Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Anwesend: 19

Beschluss:

 

Auf der Grundlage der in der Sitzung vorgestellten Planung beschließt der Gemeinderat die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 111 „Hauptstraße 100“ für den Bereich der Fl. Nrn. 159/3, 148/6, 207 Teil, 159 Teil und 186/2 Teil der Gemarkung Tutzing.

 

Der Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird aus dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbereich 2, herausgenommen.

 

Voraussetzung für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind folgende Punkte:

 

  1. Im nordwestlich geplanten Gebäude ist im gesamten Erdgeschoss Gewerbe unterzubringen, um den Charakter des im FNP festgelegten Mischgebietes aufrecht zu erhalten. In allen weiteren Obergeschossen des Gebäudes sind bezahlbare Mitarbeiterwohnungen für das Krankenhaus Tutzing unterzubringen.

 

  1. Im südwestlich geplanten Gebäude müssen in allen oberirdischen Geschossen bezahlbare Mitarbeiterwohnungen für das Krankenhaus Tutzing umgesetzt werden.

 

  1. Die Punkte 1. und 2. sind mit einem langfristigen Vertrag zwischen dem Bauwerber und der ARTEMED Gruppe entsprechend zu regeln und festzusetzen.

 

 

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt.

 

Mit der Ausarbeitung der notwendigen Verträge (Städtebaulicher Vertrag, Durchführungs-vereinbarung, etc.) wird die Rechtsanwaltskanzlei Arnecke-Sibeth-Dablstein, München, beauftragt.

 

Die Bauwerber haben vollumfänglich die Kosten des Bauleitplanverfahrens zu tragen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 111 „Hauptstraße 100“ wird auf die Prioritätenliste der Bauleitplanung gesetzt.

 

Die Priorität und die Eilbedürftigkeit des Bauleitplanverfahrens entscheidet der Bau- und Ortsplanungsausschuss zu einem späteren Zeitpunkt in Abhängigkeit des Abschlusses des Vertrages zwischen dem Bauwerber und der ARTEMED Gruppe hinsichtlich der Mitarbeiterwohnungen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Grundlagen für den Bebauungsplan zu ermitteln, das operative Verfahren aber erst nach dem o.g. Priorisierungsbeschluss einzuleiten.