Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

 

Beschluss:

 

Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 27. Juni 2023 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

 

Nr.

Frage

Beschluss / Antwort

 

1

Ist das geplante Wohngebäude wie im Plan dargestellt

 

-       mit einer Wandhöhe von +6,10 m

zzgl. Geländeversatz von 0,15 m (Südwest-Ecke) bis  0,60 m (Nordost-Ecke),

 

-       und einer Firsthöhe von + 7,75 m

zzgl. Geländeversatz von 0,20m (Westgiebel) bis 0,60 m (Ostgiebel)

 

-   und einer Dachneigung von 20° (Satteldach)

 bauplanungsrechtlich zulässig?

Ja: 9   Nein: 0

 

è Antwort: Ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Ist das geplante Wohngebäude wie im Plan dargestellt mit einer Grundfläche von 144 qm bauplanungsrechtlich zulässig (zzgl. eines Balkons von 23 qm)?

Ja: 9   Nein: 0

 

è Antwort: Ja

 

 

 

 

3

Ist das geplante Wohngebäude wie im Plan dargestellt mit 2 Vollgeschossen (bei einer Geschossfläche von 288 qm) bauplanungsrechtlich zulässig?

Ja: 9   Nein: 0

 

è Antwort: Ja

 

 

 

 

4a

Kann die Garage (6,0 m x 6,0 m) wie im Plan dargestellt östlich über die angedachte Außenbereichslinie hinausragen

(lt. Plan)?

Ja: 9   Nein: 0

 

è Antwort: Ja

 

 

 

 

4b

Kann die Garage wie im Plan dargestellt südlich um eine Holzlege (2,3 m x 6,0 m) erweitert werden?

Ja: 9   Nein: 0

 

è Antwort: Ja

 

 

 

 

5.

Kann für den nördlich angedachten Carport bzw. Garage eine Befreiung von der Tutzinger Ortsgestaltungssatzung gegeben werden, damit dieser mit einem extensiv begrünten

Flachdach ausgeführt werden kann?

Ja: 9   Nein: 0

 

è Antwort: Ja

 

 

 

 

 

 

 

Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 27. Juni 2023 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

 

Begründung:

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss ist der Auffassung, dass das gesamte Quartier westlich der Schmuttermairstraße bis hin zur Bahnlinie, dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen ist. Die Schmuttermairstraße wird als prägende Linie zum planungsrechtlichen Außenbereich gesehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Nebenanlagen und Einfriedungen - ungeachtet der bestehenden Wohngebäude - bis zur Schmuttermairstraße hin reichen, so dass augenscheinlich Innenbereich vermittelt wird.

 

Insofern ist das Flurstück Fl. Nr. 818/4 dem Innenbereich zuzuordnen, so dass das geplante Wohngebäude und die angefragte Garage samt Holzlege nach § 34 BauGB beurteilt werden.

 

Nach Auffassung des Ausschusses fügen sich sowohl Wohngebäude als auch Garage mit Holzlege in die Eigenart der umgebenden Bebauung ein.