Sitzung: 20.06.2023 BOA/2023/06/20
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Anwesend: 10
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf mit
Begründung in der Fassung vom 21. März 2023 lag in der Zeit vom 06. April 2023
bis einschließlich 24. April 2023 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich
aus (gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Nr. 4, §§ 2,3 PlanSiG).
Gleichzeitig wurde die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen
werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden/ Träger
öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder
Bedenken vor:
·
WWA Weilheim;
Schreiben vom 29.03.2023
·
Energienetze
Bayern GmbH & Co. KG; Schreiben vom 30.03.2023 & 03.04.2023
·
LRA Starnberg
Tech. Umwelt. Abfall. Bodenschutz; Schreiben vom 05.04.2023
·
Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH; Schreiben vom 13.04.2023
·
Kreisbauamt (LRA
Starnberg); Schreiben vom 24.04.2023
Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
LRA Starnberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom
24.04.2023
1.) Zu Festsetzung 7.1: Wir
möchten darauf hinweisen, dass die Planzeichen für zu erhaltende und zu
pflanzende Bäume womöglich vertauscht wurden. |
Es handelt sich um einen redaktionellen
Fehler in der Legende. Die Planzeichen in der Legende werden für zu
erhaltende und pflanzende Bäume ausgetauscht. |
2.) Zu Hinweis 8.6: Wir
begrüßen es sehr, dass die Thematik des Vogelschlags an Glasflächen in die
Satzung übernommen wurde. Jedoch möchten wir noch einmal darauf hinweisen,
dass aus fachlicher Sicht bereits ab einer Größe von 1,5 m² das Risiko von
Vogelschlag in der Nähe von Bäumen und naturnahen Strukturen erhöht ist. Formulierungsvorschlag: „Um Vogelschlag so gering wie möglich zu halten, ist bei der
Gestaltung der Glasflächen darauf zu achten, große Glasflächen, gläserne
Eckkonstruktionen und verglaste Durch- und Übergänge zu vermeiden. Ab einer
Glasfläche > 1,5 m² müssen flächige Markierungen, wie senkrechte Muster,
auf der Glasfläche angebracht werden. Auf spiegelndes Glas ist zu
verzichten.“ |
An der Abwägung und dem Beschluss vom
21.03.2023 wird festgehalten. Eine flächige Markierung auf üblich
dimensionierten Fenstern (1 m x 1,5 m) wird für nicht verhältnismäßig
angesehen. Daher soll eine Markierung erst ab 3 m² Fläche empfohlen werden. |
Eigentümer der Fl. Nr. 376/1; Schreiben vom 20.04.2023
Ich bin Eigentümer des Grundstücks 376/1
in der Mozartstr. 16 in Tutzing; wohnhaft jedoch in München und komme
seltener nach Tutzing. Heute Morgen hat mich ein Nachbar
telefonisch darauf aufmerksam gemacht, dass im Bebauungsplan Nr. 8, 4.
Änderung, Satzung vom 21.03.2022 (auf S. 2 unter Punkt 2.6) vermerkt ist,
dass auf meinem Grundstück Fl. Nr. 376/1 lediglich 3 Wohnungen zulässig sind.
Dieses Anwesen wurde von meinen Eltern
im Jahr 1965 mit 5 Wohneinheiten errichtet. Ich bitte Sie deswegen dringlich, diesen
Punkt zu ändern und den bestehenden baulichen Gegebenheiten anzupassen. |
Entsprechend der Genehmigungsplanung aus
dem Jahr 1965 wurde auf Fl. St. 376/1 ein Wohngebäude mit 4 Wohnungen genehmigt.
Durch eine Tekturplanung im Jahr 1966 wurde eine weitere fünfte Wohnung im
Untergeschoss genehmigt. Um durch die Änderung des Bebauungsplans keine
zusätzlichen Einschränkungen für den Grundstückseigentümer zu schaffen, wird
die Anzahl der Wohnungen hier ausnahmsweise auf 5 erhöht. Da die dafür
erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück untergebracht werden können und
die max. Gesamt-GRZ eingehalten werden kann, ist dies städtebaulich
vertretbar. Das Gebiet ist geprägt durch große
Grundstücke mit erhaltenswertem Baumbestand. Durch eine Umstrukturierung auch
weiterer Grundstücke in Richtung Mehrfamilienhäuser würde dieser Charakter
verloren gehen und die Belange des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigt
werden. Die Festsetzung 2.6 wird entsprechend
geändert: ·
Bei
einer Grundstücksgröße unter 1000 m² sind zwei Wohnungen, ·
bei
einer Grundstücksgröße über 1000 m² sind drei Wohnungen zulässig. ·
Auf
Fl. St. 376/1 sind ausnahmsweise fünf Wohnungen zulässig. ·
Die Begründung wird entsprechend
angepasst. |
Eigentümer der Fl. Nrn. 376/2, 376/4, 376/8; Schreiben vom
23.04.2023
Zunächst stellt sich die
Frage, warum nur ein Teil des Bebauungsplans Nr. 8 mit Änderungen versehen
werden soll. Die Flurnummer 376/5 ist ausgespart. Grundsätzlich ist es nicht
nachvollziehbar, warum gerade dieses Grundstück nicht mit Änderungen versehen
wird, obwohl gerade hier die in Ihrem Entwurf gemachten Festlegungen von
besonderer Bedeutung wären. Außerdem nimmt, obwohl dieses
Grundstück nicht in die Änderungen aufgenommen wurde, zumindest ein
Bestandteil dieses Grundstücks Einfluss auf ein anderes Grundstück (s.u.). Nach unserem Verständnis
wurden die Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 8 notwendig, weil einige
Anträge zu Ergänzungen der vorhandenen Gebäude auf Grund der bislang
festgelegten Baufenster nicht umsetzbar waren. Dies betrifft insbesondere
Anbauten von Außenaufzügen und Erweiterungen an Gebäuden. Die neuen
Baufenster ermöglichen diese Maßnahmen erneut nicht. Außerdem sind die
Baufenster, zumindest in Verbindung mit den weiteren Festlegungen, so
einschränkend, dass die festgelegten möglichen Grundflächen (GR) nicht
ausgenützt werden können. Dies betrifft insbesondere unser Grundstück
Flurnummer 376/4. Außerdem deckt das Baufenster auf der Flurnummer 376/8
nicht den genehmigten Bestand ab. Warum wurden gemäß früheren Besprechungen
mit dem Planer die Baufenster nicht wie besprochen gestaltet? In diesem Zusammenhang stellt
sich erneut die Frage, warum die Flurnummer 376/5 bei den Änderungen
ausgenommen wurde. Hier sind die Baufenster deutlich offener festgelegt.
Außerdem sind dort Baufenster so festgelegt, dass große Bäume zur Umsetzung
von Baumaßnahmen entfernt werden müssen. Wieso gibt es dort keine
Festlegungen zu Neubepflanzungen wie beim Rest der Grundstücke des
Bebauungsplans. Frage zu Punkt 2.6 Anzahl der
Wohnungen: hier wird nicht auf den Bestand bei der Flurnummer 376/1 (5
Wohneinheiten) Rücksicht genommen. Bitte erläutern Sie uns hier, warum
massive Einschränkungen bei einem (ggf. aus energetischen Gründen)
notwendigen Um- oder Neubau gegeben sind und warum bei vergleichbaren
Gebäuden (Flurnummer376/8) dieser Bestand keine Berücksichtigung finden soll. Grünordnung (Punkt 7): wie
kommen die Größen der zu pflanzenden Bäume (Punkt 7.2) in der Zeichnung
zustande? Ein Baum, der auf dem
Grundstück Flurnummer 376/2 zu pflanzen ist, kann dort nicht gepflanzt
werden, weil sich direkt in der Ecke des angrenzenden Grundstücks 376/5 ein
sehr großer Baum befindet und die sonstigen Auflagen der Grünordnung bei
einer Neupflanzung nicht eingehalten werden können. Bitte erläutern Sie uns,
wie eine Umsetzung erfolgen soll. Wir interpretieren Punkt 7.2
so, dass die gezeichneten Bäume, die sich im Bestand befinden, entfernt
werden können, wenn neue gemäß 7.5 und Punkt 7.7 gepflanzt werden. Danke für
Bestätigung hierzu. Ist es so gewollt, dass die
neuen (blauen) Ausführungen in der Grünordnung dazu dienen sollen, die
Möglichkeiten von Neu-, Umbauten sowie die Optimierung vorhandener Gebäude
z.B. bei energetischen Maßnahmen massiv einzuschränken? So werden bei den
Festlegungen zu den Positionen der Neupflanzungen keine energetischen
Einrichtungen wie z.B. Photovoltaikanlagen berücksichtigt? Hier ist auch die Frage, wie
eine mögliche Sanierung der komplizierten Kanalsituation in diesem Gebiet im
Sanierungsfall gestaltet werden kann. Mit den Auflagen in dem Entwurf des
Bebauungsplans (Grünordnung) kann die Kanalführung im Falle einer
Neuverlegung auf Grund von Beschädigungen der alten Kanalleitungen nicht
beibehalten werden bzw. nicht mehr wie im Bestand vorgenommen werden. Es wird
dann ggf. ein neuer Abwasserkanal in der Mozartstraße für die Flurnummern
376/1 und 376/2 notwendig. Siehe hierzu Ihren Punkt 10.1 Schmutzwasser. |
Für das Grundstück Fl. Nr. 376/5 wurde
der Bebauungsplan bereits zwei mal geändert: ·
Die
2. Änderung (1995) verändert die ursprünglich vier gleich großen Bauräume und
einer mittigen Erschließung der Hinterliegergrundstücke zugunsten eines
größeren zusammenhängenden Bauraums im Süden und einer seitlichen
Erschließung der Hinterliegergrundstücke. ·
In
der 3. Änderung (2018) wurde der Bereich der Hinterliegergrundstücke erneut
überplant, um dort eine flächensparendere zweigeschossige Bebauung
zuzulassen. Daher sieht die Gemeinde keine
Erforderlichkeit für eine erneute Überplanung dieses Teilbereichs. Durch die vorliegende 4. Änderung soll
im Sinne des Grundsatzbeschlusses vom 09.11.2021 eine ortsverträgliche
Innenentwicklung gefördert werden durch großzügigere Festsetzungen der
Grundfläche, der Wandhöhen und der Baugrenzen. Sowohl der genehmigte
Gebäudebestand, als auch die der Gemeinde bekannten Erweiterungsmöglichkeiten
werden dadurch genehmigungsfähig. Die bestehenden Anbauten, Balkone und
Terrassen werden nochmals überprüft und die Baugrenzen ggf. angepasst. Auch
wird eine Vermaßung ergänzt, um Unklarheiten zu vermeiden. Von noch größeren oder
grundstücksübergreifenden Baugrenzen wird abgesehen, da im Sinne des Schutzes
der Freibereiche die Gebäude bevorzugt an ihrem jetzigen Standort verbleiben
sollen und durch das bewegte Gelände die städtebauliche Wirkung von der
Platzierung des Gebäudes (berg- oder talseitig) stark abhängig ist. Da der
Bebauungsplan auch ·
Überschreitungen
der Baugrenzen durch Außentreppen, Vordächer, Balkone, Terrassen und
Terrassenüberdachungen (A.3.2) und ·
Nebenanlagen
auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässt
(A.4.2) wird auch keine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der
Grundstücke gesehen. Auf Fl. Nr. 376/5 sind die Baufenster
durch die 2. Und 3. Bebauungsplan-Änderung nicht großzügiger festgesetzt, als
in der vorliegenden Planung: ·
Hinterlieger:
·
Vorderlieger:
Festsetzungen zum erhaltenswerten Baumbestand bzw. zu
Ersatzpflanzungen sind dort ebenfalls erhalten (siehe 2. Änderung:
Festsetzung 8, bzw. 3. Änderung: Festsetzung 8.2). Die Anzahl der zulässigen Wohnungen auf
Fl.St. 376/1 wird an den genehmigten Bestand angepasst. Die Anzahl der zulässigen Wohnungen soll
in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße begrenzt werden. Nur so kann
sichergestellt werden, dass die erforderlichen Stellplätze auch auf den
Grundstücken untergebracht werden können, eine Vorgartenzone erhalten bleibt
und eine Umstrukturierung des Gebietes in Richtung Geschosswohnungsbau
vermieden wird. Für das Grundstück Fl. Nr. 376/8 liegt
eine Genehmigung für ein Zweifamilienhaus vor, durch die Grundstücksgröße von
über 1.000 m² werden drei Wohnungen als städtebaulich verträglich erachtet.
Eine weitere Erhöhung wird jedoch abgelehnt. Die Bestandsbäume (schwarzer Stamm)
wurden entsprechend ihrer Größe dargestellt, festgesetzte Neupflanzungen
(grüner Stamm) dagegen mit einer einheitlichen Größe. Die vertauschten
Planzeichen werden in der Legende korrigiert. Somit erübrigen sich die Fragen
zu Bestandsbäumen an der Grundstücksgrenze und Ersatzpflanzungen. Bei den Hinweisen zur Grünordnung
handelt es sich um Empfehlungen der Unteren Naturschutzbehörde oder der
Leitungsträger, die im Bebauungsplanverfahren vorgebracht werden. Sie dienen
dazu, einen Konflikt zwischen Baumwurzeln und Leitungen zu vermeiden. Eine
Einschränkung für Photovoltaik wird nicht gesehen. Beim überwiegenden Teil der
festgesetzten Bäume handelt es sich um zu erhaltende Bestandsbäume, die aus
dem rechtswirksamen Bebauungsplan übernommen wurden. Die 4 neu zu pflanzenden
Bäume an der Grenze zwischen Fl.St. 376 und 376/1 waren auch im
rechtswirksamen Bebauungsplan bereits festgesetzt, sind jedoch nach vor Ort
Aufmaß nicht mehr vorhanden. Für diese ist Ersatz zu schaffen. Bei einer möglichen Kanalsanierung sind
unabhängig von Hinweisen im Bebauungsplan die Auflagen der DIN und der
Leitungsträger zu beachten. Der Bebauungsplan weist lediglich auf die Belange
des Wurzelschutzes und der Erschließung hin, hat aber darüber hinaus keine
einschränkende Wirkung. |
Eigentümer der Fl. Nr. 376/3; Schreiben vom 24.04.2023
Wir hatten ja bereits darauf
hingewiesen, dass wir aus den Bauunterlagen von Herrn XXX entnommen haben,
dass beim Grundstück 376/5 eine Gesamthöhe von 9,06 Meter vom Boden möglich
ist und auch so gebaut werden soll, während bei den Grundstücken (376/3;
376/4; 376/8; 376; 376/1 und 376/2), die jetzt zur Diskussion stehen, nur
eine Gesamthöhe von 7,50 eingeräumt wird. Herr XXX wies uns nun
darauf hin, dass das Grundstück 376/5 ja immer noch Bestandteil des
Bebauungsplans Nr. 8 ist. Wie verträgt es sich mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 8, wenn hier
unterschiedliche Höhen genehmigt werden für die Grundstücke. Vor allen Dingen
da das Grundstück 376/5 mit 600 qm und als unterstes Grundstück am Hang
mit einer höheren Bebauung die Grundstücke, die zwar höher liegen, jedoch um
1,50 niedriger bauen dürfen, beeinträchtigen kann? In unserem Gespräch damals
hatten Sie gesagt, dass diese Höhe für 376/5 heute nicht mehr genehmigt
würde, wir aber nichts mehr daran ändern können. Ich bitte Sie mir dies
rechtlich zu erläutern und erhebe vorsorglich Einspruch. |
Die vorliegende 4. Bebauungsplanänderung
setzt den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 09.11.2021 um. Es soll eine
ortsverträgliche Innenentwicklung gefördert werden durch großzügigere
Festsetzungen der Grundfläche, der Wandhöhen und der Baugrenzen. Für das Grundstück Fl. Nr. 376/5
aufzunehmen, da dort der Bebauungsplan bereits zweimal geändert wurde und die
Gemeinde keine erneute Bauleitplanung für erforderlich hält. Die geplante Bebauung kann genehmigt
werden, wenn sie die Festsetzungen des dort gültigen Bebauungsplans (3.
Änderung) einhält. Wollte man die zulässige Höhe nachträglich einschränken,
würde das zu einem Entzug von Baurecht führen. Die vorliegende 4. Bebauungsplanänderung
erhöht bereits das Maß der Nutzung (Grundfläche, Wandhöhe) gegenüber der
jetzigen Situation. Eine noch weitere Erhöhung wird aus Gründen des Orts- und
Landschaftsbildes abgelehnt. |
Der Bau- und
Ortsplanungsausschuss billigt unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse den
Bebauungsplanentwurf zur 4.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Zwischen Mozartstraße und
Benediktenweg" für den Bereich der Fl. Nrn. 376, 376/1, 376/2, 376/3,
376/4, 376/8 sowie Teilflächen
der Fl. Nrn. 373/3, 379/2 und 384/4, Gemarkung Tutzing mit
Begründung in der Fassung vom
20.06.2023.
Die Verwaltung wird beauftragt,
ein erneutes, verkürztes Auslegungsverfahren nur zu den
geänderten oder ergänzten Teilen nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.