Sitzung: 07.03.2023 GR/2023/03/07
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
1. Der Gründung und der Beteiligung an der „ZIO GmbH“ wird zugestimmt.
2. Dem Gesellschaftsvertrag der „ZIO GmbH“ gemäß Anlage 1 (Stand:08.02.2023) wird einschließlich ggf. aufgrund von behördlichen, gerichtlichen oder notariellen Anforderungen bzw. Hinweisen notwendigen redaktionellen Änderungen zugestimmt.
3. Die Gemeinde Tutzing leistet zunächst eine Bareinlage in Höhe von EUR 3.900,00 auf das Stammkapital der ZIO GmbH. Dies entspricht der Einlage, die jeder der sieben Grün-dungsgesellschafter leistet. Im Zusammenhang mit der weiterhin vorgesehenen Einbringung der IT-Infrastruktur wird die Gemeinde Tutzing – wie die übrigen Gesellschafter – eine weitere Bareinlage in Höhe von EUR 100,00 auf das Stammkapital der „ZIO GmbH“ leisten.
4. Der (Einzel-)Übertragung von IT-Hardware wie Laptops, Bildschirmen, Servereinrichtungen und Ähnlichem auf die „ZIO GmbH“ wird zugestimmt. Nach Übertragung ist dem Gemeinderat eine Liste der übertragenen IT-Gegenstände vorzulegen.
5. Die Gemeinde Tutzing leistet eine Anschubfinanzierung in Höhe von EUR 135.000,00 zusätzlich zur Stammeinlage. Dies entspricht der Anschubfinanzierung, die jeder Gesell-schafter leistet.
6. Der Erste Bürgermeister oder der Vertreter im Amt wird ermächtigt und beauftragt, an der Gründung der „ZIO GmbH“ mitzuwirken und den Gesellschaftsvertrag sowie die Gesellschaftervereinbarung gemäß Anlage 1 zu unterzeichnen sowie alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Umsetzung der vorstehenden Beschlüsse vorzunehmen und diesbezügliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
Anlage
1: Gesellschaftsvertrag /Gesellschaftervereinbarung
Gesellschaftsvertrag
der
ZIO GmbH
A.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma, Sitz
(1)
Die Firma der
Gesellschaft lautet:
ZIO GmbH.
„ZIO“ steht für „Zentrale Informationstechnologie
Organisation“.
(2)
Die Gesellschaft
hat ihren Sitz in Starnberg.
§ 2
Gegenstand und Zweck des Unternehmens
(1)
Gegenstand des
Unternehmens ist die Entwicklung und Bereitstellung von IT-Infrastruktur,
insbesondere Software, Hardware, Cloud-Services und Serverinfrastruktur, sowie
die Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere Support, Wartung, Einkauf,
Beratung und IT-Security-Management, zur Förderung der Standardisierung,
Professionalisierung und Konsolidierung der von den Gesellschaftern genutzten
kommunalen IT-Landschaft.
(2)
Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen ausschließlich für ihre
Gesellschafter.
(3)
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt sind.
§ 3
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
(1)
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
(2)
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 4
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im
Bundesanzeiger.
B.
STammkapital
§ 5
Stammkapital
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 27.300,00.
(2)
Von dem Stammkapital übernimmt
a)
die Stadt
Starnberg 3.900 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den Nr.
1-3.900;
b)
die Gemeinde
Andechs 3.900 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den Nr.
3.901-7.800;
c)
die Gemeinde Berg
3.900 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den Nr. 7.801-11.700;
d)
die Gemeinde
Feldafing 3.900 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den Nr.
11.701-15.600;
e)
die Gemeinde
Pöcking 3.900 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den Nr.
15.601-19.500;
f)
die Gemeinde
Tutzing 3.900 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den Nr.
19.501-23.400; sowie
g)
das gemeinsame
Kommunalunternehmen zur Trinkwasserversorgung (gKU) der Gemeinden Feldafing und
Pöcking 3.900 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den Nr.
23.401-27.300.
(3)
Die Einlagen sind in Geld zu leisten und sofort fällig.
C.
Verfassung der
Gesellschaft
§ 6
Organe
Die Organe der
Gesellschaft sind:
–
die
Geschäftsführung,
–
der
Aufsichtsrat,
–
die
Gesellschafterversammlung.
I.
Geschäftsführung
§ 7
Geschäftsführung, Vertretung
(1)
Die Gesellschaft
hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2)
Die
Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in
Übereinstimmung mit dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, den Beschlüssen der
Gesellschafter und unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit zu führen.
(3)
Die
Geschäftsführung hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan in
sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften so
rechtzeitig aufzustellen, dass der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres
seine Zustimmung erteilen kann. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige
Finanzplanung zugrunde zu legen.
(4)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so
vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt,
wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen
Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
(5)
Die
Gesellschafter können die Vertretung durch Gesellschafterbeschluss abweichend
regeln, insbesondere Geschäftsführer zur Einzelvertretung ermächtigen und
allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(6)
Im Falle der
Auflösung der Gesellschaft erfolgt deren Abwicklung durch den oder die
Geschäftsführer als Liquidatoren, soweit nicht durch Gesellschafterbeschluss
andere Liquidatoren bestellt sind. Die Regelungen in diesem § 7 gelten für Liquidatoren entsprechend.
II.
Aufsichtsrat
§ 8
Zusammensetzung, Vorsitz
(1)
Die Gesellschaft
hat einen Aufsichtsrat. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats entspricht
der jeweiligen Anzahl der Gesellschafter. Jeder Gesellschafter entsendet ein
Aufsichtsratsmitglied.
(2)
Die Amtsdauer des
Aufsichtsrats beträgt sechs Jahre, sofern nicht die Entsendung für eine kürzere
Amtsdauer erfolgt. Die Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern, die von einem
Gemeinde- oder Stadtrat entsandt wurden und dem Gemeinde- bzw. Stadtrat
angehören, endet spätestens zwei Monate nach Ablauf der Wahlperiode des
jeweiligen Rates oder mit sofortiger Wirkung bei vorzeitigen Ausscheiden aus
dem jeweiligen Rat. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, entsendet
der jeweilige Gesellschafter für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger. Für
von einem gKU entsandte Aufsichtsratsmitglieder gilt dies bei deren Ausscheiden
aus dem Vorstand bzw. Verwaltungsrat des gKU entsprechend.
(3)
Entsandte
Aufsichtsratsmitglieder können von dem entsendenden Gesellschafter jederzeit
abberufen werden, wenn zugleich ein anderes Aufsichtsratsmitglied entsandt
wird.
(4)
Aufsichtsratsmitglieder
können auch durch Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen werden,
wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht eines Gesellschafters zur
Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds bleibt davon unberührt.
(5)
Jedes Mitglied
des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Aufsichtsratsratsvorsitzenden niederlegen.
(6)
Der Aufsichtsrat
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden
der Vorsitzende oder sein Stellenvertreter aus, so hat der Aufsichtsrat
unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Der Stellvertreter hat die Rechte und
Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, soweit in diesem
Vertrag nicht anderes geregelt ist.
(7)
Erklärungen des
Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden namens des Aufsichtsrats abgegeben. Der
Vorsitzende ist ermächtigt und verpflichtet, die Beschlüsse des Aufsichtsrats
durchzuführen und die dazu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
(8)
Die
Aufsichtsratstätigkeit ist ehrenamtlich. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten
für ihre notwendigen Auslagen eine pauschale Erstattung, deren Höhe die
Gesellschafterversammlung festlegt.
(9)
Die in § 52 Abs.
1 GmbHG genannten Vorschriften für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
finden auf die Gesellschaft keine Anwendung.
§ 9
Aufgaben des Aufsichtsrats
(1)
Der Aufsichtsrat
berät und überwacht die Geschäftsführung.
(2)
Der Aufsichtsrat
hat gegenüber der Geschäftsführung ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und
Einsicht in die Geschäftsunterlagen. Diese Rechte können außerhalb der Sitzung
nur vom Vorsitzenden oder einem im Einzelfall durch Beschluss bestimmten
Aufsichtsratsmitglied oder sachverständigen Dritten ausgeübt werden.
(3)
Zu den folgenden
Rechtsgeschäften und Maßnahmen bedarf die Geschäftsführung der vorherigen
Zustimmung des Aufsichtsrats:
a)
Feststellung des
Wirtschaftsplans und der fünfjährigen Finanzplanung einschließlich ihrer
Nachträge;
b)
Investition und
Deinvestitionen der Gesellschaft von mehr als EUR 100.000,00 (ohne
Umsatzsteuer), die im genehmigten Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind;
c)
Erwerb,
Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
d)
Aufnahme und
Gewährung von Darlehen, die im genehmigten
Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind;
e)
Übernahme von
Bürgschaften und sonstiger Garantieerklärungen der Gesellschaft außerhalb des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs;
f)
Bestellung von
Realsicherheiten, insbesondere von Grundschulden, Hypotheken,
Sicherungseigentum und Pfandrechten außerhalb des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs;
g)
Einleitung von
Rechtsstreitigkeiten ab einem voraussichtlichen Streitwert von über EUR
50.000,00 (ohne Umsatzsteuer) und Abschluss von Vergleichen ab einem
voraussichtlichen Streitwert von über EUR 50.000,00 (ohne Umsatzsteuer);
h)
Bestellung und
Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten;
i)
Abschluss und
Änderung von Arbeitsverträgen mit Angestellten, sofern die Vergütung EUR
120.000,00 (Arbeitgeberbrutto)
übersteigt;
j)
Abschluss von
Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall einen Betrag von EUR 100.000,00 (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, wobei sich der Wert eines Vertrags im
Falle von Dauerschuldverhältnissen nach dem Jahreswert der von der Gesellschaft
voraussichtlich zu erbringenden Leistungen berechnet.
(4)
Der Aufsichtsrat
kann per Beschluss weitere Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bestimmen, die nur mit
seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
(5)
Der Aufsichtsrat
kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, die sich mit den
Anforderungen dieses Gesellschaftsvertrags deckt. Sie ist den Gesellschaftern
zur Kenntnis zu geben.
§ 10
Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder
(1)
Die Mitglieder
des Aufsichtsrats haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfalt
ordentlicher und gewissenhafter Amtswalter anzuwenden.
(2)
Über vertrauliche
Angaben und Geschehnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit bekannt geworden sind, haben
die Aufsichtsratsmitglieder gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Gäste
und Sachverständige sind vom Vorsitzenden zum Stillschweigen zu verpflichten.
(3)
Die von den
Gesellschaftern entsandten oder auf ihre Veranlassung gewählten
Aufsichtsratsmitglieder haben die jeweilige entsendende Gemeinde oder Stadt
bzw. das gKU gemäß Art. 93 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst
frühzeitig zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(4)
Die von den Gesellschaftern entsandten oder
auf ihre Veranlassung gewählten Aufsichtsratsmitglieder sind gemäß Art. 93 Abs.
2 S.3 GO an Weisungen des zuständigen Organs der jeweiligen Gemeinde oder Stadt
bzw. des gKU gebunden, soweit der Inhalt der Weisung mit dem Gesellschaftsrecht
vereinbar ist.
§ 11
Einberufung des Aufsichtsrats
(1)
Der Aufsichtsrat
wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von dem
Stellvertreter, oder in deren Auftrag durch die Geschäftsführung einberufen, so
oft es die Geschäfte der Gesellschaft erfordern. Der Aufsichtsrat muss
mindestens zweimal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten.
(2)
Die Einberufung
erfolgt in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei
Wochen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag nach Absendung der Einladung.
Der Sitzungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Bei der
Einberufung sollen auch die erforderlichen Unterlagen und Beschlussvorschlage
übermittelt oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein
Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft eine E-Mail-Adresse mitteilt, genügt der
Versand an diese E‑Mail-Adresse.
(3)
In dringenden
Fällen kann der Aufsichtsratsvorsitzende die Einberufungsfrist verkürzen.
(4)
Verzichtbare
Mängel der Einberufung gelten als geheilt, wenn sämtliche
Aufsichtsratsmitglieder an der Sitzung teilnehmen oder aus dem Aufsichtsrat
binnen einer Woche nach dem Sitzungstag des Aufsichtsrates nicht in Textform
ein Widerspruch gegen einen Aufsichtsratsbeschluss wegen der Art und Weise der
Einberufung dem Aufsichtsratsvorsitzenden zugeht.
(5)
Die
Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern der
Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Die Teilnahme weiterer
Personen an den Sitzungen ist nur mit Einverständnis des Aufsichtsrates
zulässig.
§ 12
Beschlussfassung des Aufsichtsrats
(1)
Jedes
Aufsichtsratsmitglied kann gegenüber dem Vorsitzenden verlangen, dass ein
Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt und allen Mitgliedern unverzüglich
mitgeteilt wird. Über Gegenstande der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig im
Sinne von § 11 Abs. (2) bzw. in
dringenden Fällen nach § 11 Abs. (3) mitgeteilt
worden sind, kann nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied dem
Verfahren widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem
solchen Fall innerhalb einer Frist von einer Woche nach Mitteilung über die
Beschlussfassung in der Sitzung des Aufsichtsrates Gelegenheit zu geben,
gegenüber der bzw. dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Beschlussfassung zu
widersprechen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Aufforderung zur
Erklärung. Der gefasste Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes
Aufsichtsratsmitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.
(2)
Beschlüsse des
Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Nach
Ermessen und auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden können Beschlüsse auch
in Telefon- oder Videokonferenzen oder außerhalb von Sitzungen durch
schriftlich, fernmündlich oder in Textform (§ 126b BGB) übermittelte
Stimmabgaben erfolgen. Eine Kombination der vorgenannten Wege ist zulässig. Ein
Beschluss kommt nur zustande, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus
denen er nach diesem Gesellschaftsvertrag zu bestehen hat, an der
Beschlussfassung teilnimmt.
(3)
Der Aufsichtsrat
ist beschlussfähig, wenn sämtliche Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem
Gesellschaftsvertrag zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein
Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme
enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der
Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie
schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit
ist unverzüglich mit einer Frist von einer Woche eine neue Sitzung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat
ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Beschlussfassung teilnehmenden
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(4)
Beschlüsse werden
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz
oder diesen Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.
(5)
Der
Aufsichtsratsvorsitzende leitet die Sitzung. Sind sowohl der
Aufsichtsratsvorsitzende als auch sein Stellvertreter abwesend, wählen die
anwesenden Aufsichtsratsmitglieder einen Sitzungsleiter. Über die Sitzungen des
Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und Tag der Sitzung, die
Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse des
Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift der Sitzung wird jedem
Aufsichtsratsmitglied unverzüglich zur Kenntnis gegeben. Sofern ein
Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft eine E-Mail-Adresse mitteilt, genügt der
Versand an diese E-Mail-Adresse. Widersprüche gegen die Niederschrift sind
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der bzw. dem Vorsitzenden in Textform
bekanntzugeben.
(6)
Der Aufsichtsrat
kann sich eine Geschäftsordnung geben, die sich mit den Anforderungen dieses
Gesellschaftsvertrags deckt. Sie ist den Gesellschaftern
zur Kenntnis zu geben.
III.
Gesellschafterversammlung
§ 13
Ort, Einberufung
(1)
Gesellschafterversammlungen
finden mindestens einmal im Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft oder an
einem anderen Ort statt, dem alle Gesellschafter zustimmen.
(2)
Die Einberufung erfolgt
durch schriftliche Einladung der Geschäftsführer an alle Gesellschafter unter
Beachtung einer Frist von zwei Wochen. Bei der Berechnung der Frist werden der
Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
In der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Sofern ein
Gesellschafter den Geschäftsführern eine E-Mail-Adresse mitteilt, genügt der
Versand an diese E-Mail-Adresse.
(3)
Den Vorsitz in
der Gesellschafterversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzende. Dieser ist
auch dann zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung berechtigt, wenn er
kein Gesellschaftervertreter sein sollte. Im Fall der Verhinderung des
Aufsichtsratsvorsitzenden wird der Vorsitzende von den Gesellschaftern gewählt.
Der Vorsitzende nach Satz 1 und 2 stellt die Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung verbindlich fest.
(4)
Die
Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des
Stammkapitals vertreten sind. Gesellschafter, die an der Versammlung
zulässigerweise per Telefon oder Videokonferenz teilnehmen oder zu sämtlichen
Beschlussgegenständen ihre Stimme vorab übermittelt haben, zählen mit. Erweist
sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist unter
Beachtung von Abs. (2) binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals
beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
(5)
Die ordentliche
Gesellschafterversammlung findet in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres
statt. Sie beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Ergebnisverwendung, über die Entlastung der Geschäftsführer sowie über die Wahl
des Abschlussprüfers.
(6)
Soweit nicht über
die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung eine notarielle Niederschrift
aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift
anzufertigen, in der Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände
der Tagesordnung, und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist
unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Sofern ein
Gesellschafter den Geschäftsführern eine E-Mail-Adresse mitteilt, genügt der
Versand an diese E-Mail-Adresse.
§ 14
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1)
Die
Gesellschafterversammlung kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen, an
welche diese gebunden ist.
(2)
Der
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen die ihr nach Gesetz
und Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Angelegenheiten, insbesondere:
a)
Änderung
des Gesellschaftsvertrags;
b)
Auflösung der
Gesellschaft;
c)
Feststellung des Jahresabschlusses
und Verwendung des Ergebnisses;
d)
Bestellung des
Abschlussprüfers;
e)
Bestellung und
Abberufung von Geschäftsführern;
f)
Abschluss und
Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Geschäftsführern;
g)
Entlastung des
Aufsichtsrats und der Geschäftsführung;
h)
Abberufung von
Aufsichtsratsmitgliedern aus wichtigem Grund;
i)
Zustimmung zu
Verfügungen über Geschäftsanteile gemäß § 16 Abs. (1);
j)
Einziehung von
Geschäftsanteilen gemäß § 18;
k)
Erwerb, Gründung
und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen daran;
l)
Abschluss und
Änderung von Unternehmensverträgen;
m)
Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung, die der Gesellschafterversammlung vom Aufsichtsrat
oder von der Geschäftsführung zur Entscheidung vorgelegt werden.
§ 15
Beschlussfassung der Gesellschafter
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in
Gesellschafterversammlungen gefasst und vom Vorsitzenden der
Gesellschafterversammlung festgestellt. Wenn sich sämtliche anwesenden
Gesellschafter damit einverstanden erklären, können nicht anwesende
Gesellschafter
a)
an einer
Gesellschafterversammlung telefonisch oder per Videokonferenz teilnehmen und
ihre Stimme abgeben oder
b)
zur nachträglichen
schriftlichen (einschließlich in Textform, § 126b BGB, erfolgenden) Stimmabgabe
zugelassen werden.
(2)
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche
Gesellschafter mit dem Beschlussinhalt oder mit der Abgabe der Stimmen
außerhalb einer Versammlung einverstanden erklären. In diesem Fall können
Beschlüsse auch in Telefon- oder Videokonferenzen oder außerhalb von Sitzungen
durch schriftlich, fernmündlich oder in Textform (§ 126b BGB) übermittelte
Stimmabgaben erfolgen. Eine Kombination der vorgenannten Wege ist zulässig.
Derart gefasste Beschlüsse werden von demjenigen Gesellschafter schriftlich
festgestellt, der den Aufsichtsratsvorsitzenden in den Aufsichtsrat entsandt
hat. Eine Abschrift des Feststellungsprotokolls ist allen Gesellschaftern
unverzüglich zu übersenden. Sofern ein Gesellschafter den Geschäftsführern eine
E-Mail-Adresse mitteilt, genügt der Versand an diese E-Mail-Adresse.
(3)
Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht eine größere
Mehrheit vorsehen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Jeder
Gesellschafter kann mit sämtlichen von ihm gehaltenen Geschäftsanteilen nur
einheitlich abstimmen. Eine uneinheitliche Stimmabgabe führt zur Unwirksamkeit
sämtlicher abgegebener Stimmen. Die abweichende Stimmabgabe als Vertreter eines
anderen Gesellschafters für dessen sämtliche Geschäftsanteile bleibt möglich.
(4)
Jeder Gesellschafter kann sich bei Beschlüssen der Gesellschafter auf
Grund schriftlicher (einschließlich in Textform, § 126b BGB, erteilter)
Vollmacht durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen Rechtsanwalt,
Notar, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vertreten lassen oder seine Stimme
vorab in Textform (§ 126b BGB) übermitteln (Stimmbotschaft).
(5)
Eine Anfechtungsklage muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der
Abschrift der Niederschrift erhoben werden, im Fall eines außerhalb einer
Versammlung gefassten Beschlusses innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der
Abschrift des Feststellungsprotokolls.
D.
verfügungen und
ausscheiden
§ 16
Verfügungen über Geschäftsanteile
(1)
Die Abtretung eines Geschäftsanteils und jede andere Verfügung über
einen Geschäftsanteil bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
(2)
Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen steht den übrigen
Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu. Die Frist zur Ausübung gemäß § 469 Abs. 2
S. 2 BGB beträgt acht Wochen. Soweit das Vorkaufsrecht für einzelne
Gesellschaftern erlischt oder von diesen nicht ausgeübt wird, steht es binnen
vier Wochen den übrigen vorkaufswilligen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital zu,
nachdem der die Veräußerung begehrende Gesellschafter ihnen dies schriftlich
mitgeteilt hat.
§ 17
Kündigung
(1)
Jeder
Gesellschafter kann mit einer Frist von zwei Jahren durch einen
eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft kündigen, erstmalig jedoch zum 1.
April 2028.
(2)
Die Gesellschaft
wird durch Kündigung nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern
fortgesetzt, sofern die Gesellschafter nicht anderes beschließen. Der
kündigende Gesellschafter hat seine Geschäftsanteile entsprechend den
Regelungen des § 16 Abs. (2) den anderen Gesellschaftern anzudienen oder die Einziehung gemäß § 18 zu dulden.
§ 18
Einziehung von Geschäftsanteilen
(1)
Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des
betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig. Die Einziehung von
Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist zulässig,
wenn in der Person des Gesellschafters eine seine Ausschließung
rechtfertigender Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere gegeben,
wenn der Gesellschafter eine Verpflichtung, die ihm nach diesem Vertrag oder
einer anderen zwischen den Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Gesellschaft
getroffenen Vereinbarung obliegt, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
hat.
(2)
Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen,
dass der Geschäftsanteil gegen Übernahme der Verpflichtung zur Abfindungszahlung
auf einen oder mehrere Gesellschafter oder Dritte zu übertragen ist, wobei der
Geschäftsanteil zunächst entsprechend der Regelungen des § 16 Abs. (2) den anderen Gesellschaftern anzudienen ist.
(3)
Für die Bemessung der Abfindung gilt § 19.
(4)
Die Einziehung oder Abtretung kann von der Gesellschafterversammlung
nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei der
Beschlussfassung steht dem betroffenen Gesellschafter kein Stimmrecht zu. Seine
Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
§ 19
Abfindung
(1)
Scheidet ein Gesellschafter infolge einer Kündigung aus oder wird sein
Gesellschaftsanteil nach § 18 eingezogen, so hat er Anspruch auf eine
Abfindung in Höhe des Verkehrswerts der betroffenen Geschäftsanteile. Der
Verkehrswert wird auf der Grundlage des IDW-Standard: Grundsätze zur Durchführung
von Unternehmensbewertungen (IDW S1) oder einer anderen im vorliegenden Fall
angemessenen Bewertungsmethodik ermittelt. Stichtag für die Wertermittlung ist
der Tag des Ausscheidens.
(2)
Etwaige auf den
ausscheidenden Gesellschafter entfallende gesellschafterbezogene Rücklagen
bleiben bei der Ermittlung der Abfindung für die Geschäftsanteile außer
Betracht und werden vorab und zusätzlich zur Abfindung nach Maßgabe des § 20 Abs. (2) ausgekehrt.
(3)
Die Abfindung
wird sechs Monate nach dem Ausscheiden fällig. Vorzeitige Zahlungen sind in
beliebiger Höhe zulässig. Wird durch die planmäßige Auszahlung der Abfindung
der Fortbestand der Gesellschaft ernstlich gefährdet, werden die Parteien den
Auszahlungszeitpunkt angemessen verlängern, wobei das Abfindungsguthaben dann
ab dem Zeitpunkt der planmäßigen Auszahlung mit 2 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. zu verzinsen ist.
(4)
Können sich die
Beteiligten nicht auf den Verkehrswert der betreffenden Geschäftsanteile
verständigen, wird dieser durch Schiedsgutachten nach § 317 ff. BGB verbindlich
festgelegt. Können sich die Parteien nicht auf einen Schiedsgutachter einigen,
wird dieser auf Antrag auch nur eines Beteiligten von der Industrie- und
Handelskammer für München und Oberbayern verbindlich festgelegt.
§ 20
Gesellschafterbezogene Rücklagen
(1)
Die
Gesellschafter können Einlagen (einschließlich Sacheinlagen) erbringen, die mit
entsprechender Zweckbestimmung einer gesellschafterbezogenen Rücklage
gutgeschrieben werden. Die Auflösung von gesellschafterbezogenen Rücklagen ist
nur mit Zustimmung desjenigen Gesellschafters zulässig, der die Einlage
erbracht hat.
(2)
Scheidet ein
Gesellschafter, der eine gesellschafterbezogene Rücklage erbracht hat, infolge
einer Kündigung aus oder wird sein Gesellschaftsanteil nach § 18 eingezogen, ist mit seinem Ausscheiden, spätestens
jedoch sechs Monate nach dem Ausscheiden seine gesellschafterbezogene Rücklage
an ihn auszukehren. Dies
gilt auch im Fall einer Zwangsabtretung gemäß § 18 Abs. (2).
(3)
Die Regelung in
vorstehendem Abs. (2) gilt für die Liquidation der Gesellschaft entsprechend (Abweichung im
Sinne des § 72 Satz 2 GmbHG).
E.
jahresabschluss
und prüfung
§ 21
Ergebnisverteilung
Die Verteilung des
Ergebnisses an die Gesellschafter erfolgt im Verhältnis der Geschäftsanteile.
Sofern und soweit gesellschafterbezogene Rücklagen aufgelöst werden, erfolgt
eine Auskehrung an denjenigen Gesellschafter, der die Einlage erbracht hat
(Abweichung im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).
§ 22
Jahresabschluss
(1)
Der
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und der Lagebericht sind
von der Geschäftsführung nach den anwendbaren Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs unter Beachtung kommunalrechtlicher Anforderzungen
aufzustellen und von dem durch die Gesellschafterversammlung bestellten
Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Die Rechte der Gesellschafter im Sinne von §
53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) bleiben hiervon unberührt.
(2)
Der aufgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Prüfbericht
des Abschlussprüfers sind den Gesellschaftern unverzüglich zur Feststellung
vorzulegen.
(3)
Den für die Gesellschafter
zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden und Prüfungsorganen stehen die für die
Prüfung von Beteiligungen bestehenden Befugnisse und Rechts zu; Prüfungsrechte
nach §§ 54 HGrG und 44 HGrG werden hiermit ausdrücklich eingeräumt. Zum Zwecke
der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Rechte haben die
Rechnungsprüfungsbehörden ein unmittelbares Informationsrecht gegenüber der
Gesellschaft sowie das Recht, die Geschäfts- und Betriebsräume der Gesellschaft
zu betreten und in die Bücher und sonstigen geschäftlichen Unterlagen der
Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Sind für Gesellschafter der Gesellschaft
mehrere Rechnungsprüfungsbehörden zuständig, so sind die betroffenen
Gesellschafter verpflichtet, für eine Abstimmung der verschiedenen zuständigen
Rechnungsprüfungsbehörden untereinander zu sorgen und darauf hinzuwirken, dass
die Rechnungsprüfungsbehörden ihre ihnen nach diesem Absatz zustehenden Rechte
koordiniert gegenüber der Gesellschaft ausüben.
(4)
Jeder Gesellschafter kann nach Maßgabe von § 51a und § 51b GmbHG von
der Gesellschaft über die Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft verlangen
und die Bücher und Schriften einsehen. Zur Wahrnehmung des Informationsrechts
ist jeder Gesellschafter berechtigt, sich auf eigene Kosten qualifizierter
sachverständiger Personen zu bedienen, die kraft Gesetzes zur
Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind.
(5)
Auf Anfrage eines zuständigen
Rechnungsprüfungsamts oder einer zuständigen Aufsichtsbehörde ist die
Geschäftsführung der Gesellschaft ferner berechtigt und verpflichtet, die in
vorstehendem Abs. (4) genannten Unterlagen an
das Rechnungsprüfungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde zu übersenden.
F.
Schlussbestimmungen
§ 23
Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt
die mit der Gründung verbundenen Kosten, insbesondere die Gerichts-, Notar- und
Veröffentlichungskosten, Bankgebühren sowie Steuern, bis zu einem Gesamtbetrag
von EUR 2.730,00. Darüberhinausgehende Kosten tragen die
Gründungsgesellschafter zu gleichen Teilen.
§ 24
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung
dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die
Gesellschafter werden in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare
Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung ersetzen, durch die
der mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte
wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Entsprechendes gilt im
Fall von Lücken dieses Vertrags.
_________________________________________
Gesellschaftervereinbarung
betreffend
die
ZIO GmbH
_________________________________________
zwischen
Gemeinde
Andechs
Andechser Str. 16,
82346 Andechs-Erling, Deutschland
und
Gemeinde
Berg
Ratsgasse 1, 82335
Berg, Deutschland
und
Gemeinde
Feldafing
Bahnhofsplatz 1,
82340 Feldafing, Deutschland
und
Gemeinsames
Kommunalunternehmen zur Trinkwasserversorgung
der
Gemeinden Feldafing und Pöcking
Possenhofener Str. 5,
82340 Feldafing, Deutschland
- nachfolgend
„Wasserversorgung Feldafing Pöcking gKU“ genannt -,
und
Gemeinde
Pöcking
Feldafinger Straße 4,
82343 Pöcking, Deutschland
und
Stadt
Starnberg
Stadtverwaltung
Starnberg
Vogelanger 2, 82319
Starnberg, Deutschland
und
Gemeinde
Tutzing
Kirchenstraße 9,
82327 Tutzing, Deutschland
(nachstehend einzeln
auch „Partei“ oder gemeinsam „Parteien“ genannt)
A.
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
§ 1
Grundsatz
der Zusammenarbeit
(1)
Die Parteien
haben gemeinsam die ZIO GmbH mit Sitz in Starnberg gegründet und sind an dieser
zu gleichen Teilen als Gesellschafter beteiligt. Unternehmensgegen-stand der
ZIO GmbH ist die Entwicklung und Bereitstellung von IT-Infrastruktur,
ins-besondere Software, Hardware, Cloud-Services und Serverinfrastruktur, sowie
die Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere Support, Wartung, Einkauf,
Beratung und IT-Security-Management, zur Förderung der Standardisierung,
Professio-nalisierung und Konsolidierung der von den Gesellschaftern genutzten
kommunalen IT-Landschaft. Die Parteien beabsichtigen, die Grundzüge ihrer
Zusammenarbeit ergänzend zum Gesellschaftsvertrag der ZIO GmbH in dieser
Gesellschaftervereinbarung niederzulegen.
(2)
Die Parteien
legen hiermit verbindlich fest, die ZIO GmbH zu marktüblichen Konditionen mit
der Erbringung aller IT-bezogenen Leistungen zu beauftragen, die für die
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Parteien notwendig oder zweckmäßig
ist.
B.
ZIVILRECHTLICHE
AUSGESTALTUNG DES BETRIEBS
§ 2
Vertragsbeziehungen
(1) Die ZIO GmbH schließt mit den
Parteien jeweils einen zivilrechtlichen Vertrag zur Erbringung der
IT-Dienstleistungen für die Parteien.
(2) Die ZIO GmbH übernimmt dabei keine
verbindlichen Service Levels gegenüber den Parteien. Die ZIO GmbH ist aber
bemüht, die Leistungen hochverfügbar zu erbringen.
§ 3
Bestellmechanik
und Verrechnungsmethodik
(1) Die Betriebsverträge sind variabel
ausgestaltet. Sie erlauben den Parteien der ZIO GmbH eine flexible und
eigenverantwortliche Bestellung von Leistungen (z.B. End-points,
Serverkapazitäten, Softwarelizenzen) in Form von Einzelabrufen. Den genau-en
Prozess der Einzelabrufe regeln die Betriebsverträge.
(2) Die ZIO GmbH wird durch eine
ausdifferenzierende Verrechnungsmethodik vergütet, die dem Umstand Rechnung
trägt, dass sowohl fixe- als auch variable Kosten zielgerichtet und
verursachungsgerecht von den Parteien getragen werden sollen. Von dieser
Verrechnungsmethodik sind folgende drei Bestandteile umfasst:
–
Grundgebühr
je Gesellschafter: Jeder Gesellschafter bezahlt einen monatlichen
Pauschalbetrag für die Leistungen abhängig von der Anzahl der Beamten bzw.
Beschäftigten („Mitarbeiter“), die mit IT-Assets ausgestattet werden. Mit
dieser Pauschale sollen im Wesentlichen Aufwendungen abgedeckt wer-den, die für
alle Parteien gleichermaßen anfallen (z.B. Geschäftsführung, eigene
Verwaltung).
–
Userpauschale:
Jeder Gesellschafter bezahlt zusätzlich je Mitarbeiter, der mit IT-Assets
ausgestattet wird, einen monatlichen Pauschalbetrag für die Leistungen. Damit sollen
insbesondere Standardsoftware pro User (z.B. Microsoft Office),
Monitoring-Leistungen und Supportanfragen abgedeckt werden.
–
Nutzungsabhängiger
Abruf von Assets: Jeder Gesellschafter bezahlt zusätzlich einen variablen
monatlichen Betrag für die bezogene IT-Hardware, Soft-ware und
Dienstleistungen. Dabei ist jedem bezogenen Asset bzw. jeder Arbeitsstunde eine
feste Vergütung zugewiesen. Die Vergütung für ein Hard-ware-Asset beinhaltet
insbesondere die standardmäßig ausgelieferte Software mit Assetbezug (z.B.
Antivirus).
C.
TECHNISCHE
GOVERNANCE
§ 4
Betriebsgrundsätze
(1) Ziel der ZIO GmbH als gemeinsamer
Gesellschaft der Parteien ist es, den IT-Betrieb der Parteien unter optimaler
Abwägung zwischen IT-Sicherheit und Wirtschaftlichkeit zu erbringen. Dabei ist
stets das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Im Rahmen des Rollouts und des
Betriebs ist eine Vielzahl an fachlich-operativen Entscheidungen zu treffen,
z.B.
– welche Geräte und Software von
welchen Herstellern über welchen Zwischenhandel angeschafft werden (z.B. Endgeräte,
Server, IT-Sicherheits-Hard- und -Software);
– welche Schutzmaßnahmen getroffen
werden (z.B. Zwei-Faktor-Authentifizierung, Blockierung des USB-Ports,
Blockierung des Netzwerkzugriffs von bestimmten Ländern); oder
– wo eigene Serverkapazitäten
vorgehalten werden oder ob diese in externen Rechenzentren angemietet werden.
Die
Mitarbeiter der ZIO GmbH werden diese fachlich-operativen Entscheidungen mit
Blick auf die Grundsätze in C.§ 4(1) unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände
treffen.
(3) Allen Parteien ist bewusst, dass ein
hohes Maß an IT-Sicherheit mit Einschränkungen bei der Bedienbarkeit der
Endgeräte einhergeht. Mit Übergang des IT-Betriebs auf die ZIO GmbH werden
Mitarbeiter (gleich in welcher Position) eines Gesellschafters nicht mehr nach
eigenem Belieben Anwendungen installieren, USB-Sticks nutzen oder Endgeräte
privat nutzen können bzw. dürfen. Von diesen Betriebs-grundsätzen, die die ZIO
GmbH entwickelt, kann auch im Einzelfall keine Ausnahme gemacht werden.
(4) Die Parteien werden das ihnen als
Gesellschafterversammlung der ZIO GmbH zu-stehende Weisungsrecht gegenüber der
Geschäftsführung betreffend den täglichen, operativen Betriebs nur ausüben,
sofern dies aus rechtlichen oder sonstigen über-geordneten Gründen geboten ist.
Diese Einschränkung dient dazu, die Erfüllung der Grundsätze in C.§ 4(1),
insbesondere die Sicherstellung eines hohen IT-Sicherheitsstandards, im Alltag
sicherzustellen und diese Grundsätze nicht durch Einzelausnahmen zu
konterkarieren.
§ 5
Policies
(1) Die ZIO GmbH gibt den Parteien
einheitliche Policies und Richtlinien der Nutzung und Absicherung der
IT-Infrastruktur vor. Diese sind verbindlich und müssen von allen Mitarbeitern
der Parteien im Rahmen der Zusammenarbeit verbindlich eingehalten werden.
(2) Die ZIO GmbH installiert eine
zentrale Compliance für alle Kommunen außerhalb des IT-Regelbetriebs zentral
über eine neu einzurichtende Compliance-Stelle (ISB).
§ 6
Monitoring
(1) Die ZIO GmbH leistet das Monitoring
des IT-Betriebs bis auf Datenebene. Bei Fehl-nutzung kann die ZIO GmbH
eingreifen und adäquate Maßnahmen treffen, um drohende Gefahren für die
IT-Sicherheit abzuwenden, z.B. Nutzer suspendieren. Die beamten- bzw.
arbeitsrechtliche Sanktion einer Fehlnutzung verbleibt bei den Parteien.
(2) Zur forensischen Analyse erfolgter
Angriffe auf die IT-Infrastruktur können Daten auf speziell dafür vorgesehenen
Plattformen gespeichert, analysiert und Dritten (z.B. Software-Hersteller,
Forensiker, Strafverfolgungsbehörden) zugänglich gemacht werden.
(3) Das Monitoring kann durch sorgfältig
ausgewählte Dritte erbracht werden.
D.
AUSSTATTUNG
DER ZIO GMBH
§ 7
Anschubfinanzierung
(1) Jede Partei verpflichtet sich
untereinander, der ZIO GmbH – zusätzlich zur Stamm-einlage – jeweils einen
Betrag in Höhe von EUR 135.000,00 für die Anschubfinanzierung zur Verfügung zu
stellen. Diese Beträge werden in die freie Kapitalrücklage der ZIO GmbH gemäß §
272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu deren freier Verfügung geleistet.
(2) Die Einzahlung in Höhe von jeweils
EUR 135.000,00 hat innerhalb von vierzehn Werktagen nach der Eintragung der ZIO
GmbH in das Handelsregister an die ZIO GmbH auf ein von dieser benanntes Konto
zu erfolgen, sofern sich die Parteien nicht auf einen anderen Zeitpunkt
verständigen.
§ 8
Einbringung
von IT-Vermögensgegenständen
(1) Die
Parteien werden IT-Infrastruktur in die ZIO GmbH einbringen.
(2) Die Stadt Starnberg plant ihre IT-Abteilung
im Wege einer Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 168 UmwG in die ZIO GmbH
einzubringen. Gegenstand der Aus-gliederung soll die gesamte IT-Abteilung der
Stadt Starnberg mit allen Rechtsverhältnissen sein. Diese sollen auf die ZIO
GmbH übergehen. Im Zuge der Ausgliede-rung werden der Stadt Starnberg neue
Geschäftsanteile an der ZIO GmbH gewährt. Die Anteilsgewährung wird im Rahmen
einer Barkapitalerhöhung in Höhe von EUR 100,00 mit Sachagio erfolgen. Der
Gegenwert der Vermögensgegenstände der aus-gegliederten IT-Abteilung (Wert des
Sachagios) wird als gesellschafterbezogene Rücklage zugunsten der Stadt
Starnberg verbucht. Der Gegenwert des Sachagios wird auf Basis einer zwischen
den Parteien abgestimmten einheitlichen Bewertung festgelegt.
(3) Die übrigen Parteien werden ebenfalls
IT-Vermögensgegenstände im Rahmen von Barkapitalerhöhungen in Höhe von jeweils
EUR 100,00 als Sachagio in die ZIO GmbH einbringen. Die Gegenwerte der
eingebrachten Vermögensgegenstände (Werte der Sachagios) werden bei der ZIO
GmbH jeweils als gesellschafterbezogene Rücklagen zugunsten der jeweiligen
einbringenden Parteien verbucht.
§ 9
Umsatzsteuer
Die
Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Einbringungen einzeln wie
auch zusammen, sofern diese aus einem umsatzsteuerpflichtigen Bereich der
Parteien erfolgt, der Umsatzsteuer unterliegt und keine nicht umsatzsteuerbare
Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG darstellt. Die ZIO GmbH
ist daher verpflichtet, sofern auf die einzelne Einbringung oder auf Teile
hiervon Umsatzsteuer anfällt und durch die einzubringende Partei gegenüber dem
zuständigen Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer an die einzubringende Partei zu
zahlen. Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Wert der Sacheinlage (Sachagio)
bzw. Teile hiervon. Sofern und soweit mit den Einbringungen bzw.
umsatzsteuerbare Leistungen zwischen den einbringenden Parteien und der ZIO
GmbH bewirkt werden, werden die betreffenden Parteien bzw. wird die betreffende
Partei der ZIO GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Vollzug der Einbringung
eine Rechnung, die den Vorgaben der §§ 14, 14a des Umsatzsteuergesetzes sowie
den Vorgaben der Finanz-verwaltung entsprechen, ausstellen. Die ZIO GmbH ist
umsatzsteuerliche Unternehmerin und verpflichtet sich das eingebrachte Vermögen
ausschließlich für deren unternehmerische Zwecke entsprechend der
satzungsrechtlichen Vorgaben zu verwenden. Die von ZIO GmbH geschuldete
Umsatzsteuer ist unmittelbar mit Rechnungsstellung fällig.
E.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 10
Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich,
vertrauliche Informationen, mitunter den Inhalt dieser
Gesellschaftervereinbarung sowie sämtliche Daten und Informationen, von denen
die Parteien im Zusammenhang mit der Anbahnung, der Gründung und/oder dem
Betrieb der ZIO GmbH Kenntnis erlangen („Vertrauliche Informationen“), streng
geheim zu halten, diese insbesondere sicher aufzubewahren und Vertrauliche
Informationen weder unmittelbar noch mittelbar Dritten zugänglich zu machen,
soweit nicht nachfolgend ausdrücklich gestattet. Vertrauliche Informationen
umfassen insbesondere
a) sämtliche Korrespondenz und
Gespräche zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der ZIO GmbH;
b) sämtliche technischen,
wirtschaftlichen, organisatorischen, geschäftlichen und sonstigen Informationen
(z. B. Ergebnisberichte, Skizzen, Präsentationen, Handelsstrategien,
nicht-öffentliche Finanzdaten, Eigenschaften, Computerpro-gramme,
Dokumentationen, Koordinatensysteme, Sicherheitseigenschaften,
Sicherheitslücken, Analysetools), die die Parteien sich gegenseitig zugänglich
machen, sei es schriftlich, mündlich, optisch, in Form von Mustern, Modellen
oder in sonstiger Weise;
c) Informationen, die von einer Partei
als vertraulich gekennzeichnet wurden oder bei vernünftiger Betrachtung der
Umstände als vertraulich anzusehen sind.
(2) Die Parteien werden Vertrauliche
Informationen mit der gleichen Sorgfalt behandeln wie seine eigenen
Vertraulichen Informationen, mindestens aber mit der Sorg-falt eines
ordentlichen Kaufmanns.
(3) Die Parteien dürfen Vertrauliche
Informationen nur solchen Mitarbeitern zugänglich machen, die für die jeweilige
Partei unmittelbar mit IT-Leistungen befasst sind.
(4) Den Parteien ist eine Weitergabe von
Vertraulichen Informationen an Dritte nur gestattet, soweit dies erforderlich
ist. Als Dritte im Sinne dieser Ziffer gelten nicht professionelle Berater der
Parteien, soweit diese unter einer gesetzlichen oder vertragsstrafenbewehrten
vertraglichen Schweigeverpflichtung stehen.
(5) Von den vorstehenden Verpflichtungen
zur Geheimhaltung sind Informationen aus-geschlossen, die
a) der Öffentlichkeit auf andere Weise
als durch eine Verletzung dieses Vertrags bekannt geworden sind;
b) von einer Partei unabhängig von dem
Zugang zu Vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt wurden;
c) einer
Partei am Tage der Übermittlung bereits rechtmäßig vorliegen und nicht von
einer anderen Partei stammen; oder
d) von einer Partei ausdrücklich
schriftlich als nicht vertraulich und nicht geheimhaltungsbedürftig oder mit der
ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis zu einer beliebigen Verwendung bzw.
Verwertung zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Parteien sind von der
Verpflichtung zur Geheimhaltung befreit, soweit sie Ver-trauliche Informationen
auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder Verfügungen staatlicher Organe
zwingend offenlegen müssen.
(7) Es wird klargestellt, dass zwischen
den Parteien untereinander diese Pflicht zur Geheimhaltung nicht besteht,
sodass Vertrauliche Informationen unter den Parteien geteilt werden können.
§ 11
Verhältnis
zur ZIO GmbH
(1) Die Parteien verpflichten sich,
darauf hinzuwirken und ihr Stimmrecht als Gesellschafter der ZIO GmbH so
auszuüben, dass den Bestimmungen dieser Gesellschaftervereinbarung auf Ebene
der ZIO GmbH bestmöglich Geltung verschafft wird. Die Bestimmungen der
Bayerischen Gemeindeordnung bleiben unberührt.
(2) Die ZIO GmbH kann aus dieser
Gesellschaftervereinbarung eigene Rechte ableiten (echter Vertrag zugunsten
Dritter).
(3) Diese Gesellschaftervereinbarung ergänzt
als schuldrechtliche Nebenvereinbarung den Gesellschaftsvertrag der ZIO GmbH.
Im Fall von Widersprüchen geht der Gesellschaftsvertrag vor.
§ 12
Inkrafttreten
und Laufzeit
(1) Diese Gesellschaftervereinbarung wird
aufschiebend bedingt auf die Eintragung der ZIO GmbH in das Handelsregister
geschlossen.
(2) Die Gesellschaftervereinbarung wird
für eine Laufzeit von zehn Jahren geschlossen und verlängert sich, sofern sie
nicht mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt wird, stets automatisch um
weitere fünf Jahre.
(3) Eine Partei scheidet als Partei
dieser Gesellschaftervereinbarung aus, wenn sie nicht mehr Gesellschafter der
ZIO GmbH ist. Die Gesellschaftervereinbarung gilt in diesem Fall zwischen den
übrigen Parteien, welche weiter Gesellschafter der ZIO GmbH, fort. Die
Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt für den betreffenden Gesellschafter über
sein Ausscheiden hinaus fort.
§ 13
Änderungen
und Beteiligte
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser
Gesellschaftervereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform,
sofern zwingendes Recht nicht eine strengere Form vorschreibt. Diese
Formvorschrift kann nur schriftlich außer Kraft gesetzt werden.
(2) Die Parteien verpflichten sich darauf
hinzuwirken, dass neue Gesellschafter der ZIO GmbH spätestens mit ihrem
Eintritt als Gesellschafter auch dieser Gesellschafter-vereinbarung beitreten.
§ 14
Salvatorische
Klausel
Sollte
eine Bestimmung dieser Gesellschaftervereinbarung unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame oder
undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung
ersetzen, durch die der mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
beabsichtigte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
Entsprechendes gilt im Fall von Lücken dieser
Gesellschaftervereinbarung.
Andechs, den_________________________
____________________________________
Georg Scheitz
Erster Bürgermeister der Gemeinde
Andechs
Berg, den ____________________________
____________________________________
Rupert Steigenberger
Erster Bürgermeister der Gemeinde Berg
Feldafing, den
________________________
____________________________________
Bernhard Sontheim
Erster
Bürgermeister der Gemeinde Feldafing
Feldafing, den
________________________
____________________________________
Yvonne Kolbe
Vorständin des Wasserversorgung Feldafing
Pöcking gKU
Pöcking, den _________________________
____________________________________
Rainer Schnitzler
Erster Bürgermeister der Gemeinde
Pöcking
Starnberg, den _______________________
____________________________________
Patrick Janik
Erster Bürgermeister der Stadt
Starnberg
Tutzing, den _________________________
____________________________________
Marlene Greinwald
Erste Bürgermeisterin der
Gemeinde Tutzing
einstimmig
beschlossen Ja: 17 Nein: 0
Anwesend: 17
Der Gemeinderat der Gemeinde Tutzing entsendet Herrn Geschäftsleiter Marcus Grätz als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der "ZIO GmbH". Die Amtsdauer wird zunächst befristet bis 30.06.2026.