Sitzung: 25.04.2023 BOA/2023/04/25
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom
24. Januar 2023 lag in der Zeit vom 07. Februar 2023 bis einschließlich 10. März 2023 öffentlich aus (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt.
Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende
Behörden haben keine Stellungnahme in der genannten Frist abgegeben:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Landsberg a. Lech
- BUND Naturschutz Kreisgruppe Starnberg
- Bayernwerk Netz GmbH
- Telefonica & E-Plus Germany GmbH & Co. OHG
- Wasser- und Bodenverband Traubing
Folgende
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken
oder Anregungen
vorgebracht:
- Landratsamt Starnberg, Untere Straßenverkehrsbehörde;
Schreiben vom 06.02.2023
- Polizeiinspektion Starnberg; Schreiben vom 10.02.2023
- Staatl. Gesundheitsamt; Schreiben vom 23.02.2023
- Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH; Schreiben vom
28.02.2023
- Landratsamt Starnberg, Untere
Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 06.03.2023
- AWISTA; Schreiben vom 06.03.2023
- Vodafone GmbH; Schreiben vom 10.03.2023
Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom
07.02.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
Wir bedanken uns für die Beteiligung an
der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in
dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser
Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt
Stellung: Bodendenkmalpflegerische
Belange: In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem
Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal: D-1-8033-0162
Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Teile des Altortes von
Traubing. Das
Planungsgebiet befindet sich im Bereich des historischen Ortskernes.
Traubling wurde erstmals 1005 als „Trupinga" in einer Urkunde des
Klosters Benediktbeuern erwähnt. Deshalb sind im Bereich des Bebauungsplanes
weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in
Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1
BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir
bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem
Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: |
|
Für
Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine
denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in
einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren
Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen
formulieren. lm Falle der Denkmalvermutung wird im
Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch
qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des
Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des §
13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch
Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den
übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf
eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine
fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig
werden. Informationen hierzu finden Sie unter: Wir weisen darauf hin, dass die
erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen
Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant
werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die
Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und
Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept,
Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von
Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte
Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten
für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (Vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003,
Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD
2004/1 (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14.
September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Als Alternative zur archäologischen
Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der
Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur
nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder
kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation
einer Konservatorischen Überdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konservatorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf. Das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren
Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen
Gesichtspunkten. Fachliche Hinweise zur Abstimmung
kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch
bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale
Bauleitplanung" Die mit dem Bayerischen Staatsministerium
des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für
Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem
Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 (https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf)
sowie unserer Homepage (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung
von Bodendenkmälern). |
Der Absatz wird entsprechend aufgenommen.
Die bisherige Text unter den Hinweisen, Punkt 9, sowie in der Begründung 2.4
wird gestrichen. |
In Umsetzung der Rechtsprechung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf.
11-Vll-07, juris/ NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR
2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus
städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (2. B.
nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens”])
vorzunehmen. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält
dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine
Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir
selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und
Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt
an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de). |
Die weiteren Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt. |
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG; Schreiben vom 07.02.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 104 bestehen seitens der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG keine
Bedenken oder Anregungen. Bitte beachten
sie die bestehenden Erdgasleitungen der ENB! |
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen
und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt. |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; Schreiben
vom 07.02.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
Zu o. g. Verfahren möchten wir uns wie
folgt äußern: Aus dem Bereich Landwirtschaft: Aus landwirtschaftlicher Sicht wird dem o.
g. Verfahren im Grundsatz zugestimmt. Grundsätzlich gilt, dass die
landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt
werden darf. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind in jedem Fall zu
dulden. Die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe, die nahe zum
jeweiligen Planungsgebiet liegen, darf nicht eingeschränkt werden. |
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
ein Absatz zur Duldung von landwirtschaftlichen Emissionen wird unter den
Hinweisen aufgenommen. |
Aus dem Bereich
Forsten: Forstfachliche Belange sind von der
Planung nicht berührt. Sollte jedoch nachträglich eine das
Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden, ist
dazu das AELF nach Art. 7 BayWaldG erneut zu beteiligen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur
Verfügung. |
Die weiteren Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen. |
Landratsamt Starnberg; Immissionsschutz –
Bodenschutz – Abfallrecht;
Schreiben vom 07.02.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
Aus bodenschutz- und abfallrechtlicher
Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
104 „Schulstraße im Bereich der Fl.Nrn. 39 und 37/2” der Gemarkung Traubing. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
104 „Schulstraße im Bereich der Fl. Nrn. 39 und 37/2” der Gemarkung Traubing
sind keine Flächen im Altlastenkataster eingetragen. Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen
liegen uns in diesem Bereich derzeit nicht vor. |
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. |
Wir bitten Sie jedoch, in der Satzung
unter B) Hinweise den Punkt 8 insofern abzuändern, dass ein ggf. notwendiger
Dokumentationsbericht dem Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz vorzulegen ist. Bitte Fachbereich 41 streichen. |
Punkt 8 der Hinweise wird entsprechend
geändert. |
Landratsamt Starnberg; Brandschutzdienststelle;
Schreiben vom 10.02.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
Gemäß §3 und §4 BauGB haben Sie uns den o.
a. Bebauungsplan zur Stellungnahme vorgelegt. Diese lautet wie folgt: Löschwasserversorgung Hinsichtlich der Löschwasserversorgung
bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken. Erschließung Die Zufahrt auf das Grundstück sowie die
auf dem Grundstück benötigten Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind als
Feuerwehrzufahrt herzustellen. Die technische Ausführung und
Beschilderung dieser Feuerwehrzufahrt samt den zugehörigen Flächen muss gem.
DIN 14090 (bzw. BayBO - Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr) erfolgen
und ist entsprechend zu beschildern. Dabei ist zu beachten, dass der
Wirkungsbereich auch später nicht durch Laternen, Bäume etc. eingeschränkt
wird. Zudem müssen diese Flächen stets von
jeglicher fester und fliegender Bebauung freigehalten werden. Zweiter
Flucht- und Rettungsweg Nach Art. 31 Abs. 2 BayBO muss der erste
Rettungsweg von Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über
mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann nach Art.31
Abs.2 eine weitere Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr
(vierteilige Steckleiter, Hubrettungsgerät) erreichbaren Stelle sein, wenn
die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt. Für den Einsatz von tragbaren Leitern sind
Aufstellflächen von 2 m x 3 m vorzuhalten. |
Das Schreiben der Brandschutzdienststelle
wird zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen
berücksichtigt. Der Absatz wird unter den Hinweisen
aufgenommen. Der Absatz wird unter den Hinweisen
aufgenommen. |
Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 14.02.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
Zum genannten Bebauungsplan nimmt das
Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt
Stellung. Weitere Hinweise oder Anforderungen werden nicht vorgetragen. Unter Beachtung der nachfolgenden
Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen
die vorliegende Bauleitplanung. Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens
uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu
übermitteln. Das Landratsamt Starnberg erhält eine
Kopie des Schreibens. 1. Sonstige
fachliche Hinweise und Empfehlungen Das gegenständliche Planungsgebiet liegt
zumindest teilweise im wassersensiblen Bereich. Diese Gebiete sind durch den
Einfluss von Wasser geprägt und werden anhand der Moore, Auen, Gleye und
Kolluvien abgegrenzt. Sie kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des
Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann.
Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch: über die Ufer tretende
Flüsse und Bäche, zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern
oder zeitweise hoch anstehendes Grundwasser. lm Unterschied zu amtlich
festgesetzten oder für die Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebieten
kann bei diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich
Überschwemmungen sind. Die Flächen können je nach örtlicher Situation ein
häufiges oder auch ein extremes Hochwasserereignis abdecken. An kleineren
Gewässern, an denen keine Überschwemmungsgebiete oder
Hochwassergefahrenflächen vorliegen kann die Darstellung der wassersensiblen
Bereiche Hinweise auf mögliche Überschwemmungen und hohe Grundwasserstände
geben und somit zu Abschätzung der Hochwassergefahr herangezogen werden. Die
wassersensiblen Bereiche werden auf der Grundlage der Übersichtsbodenkarte im Maßstab 1:25 000
erarbeitet. Diese Karten enthalten keine Grundstücksgrenzen. Die
Betroffenheit einzelner Grundstücke kann deshalb nicht abgelesen werden und
die Darstellung der wassersensiblen Bereiche ist nur bis zu einem Maßstab von
ca. 1:25 000 möglich. 1.1 Oberirdische Gewässer 1.1.1 Lage im 60 m Bereich eines Gewässers Der Deixelfurter Bach ist kein Gewässer mit
Anlagengenehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG. Ein amtlich festgesetztes
Überschwemmungsgebiet existiert im Planungsgebiet nicht, ebenso liegen dem
Wasserwirtschaftsamt keine Daten zum Überschwemmungsgebiet vor. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen,
dass bei Hochwasser Überflutungen auftreten können. Vorschlag für Hinweise
zum Plan: „Durch bauliche Maßnahmen und eine
hochwasserangepasste Bauweise und Nutzung können Schäden am Bauvorhaben durch
Überflutungen begrenzt oder gar vermieden werden (Hinweis:
Hochwasserschutzfibel des Bundes). Entsprechende Vorkehrungen obliegen auch
den Bauherren (§ 5 Abs. 2 WHG).“ „Der Abschluss einer
Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“ 1.2 Überflutungen durch wild abfließendes
Wasser infolge von Starkregen Durch Starkregenereignisse kann es auch
fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse
beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. lm vorliegenden Entwurf sind die
Höhenlinien nicht ausreichend deutlich dargestellt. Oberflächenabfluss
infolge von Starkregen konnte daher in der Grundkonzeption der Planung nicht
berücksichtigt werden. Soweit Starkregen- oder Sturzflutgefahrenkarten der
Gemeinde, des Freistaat Bayern oder des Bundes vorliegen, sind diese
entsprechend zu beachten und auszuwerten. Die Ergebnisse sind im Plan zu
berücksichtigen. Die Gemeinde sollte weitere Festsetzungen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch
Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. Vorschlag für
Hinweise zum Plan: „Infolge von Starkregenereignissen können
im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu
vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von
oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft
verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante / über
Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten
wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt
werden.“ 1.3 Grundwasser Uns liegen keine
Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Die Ausführungen im vorliegenden
Satzungsentwurf unter 11.6 werden begrüßt. 1.4 Sicherung der öffentlichen
Wasserversorgung Die Gemeinde Tutzing bewerkstelligt die
öffentliche Wasserversorgung aller Ortsteile außer Deixlfurt, Neuseeheim,
Rößlberg und Oberzeismering (jeweils Eigenwasserversorgung) aus den Brunnen 1
und 3 der Wassergewinnungsanlage Kerschlach sowie aus dem nach Kenntnis des
WWA noch nicht in Betrieb befindlichen Brunnen 1 Pfaffenberg der
Wassergewinnungsanlage Pfaffenberg. Die Brunnen I, II und III Wieling
innerhalb des altlastenbedingt nicht schützbaren Gewinnungsgebietes Wielinger
Becken dürfen lediglich in einer unausweichlichen Notsituation verwendet
werden und sind schnellstmöglich komplett zu ersetzen und aufzulassen. Die wasserrechtliche Bewilligung für den
Br. 3 Kerschlach ist bis 31.12.2050 befristet. Die wasserrechtliche Erlaubnis
ist für den Br. 1 Kerschlach bis 31.12.2046, für den Brunnen 1 Pfaffenberg
bis 30.06.2051 befristet. Beim Wasserrecht besteht derzeit kein
Anpassungsbedarf. Die festgesetzten Wasserschutzgebiete
Kerschlach und Pfaffenberg bieten einen vollwirksamen Schutz des
Trinkwassers. Zu den Leitungsverlusten liegen keine
aktuellen Angaben vor. Generell sind Verluste kontinuierlich zu überprüfen und
zu beheben. Die öffentliche Trinkwasserversorgung ist
bis zur Inbetriebnahme des Brunnens 1 Pfaffenberg nur eingeschränkt
versorgungssicher. 1.5 Abwasserentsorgung 1.5.1 Allgemeines Das gemeindliche
Abwasserbeseitigungskonzept ist vor Verwirklichung des Bebauungsplanes
fortzuschreiben. 1.5.2 Häusliches Schmutzwasser Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an
die zentrale Abwasseranlage im Trennsystem anzuschließen. Die Dichtheit der
Grundstücksentwässerungsanlagen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme
nachzuweisen. Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen
Regeln (DIN EN 752) zu erstellen und zu betreiben. In den Schmutzwasserkanal darf
grundsätzlich nur Schmutzwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG
eingeleitet werden (kein Drainage- oder Niederschlagswasser), um hydraulische
Belastungen für das Kanalnetz und die Kläranlage zu vermeiden. Soll dennoch Niederschlagswasser aus stark
oder außergewöhnlich belasteten Flächen über den Misch-/Schmutzwasserkanal
zur Kläranlage abgeleitet werden, ist die Leistungsfähigkeit von Kanal (inkl.
Sonderbauwerke) und Kläranlage nachzuweisen. 1.5.3 Niederschlagswasser Bezüglich der
Niederschlagswasserbeseitigung wurde im gegenständlichen Satzungsentwurf
unter Punkt 6.3 die Festsetzung formuliert, dass „[...]über belebte
Bodenschichten zu versickern [...]“ ist. Prinzipiell wird die Versickerung
über entsprechende bewachsene Oberböden sehr begrüßt - insbesondere wegen der
sensiblen Lage im vorgeschlagenen Vorranggebiet für die Wasserversorgung.
Jedoch bleibt unklar, ob die gezielte Versickerung nach den technischen
Regeln überhaupt ausreichend möglich ist. Ferner wird nach dem Punkt 11.3 (unter Hinweise
des Satzungsentwurfs) u.a. mitgeteilt, dass an den Schmutzwasserkanal bzw.
den Niederschlagswasserkanal anzuschließen ist. lm Entwurf des Umweltberichts wird (unter
Punkt 2.3.3) die Auswirkung auf das Schutzgut (Grundwasser) als gering
eingestuft, da Niederschlagswasser zu versickern ist... Zusammengefasst fehlen konkrete
Informationen zur Ableitung des Niederschlagswassers bzw. zur gesicherten
Erschließung. Da vorzüglich über die bewachsene Oberbodenzone (in der
Regel „Rasenflächen“) versickert werden soll, bitten wir hierzu im Bauleitverfahren
um konkrete Informationen (Sickertest bzw. über Baugrunderkundung die
vermutlich ohnehin erforderlich ist). Sollte eine gezielte Versickerung nicht
ausreichend möglich sein, bitten wir um eine klare Aussage, inwieweit ein
Niederschlagswasserkanal vorhanden ist und dieser zur Aufnahme weiteren
Niederschlagswassers geeignet ist (ggf. über Bestätigung des
Abwasserzweckverbandes) 2. Zusammenfassung Gegen den Bebauungsplan bestehen keine
grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen
berücksichtigt werden. Die Erschließung des gegenständlichen
Plangebietes gilt bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung als gesichert,
sofern eine Versickerung und/oder Ableitung über den Kanal ausreichend
möglich ist. Wir bitten um konkrete Angaben hierzu. |
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden übernommen. Wird unter Hinweisen aufgenommen. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen Die Ergebnisse des Sickertests werden in
Plan- und Textteil eingearbeitet. Wird zur Kenntnis genommen |
Deutsche Telekom; Schreiben vom 28.02.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend
Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68
Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle
Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen
Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Durch die o. a. Planung werden die Belange
der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten wir uns
erneut zu beteiligen. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens
Lagepläne unserer Telekommunikations-anlagen benötigen, können diese
angefordert werden bei: E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de Fax: +49 391 580213737 Telefon: +49 251 788777701 Die Verlegung neuer Telekommunikations-linien
zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und
außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des
Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller
Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich,
jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: Deutsche Telekom Technik GmbH Technik Niederlassung Süd, PTI 23 Gablinger Straße 2 D-86368 Gersthofen Diese Adresse bitte wir auch für
Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden. Für die Beteiligung danken wir Ihnen. |
Das Schreiben der Deutschen Telekom wird
vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen
berücksichtigt. |
Abwasserverband Starnberger See; Schreiben vom 28.02.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
Als einem Träger öffentlicher Belange
wurden dem Abwasserverband Starnberger See von der Gemeinde Tutzing mit
Schreiben vom 01.02.2023 die Unterlagen für obiges Bauleitverfahren
zugesandt. Aufgabe des Abwasserverbandes ist es,
Stellung zum vorliegenden Bebauungsplan im Rahmen der Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange hinsichtlich der Entwässerungssituation
zu nehmen. 1.)
Veranlassung Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes
war der Antrag des Grundstückseigentümers zur Errichtung eines Wohnhauses mit
Garage auf der FI. Nr. 37/2. Dies entspricht dem Grundsatz der
Schaffung von Wohnraum durch Nachverdichtung im Innenbereich. 1.2)
Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
betrifft die Flurstücke 39 und 37/2 der Gemarkung Traubing. |
Die Ausführungen des Abwasserverbands
Starnberger See werden zur Kenntnis genommen. |
2.)
Abwasserbeseitigung Der Abwasserverband Starnberger See
unterhält die Abwasserentsorgung im Trennsystem (Trennverfahren). Hierfür
sind getrennte Leitungs- und Kanalsysteme für die Ableitung von Schmutzwasser
und für Niederschlagswasser angelegt. Das Trennsystem entlastet auf diese Weise
die Kläranlage Starnberg von großen Wassermengen aus
Niederschlagsereignissen. |
|
2.1)
Schmutzwasserbeseitigung Der Bebauungsplanes Nr. 104 „Schulstraße
im Bereich der Fl. Nrn. 39 und 37/2“, Gemarkung Traubing, geht einher mit dem
Anschluss an die zentrale Abwasseranlage des Abwasserverbandes Starnberger
See. lm vorliegenden Fall handelt es sich um
die Ableitung von sog. häuslichem Abwasser; spezielle gewerbliche Abwässer
sind entsprechend vorzubehandeln bzw. gesondert zu entsorgen. Solche gewerblichen und/oder industrielle
Abwasserableitungen sind in den Unterlagen nicht beschrieben. Der Abwasserverband Starnberger See
unterhält in dem Weidenweg und in dem Schulweg Schmutzwasserkanäle an den die
Flurstücke nach Vorlage der Leitungsrechte (Grundbuch) angeschlossen werden
können (unabhängig von der derzeitigen Anschlusssituation). Über den Ringkanal wird somit das Abwasser
der Kläranlage Starnberg zugeführt, die die entsprechende Reinigung des
Abwassers mit Ableitung in den Vorfluter (Würm) sicherstellt. Die
Erschließungssicherheit des Vorhabens gilt schmutzwassertechnisch, nach
Vorlage der Leitungsrechte, als gegeben. Auf unter Umständen erforderliche
Grunddienstbarkeiten bei Flurstücksteilungen (Abwasserleitungsrechte) ist zu
achten. Die entsprechenden Planunterlagen zur
Genehmigung eines gegebenenfalls erforderlichen Entwässerungsplans sind beim
AV Starnberger See gesondert einzureichen. lm Rahmen der hier beschriebenen
Stellungnahme zum Bebauungsplan wird die Anschlusssicherheit beurteilt, die
Prüfung eines Entwässerungsplans wird dadurch nicht ersetzt und muss noch
gesondert erfolgen. |
|
2.2.)
Niederschlagwasserbeseitigung Der Abwasserverband unterhält im Bereich
des Bebauungsplanes in dem Schulweg einen Niederschlagswasserkanal in welchen
nach Vorlage der Leitungsrechte, eingeleitet werden könnte. Da dem Abwasserverband zum derzeitigen
Zeitpunkt keinerlei Unterlagen (insbesondere kf - Werte) vorliegen
kann die Möglichkeit der Versickerung nicht bewertet werden; erforderliche
Grunddienstbarkeiten liegen dem Abwasserverband ebenfalls nicht vor. Die
Erschließungssicherheit des Vorhabens gilt niederschlagswassertechnisch, nach
Vorlage der Leitungsrechte, als gegeben. Auf unter Umständen erforderliche
Grunddienstbarkeiten bei Flurstücksteilungen (Abwasserleitungsrechte) ist zu
achten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist
Niederschlagswasser vorrangig ortsnah zu versickern. Ist dies nicht möglich,
soll Niederschlagswasser in ein öffentliches Gewässer eingeleitet werden.
Erst wenn beide Entsorgungswege nicht möglich sind, ist Niederschlagswasser
über einen Niederschlagswasserkanal, unter Beachtung der Entwässerungssatzung
des Abwasserverbandes Starnberger See, zu entsorgen. Die entsprechenden Planunterlagen zur
Genehmigung eines gegebenenfalls erforderlichen Entwässerungsplans sind beim
AV Starnberger See gesondert einzureichen. lm Rahmen der hier beschriebenen
Stellungnahme zum Bebauungsplan wird die Anschlusssicherheit beurteilt, die
Prüfung eines Entwässerungsplans wird dadurch nicht ersetzt und muss noch
gesondert erfolgen. |
Die Ergebnisse des Sickertests werden in
Plan- und Textteil eingearbeitet. |
3.)
Ableitung von Grund-, Hang- und Quellwasser Durch mögliche bauliche Verdichtungen und
Hangbauweisen könnte Quell- oder Schichtenwasser angetroffen werden. Deren Einleitung in Kanäle des
Abwasserverbandes Starnberger See ist gemäß Entwässerungssatzung nicht
gestattet, da es sich nicht um Abwasser handelt. Entsprechende Voruntersuchungen des
Baugrunds sind hier empfehlenswert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass
beim Bau auftretendes Grund-, Hang- und Quellwasser nicht vom AV Starnberger
See abgeleitet wird. Der AV Starnberger See übernimmt für eventuell
auftretende Schäden keinerlei Haftung. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Entsprechende Voruntersuchungen sind bei den weitergehenden
Planungen vorzulegen. |
4.)
Nachweis des Überflutungsschutzes und des Notwasserweges Bei Grundstücken über 800 m²
abflusswirksamer Gesamtfläche ist gemäß Entwässerungssatzung des
Abwasserverbandes Starnberger See das Rückhaltevermögen des entsprechenden
Grundstückes bezogen auf das 5-minütige, 30-jährliche Regenereignis
nachzuweisen. Damit wird sichergestellt, dass beim
Versagen der vorhandenen Regenrückhaltungen auf den Grundstücken
Beeinträchtigungen angrenzender Grundstücke aus Starkniederschlägen
ausgeschlossen werden können. Zudem ist für den Katastrophenfall mit
einem 5-minütigem, 100-jährlichen Regenereignis der sog. Notwasserweg
nachzuweisen. Dieser Weg soll aufzeigen, wohin Oberflächenwasser aus
entsprechenden Starkregenereignissen fließt, wenn es beim Versagen der
Rückhalteeinrichtungen auf den Grundstücken nicht mehr zurückgehalten werden
kann. Auf diese Weise wird die Möglichkeit zur
systematischen Darlegung geschaffen, welche Gebiete bzw. Grundstücke einem
erhöhten Gefährdungspotential durch Niederschlagsabflüsse aus
Starkniederschlagsereignissen unterliegen. |
Die weiteren Ausführungen zu 4.) und 5.)
werden zur Kenntnis genommen |
5.)
Ergänzung / Sonstiges Eine eventuell notwendige temporäre
Ableitung von Baugrubenwasser (Grundwasserabsenkung) o.ä. ist rechtzeitig
beim Abwasserverband (Einleitgenehmigung in Kanäle) und beim Landratsamt
(Wasserrecht) zu beantragen. lm Übrigen ist die Entwässerungssatzung
(EWS) des Abwasserverbandes nebst Zusätzlichen Technischen Bestimmungen (ZTB)
grundsätzlich zu beachten und rechtlich bindend! |
|
Landratsamt Starnberg; Untere Naturschutzbehörde; Schreiben
vom 13.03.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
1. Zu Festsetzung 5.1 und 5.2: Bei
den Festsetzungen fehlt die Vorgabe, dass die Bestandsbäume dauerhaft zu
erhalten sind. Wir bitten folgenden Formulierungsvorschlag in die
Festsetzungen zu übernehmen. Formulierungsvorschlag: Die durch Planzeichen dargestellten Bäume
sind zu erhalten und bei Abgang eine Pflanzperiode später durch die jeweils
gleiche Art am gleichen Standort zu ersetzen. Dabei ist eine Qualität H. 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von mindestens 18
cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu verwenden. |
Der Anregung wird gefolgt, indem der
vorgeschlagene Formulierungsvorschlag unter Festsetzung 5.1 (neu 7.1) ergänzt
wird: „Die
durch Planzeichen dargestellten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang eine
Pflanzperiode später durch die jeweils gleiche Art am gleichen Standort zu
ersetzen. Dabei ist eine Qualität H. 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von
mindestens 18 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu verwenden.“ Für die am Graben stehenden Bäume (= F
5.2) ist die vorgeschlagene Festsetzung nicht sinnvoll, da hier ausreichend
Bäume durch Naturverjüngung nachwachsen. Zudem wäre es nicht sinnvoll, die
dort vom Eschentriebsterben betroffenen Bäume durch die gleiche Art zu
ersetzen. |
2. Zu Festsetzung 5.6: Wir
bitten den folgenden Satz zu ändern: „Die
Höhe beträgt maximal 1,50 Meter, einschließlich Sockel.“ |
Der Satz wird geändert. |
3. Zu Hinweis 18.2: Hier fehlt die Angabe der Mindesthäufigkeit der
Verpflanzung der Sträucher. |
Dem Einwand wird widersprochen: es ist im
konkreten Fall ausreichend, wenn es sich um mindestens einmal verpflanzte
Sträucher handelt, was durch den Ausdruck: „verpflanzter Strauch“ kenntlich
gemacht ist. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich. |
4. Zu Festsetzung 9.14 : Wir begrüßen es,
dass die Vermeidung von Vogelschlag als Hinweis übernommen wird. Jedoch
möchten wir auf den Leitfaden „Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“
der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten aus dem Februar 2021
hinweisen. Dieser besagt, dass bereits ab einer Glasfläche von 1,5 m2 ein
Vogelschlagrisiko besteht. Wir bitten darum, den Wert von 1,5 m2 als Hinweis
zu übernehmen. Des Weiteren ist bei der Wahl
des Vogelschutzglases der Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und
Licht“ (Schmid, H., W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012):
Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2., überarbeitete Auflage
Schweizerische Vogelwarte Sempach.) sowie oben stehender Leitfaden der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hilfreich. |
Der Anregung
wird gefolgt, indem der Hinweis wie folgt geändert wird: „Um Vogelschlag, der bereits ab
einer Glasflächengröße von 1,5 m² möglich ist, so gering wie möglich zu
halten, ist bei der Gestaltung darauf zu achten, große Glasflächen, gläserne
Eckkonstruktionen und verglaste Durch- und Übergänge zu vermeiden oder durch
entsprechend deutlicher Markierungen sichtbar zu machen. Das Aufkleben von
Vogelsilhouetten ist nicht ausreichend. Auf spiegelndes Glas sollte komplett
verzichtet werden. Auf
die Leitfäden: „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (Schmid, H., W.
Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas
und Licht. 2., überarbeitete Auflage Schweizerische Vogelwarte Sempach.)
sowie „Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten aus dem Februar 2021 wird
verwiesen. |
5. Zum Artenschutz: Wir bitten darum, den untenstehenden
artenschutzrechtlichen Hinweis zu übernehmen. Formulierungsvorschlag artenschutzrechtlicher
Hinweis: Beim Abbruch von Gebäuden, bei der Rodung von
Gehölzen und bei der Beseitigung vorhandener Kleingewässer können besonders
oder streng geschützte Arten wie Vögel, Fledermäuse, Reptilien oder Amphibien
betroffen sein. Es ist sicher zu stellen, dass im Rahmen eines Bauvorhabens
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht berührt
werden (z.B. durch ökologische Untersuchungen und eine Umweltbaubegleitung).
Grundsätzlich dürfen Rodungen von Gehölzen nur in der Zeit vom 1.10 bis zum
28.2. durchgeführt werden. Der Abbruch von Gebäuden muss gegebenenfalls in
Zeiten durchgeführt werden, in denen keine Nutzung durch gebäudebewohnende
Vogel- und Fledermausarten erfolgt. Wenn Fensterläden aus Holz vorhanden
sind, sollten diese vor dem Abbruch abgenommen und auf Fledermäuse untersucht
werden. Soweit erforderlich (z.B. bei Höhlenbäumen) sind vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen (z.B. Nistkästen). Werden
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt, so bedarf dies einer
Ausnahme durch die Regierung von Oberbayern. |
Dem
Einwand wird gefolgt, indem folgender neuer Hinweis ergänzt wird: „Artenschutz: Beim
Abbruch von Gebäuden, bei der Rodung von Gehölzen und bei der Beseitigung
vorhandener Kleingewässer können besonders oder streng geschützte Arten wie
Vögel, Fledermäuse, Reptilien oder Amphibien betroffen sein. Es ist sicher zu
stellen, dass im Rahmen eines Bauvorhabens artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht berührt werden (z.B. durch
ökologische Untersuchungen und eine Umweltbaubegleitung). Grundsätzlich
dürfen Rodungen von Gehölzen nur in der Zeit vom 1.10. bis zum 28.2.
durchgeführt werden. Der Abbruch von Gebäuden muss gegebenenfalls in Zeiten
durchgeführt werden, in denen keine Nutzung durch gebäudebewohnende Vogel-
und Fledermausarten erfolgt. Wenn Fensterläden aus Holz vorhanden sind,
sollten diese vor dem Abbruch abgenommen und auf Fledermäuse untersucht
werden. Soweit erforderlich (z.B. bei Höhlenbäumen) sind vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen (z.B. Nistkästen). Werden
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt, so bedarf dies einer Ausnahme
durch
die Regierung von Oberbayern. |
Landratsamt Starnberg Kreisbauamt; Schreiben vom 13.03.2023
Stellungnahme |
Beschluss |
Der Bebauungsplan wird dem gesetzten Ziel
„Schaffung von Wohnraum“ (Begründung 1.2) nicht gerecht. Ein einfacher Bebauungsplan
nach § 30 Abs. 3 BauGB vermag in Verbindung mit § 35 BauGB trotz des
ausgewiesenen Bauraums kein Baurecht für Wohnen zu generieren. Das heißt ein
Genehmigungsantrag für das Baufeld mit 12 x 16 m mit der Nutzung Wohnen
müsste abgelehnt werden. Ansonsten werden zu dieser Auslegung keine
weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht. |
Durch die Festsetzungen einer maximal
bebaubaren Grundfläche, Wandhöhe und der Zufahrt wird der bislang als
„Einfacher“ Bebauungsplan konzipierte Vorentwurf in einen „Qualifizierten“
Bebauungsplan umgewandelt. Somit kann vorgebrachter Einwendung Rechnung
getragen werden. |
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse billigt der Bau- und Ortsplanungsausschuss den
Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
104 „Schulstraße im Bereich der Fl. Nrn. 39 und 37/2,
Gemarkung Traubing“ in der Fassung vom 25.
April 2023 und beauftragt die Verwaltung
das weitere Auslegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 durchzuführen.