Sitzung: 21.03.2023 BOA/2023/03/21
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8
Herr Gemeinderat Horn erscheint zur Sitzung um 17:42 Uhr.
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und
Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 22. November 2022 lag in
der Zeit vom 02. Dezember 2022 bis einschließlich 09. Januar 2023 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden
gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende
Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder
Bedenken vor:
· Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH; Schreiben vom 01.12.2022
· Polizeiinspektion Starnberg; Schreiben vom 05.12.2022
· Landratsamt Starnberg Brandschutz; Schreiben vom 06.12.2022
· Amt f. Ernährung Landwirtschaft u. Forsten; Schreiben vom 08.12.2022
· Abwasserverband Starnberger See; Schreiben vom 19.12.2022
· AWISTA; Schreiben vom 22.12.2022
· Landratsamt Starnberg UIB; Schreiben vom 28.12.2022
· Vodafon GmbH; Schreiben vom 06.01.2023
· BUND Naturschutz Starnberg; Schreiben vom 16.01.2023
· Landratsamt Starnberg, Untere Straßenverkehrsbehörde; Schreiben vom 16.01.2023
· Wasserwerk Gemeinde Tutzing; Schreiben vom 16.01.2023
Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Energienetze Bayern
GmbH & Co. KG; Schreiben vom 28.11.2022
Bitte beachten sie die bestehenden
Erdgasleitungen in diesem Bereich! |
Der
Plan der vorhandenen Erdgasleitungen wird in der Begrünung ergänzt. |
Bayernwerk AG;
Schreiben vom 05.12.2022
Gegen das
o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn
dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht
beeinträchtigt werden. In dem von
Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Der
Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und
links zur Trassenachse. Wir weisen
darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von
Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und
Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher
dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5
m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so
sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Auskünfte
zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über
unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
|
Der
Hinweis der Bayernwerk Netz GmbH wird im Bebauungsplan ergänzt. |
Landratsamt
Starnberg Tech. Umwelt. Abfall. Bodenschutz; Schreiben vom 06.12.2022
1.) Wir bitten Sie jedoch, in Ihrer Satzung den Punkt 11 Altlasten
noch um folgenden Wortlaut zu ergänzen: Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt,
ist entsprechend den abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften
ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen
und dem Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz – auf Verlangen
vorzulegen. |
Der
Hinweis wird beachtet und in den Bebauungsplan aufgenommen. |
WWA Weilheim;
Schreiben vom 03.01.2023
1. Fachliche Hinweise und Empfehlungen Die Belange des Hochwasserschutzes und der –vorsorge,
insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, sind in
der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7 BauGB). Das
StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe „Hochwasser- und
Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen
dieser Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne
des Risikogedankens und des Risikomanagements fehlerfrei ausüben können. Es
wird empfohlen, eine Risikobeurteilung auf Grundlage dieser Arbeitshilfe
durchzuführen, s. https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf.
1.1 Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von
Starkregen Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu
Überflutungen kommen. Dem Wasserwirtschaftsamt liegen aktuell keine Erkenntnisse zu früheren
Starkregenereignissen vor: Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der
Bauleitplanung. Im vorliegenden Entwurf sind Höhenlinien dargestellt, die auf
eine starke Hanglage hindeuten. Die Gemeinde sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16
Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von
Starkregen zu minimieren. Vorschlag für Festsetzungen (für Neubauten) „Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der
Gebäude wird mindestens 25 cm über Fahrbahnoberkante/ über Gelände
festgesetzt.“ „Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu
gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich
abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“ „Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der
Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen
vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.“ „Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände
einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass
infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen
kann.“ „In Wohngebäuden, die aufgrund der Hanglage ins
Gelände einschneiden, müssen Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke bzw.
Bereiche vorhanden sein.“ Vorschlag für Hinweise zum Plan: „Schutz vor Überflutungen infolge von
Starkregen:“ „Infolge von Starkregenereignissen können im
Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden,
sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von
oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft
verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante / über
Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten
wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt
werden.“ „Der Abschluss einer
Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“ |
1. Bei der vorliegenden Planung
handelt es sich um die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans mit
vorhandenem Baurecht und vollständiger Bebauung. Es wird daher keine
zusätzliche Versiegelung vorgenommen, stattdessen eine bodenschonende
Entwicklung in die Höhe erleichtert.
1.1 Zum Schutz vor
Starkregenereignissen werden die für eine Bebauung am Hang zutreffenden
Empfehlungen als Hinweise übernommen. |
1.2 Grundwasser Die Ausführungen unter 10.3 der Festsetzungen werden begrüßt. Vorschlag für Festsetzungen: „Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in die
öffentliche Kanalisation ist nicht zulässig.“ (Hinweis: ggf. von der Gemeinde
an die Formulierung in der gemeindlichen Entwässerungssatzung anzupassen) |
Der Vorschlag wird berücksichtigt
und in die Hinweise aufgenommen. |
1.3 Wasserversorgung 1.3.1 Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung
Außer der Wassergewinnungsanlage Pfaffenberg steht der Gemeinde
Tutzing als Unternehmerin der Trinkwasserversorgung zur Deckung des
Wasserbedarfs die Wassergewinnungsanlage Kerschlach mit den Brunnen I und III
Kerschlach im Gemeindegebiet Pähl, Landkreis Weilheim-Schongau, zur
Verfügung. Die Brunnen I, II und III Wieling innerhalb des nicht schützbaren
Gewinnungsgebietes Wielinger Becken dürfen lediglich in einer
unausweichlichen Notsituation (insbesondere zur Kompensation bei
unvorhersehbarem Ausfall anderer Gewinnungsanlagen) zu einer Wasserförderung
entsprechend der zur Kompensation erforderlich werdenden Entnahmemenge verwendet
werden. Aus den zur Verfügung stehenden Wassergewinnungsanlagen Pfaffenberg
und Kerschlach dürfen gem. Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom
07.07.2021 insgesamt 700.000 m³/a entnommen werden. Die Jahresentnahmemenge
lag in den Jahren 2016 bis 2020 zwischen 597.000 m³/a und 634.000 m³/a und im
Mittel bei rund 617.000 m³/a. Es stehen somit ausreichend Reserven für die
Wasserversorgung zur Verfügung. Insofern besteht mit dem vorliegenden Plan
Einverständnis. Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage
anzuschließen. Gemäß 10.4 der Festsetzung ist die Löschwasserversorgung
gesichert. |
Die Informationen zur
Wasserversorgung werden in den Hinweisen und der Begründung ergänzt. |
2. Zusammenfassung Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden
wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt
werden. |
Die Stellungnahme wird beachtet.
Die Planung wird entsprechend ergänzt. |
Landratsamt
Starnberg Kreisbauamt; Schreiben vom 09.01.2023
1.) Wir bitten in den Festsetzungen A 2.1
und 2.2 jeweils das Wort „maximal“ einzufügen. Es sei denn die Grundfläche
muss die festgesetzte Größe betragen. Um Prüfung und ggf. Anpassung wird
gebeten. |
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt. Die Festsetzung A 2.1 und 2.2 werden angepasst. |
2.) Die differenzierte Zuordnung einer GR
(T) (Festsetzung A 2.2) muss nachvollziehbar aus städtebaulichen Gründen
erfolgen, insbesondere im Hinblick auf das Grundstück Fl.Nr. 376/2. Dies muss
in der Begründung dargelegt werden. |
Die Festsetzung wird dahingehend
geändert, dass für jedes Baugrundstück eine zusätzliche Grundfläche für
Terrassen und Balkone von mindestens 10 m² festgesetzt wird. Nur bei den
beiden Grundstücken, auf denen die bisherige Grundfläche höher liegt, wird die
Differenz aus der bisher festgesetzten Grundfläche und der neu festgesetzten
Grundfläche festgesetzt um eine Schlechterstellung durch den neuen
Bebauungsplan zu vermeiden. Die Satzung und Begründung werden geändert. |
3.) Für die zu pflanzenden Bäume (Festsetzung
A 7.3) ist noch ein Zeitpunkt zu ergänzen, bis wann die Pflanzung spätestens
zu erfolgen hat. |
Eine Festsetzung zum
Pflanzzeitpunkt wird ergänzt. |
Landratsamt
Starnberg UNB; Schreiben vom 09.01.2023 (aktualisiert 09.02.2023)
Zu Festsetzung 7.1: Hier ist zu ergänzen, dass für Bestandsbäume während
der Baumaßnahmen bestimmte Schutzmaßnahmen notwendig sind. Wir bitten um die
Übernahme des folgenden Formulierungsvorschlages als Festsetzung. Formulierungsvorschlag: 1. Vor Beginn der Erd- und/oder
Abrissarbeiten sind zum Schutz der Wurzelbereiche von Bäumen (Kronentraufe
zuzüglich 1,50 m) ortsfeste Baumschutzzäune nach DIN 18920 zu erstellen und
dauerhaft während der Bauzeit zu erhalten. 2. Vor Beginn der Erdaushubarbeiten
sind im Wurzelbereich von Bäumen (Kronentraufe zuzüglich 1,50 m)
Wurzelvorhänge nach DIN 18920 zu erstellen und während der Bauzeit regelmäßig
zu bewässern. 3. Bei baulichen Anlagen, die den
Wurzelbereich von Bäumen (Kronentraufe zuzüglich 1,50 m) tangieren, sind
senkrechte Verbaumaßnahmen (Berliner Verbau) vorzunehmen. 4. Beim Verlegen von Leitungen aller
Art muss der Wurzelbereich von Bäumen (Kronentraufe zuzüglich 1,50 m)
unterfahren werden (z.B. Spülbohrung). Ist eine Spülbohrung z.B. aus
geologischen Gründen nicht möglich so dürfen Wurzeln mit einem Durchmesser
>= 2 cm nicht durchtrennt werden z.B. aus geologischen Gründen nicht
möglich so dürfen Wurzeln mit einem Durchmesser >= 2 cm nicht durchtrennt
werden. |
Die Hinweise werden berücksichtigt
und unter Hinweise: 7 Grünordnung ergänzt. |
2.) Zu Festsetzung 7.1: Hier ist zu ergänzen, das zu erhaltende
Gehölze bei Abgang zu ersetzen sind. Formulierungsvorschlag: Die
durch Planzeichen dargestellten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang eine
Pflanzperiode später durch die jeweils gleiche Art am gleichen Standort zu
ersetzen. Dabei ist eine Qualität H. 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von
mindestens 18 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu verwenden. |
Die Vorgabe zum Erhalt ausfallender
Gehölze ist in Festsetzung 7.4 bereits erhalten, die Festsetzung zur
Pflanzqualität in Festsetzung 7.5. |
3.) Zum Artenschutz: In der Nähe von Bäumen und naturnahen
Strukturen ist das Risiko von Vogelschlag erhöht. Leider ist in der letzten öffentlichen
Auslegung der Vorschlag zu Festsetzungen zum Vogelschlag von Seiten der uNB
nicht erfolgt. Deshalb bitten wir darum diese Festsetzung zum jetzigen
Zeitpunkt dennoch aufzunehmen. Formulierungsvorschlag: „Um
Vogelschlag so gering wie möglich zu halten, ist bei der Gestaltung der
Glasflächen darauf zu achten, große Glasflächen, gläserne Eckkonstruktionen
und verglaste Durch- und Übergänge zu vermeiden. Ab einer Glasfläche > 1,5
m² müssen flächige Markierungen, wie senkrechte Muster, auf der Glasfläche
angebracht werden. Auf spiegelndes Glas ist zu verzichten.“ |
Das Thema Vogelschlag wird in der
Begründung ergänzt, der Hinweis wird wie folgt formuliert: "Zur Vermeidung von
Vogelschlag sind größere Glasflächen (ab ca. 3 m² zusammenhängender
Glasfläche) mit flächigen Markierungen (z.B. Folie oder Netze) auszustatten.
Auf verspiegeltes Glas ist zu verzichten." |
In den
Festsetzungen fehlen Ausführungen zum Artenschutz, dem auf Grund eines
VGH-Urteiles vom 18.01.2017 im Rahmen der Bauleitplanung hinreichend
Beachtung zu schenken ist. Im Rahmen der
Bauleitplanung muss mit hinreichender Genauigkeit eine Ermittlung der
relevanten Arten erfolgt sein. Das bedeutet, dass an Hand der
Habitatausstattung des Planungsbereichs relevante Arten festgelegt und
untersucht werden müssen. In den Unterlagen wurde hierzu keine Aussage
gemacht. Somit muss noch eine
weitergehende und detaillierte Ermittlung der relevanten Arten durch eine
entsprechend qualifizierte Fachkraft stattfinden. Bei den ermittelten Arten
muss feststehen, dass Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG entweder
ausgeschlossen oder aber durch entsprechende CEF-Maßnahmen vermieden werden
können. Erforderliche CEF-Maßnahmen müssen auf der Ebene des Bebauungsplans
schon festgelegt bzw. bestimmt werden (entweder durch Festsetzung oder durch
städtebaulichen Vertrag). Zeichnet sich auf der Ebene der Bauleitplanung ab,
dass Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht vermieden werden können, so
ist die „Ausnahmelage“ mit der Regierung von Oberbayern abzuklären. Der
nachfolgende artenschutzrechtliche Hinweis kann schon einen Teil des
Handlungsspektrums abdecken. Wir bitten um
eine Übernahme der Ausführungen als Festsetzung. Formulierungsvorschlag
artenschutzrechtlicher Hinweis: Beim Abbruch von Gebäuden, bei der Rodung von
Gehölzen und bei der Beseitigung vorhandener Kleingewässer können besonders
oder streng geschützte Arten wie Vögel, Fledermäuse, Reptilien oder Amphibien
betroffen sein. Es ist sicher zu stellen, dass im Rahmen eines Bauvorhabens
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht berührt
werden (z.B. durch ökologische Untersuchungen und eine Umweltbaubegleitung).
Grundsätzlich dürfen Rodungen von Gehölzen nur in der Zeit vom 1.10 bis zum
28.2. durchgeführt werden. Der Abbruch von Gebäuden muss gegebenenfalls in
Zeiten durchgeführt werden, in denen keine Nutzung durch gebäudebewohnende
Vogel- und Fledermausarten erfolgt. Wenn Fensterläden aus Holz vorhanden
sind, sollten diese vor dem Abbruch abgenommen und auf Fledermäuse untersucht
werden. Soweit erforderlich (z.B. bei Höhlenbäumen) sind vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen (z.B. Nistkästen). Werden
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt, so bedarf dies einer
Ausnahme durch die Regierung von Oberbayern. |
Der Artenschutz ist der Gemeinde
Tutzing durchaus ein wichtiges Anliegen, das auch bei der gegenständlichen
Planung angemessen berücksichtigt werden soll. Daher wurde auch die
Artenschutzkartierung des FIN-Web konsultiert, allerdings liegen die letzten
Nachweise über 50 Jahre zurück. Der Bebauungsplan regelt die
Nachverdichtung in einem bereits vollständig bebauten Ortsteil und ermöglicht
dazu insbesondere die Aufstockung bestehender Gebäude. Die überbaubare
Grundfläche ist weiterhin eng auf den Bestand beschränkt. Dadurch werden
weitere Eingriffe in die Grünstrukturen, z.B. durch Errichtung von Gebäuden
außerhalb der bereits überbauten Grundstücksflächen und damit
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermieden. Eine Aufstockung oder ein Abbruch
und Neubau des bestehenden Gebäudes an der selben Stelle ist jedoch weiterhin
möglich. Der Zeitpunkt dieser Bauvorhaben ist jedoch gegenwärtig nicht
absehbar. Da es sich um einen Einfachen Bebauungsplans handelt, ist dafür ein
Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Daher ist eine
artenschutzrechtliche Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll und
entbindet auch nicht von einer erneuten Prüfung zum Zeitpunkt der
Bauausführung. Daher wird empfohlen, im
Bebauungsplan einen Hinweis auf die gesetzlichen Verbotstatbestände sowie
Maßnahmen zum Artenschutz entsprechend dem Formulierungsvorschlag der Unteren
Naturschutzbehörde aufzunehmen. Der Bebauungsplan und die
Begründung werden entsprechend ergänzt. |
Stellungnahmen
der Öffentlichkeit:
Eigentümer der Fl.
Nr. 376/3, Schreiben vom 18.12.2022, 05.01. und 09.01.2023
Problem In der nun ausgelegten Änderung des Bebauungsplans wird die
Bestandsbebauung für das Grundstück 376/3 in einem eigenen Baufenster
belassen und damit so eng festgeschrieben, dass das zulässige Baurecht nicht
sinnvoll ausgenutzt werden kann. Dadurch wird der Wert des Grundstücks
erheblich gemindert, da unklar ist, wie ein möglicher Neubau ausgestaltet
werden könnte. Das Grundstück würde durch einen langgezogenen Riegel Richtung
Süden zum großen Teil ab Mittag verschattet werden. Ferner würde den Nachbarn
der Seeblick genommen. Außerdem ist das neue Baufeld nicht rechteckig, was
eine mögliche neue Bebauung ebenfalls erschwert. Es wurde uns mitgeteilt, dass die starke Verlängerung des Baufensters
nach Süden durchgeführt wurde, weil über die Einfahrt hinweg eine
Dienstbarkeit für einen Abwasserkanal vorliegt. Nach Auskunft des
Grundbuchamtes, die wir Ihnen bereits haben zukommen lassen, ist der Kanal
eingetragen mit einem Abstand von 1 m zur östlichen Grundstücksgrenze. Wir
werden uns beim Abwasserverband Starnberger See um aktuelle Pläne für den
Verlauf des Kanals bemühen, sobald das Büro ab 09.02.2023 geöffnet ist. Lösungsvorschläge Wir halten eine offenere Gestaltung der Festsetzungen für angemessen,
wie sie bei allen anderen Grundstücken umgesetzt wurde. Wenn die Kennzahlen
des neuen Anbaus über das ganze Grundstück angesetzt werden, ist sowohl die
geplante Erweiterung als auch ein Neubau möglich. Das heißt: Keine
Einschränkung auf den Altbestand. Der Bestand hat eine Westfassade mit 3,10m
Abstand (= Wandhöhe von 6,20m bei Abstandsfläche h/2), daran anhängend ein rechteckiges
Baufeld von 14,5 mal 10m, also 145qm. Hinsichtlich des Kanalverlaufs legen
wir dabei die im Grundbuchamt eingetragene Festsetzung zugrunde, da nur diese
rechtskräftig ist. Im Übrigen wurde das Baufenster im bisher gültigen
Bebauungsplan ebenfalls ausgelegt, ohne dass ein von der eingetragenen
Dienstbarkeit abweichender Kanalverlauf berücksichtigt worden wäre. |
Die bisherige Festsetzung im
Bebauungsplan orientierte sich streng an der vom Grundstückseigentümer zur
Verfügung gestellten Entwurfsplanung. Aufgrund der vorgebrachten Bedenken
kann eine weniger strenge Festsetzung getroffen werden, die eine
bestandsorientierte Erweiterung sowie eine Neubebauung ermöglicht. Nach Rücksprache mit dem
Grundstückseigentümer und seinem Architekten wird die Planung dahingehend
geändert, dass das bestehende Gebäude erhalten und sinnvoll erweitert werden
kann ohne das Baurecht einzuschränken. In der Planzeichnung wird das
Baufenster und die zulässige Wand- und Firsthöhe angepasst. |
Zu § 5 Bauliche Gestaltung In unserer Straße sind Gebäude auch mit Zink bzw. Kupferdächer
gedeckt. Gerade bei alten Häusern von Herrn Knittl, entspricht das auch
durchaus den Stil der Zeit. Könnte die Gemeinde sich dazu durchringen, diese
Art der Dacheindeckung ebenfalls in § 5 .3 aufzunehmen? |
Nach unseren Unterlagen sind die
Dächer der Wohngebäude ausschließlich mit Dachsteinen und Ziegeln gedeckt.
Aus Gründen des Ortsbildes sollte dies auch so beibehalten werden. Allerdings
können für untergeordnete Bauteile (Dachaufbauten, erdgeschossige Anbauten,
Vordächer) auch Metalldeckungen zugelassen werden. |
Zu § 7
Grünordnung Beim Grundstück 376/3 ist auf der Ostseite (die Ostseite ist die
Talseite) ein Privatweg. Hier rutscht der Hang auf den Privatweg und wurde
schon früher durch einen Sockel aufgefangen. So wie ich § 7.7 verstehe, wäre
das nicht mehr zulässig. Oder soll durch § 7.8 eine Aufschüttung mit einer
Begrenzung möglich sein? Gerne werde ich zu unserem Termin am 16.01 ein Foto zusenden. Wir würden aber gerne an dieser Stelle den Sockel behalten, da wir
sonst einen sehr hohen Pflegeaufwand haben. Zumal auch an anderen
Grundstücken, (z. B. bei Herrn Deimel) Sockel und Mauern zum Straßenrand auch
heute schon bestehen. |
Sockellose Einfriedungen sind
erforderlich, um Kleintierwanderung zu ermöglichen. Die vorhandene Stützmauer
zu dem beschriebenen Privatweg ist weiterhin zulässig, da das bestehende
Gelände nicht weiter verändert wird. Die zulässigen Abgrabungen werden von 0,5
auf 0,8 Meter erhöht |
Ich habe mich noch mal an das Grundbuchamt Starnberg gewendet
bezüglich des Abwasserkanals und der eingetragenen Dienstbarkeit. Auf der ersten Seite unten wird der Verlauf des Kanals wie folgt
beschrieben: „Der Kanal sowie
die Wasserleitungsrohre sind parallel zu Grundstück Flurstück 380 in einem
Abstand von ca. 1 Meter zu verlegen.” Da keine Zeichnung im Grundbuch vorliegt, gehe ich davon aus, dass
diese Grunddienstbarkeit gemäß der Beschreibung gültig ist. Von daher kann das
Baufenster auch weiter auf die Ostseite ausgedehnt werden. Woher die Zeichnung kommt, kann ich nicht
sagen- der ehemalige Eigentümer des Grundstücks wusste es auch nicht mehr. |
Das Baufenster konnte entsprechend
den Planungen des Grundstückseigentümers nach Osten vergrößert werden ohne
dass Konflikte mit dem bestehenden Kanal zu erwarten sind. |
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss billigt unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse den Bebauungsplanentwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Zwischen Mozartstraße und Benediktenweg " für den Bereich der Fl. Nrn. 376, 376/1, 376/2, 376/3, 376/4, 376/8 sowie Teilflächen der FI. Nrn. 373/3, 379/2 und 384/4, Gemarkung Tutzing mit Begründung in der Fassung vom 21.03.2023.
Die Verwaltung wird beauftragt ein erneutes, verkürztes Auslegungsverfahren nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.