Sitzung: 07.03.2023 GR/2023/03/07
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Die Gemeinde Tutzing betreibt eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung. Sie ist bereit, die Grundstücke Flurnummern 478/1 (Teilfläche), 482 sowie 482/1 (Teilfläche), jeweils der Gemarkung und Gemeinde Pähl mit Trinkwasser zu versorgen. Hierzu überträgt die AWA-Ammersee gKU der Gemeinde Tutzing gemäß Art. 7 Abs. 2 KommZG die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung für die vorgenannten Grundstücke durchzuführen. Der Umfang der zu versorgenden Flurstücke ist aus dem angefügten Plan der Anlage 1 ersichtlich, welcher wesentlicher Bestandteil der Zweckvereinbarung ist.
Der Gemeinderat beschließt, dass die Zweckvereinbarung, sowie der Anlage 1, wie oben beschrieben zwischen der Gemeinde Tutzing und der AWA-Ammersee (AWA-Ammersee gKU) genehmigt und mit dem Wortlaut unterschrieben werden kann.
Zwischen der Gemeinde Tutzing, vertreten durch die
Erste Bürgermeisterin Marlene Greinwald
und der
AWA-Ammersee, Wasser- und
Abwasserbetriebe gKU, vertreten durch den Vorstand Maximilian Bleimaier und
den Verwaltungsratsvorsitzenden Christian Schiller
wird gemäß Art. 2 und Art. 7 ff. des Gesetzes über
die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
20.06.1994 (GVBl. S. 555, ber. 1995 GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74),
folgende
Zweckvereinbarung
§ 1 Übertragung von Aufgaben und
Befugnissen
(1) Die Gemeinde Tutzing betreibt eine öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung. Sie ist bereit, die Grundstücke Flurnummern 478/1 (Teilfläche), 482 sowie 482/1
(Teilfläche), jeweils der Gemarkung und Gemeinde Pähl mit Trinkwasser zu
versorgen. Hierzu überträgt die AWA-Ammersee, Wasser- und Abwasserbetriebe gKU
der Gemeinde Tutzing gemäß Art. 7 Abs. 2 KommZG die Aufgabe der öffentlichen
Wasserversorgung für die vorgenannten Grundstücke durchzuführen. Der Umfang der
zu versorgenden Flurstücke ist aus dem angefügten Plan der Anlage 1
ersichtlich, welcher wesentlicher Bestandteil dieser Zweckvereinbarung ist.
(2) Zur
Erfüllung dieser Aufgabe gehen alle notwendigen Befugnisse auf die Gemeinde
Tutzing über (Art. 8 Abs. 1 KommZG). Insbesondere überträgt die AWA-Ammersee gKU der
Gemeinde Tutzing auch die Befugnis, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe
notwendigen Satzungen zu erlassen, insbesondere die Benutzung der
Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Tutzing samt
der dazugehörigen Erhebung von Abgaben für den in Abs. 1 genannten Bereich der Gemeinde
Pähl mit gleichen Satzungen wie für den weiteren Bereich der Gemeinde Tutzing
zu regeln und alle im Geltungsbereich dieser Satzungen zu ihrer Durchführung
erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 KommZG). Im
Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Satzungen:
a) Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage
der Gemeinde Tutzing (Wasserabgabesatzung -WAS-) vom 03.12.1981, geändert mit
Satzungen vom 25.03.2015 und vom 17.11.2017
b) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
der Gemeinde Tutzing vom 08.06.2016, geändert mit Satzungen vom 11.01.2017,
06.12.2017 und 10.12.2020
Die genannten Satzungen können in der Gemeinde Tutzing, Kirchenstraße 9, 82327
Tutzing, während der Öffnungszeiten eingesehen werden
Die Gemeinde Tutzing kann im Geltungsbereich der
von ihr erlassenen Satzungen alle zu deren Durchführung erforderlichen
Maßnahmen treffen, wie im eigenen Gemeindegebiet.
(3) Auf eine geordnete Versorgung des gesamten
Versorgungsgebiets ist zu achten.
§
2 Wasserversorgungseinrichtung
der Gemeinde Tutzing und sonstige
Vereinbarungen
Art und Umfang der Wasserversorgungseinrichtung
werden von der Gemeinde Tutzing nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und der
Erforderlichkeit bestimmt. Es besteht kein Anspruch der AWA-Ammersee, Wasser-
und Abwasserbetriebe gKU oder von Einwohnern ihres Einrichtungsgebietes, dass
die Gemeinde Tutzing die Wasserversorgungseinrichtung oder Teile von ihr
erweitert oder abändert. In diesem Zusammenhang wird außerdem klargestellt, dass
die Gemeinde Tutzing keine Löschwassermengen gewährleisten kann.
§
3 Kündigung, Auseinandersetzung
(1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Sie kann aus wichtigem Grund von den Vertragspartnern unter
Einhaltung einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres
gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 KommZG) bleibt davon unberührt. Als
wichtiger Grund gilt insbesondere die Verhinderung schwerer Nachteile für das
Gemeinwohl oder ein grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verstoß eines
Vertragspartners gegen die Pflichten aus dieser Vereinbarung. Ebenfalls möglich
ist die außerordentliche Kündigung im Falle der Versorgungsübernahme durch die
AWA Ammersee oder der Gemeinde Pähl.
(3) Wird die Zweckvereinbarung gekündigt, so haben die
Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben, die eine ordentliche
Wasserversorgung des betroffenen Gebietes weiterhin gewährleistet.
§
4 Kostenersatz
(1) Aus dieser Vereinbarung ist kein Kostenersatz zu
leisten.
§
5 Streitfälle
(1) Soweit diese Zweckvereinbarung keine Regelungen
enthält, gelten die Vorschriften des KommZG in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Vertragsschließenden verpflichten sich, stets
so zusammenzuwirken, dass der Vertragszweck gesichert ist. Dies gilt
insbesondere auch dann, wenn sich die Grundlage dieser Vereinbarung ohne
Verschulden der Vertragspartner so geändert hat, dass es einem der
Vertragspartner auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht
mehr zumutbar ist, an dem jetzigen Inhalt der Vereinbarung festzuhalten.
(3) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an
dieser Vereinbarung Beteiligten soll die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde
(Landratsamt Starnberg) angerufen werden.
§
6 Nebenabreden,
Vertragsänderung
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen
des Vertrages bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Zustimmung der
Vertragspartner.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses
Vertrages nichtig sein oder werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein,
werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(3) Die Vertragsschließenden verpflichten sich im Falle
des Absatzes 2, die nichtigen Bestimmungen durch rechtlich und wirtschaftlich gleichwertige
Regelungen zu ersetzen. Im Falle nichtiger Bestimmungen oder der
Unvollständigkeit sind angemessene Regelungen zu vereinbaren, die dem am
nächsten kommen, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn
und Zweck des Vertrages gewollt haben würden.
§
7 Genehmigung
(1) Die Zweckvereinbarung ist nach
Vertragsunterzeichnung der Aufsichtsbehörde (Landratsamt Starnberg) zur
Genehmigung vorzulegen.
(2) Eine Änderung oder Aufhebung bedarf wiederum der
Genehmigung des Landratsamtes Starnberg (Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Art. 12 Abs. 2
Satz 1 KommZG).
§
8 Inkrafttreten
(1) Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Starnberg in Kraft.
(2) Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung
dieser Zweckvereinbarung, das Landratsamt Starnberg eine beglaubigte Abschrift.
(3)
Ort, Datum
Ort, Datum
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Gemeinde Tutzing
AWA Ammersee, Wasser- und Abwasserbetriebe gKU
Marlene Greinwald
Maximilian Bleimaier
Erste Bürgermeisterin Vorstand
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AWA Ammersee, Wasser- und Abwasserbetriebe
gKU
Christian
Schiller
Verwaltungsratsvorsitzender
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