Sitzung: 13.09.2023 BOA/2023/09/13
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung, Umweltbericht
und den umweltbezogenen
Informationen in der Fassung vom 25. April 2023 lag in
der Zeit vom 05. Juni 2023 bis
einschließlich 06. Juli 2023 öffentlich aus (gem. § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m § 3
PIanSiG).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt.
Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7
BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken
oder Anregungen
vorgebracht:
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 25.05.2023
- Brandschutzdienststelle LRA Starnberg; Schreiben vom 01.06.2023
- Amt f. Ernährung Landwirtschaft u. Forsten; Schreiben vom 07.06.2023
- Bodenschutz u.
Abfallwirtschaft LRA Starnberg; Schreiben von 13.06.2023
- Abwasserverband Starnberger See; Schreiben vom 14.06.2023
- Energienetze Bayern GmbH & Co. KG;
Schreiben vom 06.07.2023
Folgende
Behörden /Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme
abgegeben:
- Bayer. Landesamt für
Denkmalpflege
- Untere Naturschutzbehörde, LRA Starnberg
Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Kreisbauamt; Schreiben vom 06.07.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
1. Festsetzung A) 3.1: In dem
Bebauungsplan fehlt eine Regelung zu § 19 Abs. 4 BauNVO. Wir empfehlen überdies, die Regelung nach
§ 19 Abs. 4 BauNVO in die Festsetzungsschablone aufzunehmen und die Werte im
Lichte der Planung (z.B. Zufahrt) zu prüfen. |
Gemäß den Ausführungen des Kreisbauamtes
wird eine Regelung zu § 19 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Es wird folgender Absatz eingefügt: Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die
festgesetzte Grundfläche um 50% für die in § 19 Abs. 4 genannten Anlagen
überschritten werden. Eine Übernahme der vorgenannten Flächen in
die Nutzungsschablone ist nicht zielführend, da dies unter Festsetzung 3.1
verankert ist. Die maximale Fläche der privaten Zufahrt wird im Planteil
eingetragen. |
2. Wir bitten die Anzahl der Vollgeschosse
in der Festsetzung A) 3.2 zu streichen. Der enorme und selten zu
rechtfertigende Bürokratieaufwand im Vollzug dieser Festsetzung kann in der
Abwägung dem städtebaulichen Mehrnutzen dieser Festsetzung nicht
gegenübergestellt werden, insbesondere bei gleichzeitiger Festsetzung der
Wandhöhe. |
Wird ersatzlos gestrichen. |
3. Die mit der Festsetzung A) 3.3
tatsächlich in Erscheinung tretende Wandhöhe halten wir für unbestimmt, was -
da die Festsetzung städtebaulich begründet werden muss - rechtlich unzulässig
ist. Sofern der untere Bezugspunkt der Wandhöhe
eine vom tatsächlichen Gelände unabhängige Höhe aufweist, muss der Bezug zum
Gelände bezogen auf die Wandhöhe definiert werden. Im vorliegenden Fall ist
die Wandhöhe nach A 3.3 auf eine Höhenkote bezogen. Da jedoch die Differenz
zwischen Höhenkote und bestehendem Gelände unklar ist, ist die Festsetzung
der Wandhöhe unklar. Wenig nachvollziehbar ist der Gedanke, die Wandhöhe auf
die OK FFB zu beziehen. |
Aufgrund unterschiedlicher Geländehöhen an
den Eckpunkten des geplanten Gebäudes ist es notwendig zur Planungssicherheit
eine Höhe üNN festzusetzen. Die unter 3.3 (neu 3.2) eingetragene Höhe über
fertigen Fußbodens (664,40 m ÜNN) berücksichtigt den bestehenden
Geländeverlauf. So ergibt sich am nördlichen Eckpunkt des geplanten Gebäudes
eine Höhengleichheit des bestehenden Geländes zur festgesetzten OK FFB, am
südlichen Eckpunkt eine Geländeüberschreitung von ca. 0,5 m. Der Text von alt 3.3 (neu 3.2) wird
folgendermaßen angepasst: „Maximal zulässige Wandhöhe in Metern
beträgt 6,50 m. Die Wandhöhe wird gemessen von der festgesetzten Höhenkote
bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante (OK) Dachhaut. Zusätzlich wird die Höhenkote mit
Planzeichen und folgendem Text integriert: „Höhenkote in Meter über Normalhöhen-Null
für die maximal zulässige Wandhöhe“. In der Begründung wird auf diesen Sachstand
näher eingegangen. |
4. Die Formulierung der Festsetzung A) 4.4
ist redaktionell anzupassen (z.B. Umgrenzung der Fläche für Garage). Gleiches
gilt für A) 3.4: „Es sind nur … mit einer maximalen Dachneigung … zulässig.“
(siehe auch Punkt 5 unserer Stellungnahme). |
Dem Einwand wird nachgekommen. |
5. Sofern mit der Festsetzung A) 5.2 eine
Ausschlusswirkung für andere Dachformen intendiert ist, muss das Wort „… sind
nur mit extensiven …“ vorangestellt werden. |
wird ergänzt |
6. Da die Festsetzung A) 6.1 zu Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten so bestimmt wie möglich sein muss, sollte das
räumliche Ausmaß (z.B. Breite und Länge eines Weges) konkret festgesetzt
werden. |
wird ergänzt |
7. Festsetzung A) 4.4: Siehe Punkt 4 und 5
unserer Stellungnahme. |
siehe Beschluss zuvor |
8. Die Festsetzung A) 5.1 ist entbehrlich. |
wird gestrichen |
9. Die Niederschlagswasserbeseitigung aus
der Festsetzung A) 8.2 ist gemäß Nr. 64 der Begründung nur auf die
Versickerung abzustellen. Die weiteren Alternativen sind zu streichen. Für die Bestimmungen in Festsetzung A) 8.2
Satz 2 fehlt es an der Rechtsgrundlage. Die Entwässerungssatzung des
Abwasserverbandes gilt unabhängig. Satz 2 kann ggf. als Hinweis aufgenommen
werden. |
wird entsprechend geändert |
10. Die Festsetzung A) 7.5 Satz 1 genannte
Ortsabrundung wurde durch die Fassung vom 06.07.2004 ersetzt. Wir bitten
deshalb das neue Datum zu verwenden. |
wird geändert |
Im Übrigen werden zu dieser Auslegung
keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren
bereits geäußerten Aspekte in unserem Schreiben vom 13.03.2023 hinausgehen. |
|
Gemeinde Tutzing
Stellungnahme |
Beschluss |
Der Wortlaut der Festsetzung A. 7.5 und
7.6 weicht einerseits von der im Internet veröffentlichten Ortsbausatzung ab,
andererseits wird auf diese wieder verwiesen. Deshalb sollte der Wortlaut des
Art. 5 der Ortsbausatzung übernommen werden, damit es zu keinen
Unstimmigkeiten kommt. |
Die Festsetzung 7.5 wird wie folgt
geändert: „Einfriedungen an öffentlichen und
privaten Verkehrsflächen sind nur als Holzzäune (keine geschlossene
„Bretter“-Wand), als lebende Hecken, oder Maschendrahtgeweben mit
durchgehender Hinterpflanzung aus heimischen Gehölzen zulässig.“ Die Festsetzung 7.6 lautet dann: Die Einfriedungshecken sind nötigenfalls
auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden. |
Ziffer A. 8 sollte in die Hinweise
verschoben werden, da die Formulierung für eine Festsetzung nicht ausreichend
bestimmt und konkret ist. Die Satzung des Abwasserverbandes gilt auch
außerhalb der Festsetzungen, so dass es keiner Aufnahme in die Festsetzungen
bedarf. |
Dem Wunsch wird nachgekommen. |
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der oben gefassten Beschlüsse den Bebauungsplan Nr. 104 „Schulstraße im Bereich der Fl. Nrn. 39 und 37/2, Gemarkung Traubing" mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 13. September 2023 als Satzung.