung
(optional) |
Aufführungen,
Veranstaltungen (z.B. Vorstandssitzungen, Jahreshauptversammlungen) ohne
Gewinnerzielung und/oder Eintritt |
Kostenfrei |
Kostenfrei, aber
eigene Reinigung |
1.2 Auswärtige Vereine, Organisationen,
Veranstalter
|
Kinder/Jugendliche |
Erwachsene |
Sportstunden,
Übungsstunden usw. |
11,00 € / Stunde |
11,00 € / Stunde |
Aufführungen,
Veranstaltungen usw. |
Rahmen von 50 €
bis 250 € |
250 € pro Tag + 150 € Reinigung |
(2) Für die Nutzung des Thelinraums werden
folgende Gebühren festgesetzt:
2.1 Örtliche Vereine, Organisationen,
politische Gruppierungen, Kirchen
Aufführungen, Veranstaltungen usw. mit Gewinnerzielung und/oder
Eintritt |
15,00 € / Stunde |
Aufführungen, Veranstaltungen (z.B. Vorstandssitzungen,
Jahreshauptversammlungen) ohne Gewinnerzielung und/oder Eintritt |
Kostenfrei |
2.2 Auswärtige Vereine, Organisationen,
Veranstalter
Aufführungen, Veranstaltungen usw. mit Gewinnerzielung
und/oder Eintritt |
15,00 € / Stunde |
Aufführungen, Veranstaltungen (z.B.
Vorstandssitzungen, Jahreshauptversammlungen) ohne Gewinnerzielung und/oder
Eintritt |
15,00 € / Stunde |
(3) Auf mögliche Zusatzkosten aufgrund der
Satzung zur Regelung der Benutzung des Buttlerhofsaals der Gemeinde Tutzing und
des Thelinraums wird hingewiesen.
§ 4
Kaution, Fälligkeit der Gebühren und Gebühren bei kurzfristiger
Absage
1.
Als
Sicherheitsleistung für evtl. Gebäude- und Inventarschäden, außergewöhnlicher
Verschmutzung oder Ersatzbeschaffung von Mobiliar und Ausstattungen in den
Räumlichkeiten, kann je nach Veranstaltung, neben den Gebühren eine Kaution von
mindestens 200 Euro erhoben werden.
2.
Gebühren
und Kaution werden spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung fällig.
3.
Wird
eine Veranstaltung spätestens 8 Tage vor Beginn der Veranstaltung vom
Veranstalter oder Benutzer abgesagt, werden pauschal 10 % der Grundgebühr als
Bearbeitungsgebühr fällig. Bei späterer Absage ist die volle Gebühr fällig.
§ 5
Saal:
Sonderregelungen für den regelmäßig gebuchten Trainings- bzw.
Kursbetrieb
1.
Die
Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Nutzung der Räumlichkeiten.
2.
Die
abzurechnende Nutzungsdauer beträgt 16 oder 36 Wochen und ist bei Anfrage der
Buchung anzugeben. Buchungs- und Abrechnungszeitraum ist das jeweilige
Schuljahr.
3.
Die
Zeiten, in denen eine Nutzung des Saals in den Ferien erfolgt, werden
entsprechend dem Stundensatz der Dauernutzung abgerechnet.
4.
Die
Abrechnung und Rechnungsstellung erfolgt jeweils am Ende des Schuljahres bis
spätestens 31. Oktober.
5.
Die
Gebühren werden 14 Tage nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
§ 6
Gebührenbefreiung
Über
Gebührenbefreiung oder Gebührenreduzierung entscheidet die Gemeindeverwaltung
nach schriftlicher Antragstellung durch den Benutzer.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für den Buttlerhofsaal der Gemeinde
Tutzing vom 24.02.2017 inklusive der Änderungen vom 22.12.2022 außer Kraft.
Gemeinde
Tutzing, XXXXX
Marlene
Greinwald
Erste
Bürgermeisterin