Sitzung: 07.11.2023 GR/2023/11/07
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende
Verordnung über die Erhebung
von Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen
der Gemeinde
Tutzing
(Parkgebührenverordnung)
Die
Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003
(BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2023 (BGBl. 2023
I Nr. 56), i V.m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015 (GVBl.
S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch Verordnungen vom 11.07.2023
(GVBl. S. 463), vom 19.07.2023 (GVBl. S. 509) und vom 01.08.2023 (GVBl. S. 507)
folgende:
V
e r o r d n u n g
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde Tutzing erhebt auf folgenden öffentlichen Straßen und Plätzen
zur Regelung des ruhenden Verkehrs Parkgebühren:
Bezeichnung |
Anlage |
|
1 |
Parkplatz Bahnhof West |
1 |
2 |
Parkfläche Bahnhofstr.,
Kirchenstr., Greinwaldstr., Traubinger Str.,
Oskar-Schüler-Str. |
2 |
3 |
Parkfläche Leidlstr., Schloßstr.,
Monsignore-Schmid-Str., Graf-Vieregg-Str. |
3 |
4 |
Parkplatz Kino |
4 |
5 |
5 |
|
6 |
Parkfläche Hans-Albers-Str. |
6 |
7 |
Parkplatz Freibad |
7 |
8 |
Parkfläche Nordbadstr., Simone-Ferber-Str.,
Midgardstr. |
8 |
9 |
Parkfläche Seestr., Südbad |
9 |
Parkfläche Wohnmobilstellfläche Seestr. |
10 |
|
11 |
Parkfläche Überwinterung
Wohnmobile Seestr. |
11 |
Auf diesen Parkflächen ist unter Beachtung der
Parkdauer und der Parkgebühr das Parken von Fahrzeugen nur mit an Parkscheinautomaten
gelösten Parkscheinen, einem elektronisch gelösten Ticket (Handyticket) oder
einer gültigen Jahresticket (gilt nur für lfd. Nr. 6 bis 9) gestattet. Die
Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges in der
gebührenpflichtigen Zeit (§ 2 Abs.1), auf gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 lfd. Nrn. 1-11
bezeichneten Flächen. Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug im Geltungsumfang
des § 1 Abs.1 Satz 1 lfd. Nrn. 1-11 parkt.
(2) Die genaue Darstellung ist aus den beiliegenden Lageplänen (Anlage 1 – 11) ersichtlich,
die Bestandteile dieser Verordnung sind und während den Dienststunden in der
Gemeindeverwaltung sowie auf der Homepage der Gemeinde Tutzing eingesehen
werden können.
(3) Das KFZ-Kennzeichen muss zu jeder Zeit sichtbar am KFZ angebracht, sauber
und nicht verdeckt sein.
Parkgebühren, Parkdauer
(1) Die gebührenpflichtige Parkzeit der in § 1 Abs.1 Satz 1 genannten
Parkmöglichkeiten
beträgt bei den
Parkflächen:
a)
Lfd. Nr. 1 „Parkplatz Bahnhof West“ ganztägig.
Parken bis zu einer
Höchstparkzeit von
24 Stunden 1,50
€
b)
Lfd. Nr. 2 „Parkfläche Bahnhofstr., Kirchenstr.,
Greinwaldstr., Traubinger Str., Oskar-Schüler-Str.“ und lfd. Nr. 3 „Parkfläche Leidlstr.,
Schloßstr., Monsignore-Schmid-Str., Graf-Vieregg-Str.“ von Montag bis Freitag
von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Parken bis zu
einer Höchstparkzeit von
30 Minuten gebührenfrei
1 Stunde 2,00
€
2 Stunden (Höchstparkdauer) 4,00
€
c)
Lfd. Nr. 4 „Parkplatz Kino“ und lfd. Nr. 5 „Parkplatz Greinwaldstr.
8“ täglich von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Parken bis zu
einer Höchstparkzeit von
30 Minuten gebührenfrei
1 Stunde 1,00
€
1,5 Stunden 1,50 €
2 Stunden 2,00 €
2,5 Stunden 2,50 €
3 Stunden 3,00 €
3,5 Stunden 3,50 €
ab 4 Stunden
(Tagesticket) 4,00 €
d)
Lfd. Nr. 6 „Parkfläche Hans-Albers-Str.“, lfd. Nr. 7 „Parkplatz
Freibad“, lfd. Nr. 8 „Parkfläche Nordbadstr., Simone-Ferber-Str., Midgardstr.“
und lfd. Nr. 9 „Parkfläche Seestr., Südbad“ täglich von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr.
Parken bis zu
einer Höchstparkzeit von
1 Stunde 1,00
€
2 Stunden 2,00 €
3 Stunden 3,00 €
4 Stunden 4,00 €
5 Stunden 5,00 €
ab 6 Stunden
(Tagesticket) 6,00 €
e)
Lfd. Nr. 10 „Parkfläche
Wohnmobilstellfläche Seestr.“ ganztägig.
Parken bis zu einer Höchstparkzeit von
24 Stunden
8,00 €
f)
Lfd. Nr. 11 „Parkfläche Überwinterung Wohnmobile
Seestr.“ während der Wintersaison 01. November bis 31. März eines jeweiligen
Jahres.
Saisonticket von
01. November bis 31. März
80,00 €
eines
jeweiligen Jahres
(2) Auf Antrag können von der Gemeinde Tutzing Saisontickets und Jahrestickets
für die Flächen der lfd. Nrn. 6, 7, 8 und 9 ausgestellt werden.
Diese sind nur
für die auf dem Ticket aufgeführte Parkfläche und den zwei angegebenen
amtlichen KFZ-Kennzeichen gültig.
Die Gebühr für
ein Saisonticket wird auf 80,00 € festgesetzt und ist im Zeitraum vom 01. Mai
bis 31. Oktober eines jeweiligen Jahres gültig.
Die Gebühr für
ein Jahresticket wird auf 150,00 € festgesetzt und ist im Zeitraum vom 01.
Januar bis 31. Dezember eines jeweiligen Jahres gültig.
(3)
Soweit Umsatzsteuer gesetzlich entsteht, verstehen
sich die Parkgebühren inklusive
der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Die Parkgebühren auf den
Parkbereichen mit der lfd. Nr. 4, 5 und 7 enthalten den jeweils gültigen
Umsatzsteuersatz (derzeit 19%).
§ 3
Ausgenommen von der
Gebührenpflicht an den unter § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Parkflächen, lfd. Nrn.
1-9 sind Schwerbehinderte, oder der diese jeweils
befördernde
Kraftfahrzeugführer, wenn eine entsprechende Ausnahmegenehmigung
gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr.
11 StVO über Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung oder für Blinde vorgelegt wird.
§ 4
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren
auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde Tutzing (Parkgebührenverordnung)
vom 14.11.2019, geändert durch Verordnungen vom 12.08.2020, 09.12.2020 und
20.10.2022 außer Kraft.
Tutzing,
XX. XXXX 2023
Marlene
Greinwald
Erste Bürgermeisterin