Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Beschluss:

Die Gemeinde Tutzing betreibt eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung. Sie ist bereit, die Grundstücke Flurnummern 478/1 (Teilfläche), 482 sowie 482/1 (Teilfläche), jeweils der Gemarkung und Gemeinde Pähl mit Trinkwasser zu versorgen. Hierzu überträgt die AWA-Ammersee gKU der Gemeinde Tutzing gemäß Art. 7 Abs. 2 KommZG die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung für die vorgenannten Grundstücke durchzuführen. Der Umfang der zu versorgenden Flurstücke ist aus dem angefügten Plan der Anlage 1 ersichtlich, welcher wesentlicher Bestandteil der Zweckvereinbarung ist.

Der Gemeinderat beschließt, dass die Zweckvereinbarung, sowie der Anlage 1, wie oben beschrieben zwischen der Gemeinde Tutzing und der AWA-Ammersee (AWA-Ammersee gKU) genehmigt und mit dem Wortlaut unterschrieben werden kann.

 

Zwischen der Gemeinde Tutzing, vertreten durch die Erste Bürgermeisterin Marlene Greinwald

und der

AWA-Ammersee, Wasser- und Abwasserbetriebe gKU, vertreten durch den Vorstand Maximilian Bleimaier und den Verwaltungsratsvorsitzenden Christian Schiller

wird gemäß Art. 2 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.1994 (GVBl. S. 555, ber. 1995 GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende

 

Zweckvereinbarung

geschlossen:

§ 1 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen

 

(1)    Die Gemeinde Tutzing betreibt eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung. Sie ist bereit, die Grundstücke Flurnummern 478/1 (Teilfläche), 482 sowie 482/1 (Teilfläche), jeweils der Gemarkung und Gemeinde Pähl mit Trinkwasser zu versorgen. Hierzu überträgt die AWA-Ammersee, Wasser- und Abwasserbetriebe gKU der Gemeinde Tutzing gemäß Art. 7 Abs. 2 KommZG die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung für die vorgenannten Grundstücke durchzuführen. Der Umfang der zu versorgenden Flurstücke ist aus dem angefügten Plan der Anlage 1 ersichtlich, welcher wesentlicher Bestandteil dieser Zweckvereinbarung ist.

 

(2)  Zur Erfüllung dieser Aufgabe gehen alle notwendigen Befugnisse auf die Gemeinde Tutzing über (Art. 8 Abs. 1 KommZG). Insbesondere überträgt die AWA-Ammersee gKU der Gemeinde Tutzing auch die Befugnis, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe notwendigen Satzungen zu erlassen, insbesondere die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Tutzing samt der dazugehörigen Erhebung von Abgaben für den in Abs. 1 genannten Bereich der Gemeinde Pähl mit gleichen Satzungen wie für den weiteren Bereich der Gemeinde Tutzing zu regeln und alle im Geltungsbereich dieser Satzungen zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 KommZG). Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Satzungen:



a)       Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Tutzing (Wasserabgabesatzung -WAS-) vom 03.12.1981, geändert mit Satzungen vom 25.03.2015 und vom 17.11.2017

b)       Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Tutzing vom 08.06.2016, geändert mit Satzungen vom 11.01.2017, 06.12.2017 und 10.12.2020


Die genannten Satzungen können in der Gemeinde Tutzing, Kirchenstraße 9, 82327 Tutzing, während der Öffnungszeiten eingesehen werden

Die Gemeinde Tutzing kann im Geltungsbereich der von ihr erlassenen Satzungen alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen, wie im eigenen Gemeindegebiet.

 

(3)  Auf eine geordnete Versorgung des gesamten Versorgungsgebiets ist zu achten.

§ 2 Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Tutzing und sonstige
Vereinbarungen

 

Art und Umfang der Wasserversorgungseinrichtung werden von der Gemeinde Tutzing nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und der Erforderlichkeit bestimmt. Es besteht kein Anspruch der AWA-Ammersee, Wasser- und Abwasserbetriebe gKU oder von Einwohnern ihres Einrichtungsgebietes, dass die Gemeinde Tutzing die Wasserversorgungseinrichtung oder Teile von ihr erweitert oder abändert. In diesem Zusammenhang wird außerdem klargestellt, dass die Gemeinde Tutzing keine Löschwassermengen gewährleisten kann.

§ 3 Kündigung, Auseinandersetzung

 

(1)     Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann aus wichtigem Grund von den Vertragspartnern unter Einhaltung einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

(2)     Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 KommZG) bleibt davon unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Verhinderung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl oder ein grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verstoß eines Vertragspartners gegen die Pflichten aus dieser Vereinbarung. Ebenfalls möglich ist die außerordentliche Kündigung im Falle der Versorgungsübernahme durch die AWA Ammersee oder der Gemeinde Pähl.

 

(3)     Wird die Zweckvereinbarung gekündigt, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben, die eine ordentliche Wasserversorgung des betroffenen Gebietes weiterhin gewährleistet.

§ 4 Kostenersatz

 

(1)     Aus dieser Vereinbarung ist kein Kostenersatz zu leisten.

§ 5 Streitfälle

 

(1)     Soweit diese Zweckvereinbarung keine Regelungen enthält, gelten die Vorschriften des KommZG in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2)     Die Vertragsschließenden verpflichten sich, stets so zusammenzuwirken, dass der Vertragszweck gesichert ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Grundlage dieser Vereinbarung ohne Verschulden der Vertragspartner so geändert hat, dass es einem der Vertragspartner auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar ist, an dem jetzigen Inhalt der Vereinbarung festzuhalten.

 

(3)     Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten soll die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Starnberg) angerufen werden.

 

§ 6 Nebenabreden, Vertragsänderung

 

(1)     Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Zustimmung der Vertragspartner.

 

(2)     Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(3)     Die Vertragsschließenden verpflichten sich im Falle des Absatzes 2, die nichtigen Bestimmungen durch rechtlich und wirtschaftlich gleichwertige Regelungen zu ersetzen. Im Falle nichtiger Bestimmungen oder der Unvollständigkeit sind angemessene Regelungen zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden.

§ 7 Genehmigung

 

(1)     Die Zweckvereinbarung ist nach Vertragsunterzeichnung der Aufsichtsbehörde (Landratsamt Starnberg) zur Genehmigung vorzulegen.

 

(2)     Eine Änderung oder Aufhebung bedarf wiederum der Genehmigung des Landratsamtes Starnberg (Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 KommZG).

§ 8 Inkrafttreten

 

(1)     Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Starnberg in Kraft.

 

(2)     Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieser Zweckvereinbarung, das Landratsamt Starnberg eine beglaubigte Abschrift.

 

(3)      

 

Ort, Datum                                                               Ort, Datum

 

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Gemeinde Tutzing                                                   AWA Ammersee, Wasser- und Abwasserbetriebe gKU

Marlene Greinwald                                                 Maximilian Bleimaier

Erste Bürgermeisterin                                             Vorstand

 

                                                                                    _________________________________

                                                                                    AWA Ammersee, Wasser- und Abwasserbetriebe gKU

                                                                                   Christian Schiller

                                                                                   Verwaltungsratsvorsitzender