Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

 

Beschluss:

 

Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 15. Juni 2023 (Eingang bei der Gemeinde Tutzing am 20. Juni 2023) gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

 

Nr.

Frage

Beschluss / Antwort

 

 

1

Können die Parzellen verschmolzen werden?

Ja: 9    Nein: 0

è  Antwort: Ja

 

 

 

 

2

Ist die angedachte Anzahl von 13 Wohneinheiten möglich?

Ja: 9    Nein: 0

è  Antwort: Ja

 

 

 

 

3

Ist der Rückbau des vorhandenen Hauses zulässig?

Ja: 9    Nein: 0

è  Antwort: Ja

 

 

 

 

4

Wir haben unter Berücksichtigung der Ortsbausatzung das Haus gemäß §34 geplant. Ist dies Richtig?

Ja: 9    Nein: 0

è  Antwort: Ja

 

 

 

 

5

Sind die in der Planunterlage dargestellten Wandhöhen unter Berücksichtigung und Einhaltung der Abstandsflächen zulässig?

Ja: 0    Nein: 9

è  Antwort: Nein

 

 

 

 

6

Ist der Stauraum von 5 m einzuhalten?

Ja: 9    Nein: 0

è  Antwort: Ja

 

 

 

 

7

Oder müssen die Zufahrten durch einen Pflanzstreifen getrennt werden? Ist dies so zulässig?

Ja: 0    Nein: 9

è  Antwort: Nein

 

 

 

 

8

Es ist ein Stellplatzschlüssel von 1 Stpl je Wohnung berücksichtigt. Ist dies genehmigungsfähig?

Ja: 9    Nein: 0

è  Antwort: Ja

 

 

 

 

9

Die Abstandsflächen sind entsprechend der Satzung ermittelt. Für das Bauteil A, die eingehauste Tiefgaragenzufahrt, das Treppenhaus und die rückwärtiges (Nordseite) von Bauteil B sind Abstandsflächen von 1 H berücksichtigt. Bei 2 Außenwänden des Bauteils B = 16 m Länge wurden 0,5 H Abstandsfläche beachtet.

Ist dies auskömmlich?

Ja: 0    Nein: 9

è  Antwort: Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Entsprechen die Abstandsflächen den Vorgaben der Ortsbausatzung?

Ja: 0    Nein:9

è  Antwort: Nein

 

 

 

 

 

11

Ist die in der Planunterlage dargestellte Dachneigung genehmigungsfähig?

Ja: 9    Nein: 0

è  Antwort: Ja

 

 

 

 

12

Ist eine zusätzliche Kürzung der Abstandsflächen auf 2 Seiten des Bauteils A jeweils <= 16m Länge genehmigungsfähig? (dies ist nicht im Plan dargestellt)

Ja: 0    Nein: 9

è  Antwort: Nein

 

 

 

 

 

13

Es sind Balkone beim Bauteil B geplant, mit 1,50 m Tiefe und einer Gesamtlänge von < 1/3 der Gebäudelänge B.

Sind diese in der dargestellten Form zulässig?

Ja: 0    Nein: 9

è  Antwort: Nein

 

 

 

 

 

14

Können die Balkone vergrößert werden ohne Abstandsflächen zu werfen?

Ja: 0    Nein: 9

è  Antwort: Nein

 

 

 

 

 

15

Ist die Berechnung gemäß Satzung so richtig?

Ja: 0    Nein: 9

è  Antwort: Nein

 

 

 

 

16

Ist diese Grundstücksausnutzung so genehmigungsfähig?

Ja: 0    Nein: 9

è  Antwort: Nein

 

 

 

 

17

Ist eine maximale Firsthöhe von 11,50 m und eine maximale Traufhöhe von 9,50 m über dem Gelände genehmigungsfähig?

Ja: 0    Nein: 9

è  Antwort: Nein

 

 

 

 

18

Kann die zum Antrag auf Vorbescheid geplante Vorentwurfsplanung weiter vom Bauherrn verfolgt werden?

Ja: 0    Nein: 9

è  Antwort: Nein

 

 

 

 

 

 

Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 15. Juni 2023 wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

 

 

Begründung:

 

1.    Abstandsflächen:

 

Aus Sicht des Bau- und Ortsplanungsausschusses handelt es sich nicht um einen, sondern um zwei Baukörper, die mit einer untergeordneten Spange verbunden werden. Die Spange ist in Ausmaß und Größe nicht geeignet, die angefragte Bebauung als einen Baukörper anzusehen. Insofern müssen die beiden Baukörper entsprechende Abstandsflächen untereinander einhalten. Im vorliegenden Antragen werden die diesbezüglichen Abstandsflächen nicht eingehalten.

 

Für Verringerungen der Abstandflächen und der Erteilung entsprechender Befreiungen von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung besteht keinerlei Anlass.

 

 

2.      Einfügen gem. § 34 BauGB

 

Nach Auffassung des Bau- und Ortsplanungsausschusses wird das gegenständliche Flurstück eindeutig dem städteplanerischen Quartier zugeordnet, das im Westen von der Heinrich-Vogl-Straße, im Süden von der Bahnhofstraße, im Osten von der Kirchenstraße und im Norden vom Gewässer III. Ordnung Martelsgraben umfasst wird. Die Bebauung innerhalb dieses Gefiertes kann durchaus als kongruent angesehen werden. Somit bemisst sich auch das beantragte Vorhaben nach der Bebauung innerhalb des o.g. Quartieres. Das gegenständliche Gebiet ist maßgeblich durch Wohnbebauung und wenigen Handwerksbetrieben geprägt.

 

In diesem Gefiert bestehen keine Gebäude, die in Einheit von Grundfläche, Wandhöhe und Firsthöhe den geplanten Gebäuden als Bezugsfallen dienen können. Das geplante Vorhaben überschreitet die Eigenart der umgebenden Bebauung sehr deutlich und fügt sich gem. § 34 BauGB daher keinesfalls ein.

 

Die Bebauung südlich der Bahnhofstraße wird von einem eigenen Bebauungsplan umfasst und ist einem anderen Quartier zuzuordnen, so dass die hier bestehenden Gebäude nicht als Bezugsfälle für das geplante Vorhaben herangezogen werden können. Der hier vorherrschende Gebietscharakter ist primär durch Gewerbe, Sonderbau Klinik und Einzelhandel geprägt.