Sitzung: 25.04.2023 BOA/2023/04/25
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und
Anregungen:
Der Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 101 „Herrestraße Nord“ (früher 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für
das Wohngebiet an der nördlichen Herrestrasse) mit Begründung in der Fassung
vom 14.02.2023 lag in der Zeit vom 07. März 2023 bis einschließlich
21. März 2023 im Rathaus der
Gemeinde Tutzing öffentlich aus
(§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2
und § 4 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der
genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden
gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 10.03.2023
wir haben bereits am 09.10.2019 sowie am 07.11.2022 zu o.g.
Bauleitplan Stellung genommen. Die Stellungnahmen wurden zuletzt am 14.02.2023 im Bauausschuss
behandelt und abgewogen, vielen Dank für die übernommenen Empfehlungen. Neue wasserwirtschaftliche Belange sind bei der erneuten Auslegung für
uns nicht ersichtlich, weshalb auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet
wird. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. |
Landratsamt Starnberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 15.03.2023
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt zu o.g. Bebauungsplan wie
folgt Stellung: Zu dieser Auslegung
werden keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht. plan Stellung genommen. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. |
Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 15.03.2023
Gegen das Planvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen
nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene
Versorgungseinrichtungen. Der
Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und
links zur Trassenachse. Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels
Dienstbarkeiten grundbuchamtlich
gesichert. Auskünfte zur Lage der
von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser
Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen
Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftspor-tal.html |
Die
Anregung wird sinngemäß als Hinweis im Bebauungsplan übernommen. Der
Hinweis zum Portal der Bayern Netz GmbH ist im Bebauungsplan bereits berücksichtigt. |
Abwasserverband Starnberger
See, Schreiben vom 16.03.2023
Als
einem Träger öffentlicher Belange wurden dem Abwasserverband Starnberger See
von der Gemeinde Tutzing mit Schreiben vom 07.03.2023 die Unterlagen für
obiges Bauleitverfahren zugesandt. Wir
verweisen auf unsere Stellungnahme vom 30.11.2022 sowie die Kenntnisnahme der
Abwägung vom 24.02.2023. Weitere
Bedenken, Hinweise oder Anregungen bringt der Abwasserverband nicht vor. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. |
Landratsamt Starnberg,
Kreisbauamt, Schreiben vom 20.03.2023
In der Planzeichnung
überlagern sich auf dem Grundstück Fl. Nr. 685/50 die Fläche für Garagen oder
Carports (Festsetzung I. 8.1) mit der Fläche für Terrassen, Balkone, etc.
(Festsetzung I. 3.2). Hierbei handelt es sich um eine unzulässige
Doppelfestsetzung. Um Prüfung und Anpassung wird gebeten. Im Übrigen
werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unseren
Schreiben vom 26.09.2019 und 06.12.2022 hinausgehen. |
Die Planzeichnung wird
in diesem Sinne angepasst: Es handelt sich um
eine Fläche für Garagen oder Carports. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. |
Landratsamt Starnberg,
Naturschutzrecht und Landschaftspflege,
Schreiben vom 21.03.2023
Stellungnahme des fachlichen Naturschutzes: 1. Zu Festsetzung 14: Bei den Festsetzungen fehlt die Vorgabe, dass die Bäume dauerhaft zu
erhalten sind. Wir bitten dies zu ergänzen. 2. Zum Artenschutz: Wir bitten darum, den untenstehenden artenschutzrechtlichen Hinweis zu
übernehmen. Formulierungsvorschlag artenschutzrechtlicher Hinweis: Beim Abbruch
von Gebäuden, bei der Rodung von Gehölzen und bei der Beseitigung vorhandener
Kleingewässer können besonders oder streng geschützte Arten wie Vögel,
Fledermäuse, Reptilien oder Amphibien betroffen sein. Es ist sicher zu
stellen, dass im Rahmen eines Bauvorhabens artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht berührt werden (z.B. durch
ökologische Untersuchungen und eine Umweltbaubegleitung). Grundsätzlich
dürfen Rodungen von Gehölzen nur in der Zeit vom 1.10. bis zum 28.2.
durchgeführt werden. Der Abbruch von Gebäuden muss gegebenenfalls in Zeiten
durchgeführt werden, in denen keine Nutzung durch gebäudebewohnende Vogel-
und Fledermausarten erfolgt. Wenn Fensterläden aus Holz vorhanden sind,
sollten diese vor dem Abbruch abgenommen und auf Fledermäuse untersucht
werden. Soweit erforderlich (z.B. bei Höhlenbäumen) sind vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen (z.B. Nistkästen). Werden
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt, so bedarf dies einer
Ausnahme durch die Regierung von Oberbayern. |
Der Vorschlag
wird in der Festsetzung in Klammern mit aufgenommen. Der Vorschlag wird bei den Hinweisen mit aufgenommen. |
Stellungnahmen der Öffentlichkeit:
Bürgern 1; Schreiben vom 16.03.2023
Folgende Einwände und Anmerkungen zu den
Änderungen werden vorgebracht:. I. Festsetzungen Zu 4.2.: Die Zusammenlegung der
Punkte 4.2. und 4.3. und damit einhergehend die Verringerung der zugelassenen Flächen
um 30 m² auf 50 m² ist nicht nachvollziehbar, zumal die Grundstücke recht
groß sind und auch der Möglichkeit von Einliegerwohnungen bzw. von bis zu zwei
Wohneinheiten Rechnung getragen werden soll. Weder die Ortsbausatzung noch
die derzeit gültigen Bebauungspläne im umliegenden Planungsgebiet sehen
derartige Einschränkungen vor. Ich fordere daher die
Wiedereinsetzung des ursprünglichen Wertes. zu 5.2.: Erhöhung der Höhenknote
auf dem Flurstück 685/51 um 1 m (von ursprünglich 615,20 auf 616,20 NHN). Es
ist nicht nachvollziehbar, weswegen die 2014 eingemessene Höhenkote(n)
in 2023 um einen Meter höher liegen soll. Sinn und Zweck der Festlegung des
Höhenfixpunktes ist die Bestimmung des unteren Punktes der Wandhöhe, mit
welcher die gewollte Höhe städtebaulich
festgesetzt werden soll. Auch wenn die tatsächliche natürliche Geländehöhe an
dem Höhenfixpunkt zutreffend sein sollte, ist es nicht zulässig, bei
unterschiedlichen Geländehöhen auf einem Grundstück den Höhenfixpunkt frei zu
wählen. Dieser muss vielmehr um dem Sinn der Festsetzungen des
Bebauungsplanes zu entsprechen - so situiert werden, dass er in sinnvoller
räumlicher Nähe zur geplanten Gebäudewand liegt. Daher fordere ich analog zu
den Angaben bei den Anliegern im Osten der Privatstraße, dass eine Höhenfestlegung in der
Nähe des Gebäudes erfolgt. Zu 6.2.: Die Vorgabe, dass die
Firsthöhe für Zwerch- und Standgiebel bzw. Wiederkehren 30 cm unter dem First*
liegen muss, ist nicht nachvollziehbar. Was ist der Grund für
diese Änderung? Zu 10.: Für die Ausweisung eines
Teilbereichs der privaten Verkehrsfläche als öffentliche Verkehrsfläche liegt bis
dato keine städtebauliche Rechtfertigung vor und wird auch nicht in der
Begründung zum Bebauungsplan oder in dem Auszug aus dem Sitzungsbuch der
Gemeinde Tutzing zur Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses vom
14.02.2023 benannt. Insofern ist die Ausweisung im Bebauungsplan nicht
nachvollziehbar – ich fordere wie auch schon in meinen Schreiben vom
01.12.2022, die aktuell gegebene Grenzen der Privatstraße den Tatsachen
entsprechend im Bebauungsplan auszuweisen. II. Hinweise Zu 14.: Hier bedarf es wohl auch
der Festlegung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zugunsten der
Anschlussnehmer auf dem laut Bayernatlas 17 m² großen Teil des Flurstücks
704/1, das als „Straßenverkehr Herrestraße“ ausgewiesen ist. Zu 17.: Ankaufsgesuch Teilstück
des Flurstücks 704/1 und Abstandsflächen Die Anfrage zur
Ankaufmöglichkeit des 64 m² großen Teilstücks der Flurnummer 704, das analog zum
Bayernatlas oben als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen ist, wurde bewusst im
Zusammenhang mit dem Bebauungsplan gestellt: Planungsziel des Bebauungsplanes
ist gemäß Begründung die Möglichkeit zu einer maßvollen Nachverdichtung und
Vergrößerung der bestehenden Wohnflächen, und sieht daher eine maximale
Wandhöhe von 6,60 m für ein volles erstes Obergeschoss vor (siehe Begründung
Punkt C). Angesichts der Lage
unseres Hauses, die durch geringe Abstände nach Norden, Westen und Süden
gekennzeichnet ist, wird diese Möglichkeit bei Zugrundelegung der derzeit
gültigen Abstandsflächensatzung der Gemeinde Tutzing allerdings verhindert.
Ein Verkauf des Teilstücks durch die Gemeinde an uns könnte darüber hinaus
das seit vielen Jahren schwelende Thema der Ungleichbehandlung befrieden.
Denn auch andere Teile des Bachlaufs sind schon lange in privater Hand (siehe
Anhang) – im Falle des westlichen Nachbarns zudem mit der Folge eines
wesentlichen höheren Baurechts. Insofern möchte ich an
dieser Stelle unser Kaufanliegen erneut unterstreichen, bitte hiermit
zumindest um eine Vormerkung als Kaufinteressent und würde eine doch noch
positive Rückmeldung der Gemeinde sehr begrüßen. |
Die Gemeinde
Tutzing hat auf Anregung des Landratsamtes Starnberg die Festsetzung
überarbeitet und die Flächen außerhalb der Baugrenzen für Hauptgebäude
bezogen auf die insgesamt zulässige Grundfläche geringfügig reduziert: Nachdem bereits
innerhalb der (Hauptgebäude) Baugrenzen 200 m² überbaubare Fläche auf dem
Grundstück Fl. Nr. 685/51 zulässig sind, kommen für Terrassen etc. weitere 50
m² hinzu. Ebenfalls darf die zulässige Grundfläche um 100 m² für Garagen,
Stellplätze und deren Zufahrten überschritten werden, so dass eine für ein
Wohngebiet sehr großzügige Grundfläche gegeben ist. Die im Bebauungsplanentwurf
von 2022 vorgesehenen zulässigen 80 m² wurden in der hier vorliegenden
Fassung des Bebauungsplanes auf 50 m² reduziert, diese Fläche ist sicher
(nur) für Terrassen etc. ausreichend. Daher wird die Festsetzung nicht
verändert. Was den Bezug
zu den anderen Bebauungsplänen betrifft, ist der Verweis auf die
Einschränkung nicht richtig: Die Vorgaben durch Baugrenzen und die
überbaubare Grundflächen sind in nahezu allen Bebauungsplänen in der Nähe des
Bebauungsplanes deutlich restriktiver als in diesem Plangebiet. Hier wurde die
Höhenkote nicht „erhöht“, sondern lediglich korrigiert. Richtig ist,
dass sich die Kote auf die Einmessung von 2014 bezieht, diese Einmessung
wurde von einem neutralen Vermessungsbüro vorgenommen. Leider wurde hier in
den letzten Fassungen des Bebauungsplanes, vermutlich durch einen Tippfehler,
eine gegenüber dem Vermessungsplan um 1 m zu niedrige Höhenkote dargestellt.
Dies wurde in der vorliegenden Fassung korrigiert. Der
Höhenunterschied zwischen den beiden Grundstücken Fl. Nr. 685/51 auf der
Ostseite der privaten Straße und Fl. Nr. 685/52 auf der Westseite beträgt
somit 35 cm; dieses Niveau entspricht der Realität. Die vorhandene
Geländehöhe als Bezugspunkt für die Wandhöhe ist auch nicht willkürlich
gewählt – bei allen Grundstücken handelt es sich um den südlichen Höhenpunkt
an der Gebäudeecke zur Privatstraße hin. Daher wurde diese Höhe bei allen
Grundstücken in gleicher Art festgesetzt – wie gefordert, immer an einer
Gebäudeecke in der Nähe des geplanten bzw. bestehenden Gebäudes. Nachdem alle
Grundstücke nach Norden hin leicht abfallen, wurde der jeweils
durchschnittlich höchste Punkt ausgewählt, also bei allen Grundstücken das
gleiche Vorgehen. Daher ist eine Änderung des Bezugspunktes weder sinnvoll
noch notwendig. Nachdem es sich
hier um ein gegenüber dem Dach des Hauptgebäudes untergeordnetes Bauteil
handelt, soll auch die Firsthöhe des Zwerch- oder Standgiebels gegenüber dem
Hauptgebäude untergeordnet sein. Daher wurde
hier festgesetzt, dass der Zwerch- oder Standgiebel, der ohnehin schmäler als
der Giebel des Hauptgebäudes sein muss, etwas unter dem Frist des Hauptdaches
liegt. Der Teilbereich
der Privatstraße auf Fl. Nr. 678/38 wurde als öffentliche Verkehrsfläche
ausgewiesen, um eine sinnvolle Erschließung des Grundstückes Fl. Nr. 678,
dass an keine öffentliche Verkehrsfläche ausreichend angebunden ist,
bauplanungsrechtlich zu ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist
selbstverständlich eine Einigung zwischen den Eigentümern und der Gemeinde
Tutzing, bevor diese Ausweisung vorgenommen werden kann. Sollte es zu einer
solchen verbindlichen Einigung kommen, kann die Gemeinde die Fläche
öffentlich widmen, ohne den Bebauungsplan hierfür zu ändern. Die bestehende
Grundstücksgrenze in diesem Bereich wird als informeller Hinweis als
„aufzuhebende Grundstücksgrenze“ im Bebauungsplan dargestellt. Für das gemeindliche
Grundstück Fl.Nr. 704/1 bedarf es keiner Festlegung eines Geh-, Fahr- und
Leitungsrechts für den Abwasserverband, da es sich hier um eine gemeindliche Verkehrsfläche
handelt. Für derartige Grundstücke hat der Abwasserband gem. Vereinbarung mit
der Gemeinde Tutzing generell die genannten Rechte. Der Abwasserverband hat im
Verfahren geprüft, auf welchen (privaten) Grundstücken die vorgenannten Recht
notwendig sind. Die entsprechenden Grundstücke wurden im Hinweis entsprechend
berücksichtigt. Wie bereits in
unserer Stellungnahme vom 14.02.2023 erwähnt, kann das Gesuch nicht im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens behandelt werden, es handelt sich hier um eine Kaufanfrage
für eine gemeindliche Immobilie. Die Gemeinde
hält aber seit vielen Jahren am Grundsatz fest, keine derartigen Flächen wie
den Bereich des verrohrten Bachverlaufes zu verkaufen, auch wenn dies in den
vergangenen Jahrzehnten in Einzelfällen bereits geschehen sein mag. Eine
Ungleichbehandlung ist hier sicher nicht gegeben, die Begründung kann hier in
keine Weise nachvollzogen werden. Ein Verkaufszwang für die Gemeinde Tutzing
für derartige Grundstücke gibt es nicht. Richtig
hingegen ist die Feststellung, dass (aufgrund der sehr großzügigen Ausweisung
der Baugrenzen und der höheren Wandhöhen als in den ersten Fassungen dieses
langen Bebauungsplanverfahren) es sein kann, dass bei voller Ausschöpfung des
Baurechtes (volle Ausschöpfung der Baugrenzen und der max. zulässigen
Wandhöhe) die Abstandsflächen, auch bei Nutzung es sog. 16 m-Privilegs der
gemeindlichen Abstandsflächensatzung, die komplette Nutzung des Baurechts in
einzelnen Fällen nicht zu 100 % möglich ist. Daher sind die
Baugrenzen und die Wandhöhe immer als Maximum zu verstehen. |
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der
oben gefassten
Beschlüsse den
Bebauungsplan Nr. 101 "Herrestraße Nord" (früher 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 5 für das Wohngebiet an der nördlichen Herrestraße),
Gemarkung Tutzing, mit Begründung in der Fassung vom 25.04.2023
als Satzung.