Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 7

 

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und

Anregungen:

 

Der Bebauungsplanentwurf und seine Begründung in der Fassung vom 24.01.2023 und die Schalltechnische Untersuchung vom 23.01.2023

lagen in der Zeit vom 23. Februar 2023 bis einschließlich 08. März 2023 im Rathaus der

Gemeinde Tutzing erneut (verkürzt) öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden

gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

 

Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 27.02.2023

 

 

Es werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unseren Schreiben vom 28.10.2016, 10.07.2019, 18.10.2019, 05.07.2022 und 06.12.2022 hinausgehen.

 

 

Die Aspekte aus den genannten Schreiben wurden in den vorhergehenden Abwägungen behandelt.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 28.02.2023

 

 

Eine erneute Stellungnahme unsererseits erscheint nicht erforderlich.

 

 

Kein Beschluss erforderlich.

 

 

Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 28.02.2023

 

 

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

 

Das BLfD hatte den materiellen Erhalt des Andechser Hofs, zumindest in seiner

äußeren Erscheinung (=äußere Gebäudehülle) als für das Ortsbild von Tutzing höchst prägender und städtebaulich prominenter Bau dringend angeregt, auch wenn er die Qualifikation eines Denkmals im Sinne des Art. 1 DSchG nicht erreicht.

Der Total-Abbruch des Andechser Hofs wäre für das historische Ortsbild von Tutzing ein herber Verlust.

 

 

Die Anregungen und Einwendungen des BLfD wurden in der letzten Abwägung eingehend erörtert. Die städtebaulichen Ziele der Planung berücksichtigen in besonderem Maße eine sensible Weiterentwicklung des historischen Ortsbildes.

 

 

Landratsamt Starnberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 01.03.2023

 

 

Es werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

 

 

Kein Beschluss erforderlich.

 

 

Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 06.03.2023

 

 

In unserer Stellungnahme vom 21.11.2022 haben wir darauf hingewiesen, dass ein Notüberlauf von der Versickerung nicht zugelassen ist.

In der Begründung unter B.8 bitte den Satz „Bei Starkregenfällen ist eine gedrosselte Einleitung in den Niederschlagswasserkanal vorgesehen“ streichen.

Ein Widerspruch besteht auch zwischen dem 1. Abschnitt „Auf die Einleitung von Niederschlagswasser in den Martelsgraben sollte möglichst verzichtet werden“ und dem darauffolgenden Satz „…so kann das Wasser nach Vorklärung in den Martelsgraben…. eingeleitet werden“.

 

Unter B.9, letzter Abschnitt: „Gegenwärtig wird die Ortsdurchfahrt Tutzing (Hauptstr)….

Die Niederschlagswasserkanalisation ist gemäß DIN EN 752 in Verbindung mit DWA 118 ausgelegt. Darüberhinausgehende Starkregenereignisse können nicht über die öffentliche Kanalisation abgeleitet werden. Dies ist zu berücksichtigen.

 

In der Begründung unter B.8 wird der Satz „Bei Starkregenfällen ist eine gedrosselte Einleitung in den Niederschlagswasserkanal vorgesehen“ gestrichen.

 

 

 

 

 

Aus unserer Sicht besteht hier kein Widerspruch.

Die Versickerung auf dem Grundstück ist die Regel; ein Überlauf muss jedoch gesichert sein,

deshalb wird die Formulierung in der Begründung beibehalten.

 

Der Satz unter B9 in der Begründung:

„Gegenwärtig wird die Ortsdurchfahrt Tutzing (Hauptstraße) im innerörtlichen Bereich generalsaniert.

In diesem Zuge werden die Einlaufbauwerke und Abflussleitung so dimensioniert, dass Starkregenereignissen

künftig besser begegnet werden kann.“ wird gestrichen und die Anregung des Abwasserverbandes Starnberger See „Die Niederschlagswasserkanalisation ist gemäß DIN EN 752 in Verbindung mit DWA 118 ausgelegt. Darüberhinausgehende Starkregenereignisse können nicht über die öffentliche Kanalisation abgeleitet werden“ wird in die Begründung aufgenommen.

 

 

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der oben gefassten

Beschlüsse den Bebauungsplan Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing", Teilbebauungsplan 4.1

„ehem. Andechser Hof", Gemarkung Tutzing mit Begründung in der Fassung vom 21.03.2023 als Satzung.