Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom

24. Januar 2023 lag in der Zeit vom 07. Februar 2023 bis einschließlich 10. März 2023 öffentlich aus (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

durchgeführt.

 

Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden haben keine Stellungnahme in der genannten Frist abgegeben:

 

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg a. Lech
  • BUND Naturschutz Kreisgruppe Starnberg
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Telefonica & E-Plus Germany GmbH & Co. OHG
  • Wasser- und Bodenverband Traubing

 

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken

oder Anregungen vorgebracht:

 

  • Landratsamt Starnberg, Untere Straßenverkehrsbehörde; Schreiben vom 06.02.2023
  • Polizeiinspektion Starnberg; Schreiben vom 10.02.2023
  • Staatl. Gesundheitsamt; Schreiben vom 23.02.2023
  • Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH; Schreiben vom 28.02.2023
  • Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 06.03.2023
  • AWISTA; Schreiben vom 06.03.2023
  • Vodafone GmbH; Schreiben vom 10.03.2023

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom 07.02.2023

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

 

In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:

 

D-1-8033-0162 Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Teile des Altortes von Traubing.

 

Das Planungsgebiet befindet sich im Bereich des historischen Ortskernes. Traubling wurde erstmals 1005 als „Trupinga" in einer Urkunde des Klosters Benediktbeuern erwähnt. Deshalb sind im Bereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten.

 

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

 

 

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

 

lm Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:

 

https://www.blfd.bavern.de/mam/information-und-service/publikationen/denkmal_pflege-themen-denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf

 

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (Vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/1 (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden.

Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer

 

Konservatorischen Überdeckung

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konservatorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei

der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.

 

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung"

(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)

 

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016

(https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf

 (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

 

Der Absatz wird entsprechend aufgenommen. Die bisherige Text unter den Hinweisen, Punkt 9, sowie in der Begründung 2.4 wird gestrichen.

 

 

 

 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-Vll-07, juris/ NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (2. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens”]) vorzunehmen.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der

 

Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die weiteren Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

 

 

Energienetze Bayern GmbH & Co. KG; Schreiben vom 07.02.2023

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 104 bestehen seitens der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG keine Bedenken oder Anregungen.

 

Bitte beachten sie die bestehenden Erdgasleitungen der ENB!

 

 

 

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; Schreiben vom 07.02.2023

           

Stellungnahme

Beschluss

 

Zu o. g. Verfahren möchten wir uns wie folgt äußern:

 

Aus dem Bereich Landwirtschaft:

Aus landwirtschaftlicher Sicht wird dem o. g. Verfahren im Grundsatz zugestimmt.

Grundsätzlich gilt, dass die landwirtschaftliche Nutzung der

 

 

angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden darf. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind in jedem Fall zu dulden. Die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe, die nahe zum jeweiligen Planungsgebiet liegen, darf nicht eingeschränkt werden.

 

 

 

 

 

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. ein Absatz zur Duldung von landwirtschaftlichen Emissionen wird unter den Hinweisen aufgenommen.

 

Aus dem Bereich Forsten:

Forstfachliche Belange sind von der Planung nicht berührt.

Sollte jedoch nachträglich eine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden, ist dazu das AELF nach Art. 7 BayWaldG erneut zu beteiligen.

 

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

 

Die weiteren Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Landratsamt Starnberg; Immissionsschutz – Bodenschutz – Abfallrecht;

Schreiben vom 07.02.2023

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 104 „Schulstraße im Bereich der Fl.Nrn. 39 und 37/2” der Gemarkung

Traubing.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 104 „Schulstraße im Bereich der Fl. Nrn. 39 und 37/2” der Gemarkung Traubing sind keine Flächen im Altlastenkataster eingetragen.

 

Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen liegen uns in diesem Bereich derzeit nicht vor.

 

 

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

Wir bitten Sie jedoch, in der Satzung unter B) Hinweise den Punkt 8 insofern abzuändern, dass ein ggf. notwendiger Dokumentationsbericht dem Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz vorzulegen ist.

Bitte Fachbereich 41 streichen.

 

Punkt 8 der Hinweise wird entsprechend geändert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landratsamt Starnberg; Brandschutzdienststelle; Schreiben vom 10.02.2023

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Gemäß §3 und §4 BauGB haben Sie uns den o. a. Bebauungsplan zur Stellungnahme vorgelegt.

 

Diese lautet wie folgt:

 

Löschwasserversorgung

Hinsichtlich der Löschwasserversorgung bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Erschließung

Die Zufahrt auf das Grundstück sowie die auf dem Grundstück benötigten Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind als Feuerwehrzufahrt herzustellen.

Die technische Ausführung und Beschilderung dieser Feuerwehrzufahrt samt den zugehörigen Flächen muss gem. DIN 14090 (bzw. BayBO - Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr) erfolgen und ist entsprechend zu beschildern.

Dabei ist zu beachten, dass der Wirkungsbereich auch später nicht durch Laternen, Bäume etc. eingeschränkt wird.

 

Zudem müssen diese Flächen stets von jeglicher fester und fliegender Bebauung freigehalten werden.

 

Zweiter Flucht- und Rettungsweg

Nach Art. 31 Abs. 2 BayBO muss der erste Rettungsweg von Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen.

 

Der zweite Rettungsweg kann nach Art.31 Abs.2 eine weitere Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (vierteilige Steckleiter, Hubrettungsgerät) erreichbaren Stelle sein, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.

 

Für den Einsatz von tragbaren Leitern sind Aufstellflächen von 2 m x 3 m vorzuhalten.

 

 

Das Schreiben der Brandschutzdienststelle wird zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Absatz wird unter den Hinweisen aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Absatz wird unter den Hinweisen aufgenommen.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 14.02.2023

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Zum genannten Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung. Weitere Hinweise oder Anforderungen werden nicht vorgetragen.

 

Unter Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.

 

Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.

 

Das Landratsamt Starnberg erhält eine Kopie des Schreibens.

 

1. Sonstige fachliche Hinweise und Empfehlungen

Das gegenständliche Planungsgebiet liegt zumindest teilweise im wassersensiblen Bereich. Diese Gebiete sind durch den Einfluss von Wasser geprägt und werden anhand der Moore, Auen, Gleye und Kolluvien abgegrenzt. Sie kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann. Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch: über die Ufer tretende Flüsse und Bäche, zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder zeitweise hoch anstehendes Grundwasser. lm Unterschied zu amtlich festgesetzten oder für die Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich Überschwemmungen sind. Die Flächen können je nach örtlicher Situation ein häufiges oder auch ein extremes Hochwasserereignis abdecken. An kleineren Gewässern, an denen keine Überschwemmungsgebiete oder Hochwassergefahrenflächen vorliegen kann die Darstellung der wassersensiblen Bereiche Hinweise auf mögliche Überschwemmungen und hohe Grundwasserstände geben und somit zu Abschätzung der Hochwassergefahr herangezogen werden. Die wassersensiblen Bereiche werden auf der Grundlage der

Übersichtsbodenkarte im Maßstab 1:25 000 erarbeitet. Diese Karten enthalten keine Grundstücksgrenzen. Die Betroffenheit einzelner Grundstücke kann deshalb nicht abgelesen werden und die Darstellung der wassersensiblen Bereiche ist nur bis zu einem Maßstab von ca. 1:25 000 möglich.

 

1.1 Oberirdische Gewässer

 

1.1.1 Lage im 60 m Bereich eines Gewässers

 

Der Deixelfurter Bach ist kein Gewässer mit Anlagengenehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG.

 

Ein amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet existiert im Planungsgebiet nicht, ebenso liegen dem Wasserwirtschaftsamt keine Daten zum Überschwemmungsgebiet vor.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei Hochwasser Überflutungen auftreten können.

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Durch bauliche Maßnahmen und eine hochwasserangepasste Bauweise und Nutzung können Schäden am Bauvorhaben durch Überflutungen begrenzt oder gar vermieden werden (Hinweis: Hochwasserschutzfibel des Bundes). Entsprechende Vorkehrungen obliegen auch den Bauherren (§ 5 Abs. 2 WHG).“

 

„Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“

 

1.2 Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen

 

Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen.

 

Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. lm vorliegenden Entwurf sind die Höhenlinien nicht ausreichend deutlich dargestellt. Oberflächenabfluss infolge von Starkregen konnte daher in der Grundkonzeption der Planung nicht berücksichtigt werden. Soweit Starkregen- oder Sturzflutgefahrenkarten der Gemeinde, des Freistaat Bayern oder des Bundes vorliegen, sind diese entsprechend zu beachten und auszuwerten. Die Ergebnisse sind im Plan zu berücksichtigen.

Die Gemeinde sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren.

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante / über Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“

 

1.3 Grundwasser

Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor.

Die Ausführungen im vorliegenden Satzungsentwurf unter 11.6 werden begrüßt.

 

1.4 Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung

Die Gemeinde Tutzing bewerkstelligt die öffentliche Wasserversorgung aller Ortsteile außer Deixlfurt, Neuseeheim, Rößlberg und Oberzeismering (jeweils Eigenwasserversorgung) aus den Brunnen 1 und 3 der Wassergewinnungsanlage Kerschlach sowie aus dem nach Kenntnis des WWA noch nicht in Betrieb befindlichen Brunnen 1 Pfaffenberg der Wassergewinnungsanlage Pfaffenberg. Die Brunnen I, II und III Wieling innerhalb des altlastenbedingt nicht schützbaren Gewinnungsgebietes Wielinger Becken dürfen lediglich in einer unausweichlichen Notsituation verwendet werden und sind schnellstmöglich komplett zu ersetzen und aufzulassen.

Die wasserrechtliche Bewilligung für den Br. 3 Kerschlach ist bis 31.12.2050 befristet. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist für den Br. 1 Kerschlach bis 31.12.2046, für den Brunnen 1 Pfaffenberg bis 30.06.2051 befristet. Beim Wasserrecht besteht derzeit kein Anpassungsbedarf.

Die festgesetzten Wasserschutzgebiete Kerschlach und Pfaffenberg bieten einen vollwirksamen Schutz des Trinkwassers.

Zu den Leitungsverlusten liegen keine aktuellen Angaben vor. Generell sind

 

Verluste kontinuierlich zu überprüfen und zu beheben.

Die öffentliche Trinkwasserversorgung ist bis zur Inbetriebnahme des Brunnens 1 Pfaffenberg nur eingeschränkt versorgungssicher.

 

1.5 Abwasserentsorgung

 

1.5.1 Allgemeines

Das gemeindliche Abwasserbeseitigungskonzept ist vor Verwirklichung des Bebauungsplanes fortzuschreiben.

 

1.5.2 Häusliches Schmutzwasser

Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage im Trennsystem anzuschließen. Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN 752) zu erstellen und zu betreiben.

 

In den Schmutzwasserkanal darf grundsätzlich nur Schmutzwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG eingeleitet werden (kein Drainage- oder Niederschlagswasser), um hydraulische Belastungen für das Kanalnetz und die Kläranlage zu vermeiden.

 

Soll dennoch Niederschlagswasser aus stark oder außergewöhnlich belasteten Flächen über den Misch-/Schmutzwasserkanal zur Kläranlage abgeleitet werden, ist die Leistungsfähigkeit von Kanal (inkl. Sonderbauwerke) und Kläranlage nachzuweisen.

 

1.5.3 Niederschlagswasser

Bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung wurde im gegenständlichen Satzungsentwurf unter Punkt 6.3 die Festsetzung formuliert, dass „[...]über belebte Bodenschichten zu versickern [...]“ ist. Prinzipiell wird die Versickerung über entsprechende bewachsene Oberböden sehr begrüßt - insbesondere wegen der sensiblen Lage im vorgeschlagenen Vorranggebiet für die Wasserversorgung. Jedoch bleibt unklar, ob die gezielte Versickerung nach den technischen Regeln überhaupt ausreichend möglich ist.

 

Ferner wird nach dem Punkt 11.3 (unter Hinweise des Satzungsentwurfs) u.a. mitgeteilt, dass an den Schmutzwasserkanal bzw. den Niederschlagswasserkanal anzuschließen ist.

 

lm Entwurf des Umweltberichts wird (unter Punkt 2.3.3) die Auswirkung auf das Schutzgut (Grundwasser) als gering eingestuft, da Niederschlagswasser zu versickern ist...

 

Zusammengefasst fehlen konkrete Informationen zur Ableitung des Niederschlagswassers bzw. zur gesicherten Erschließung. Da vorzüglich über die bewachsene Oberbodenzone (in der Regel „Rasenflächen“) versickert werden soll, bitten wir hierzu im Bauleitverfahren um konkrete Informationen (Sickertest bzw. über Baugrunderkundung die vermutlich ohnehin erforderlich ist).

 

Sollte eine gezielte Versickerung nicht ausreichend möglich sein, bitten wir um eine klare Aussage, inwieweit ein Niederschlagswasserkanal vorhanden ist und dieser zur Aufnahme weiteren Niederschlagswassers geeignet ist (ggf. über Bestätigung des Abwasserzweckverbandes)

 

2. Zusammenfassung

Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.

 

Die Erschließung des gegenständlichen Plangebietes gilt bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung als gesichert, sofern eine Versickerung und/oder Ableitung über den Kanal ausreichend möglich ist. Wir bitten um konkrete Angaben hierzu.

 

 

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden übernommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird unter Hinweisen aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ergebnisse des Sickertests werden in Plan- und Textteil eingearbeitet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen

 

 

Deutsche Telekom; Schreiben vom 28.02.2023

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der

 

Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.

 

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

 

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikations-anlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

 

E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de

Fax: +49 391 580213737

Telefon: +49 251 788777701

 

Die Verlegung neuer Telekommunikations-linien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

 

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technik Niederlassung Süd, PTI 23

Gablinger Straße 2

D-86368 Gersthofen

 

Diese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

Für die Beteiligung danken wir Ihnen.

 

 

Das Schreiben der Deutschen Telekom wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und bei den weitergehenden Planungen berücksichtigt.

 

 

Abwasserverband Starnberger See; Schreiben vom 28.02.2023

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Als einem Träger öffentlicher Belange wurden dem Abwasserverband Starnberger See von der Gemeinde Tutzing mit Schreiben vom 01.02.2023 die Unterlagen für obiges Bauleitverfahren zugesandt.

 

Aufgabe des Abwasserverbandes ist es, Stellung zum vorliegenden Bebauungsplan im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange hinsichtlich der Entwässerungssituation zu nehmen.

 

1.) Veranlassung

 

Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes war der Antrag des Grundstückseigentümers zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf der FI. Nr. 37/2.

Dies entspricht dem Grundsatz der Schaffung von Wohnraum durch Nachverdichtung im Innenbereich.

 

1.2) Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft die Flurstücke 39 und 37/2 der Gemarkung Traubing.

 

 

Die Ausführungen des Abwasserverbands Starnberger See werden zur Kenntnis genommen.

2.) Abwasserbeseitigung

Der Abwasserverband Starnberger See unterhält die Abwasserentsorgung im Trennsystem (Trennverfahren). Hierfür sind getrennte Leitungs- und Kanalsysteme für die Ableitung von Schmutzwasser und für Niederschlagswasser angelegt.

Das Trennsystem entlastet auf diese Weise die Kläranlage Starnberg von großen Wassermengen aus Niederschlagsereignissen.

 

 

2.1) Schmutzwasserbeseitigung

Der Bebauungsplanes Nr. 104 „Schulstraße im Bereich der Fl. Nrn. 39 und 37/2“, Gemarkung Traubing, geht einher mit dem Anschluss an die zentrale Abwasseranlage des Abwasserverbandes Starnberger See.

lm vorliegenden Fall handelt es sich um die Ableitung von sog. häuslichem Abwasser; spezielle gewerbliche Abwässer sind entsprechend vorzubehandeln bzw. gesondert zu entsorgen.

Solche gewerblichen und/oder industrielle Abwasserableitungen sind in den Unterlagen nicht beschrieben.

 

Der Abwasserverband Starnberger See unterhält in dem Weidenweg und in dem Schulweg Schmutzwasserkanäle an den die Flurstücke nach Vorlage der Leitungsrechte (Grundbuch) angeschlossen werden können (unabhängig von

der derzeitigen Anschlusssituation).

 

Über den Ringkanal wird somit das Abwasser der Kläranlage Starnberg zugeführt, die die entsprechende Reinigung des Abwassers mit Ableitung in den Vorfluter (Würm) sicherstellt.

 

Die Erschließungssicherheit des Vorhabens gilt schmutzwassertechnisch, nach Vorlage der Leitungsrechte, als gegeben.

 

Auf unter Umständen erforderliche Grunddienstbarkeiten bei Flurstücksteilungen (Abwasserleitungsrechte) ist zu achten.

 

Die entsprechenden Planunterlagen zur Genehmigung eines gegebenenfalls erforderlichen Entwässerungsplans sind beim AV Starnberger See gesondert einzureichen.

lm Rahmen der hier beschriebenen Stellungnahme zum Bebauungsplan wird die Anschlusssicherheit beurteilt, die Prüfung eines Entwässerungsplans wird dadurch nicht ersetzt und muss noch gesondert erfolgen.

 

 

2.2.) Niederschlagwasserbeseitigung

 

Der Abwasserverband unterhält im Bereich des Bebauungsplanes in dem Schulweg einen Niederschlagswasserkanal in welchen nach Vorlage der Leitungsrechte, eingeleitet werden könnte.

 

Da dem Abwasserverband zum derzeitigen Zeitpunkt keinerlei Unterlagen (insbesondere kf - Werte) vorliegen kann die Möglichkeit der Versickerung nicht bewertet werden; erforderliche Grunddienstbarkeiten liegen dem Abwasserverband ebenfalls nicht vor.

 

Die Erschließungssicherheit des Vorhabens gilt niederschlagswassertechnisch, nach Vorlage der Leitungsrechte, als gegeben.

 

Auf unter Umständen erforderliche Grunddienstbarkeiten bei Flurstücksteilungen (Abwasserleitungsrechte) ist zu achten.

 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist Niederschlagswasser vorrangig ortsnah zu versickern. Ist dies nicht möglich, soll Niederschlagswasser in ein öffentliches Gewässer eingeleitet werden. Erst wenn beide Entsorgungswege nicht möglich sind, ist Niederschlagswasser über einen Niederschlagswasserkanal, unter Beachtung der Entwässerungssatzung des Abwasserverbandes Starnberger See, zu entsorgen.

 

Die entsprechenden Planunterlagen zur Genehmigung eines gegebenenfalls erforderlichen Entwässerungsplans sind beim AV Starnberger See gesondert einzureichen.

lm Rahmen der hier beschriebenen Stellungnahme zum Bebauungsplan wird die Anschlusssicherheit beurteilt, die Prüfung eines Entwässerungsplans wird dadurch nicht ersetzt und muss noch gesondert erfolgen.

 

Die Ergebnisse des Sickertests werden in Plan- und Textteil eingearbeitet.

 

3.) Ableitung von Grund-, Hang- und Quellwasser

 

Durch mögliche bauliche Verdichtungen und Hangbauweisen könnte Quell- oder Schichtenwasser angetroffen werden.

Deren Einleitung in Kanäle des Abwasserverbandes Starnberger See ist gemäß Entwässerungssatzung nicht gestattet, da es sich nicht um Abwasser handelt.

Entsprechende Voruntersuchungen des Baugrunds sind hier empfehlenswert.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass beim Bau auftretendes Grund-, Hang- und Quellwasser nicht vom AV Starnberger See abgeleitet wird. Der AV Starnberger See übernimmt für eventuell auftretende Schäden keinerlei Haftung.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Voruntersuchungen sind bei den weitergehenden Planungen vorzulegen.

4.) Nachweis des Überflutungsschutzes und des Notwasserweges

 

Bei Grundstücken über 800 m² abflusswirksamer Gesamtfläche ist gemäß Entwässerungssatzung des Abwasserverbandes Starnberger See das Rückhaltevermögen des entsprechenden Grundstückes bezogen auf das 5-minütige, 30-jährliche Regenereignis nachzuweisen.

 

Damit wird sichergestellt, dass beim Versagen der vorhandenen Regenrückhaltungen auf den Grundstücken Beeinträchtigungen angrenzender Grundstücke aus Starkniederschlägen ausgeschlossen werden können.

 

Zudem ist für den Katastrophenfall mit einem 5-minütigem, 100-jährlichen Regenereignis der sog. Notwasserweg nachzuweisen. Dieser Weg soll aufzeigen, wohin Oberflächenwasser aus entsprechenden Starkregenereignissen fließt, wenn es beim Versagen der Rückhalteeinrichtungen auf den Grundstücken nicht mehr zurückgehalten werden kann. Auf diese

Weise wird die Möglichkeit zur systematischen Darlegung geschaffen, welche Gebiete bzw. Grundstücke einem erhöhten Gefährdungspotential durch Niederschlagsabflüsse aus Starkniederschlagsereignissen unterliegen.

 

Die weiteren Ausführungen zu 4.) und 5.) werden zur Kenntnis genommen

5.) Ergänzung / Sonstiges

 

Eine eventuell notwendige temporäre Ableitung von Baugrubenwasser (Grundwasserabsenkung) o.ä. ist rechtzeitig beim Abwasserverband (Einleitgenehmigung in Kanäle) und beim Landratsamt (Wasserrecht) zu beantragen.

 

lm Übrigen ist die Entwässerungssatzung (EWS) des Abwasserverbandes nebst Zusätzlichen Technischen Bestimmungen (ZTB) grundsätzlich zu beachten und rechtlich bindend!

 

 

 

 

Landratsamt Starnberg; Untere Naturschutzbehörde; Schreiben vom 13.03.2023

 

Stellungnahme

Beschluss

 

1. Zu Festsetzung 5.1 und 5.2:

Bei den Festsetzungen fehlt die Vorgabe, dass die Bestandsbäume dauerhaft zu erhalten sind. Wir bitten folgenden Formulierungsvorschlag in die Festsetzungen zu übernehmen.

 

Formulierungsvorschlag:

Die durch Planzeichen dargestellten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang eine Pflanzperiode später durch die jeweils gleiche Art am gleichen Standort zu ersetzen. Dabei ist eine Qualität H. 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu verwenden.

 

 

Der Anregung wird gefolgt, indem der vorgeschlagene Formulierungsvorschlag unter Festsetzung 5.1 (neu 7.1) ergänzt wird:

„Die durch Planzeichen dargestellten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang eine Pflanzperiode später durch die jeweils gleiche Art am gleichen Standort zu ersetzen. Dabei ist eine Qualität H. 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu verwenden.“

 

Für die am Graben stehenden Bäume (= F 5.2) ist die vorgeschlagene Festsetzung nicht sinnvoll, da hier ausreichend Bäume durch Naturverjüngung nachwachsen. Zudem wäre es nicht sinnvoll, die dort vom Eschentriebsterben betroffenen Bäume durch die gleiche Art zu ersetzen.

 

2. Zu Festsetzung 5.6:

Wir bitten den folgenden Satz zu ändern:

„Die Höhe beträgt maximal 1,50 Meter, einschließlich Sockel.“

 

Der Satz wird geändert.

3. Zu Hinweis 18.2:

Hier fehlt die Angabe der Mindesthäufigkeit der Verpflanzung der Sträucher.

 

Dem Einwand wird widersprochen: es ist im konkreten Fall ausreichend, wenn es sich um mindestens einmal verpflanzte Sträucher handelt, was durch den Ausdruck: „verpflanzter Strauch“ kenntlich gemacht ist. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.

 

4. Zu Festsetzung 9.14 :

Wir begrüßen es, dass die Vermeidung von Vogelschlag als Hinweis übernommen wird. Jedoch möchten wir auf den Leitfaden „Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten aus dem Februar 2021 hinweisen. Dieser besagt, dass bereits ab einer Glasfläche von 1,5 m2 ein Vogelschlagrisiko besteht. Wir bitten darum, den Wert von 1,5 m2 als Hinweis zu übernehmen. 

Des Weiteren ist bei der Wahl des Vogelschutzglases der Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (Schmid, H., W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2., überarbeitete Auflage Schweizerische Vogelwarte Sempach.) sowie oben stehender Leitfaden der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hilfreich.

 

Der Anregung wird gefolgt, indem der Hinweis wie folgt geändert wird:

„Um Vogelschlag, der bereits ab einer Glasflächengröße von 1,5 m² möglich ist, so gering wie möglich zu halten, ist bei der Gestaltung darauf zu achten, große Glasflächen, gläserne Eckkonstruktionen und verglaste Durch- und Übergänge zu vermeiden oder durch entsprechend deutlicher Markierungen sichtbar zu machen. Das Aufkleben von Vogelsilhouetten ist nicht ausreichend. Auf spiegelndes Glas sollte komplett verzichtet werden.

 

Auf die Leitfäden: „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (Schmid, H., W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2., überarbeitete Auflage Schweizerische Vogelwarte Sempach.) sowie „Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten aus dem Februar 2021 wird verwiesen.

 

5. Zum Artenschutz:

Wir bitten darum, den untenstehenden artenschutzrechtlichen Hinweis zu übernehmen.

 

Formulierungsvorschlag artenschutzrechtlicher Hinweis:

Beim Abbruch von Gebäuden, bei der Rodung von Gehölzen und bei der Beseitigung vorhandener Kleingewässer können besonders oder streng geschützte Arten wie Vögel, Fledermäuse, Reptilien oder Amphibien betroffen sein. Es ist sicher zu stellen, dass im Rahmen eines Bauvorhabens artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht berührt werden (z.B. durch ökologische Untersuchungen und eine Umweltbaubegleitung). Grundsätzlich dürfen Rodungen von Gehölzen nur in der Zeit vom 1.10 bis zum 28.2. durchgeführt werden. Der Abbruch von Gebäuden muss gegebenenfalls in Zeiten durchgeführt werden, in denen keine Nutzung durch gebäudebewohnende Vogel- und Fledermausarten erfolgt. Wenn Fensterläden aus Holz vorhanden sind, sollten diese vor dem Abbruch abgenommen und auf Fledermäuse untersucht werden. Soweit erforderlich (z.B. bei Höhlenbäumen) sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

durchzuführen (z.B. Nistkästen). Werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt, so bedarf dies einer Ausnahme durch die Regierung von Oberbayern.

 

Dem Einwand wird gefolgt, indem folgender neuer Hinweis ergänzt wird:

 

„Artenschutz:

Beim Abbruch von Gebäuden, bei der Rodung von Gehölzen und bei der Beseitigung vorhandener Kleingewässer können besonders oder streng geschützte Arten wie Vögel, Fledermäuse, Reptilien oder Amphibien betroffen sein. Es ist sicher zu stellen, dass im Rahmen eines Bauvorhabens artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht berührt werden (z.B. durch ökologische Untersuchungen und eine Umweltbaubegleitung). Grundsätzlich dürfen Rodungen von Gehölzen nur in der Zeit vom 1.10. bis zum 28.2. durchgeführt werden. Der Abbruch von Gebäuden muss gegebenenfalls in Zeiten durchgeführt werden, in denen keine Nutzung durch gebäudebewohnende Vogel- und Fledermausarten erfolgt. Wenn Fensterläden aus Holz vorhanden sind, sollten diese vor dem Abbruch abgenommen und auf Fledermäuse untersucht werden. Soweit erforderlich (z.B. bei Höhlenbäumen) sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen (z.B. Nistkästen). Werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt, so bedarf dies einer Ausnahme

durch die Regierung von Oberbayern.

 

 

Landratsamt Starnberg Kreisbauamt; Schreiben vom 13.03.2023

 

Stellungnahme

Beschluss

 

Der Bebauungsplan wird dem gesetzten Ziel „Schaffung von Wohnraum“ (Begründung 1.2) nicht gerecht. Ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB vermag in Verbindung mit § 35 BauGB trotz des ausgewiesenen Bauraums kein Baurecht für Wohnen zu generieren. Das heißt ein Genehmigungsantrag für das Baufeld mit 12 x 16 m mit der Nutzung Wohnen müsste abgelehnt werden.

 

Ansonsten werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

 

 

Durch die Festsetzungen einer maximal bebaubaren Grundfläche, Wandhöhe und der Zufahrt wird der bislang als „Einfacher“ Bebauungsplan konzipierte Vorentwurf in einen „Qualifizierten“ Bebauungsplan umgewandelt. Somit kann vorgebrachter Einwendung Rechnung getragen werden.

 

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse billigt der Bau- und Ortsplanungsausschuss den

Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 104 „Schulstraße im Bereich der Fl. Nrn. 39 und 37/2, Gemarkung Traubing“ in der Fassung vom 25. April 2023 und beauftragt die Verwaltung das weitere Auslegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 durchzuführen.