Sitzung: 21.03.2023 BOA/2023/03/21
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 7
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und
Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf und
seine Begründung in der Fassung vom 24.01.2023 und die Schalltechnische
Untersuchung vom 23.01.2023
lagen in der Zeit vom 23. Februar 2023 bis einschließlich 08.
März 2023 im Rathaus der
Gemeinde Tutzing erneut
(verkürzt) öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Gleichzeitig wurde die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der
genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden
gem. § 1 Abs. 7
BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Landratsamt
Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 27.02.2023
Es
werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unseren
Schreiben vom 28.10.2016, 10.07.2019, 18.10.2019, 05.07.2022 und 06.12.2022
hinausgehen. |
Die
Aspekte aus den genannten Schreiben wurden in den vorhergehenden Abwägungen
behandelt. |
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim, Schreiben vom 28.02.2023
Eine
erneute Stellungnahme unsererseits erscheint nicht erforderlich. |
Kein
Beschluss erforderlich. |
Bayer. Landesamt
für Denkmalpflege, Schreiben vom 28.02.2023
Bau-
und Kunstdenkmalpflegerische Belange: Das
BLfD hatte den materiellen Erhalt des Andechser Hofs, zumindest in seiner äußeren
Erscheinung (=äußere Gebäudehülle) als für das Ortsbild von Tutzing höchst prägender
und städtebaulich prominenter Bau dringend angeregt, auch wenn er die Qualifikation
eines Denkmals im Sinne des Art. 1 DSchG nicht erreicht. Der
Total-Abbruch des Andechser Hofs wäre für das historische Ortsbild von
Tutzing ein herber Verlust. |
Die
Anregungen und Einwendungen des BLfD wurden in der letzten Abwägung eingehend
erörtert. Die städtebaulichen Ziele der Planung berücksichtigen in besonderem
Maße eine sensible Weiterentwicklung des historischen Ortsbildes. |
Landratsamt Starnberg,
Immissionsschutz, Schreiben vom 01.03.2023
Es
werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorgebracht. |
Kein
Beschluss erforderlich. |
Abwasserverband
Starnberger See, Schreiben vom 06.03.2023
In
unserer Stellungnahme vom 21.11.2022 haben wir darauf hingewiesen, dass ein
Notüberlauf von der Versickerung nicht zugelassen ist. In
der Begründung unter B.8 bitte den Satz „Bei Starkregenfällen ist eine
gedrosselte Einleitung in den Niederschlagswasserkanal vorgesehen“ streichen. Ein
Widerspruch besteht auch zwischen dem 1. Abschnitt „Auf die Einleitung von
Niederschlagswasser in den Martelsgraben sollte möglichst verzichtet werden“
und dem darauffolgenden Satz „…so kann das Wasser nach Vorklärung in den
Martelsgraben…. eingeleitet werden“. Unter
B.9, letzter Abschnitt: „Gegenwärtig wird die Ortsdurchfahrt Tutzing
(Hauptstr)…. Die
Niederschlagswasserkanalisation ist gemäß DIN EN 752 in Verbindung mit DWA
118 ausgelegt. Darüberhinausgehende Starkregenereignisse können nicht über
die öffentliche Kanalisation abgeleitet werden. Dies ist zu berücksichtigen. |
In
der Begründung unter B.8 wird der Satz „Bei Starkregenfällen ist eine
gedrosselte Einleitung in den Niederschlagswasserkanal vorgesehen“
gestrichen. Aus
unserer Sicht besteht hier kein Widerspruch. Die
Versickerung auf dem Grundstück ist die Regel; ein Überlauf muss jedoch
gesichert sein, deshalb
wird die Formulierung in der Begründung beibehalten. Der
Satz unter B9 in der Begründung: „Gegenwärtig wird die Ortsdurchfahrt
Tutzing (Hauptstraße) im innerörtlichen Bereich generalsaniert. In diesem Zuge werden die
Einlaufbauwerke und Abflussleitung so dimensioniert, dass
Starkregenereignissen künftig besser begegnet werden kann.“ wird gestrichen und die Anregung des
Abwasserverbandes Starnberger See „Die Niederschlagswasserkanalisation ist
gemäß DIN EN 752 in Verbindung mit DWA 118 ausgelegt. Darüberhinausgehende
Starkregenereignisse können nicht über die öffentliche Kanalisation
abgeleitet werden“ wird in die Begründung aufgenommen. |
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der
oben gefassten
Beschlüsse den Bebauungsplan Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing",
Teilbebauungsplan 4.1
„ehem. Andechser Hof", Gemarkung Tutzing mit Begründung in der Fassung vom 21.03.2023 als Satzung.