Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

 

Beschluss:

 

Dem Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung vom 23. Mai 2023 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Gleichzeitig wird den notwendigen Befreiungen von den folgenden Festsetzungen des rechtsverbindlichen, jedoch bereits in Änderung befindlichen, Bebauungsplanes Nr. 16 „Schnupfenwiesen“, 7. Änderung von 2016, in der beantragten Form zugestimmt:

 

-       Festsetzung 2.1 Grundflächen

-       Festsetzung 3.1 Baugrenze

-       Festsetzung 3.2 Flächen für Garagen

 

 

Begründung:

 

Gegenwärtig ist die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Schnupfenwiesen“ für den Bereich der Fl. Nrn. 273/1 und 273, Gemarkung Tutzing, anhängig, die m.u. die Umnutzung eines Teilbereiches der bestehenden Garage zu einer psychotherapeutischen Praxis - wie im gegenständlichen Antrag auf Baugenehmigung vorgesehen - betrachtet.

 

Der eingereichte Antrag auf Baugenehmigung nimmt somit die künftige Regelung des Bebauungsplanes vorweg.

 

Die psychotherapeutische Praxis ist im Hauptgebäude bereits genehmigt. Es findet hier lediglich eine Verlagerung in das Nebengebäude statt, so dass die Wohnfläche vergrößert werden kann. Eine bauliche Veränderung der Kubatur und eine zusätzliche Versiegelung der Grundstücke finden nicht statt. Dies wird seitens des Ausschusses positiv und pragmatisch erachtet.

 

Der rechtsverbindliche und auch der künftige Bebauungsplan sehen für das betreffende Flurstück „Allgemeines Wohngebiet – WA“ vor. Die beantragte Praxis ist nach den diesbezüglichen Vorgaben des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem WA zulässig.

 

Die notwendigen Stellplätze für das Wohngebäude und die Praxis sind gem. Planzeichnung nachgewiesen.

 

Der Ausschuss ist sich bewusst, dass durch die Zustimmung zu den o.g. Befreiungen möglicherweise ein Präzedenzfall für gewerbliche Nutzungen in Nebengebäuden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes geschaffen wird. Dies wird seitens des Ausschusses in städtebaulicher Hinsicht nicht negativ gesehen. Eine Wohnnutzung in Nebengebäuden soll nach wie vor ausgeschlossen sein. Diese Thematik wird jedoch vom vorliegenden Antrag nicht tangiert.

 

Aus Sicht der Gemeinde werden durch die Befreiungen die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Abweichungen sind städtebaulich vertretbar. Nachbarn werden von der Umnutzung des Nebengebäudes nicht tangiert, so dass die Zustimmung auch in Würdigung der nachbarlichen Interessen erfolgt. Weitere öffentliche Belange sind aus Sicht der Gemeinde nicht berührt.