Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

 

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung, Umweltbericht und den umweltbezogenen

Informationen in der Fassung vom 25. April 2023 lag in der Zeit vom 05. Juni 2023 bis

einschließlich 06. Juli 2023 öffentlich aus (gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m § 3

PIanSiG).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

durchgeführt.

 

Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7

BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken

oder Anregungen vorgebracht:

 

  • Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 25.05.2023
  • Brandschutzdienststelle LRA Starnberg; Schreiben vom 01.06.2023
  • Amt f. Ernährung Landwirtschaft u. Forsten; Schreiben vom 07.06.2023
  • Bodenschutz u. Abfallwirtschaft LRA Starnberg; Schreiben von 13.06.2023
  • Abwasserverband Starnberger See; Schreiben vom 14.06.2023
  • Energienetze Bayern GmbH & Co. KG; Schreiben vom 06.07.2023

 

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme

abgegeben:

 

  • Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
  • Untere Naturschutzbehörde, LRA Starnberg

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

Kreisbauamt; Schreiben vom 06.07.2023

 

Stellungnahme

Beschluss

 

1. Festsetzung A) 3.1: In dem Bebauungsplan fehlt eine Regelung zu § 19 Abs. 4 BauNVO.
Die Rechtsprechung fordert in den letzten Jahren eine ausdrückliche Regelung der Grundflächenüberschreitung im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO. Wenn keine von der gesetzlichen Regelung (=Überschreitung um 50%) abweichende Festsetzung getroffen werden soll, ist zumindest ausdrücklich in der Begründung die gesetzliche Regelung anzuführen. Dies ist hinsichtlich der notwendigen Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO auch zu begründen (z.B. reicht die mögliche Grundfläche für Haupt- und Nebenanlagen etc.).

Wir empfehlen überdies, die Regelung nach § 19 Abs. 4 BauNVO in die Festsetzungsschablone aufzunehmen und die Werte im Lichte der Planung (z.B. Zufahrt) zu prüfen.

 

 

Gemäß den Ausführungen des Kreisbauamtes wird eine Regelung zu § 19 Abs. 4 BauNVO festgesetzt.

Es wird folgender Absatz eingefügt:

Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die festgesetzte Grundfläche um 50% für die in § 19 Abs. 4 genannten Anlagen überschritten werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine Übernahme der vorgenannten Flächen in die Nutzungsschablone ist nicht zielführend, da dies unter Festsetzung 3.1 verankert ist. Die maximale Fläche der privaten Zufahrt wird im Planteil eingetragen.

 

2. Wir bitten die Anzahl der Vollgeschosse in der Festsetzung A) 3.2 zu streichen. Der enorme und selten zu rechtfertigende Bürokratieaufwand im Vollzug dieser Festsetzung kann in der Abwägung dem städtebaulichen Mehrnutzen dieser Festsetzung nicht gegenübergestellt werden, insbesondere bei gleichzeitiger Festsetzung der Wandhöhe.

 

Wird ersatzlos gestrichen.

3. Die mit der Festsetzung A) 3.3 tatsächlich in Erscheinung tretende Wandhöhe halten wir für unbestimmt, was - da die Festsetzung städtebaulich begründet werden muss - rechtlich unzulässig ist.

Sofern der untere Bezugspunkt der Wandhöhe eine vom tatsächlichen Gelände unabhängige Höhe aufweist, muss der Bezug zum Gelände bezogen auf die Wandhöhe definiert werden. Im vorliegenden Fall ist die Wandhöhe nach A 3.3 auf eine Höhenkote bezogen. Da jedoch die Differenz zwischen Höhenkote und bestehendem Gelände unklar ist, ist die Festsetzung der Wandhöhe unklar. Wenig nachvollziehbar ist der Gedanke, die Wandhöhe auf die OK FFB zu beziehen.

 

Aufgrund unterschiedlicher Geländehöhen an den Eckpunkten des geplanten Gebäudes ist es notwendig zur Planungssicherheit eine Höhe üNN festzusetzen. Die unter 3.3 (neu 3.2) eingetragene Höhe über fertigen Fußbodens (664,40 m ÜNN) berücksichtigt den bestehenden Geländeverlauf. So ergibt sich am nördlichen Eckpunkt des geplanten Gebäudes eine Höhengleichheit des bestehenden Geländes zur festgesetzten OK FFB, am südlichen Eckpunkt eine Geländeüberschreitung von ca. 0,5 m.

Der Text von alt 3.3 (neu 3.2) wird folgendermaßen angepasst:

„Maximal zulässige Wandhöhe in Metern beträgt 6,50 m. Die Wandhöhe wird gemessen von der festgesetzten Höhenkote bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante (OK) Dachhaut.

 

Zusätzlich wird die Höhenkote mit Planzeichen und folgendem Text integriert:

„Höhenkote in Meter über Normalhöhen-Null für die maximal zulässige Wandhöhe“.

 

In der Begründung wird auf diesen Sachstand näher eingegangen.

 

4. Die Formulierung der Festsetzung A) 4.4 ist redaktionell anzupassen (z.B. Umgrenzung der Fläche für Garage). Gleiches gilt für A) 3.4: „Es sind nur … mit einer maximalen Dachneigung … zulässig.“ (siehe auch Punkt 5 unserer Stellungnahme).

 

Dem Einwand wird nachgekommen.

5. Sofern mit der Festsetzung A) 5.2 eine Ausschlusswirkung für andere Dachformen intendiert ist, muss das Wort „… sind nur mit extensiven …“ vorangestellt werden.

 

wird ergänzt

 

6. Da die Festsetzung A) 6.1 zu Geh-, Fahr- und Leitungsrechten so bestimmt wie möglich sein muss, sollte das räumliche Ausmaß (z.B. Breite und Länge eines Weges) konkret festgesetzt werden.

 

wird ergänzt

7. Festsetzung A) 4.4: Siehe Punkt 4 und 5 unserer Stellungnahme.

 

siehe Beschluss zuvor

8. Die Festsetzung A) 5.1 ist entbehrlich.

 

wird gestrichen

9. Die Niederschlagswasserbeseitigung aus der Festsetzung A) 8.2 ist gemäß Nr. 64 der Begründung nur auf die Versickerung abzustellen. Die weiteren Alternativen sind zu streichen.

Für die Bestimmungen in Festsetzung A) 8.2 Satz 2 fehlt es an der Rechtsgrundlage. Die Entwässerungssatzung des Abwasserverbandes gilt unabhängig. Satz 2 kann ggf. als Hinweis aufgenommen werden.

 

wird entsprechend geändert

10. Die Festsetzung A) 7.5 Satz 1 genannte Ortsabrundung wurde durch die Fassung vom 06.07.2004 ersetzt. Wir bitten deshalb das neue Datum zu verwenden.

 

wird geändert

Im Übrigen werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem Schreiben vom 13.03.2023 hinausgehen.

 

 

 

 

Gemeinde Tutzing

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Der Wortlaut der Festsetzung A. 7.5 und 7.6 weicht einerseits von der im Internet veröffentlichten Ortsbausatzung ab, andererseits wird auf diese wieder verwiesen. Deshalb sollte der Wortlaut des Art. 5 der Ortsbausatzung übernommen werden, damit es zu keinen Unstimmigkeiten kommt.

 

 

 

 

Die Festsetzung 7.5 wird wie folgt geändert:

„Einfriedungen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sind nur als Holzzäune (keine geschlossene „Bretter“-Wand), als lebende Hecken, oder Maschendrahtgeweben mit durchgehender Hinterpflanzung aus heimischen Gehölzen zulässig.“

 

Die Festsetzung 7.6 lautet dann:

Die Höhe der Einfriedung an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen darf einschließlich Sockel 1,50 m ab Oberkante der Verkehrsfläche nicht überschreiten.

Sockelhöhe maximal 10 cm.

Einfriedungshecken dürfen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen eine Höhe von 2 m über der natürlichen Geländeoberfläche am Grundstücksrand nicht überschreiten.

Die Einfriedungshecken sind nötigenfalls auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden.

 

Ziffer A. 8 sollte in die Hinweise verschoben werden, da die Formulierung für eine Festsetzung nicht ausreichend bestimmt und konkret ist. Die Satzung des Abwasserverbandes gilt auch außerhalb der Festsetzungen, so dass es keiner Aufnahme in die Festsetzungen bedarf.

 

Dem Wunsch wird nachgekommen.

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der oben gefassten Beschlüsse den Bebauungsplan Nr. 104 „Schulstraße im Bereich der Fl. Nrn. 39 und 37/2, Gemarkung Traubing" mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 13. September 2023 als Satzung.