Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

 

Beschluss:

 

Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 05. Mai 2023 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

Frage

Beschluss / Antwort

 

Ist die im Plan dargestellte Wohnbebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig und zwar:

 

 

 

 

 

 

a)    Hinsichtlich des im Plan dargestellten Hauses 1?

Ja: 0   Nein: 10

 

à Antwort: Nein

 

 

 

 

b)    Hinsichtlich des im Plan dargestellten Hauses 2?

Ja: 0   Nein: 10

 

à Antwort: Nein

 

 

 

 

 

 

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

 

 

Begründung:

 

1.      Nach Auffassung des Bau- und Ortsplanungsausschusses fügen sich die geplanten Gebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In der näheren Umgebung bestehen keine Gebäude, die in Einheit von Grundfläche, Wandhöhe und Firsthöhe als Bezugsfälle herangezogen werden können. Die Gebäude entlang der Schulstraße werden seitens der Gemeinde nicht zur Eigenart der näheren Umgebung gerechnet.

 

 

2.      Die Mindestvoraussetzungen für eine gesicherte Erschließung ist die Erreichbarkeit des Baugrundstücks für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge. Nach Auffassung der Gemeinde Tutzing erfüllt der Weidenweg diese Voraussetzungen derzeit nicht.

 

Die betreffenden Baugrundstücke befinden sich mehr als 50 m von der nächsten öffentlich gewidmeten und ausreichend befahrbaren Straße (Schulstraße) entfernt. Der Weidenweg ist in seiner durchgängigen Breite nicht ausreichend ausgebaut, um nach den diesbezüglichen Vorgaben als Erschließungsstraße für Neubauten zu dienen. Dies gilt auch für die tonnagebeschränkte Brücke, die neu errichtet oder massiv saniert werden müsste.

 

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 BayStrWG keine Verpflichtung gegenüber den Anliegern zur Instandsetzung des Weges, denn die Erfüllung der Straßenbaulast erfolgt ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit und nicht im Interesse der Anlieger. Weiterhin besteht nach § 123 Abs. 3 BauGB grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erschließung.

 

Dennoch sind gegenwärtig Bestrebungen im Gange, den Weidenweg so auszubauen, damit dieser als Erschließungsstraße gelten kann. Dies wird jedoch aufgrund der internen Priorisierungen der zeitintensiven, notwendigen Verfahren, der notwendigen Grundstücksangelegenheiten, etc. noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. In Folge wird die Umsetzung dann von der Leistungsfähigkeit der Gemeinde abhängen. Bis dahin ist das gegenständliche Grundstück nach Auffassung der Gemeinde als nicht erschlossen anzusehen.