Sitzung: 21.03.2023 BOA/2023/03/21
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 2, Anwesend: 7
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und
Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf und
seine Begründung in der Fassung vom 24.01.2023
lagen in der Zeit vom 07.
Februar 2023 bis einschließlich 21. Februar 2023 im Rathaus der
Gemeinde Tutzing erneut
(verkürzt) öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der
genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden
gem. § 1 Abs. 7
BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden /Träger
öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen
abgegeben:
·
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, keine
Rückmeldung
Folgende Behörden /Träger
öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder
Bedenken
vor:
·
Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben
vom 15.02.2023
Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
LRA Starnberg, Tech. Umweltschutz / Immissionsschutz, Schreiben vom
14.02.2022
|
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In Punkt 6.10.2, 2. Absatz sollte richtigerweise der
komplette Passus „mit Ausnahme des IO 3 während der Nachtzeit“ gestrichen
werden. Auf unsere Stellungnahme vom 10.01.2023, Punkt 7 wird verwiesen. |
Der Anregung wird gefolgt und die
Begründung wie empfohlen redaktionell geändert. |
Im Übrigen werden zu dieser Auslegung keine weiteren
Bedenken oder Anregungen vorgebracht. |
Kenntnisnahme |
Stellungnahmen
der Öffentlichkeit:
Bürger 1, Schreiben
vom 20.02.2023 (Eingang 21.02.2022)
|
Es steht dem Gemeinderat frei, ob er dennoch die formell nicht
ordnungsgemäß vorgebrachten Einwände abwägen möchte. |
1.) Maß der Baulichen Nutzung - Allgemein- In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 78 Ortszentrum bzw. zum noch
geltenden Teilbebauungsplan 1 wurde die Beschneidung des Baurechts der
gesamten betroffenen Grundstücke damit begründet, dass keine Baurechtsmehrung
geschaffen werden soll. Dass dies möglich ist, wurde auch durch mehrere
Entscheide durch verschiedene Verwaltungsinstanzen bestätigt. Mit dem nun
vorliegenden Bebauungsplan wird die Grundhaltung des Bebauungsplanes Nr. 78,
Teilbebauungsplan 1 somit vollständig aufgegeben. Des Weiteren sind die
erheblichen Überschreitungen im Verhältnis zur bestehenden bzw. umliegenden
Bebauung nicht begründet. Im Einzelnen: Die angegebene GR für das betroffene Grundstück betrug beim Teilbebauungsplan
1 lediglich 800 qm. Die GR beim Teilbebauungsplan 1.1 betragt 970 qm zzgl.
150 qm für Erker, Balkone, etc. Somit beträgt die GR 1.120 qm. Des Weiteren
kann die Grundfläche nach 3.3 bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl (GRZ) von
0,9 überschritten werden. Dies wurde beim Teilbebauungsplan 1 überhaupt nicht
berücksichtigt. Es wird offenbar insbesondere dem Rechnung getragen, dass
eine Tiefgarage möglich sein soll. Dies ist sonst bei keinem anderen
Grundstück des Teilbebauungsplanes 1 möglich. Der Sachverhalt wurde
insbesondere in der Festsetzung des 1.1 unter Nr. 5.1 geregelt. Die zulässigen Wand- und Firsthöhen übersteigen das
Maß des Teilbebauungsplanes 1. Hier wird als maximale Firsthöhe 12,50 m für
den straßenzugewandten Bereich und für das rückwärtige Baurecht lediglich
11,00 m ausgewiesen. Im neuen Bebauungsplan 1.1 sind hier eine Firsthöhe von
13,35 m (in Verbindung mit einer Höhenkote, damit ist die Wand- und Firsthöhe
noch höher) und 13,35 für den Hauptbaukörper des Rückgebäudes angegeben. Die Darstellung der Gebäude in der Begründung und somit die
Begründung selbst, geben nicht den tatsächlichen Höhenverlauf, wie er geplant
ist, wieder (die Baurechtsreduzierung in Bezug auf die Höhe der umliegenden
Gebäude ist somit nicht dargestellt). Des Weiteren ist das rückwärtige, der
Hauptstraße abgewandte Gebäude, 4 Geschossig und nicht wie erläutert, 3
geschossig (Siehe Seite 9 Abb. 12 der Begründung). Es wurden des Weiteren
andere Dachneigungen, als bisher, verwendet. Es wurden Flachdächer zugelassen.
Die Ansichtsbreite der Gauben bzw. Widerkehren wurden teilweise auf nahezu
die gesamte Fassadenlänge begrenzt. Hier entstehen teilweise keine
untergeordneten Dachaufbauten. Eine homogene Dachlandschaft mit
untergeordneten Dachaufbauten (siehe Teilbebauungsplan 1) wird somit nicht
mehr erreicht. Es sind Aufgrabungen und Aufschüttungen um weitere 1,1 m zulässig. Im
Teilbebauungsplan 1 dürfen diese maximal 0,5 m betragen (Nr. 5.7). |
Eine Verletzung von Rechten des
Einwendenden ist nicht erkennbar. |
2) Überbaubare Grundstücksfläche und Abstandsflächen Etwaige Baugrenzenüberschreitungen werden zugelassen
(Nr. 4.2.1 und 4.3.1) gegenüber dem Teilbebauungsplan 1. Die Abstandsflächen werden in der Begründung unter
6.4.1 behandelt. Hier wird von einem grenzständigen bzw. grenznahen Gebäude
bei der Flurnummer 95 gesprochen. Dem ist nicht so. Lediglich an einem Punkt
berührt die Baugrenze einen Nachbarpunkt. Die Gemeinde hat hier offenbar
gewollt die Grenze so verschoben, dass dem nicht so ist, somit ist auch der
nachbarschaftliche Schutzanspruch nicht geringer anzusehen. Der Bauteil 2 lässt eine max. WH von 10,1 m und eine
Firsthöhe von 13.35 m zu, d.h. nach § 6 Abs. 4 BayBO beträgt die relevante WH
insgesamt 11,10 m. Der Abstand zu unserem Grundstück beträgt an der engsten
Stelle 4m und zum geplanten Hauptbaukörper 6,5m. Insofern unterschreiten die
geplanten Baukörper jedenfalls die gesetzlichen Abstandsflächen. Zwar können
durch Bebauungsplan geringe Abstandsflächen festgesetzt werden, dies bedarf
aber besonderer städtebaulicher Gründe. Solche Gründe sind der Bebauungsplan
Begründung nicht zu entnehmen |
Die Verkürzung der Abstandsflächen
wird in der Begründung zum Bebauungsplan umfassend städtebaulich
hergeleitet. Insbesondere die
Festsetzung der Baulinie im Bereich der Flurnummern 95/1, 95 und 95/4 ist
städtebaulich als Reaktion auf die bestehende Bebauung gewollt. |
3) Art der Baulichen Nutzung In der Art der baulichen Nutzung ist kein besonderer
Grund erkennbar, warum das Maß der baulichen Nutzung von dem bereits
vorhandenen Bebauungsplan, Teilbebauungsplan 1, so erheblich abweicht. Der
Gleichheitsgrundsatz ist somit nicht gewahrt. |
Eine Verletzung von Rechten des
Einwendenden ist nicht erkennbar. |
Allgemeine Einwände: Des Weiteren ist in der Begründung auf der Seite 12
beschrieben, dass eine Pelletheizung vorgesehen ist.
Die Anlieferung soll über die Rückseite der Gebäude, somit über die nun
festgelegte Private Verkehrsfläche der Flurnummer 95 geschehen. Nachdem
jedoch auf der Flurnummer 95/1 hier Balkone, etc. vorgesehen sind, kann eine
Pelletlieferung nur derart geschehen, dass der „LKW“auf der privaten
Verkehrsflache stehen bleiben muss. Dies ist mit der vorhandenen
Dienstbarkeit nicht vereinbar. Die
Erhöhung der Schallschutzwerte gegenüber dem ursprünglichen
Bebauungsplan wurde nicht gegenübergestellt. Weitere Schutzmaßnahmen
wurden nicht aufgezeigt.
Auch die Klarstellung als private Verkehrsfläche,
mit der Begründung der Abstandsflächen,
hilft hier nicht. Es wurden schalltechnische Belange in der
Begründung nicht ausreichend berücksichtigt, da nur, wie unter
6.10.2 der Begründung dargestellt, ein kleines
Untersuchungsgebiet festgelegt wurde (Umgriff). |
Die rechtliche Möglichkeit Pellets
über die festgesetzte private Verkehrsfläche anzuliefern ist eine Frage des
Privatrechts unter den Grundstücksnachbarn.
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Für ein Baugrundstück, welches vom hier relevanten,
bislang gültigen Bebauungsplan vollständig eingerahmt wird, soll ein
wesentlich höheres Baurecht eingeräumt werden, wobei nicht nur die Grenzen
der BauNVO überschritten (§ 17), sondern auch massiver Abstandsflächenunterschreitung
eingeräumt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann daher nicht
isoliert, sondern als Bestandteil des Gesamtbebauungsplanes betrachtet
werden. Es ist städtebaulich nicht nachvollziehbar, warum hier einem
einzelnen Grundstückseigentümer erhöhtes Baurecht eingeräumt wird. Im
Vergleich zum Restbebauungsplan liegt daher eine Bevorzugung privater
Interessen vor, die städtebauliche nicht gerechtfertigt sind. Es mangelt dem
Bebauungsplan an der Erforderlichkeit. Vertretbar wäre das Vorgehen der
Gemeinde nur, wenn das Maß der Bebauung auch für die weiteren Grundstücke des
Restbebauungsplanes angemessen angehoben wird. Abschließend ist festzustellen, dass die
Planungsgrundsätze der Gemeinde in Bezug auf den Teilbebauungsplan 1
aufgegeben worden sind. Die Auswirkungen des neuen Teilbebauungsplanes 1.1
wurden nicht auf die umliegende Bebauung ausreichend untersucht, noch ist dem
Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen worden. |
Eine Verletzung von Rechten des
Einwendenden ist nicht erkennbar. |
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der
oben gefassten
Beschlüsse die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 78 „Ortszentrum
Tutzing“, Teilbebauungsplan 1.1, Gemarkung Tutzing mit Begründung in der
Fassung
vom 21. März 2023 als Satzung.
Auflage:
Frau erste Bürgermeisterin Greinwald und die Verwaltung werden
beauftragt, das Bauleitplanverfahren an dieser Stelle zu stoppen und dieses
erst weiterzuführen, wenn die im Durchführungsvertrag vom 19.12.2022
vereinbarten und zum Vollzug erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.