Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt folgende

 

 

 

Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen

der Gemeinde Tutzing

(Parkgebührenverordnung)

 

Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), i V.m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch Verordnungen vom 11.07.2023 (GVBl. S. 463), vom 19.07.2023 (GVBl. S. 509) und vom 01.08.2023 (GVBl. S. 507) folgende:

 

V e r o r d n u n g

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1)      Die Gemeinde Tutzing erhebt auf folgenden öffentlichen Straßen und Plätzen zur Regelung des ruhenden Verkehrs Parkgebühren:

 

Lfd. Nr.

Bezeichnung

 

Anlage

1

Parkplatz Bahnhof West

1

2

Parkfläche Bahnhofstr., Kirchenstr., Greinwaldstr.,

Traubinger Str., Oskar-Schüler-Str.

2

3

Parkfläche Leidlstr., Schloßstr., Monsignore-Schmid-Str., Graf-Vieregg-Str.

3

4

Parkplatz Kino

4

5

Parkplatz Greinwaldstr. 8

5

6

Parkfläche Hans-Albers-Str.

6

7

Parkplatz Freibad

7

8

Parkfläche Nordbadstr., Simone-Ferber-Str., Midgardstr.

8

9

Parkfläche Seestr., Südbad

9

10

Parkfläche Wohnmobilstellfläche Seestr.

10

11

Parkfläche Überwinterung Wohnmobile Seestr.

11

 

Auf diesen Parkflächen ist unter Beachtung der Parkdauer und der Parkgebühr das Parken von Fahrzeugen nur mit an Parkscheinautomaten gelösten Parkscheinen, einem elektronisch gelösten Ticket (Handyticket) oder einer gültigen Jahresticket (gilt nur für lfd. Nr. 6 bis 9) gestattet. Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Zeit (§ 2 Abs.1), auf gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 lfd. Nrn. 1-11 bezeichneten Flächen. Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug im Geltungsumfang des § 1 Abs.1 Satz 1 lfd. Nrn. 1-11 parkt.

(2)      Die genaue Darstellung ist aus den beiliegenden Lageplänen (Anlage 1 – 11) ersichtlich, die Bestandteile dieser Verordnung sind und während den Dienststunden in der Gemeindeverwaltung sowie auf der Homepage der Gemeinde Tutzing eingesehen werden können.

 

(3)      Das KFZ-Kennzeichen muss zu jeder Zeit sichtbar am KFZ angebracht, sauber und nicht verdeckt sein.

 

§ 2

Parkgebühren, Parkdauer

 

(1)      Die gebührenpflichtige Parkzeit der in § 1 Abs.1 Satz 1 genannten Parkmöglichkeiten

beträgt bei den Parkflächen:

 

a)    Lfd. Nr. 1 „Parkplatz Bahnhof West“ ganztägig.

 

Parken bis zu einer Höchstparkzeit von


24 Stunden                                       1,50 €

b)    Lfd. Nr. 2 „Parkfläche Bahnhofstr., Kirchenstr., Greinwaldstr., Traubinger Str., Oskar-Schüler-Str.“ und lfd. Nr. 3 „Parkfläche Leidlstr., Schloßstr., Monsignore-Schmid-Str., Graf-Vieregg-Str.“ von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

Parken bis zu einer Höchstparkzeit von

30 Minuten                                        gebührenfrei

1 Stunde                                            2,00 €

2 Stunden (Höchstparkdauer)       4,00 €

 

 

c)    Lfd. Nr. 4 „Parkplatz Kino“ und lfd. Nr. 5 „Parkplatz Greinwaldstr. 8“ täglich von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

Parken bis zu einer Höchstparkzeit von

30 Minuten                                        gebührenfrei

1 Stunde                                            1,00 €

1,5 Stunden                                      1,50 €

2 Stunden                                         2,00 €

2,5 Stunden                                      2,50 €

3 Stunden                                         3,00 €

3,5 Stunden                                      3,50 €

ab 4 Stunden (Tagesticket)            4,00 €

 

d)    Lfd. Nr. 6 „Parkfläche Hans-Albers-Str.“, lfd. Nr. 7 „Parkplatz Freibad“, lfd. Nr. 8 „Parkfläche Nordbadstr., Simone-Ferber-Str., Midgardstr.“ und lfd. Nr. 9 „Parkfläche Seestr., Südbad“ täglich von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

 

Parken bis zu einer Höchstparkzeit von

1 Stunde                                            1,00 €

2 Stunden                                         2,00 €

3 Stunden                                         3,00 €

4 Stunden                                         4,00 €

5 Stunden                                         5,00 €

ab 6 Stunden (Tagesticket)            6,00 €

e)    Lfd. Nr. 10 „Parkfläche Wohnmobilstellfläche Seestr.“ ganztägig.


Parken bis zu einer Höchstparkzeit von

 

24  Stunden                                      8,00 €

f)     Lfd. Nr. 11 „Parkfläche Überwinterung Wohnmobile Seestr.“ während der Wintersaison 01. November bis 31. März eines jeweiligen Jahres.

Saisonticket von
01. November bis 31. März            80,00 €

eines jeweiligen Jahres

 

(2)      Auf Antrag können von der Gemeinde Tutzing Saisontickets und Jahrestickets für die Flächen der lfd. Nrn. 6, 7, 8 und 9 ausgestellt werden.

Diese sind nur für die auf dem Ticket aufgeführte Parkfläche und den zwei angegebenen amtlichen KFZ-Kennzeichen gültig.

 

Die Gebühr für ein Saisonticket wird auf 80,00 € festgesetzt und ist im Zeitraum vom 01. Mai bis 31. Oktober eines jeweiligen Jahres gültig.

 

Die Gebühr für ein Jahresticket wird auf 150,00 € festgesetzt und ist im Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeweiligen Jahres gültig.

 

(3)   Soweit Umsatzsteuer gesetzlich entsteht, verstehen sich die Parkgebühren inklusive

der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Die Parkgebühren auf den Parkbereichen mit der lfd. Nr. 4, 5 und 7 enthalten den jeweils gültigen Umsatzsteuersatz (derzeit 19%).

 

 

§ 3

Ausnahmen von der Parkgebühr

 

Ausgenommen von der Gebührenpflicht an den unter § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Parkflächen, lfd. Nrn. 1-9 sind Schwerbehinderte, oder der diese jeweils

befördernde Kraftfahrzeugführer, wenn eine entsprechende Ausnahmegenehmigung

gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO über Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder für Blinde vorgelegt wird.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde Tutzing (Parkgebührenverordnung) vom 14.11.2019, geändert durch Verordnungen vom 12.08.2020, 09.12.2020 und 20.10.2022 außer Kraft.

 

 

 

Tutzing, XX. XXXX 2023

 

 

 

Marlene Greinwald

Erste Bürgermeisterin