Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Beschluss:

1. Der Gründung und der Beteiligung an der „ZIO GmbH“ wird zugestimmt.

 

2. Dem Gesellschaftsvertrag der „ZIO GmbH“ gemäß Anlage 1 (Stand:08.02.2023) wird einschließlich ggf. aufgrund von behördlichen, gerichtlichen oder notariellen Anforderungen bzw. Hinweisen notwendigen redaktionellen Änderungen zugestimmt.

 

3. Die Gemeinde Tutzing leistet zunächst eine Bareinlage in Höhe von EUR 3.900,00 auf das Stammkapital der ZIO GmbH. Dies entspricht der Einlage, die jeder der sieben Grün-dungsgesellschafter leistet. Im Zusammenhang mit der weiterhin vorgesehenen Einbringung der IT-Infrastruktur wird die Gemeinde Tutzing – wie die übrigen Gesellschafter – eine weitere Bareinlage in Höhe von EUR 100,00 auf das Stammkapital der „ZIO GmbH“ leisten.

 

4. Der (Einzel-)Übertragung von IT-Hardware wie Laptops, Bildschirmen, Servereinrichtungen und Ähnlichem auf die „ZIO GmbH“ wird zugestimmt. Nach Übertragung ist dem Gemeinderat eine Liste der übertragenen IT-Gegenstände vorzulegen.

 

5. Die Gemeinde Tutzing leistet eine Anschubfinanzierung in Höhe von EUR 135.000,00 zusätzlich zur Stammeinlage. Dies entspricht der Anschubfinanzierung, die jeder Gesell-schafter leistet.

 

6. Der Erste Bürgermeister oder der Vertreter im Amt wird ermächtigt und beauftragt, an der Gründung der „ZIO GmbH“ mitzuwirken und den Gesellschaftsvertrag sowie die Gesellschaftervereinbarung gemäß Anlage 1 zu unterzeichnen sowie alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Umsetzung der vorstehenden Beschlüsse vorzunehmen und diesbezügliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

 

 

Anlage 1: Gesellschaftsvertrag /Gesellschaftervereinbarung

 

 

Gesellschaftsvertrag
der
ZIO GmbH

 

A.                 
Allgemeine Bestimmungen

§ 1               
Firma, Sitz

(1)            Die Firma der Gesellschaft lautet:

ZIO GmbH.

„ZIO“ steht für „Zentrale Informationstechnologie Organisation“.

(2)            Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Starnberg.

§ 2               
Gegenstand und Zweck des Unternehmens

(1)            Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Bereitstellung von IT-Infrastruktur, insbesondere Software, Hardware, Cloud-Services und Serverinfrastruktur, sowie die Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere Support, Wartung, Einkauf, Beratung und IT-Security-Management, zur Förderung der Standardisierung, Professionalisierung und Konsolidierung der von den Gesellschaftern genutzten kommunalen IT-Landschaft.

(2)            Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen ausschließlich für ihre Gesellschafter.

(3)            Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt sind.

§ 3               
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

(1)            Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

(2)               Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4               
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

B.                  
STammkapital

§ 5               
Stammkapital

(1)            Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 27.300,00.

(2)            Von dem Stammkapital übernimmt

a)              die Stadt Starnberg 3.900 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den Nr. 1-3.900;
b)              die Gemeinde Andechs 3.900 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den Nr. 3.901-7.800;
c)              die Gemeinde Berg 3.900 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den Nr. 7.801-11.700;
d)              die Gemeinde Feldafing 3.900 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den Nr. 11.701-15.600;
e)              die Gemeinde Pöcking 3.900 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den Nr. 15.601-19.500;
f)               die Gemeinde Tutzing 3.900 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den Nr. 19.501-23.400; sowie
g)              das gemeinsame Kommunalunternehmen zur Trinkwasserversorgung (gKU) der Gemeinden Feldafing und Pöcking 3.900 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den Nr. 23.401-27.300.

(3)            Die Einlagen sind in Geld zu leisten und sofort fällig.

C.                  
Verfassung der Gesellschaft

§ 6               
Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

           die Geschäftsführung,

           der Aufsichtsrat,

           die Gesellschafterversammlung.

I.                    
Geschäftsführung

§ 7               
Geschäftsführung, Vertretung

(1)            Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

(2)            Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, den Beschlüssen der Gesellschafter und unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen.

(3)            Die Geschäftsführung hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften so rechtzeitig aufzustellen, dass der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres seine Zustimmung erteilen kann. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.

(4)               Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

(5)            Die Gesellschafter können die Vertretung durch Gesellschafterbeschluss abweichend regeln, insbesondere Geschäftsführer zur Einzelvertretung ermächtigen und allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

(6)            Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt deren Abwicklung durch den oder die Geschäftsführer als Liquidatoren, soweit nicht durch Gesellschafterbeschluss andere Liquidatoren bestellt sind. Die Regelungen in diesem § 7 gelten für Liquidatoren entsprechend.

II.                  
Aufsichtsrat

§ 8               
Zusammensetzung, Vorsitz

(1)            Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats entspricht der jeweiligen Anzahl der Gesellschafter. Jeder Gesellschafter entsendet ein Aufsichtsratsmitglied.

(2)            Die Amtsdauer des Aufsichtsrats beträgt sechs Jahre, sofern nicht die Entsendung für eine kürzere Amtsdauer erfolgt. Die Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern, die von einem Gemeinde- oder Stadtrat entsandt wurden und dem Gemeinde- bzw. Stadtrat angehören, endet spätestens zwei Monate nach Ablauf der Wahlperiode des jeweiligen Rates oder mit sofortiger Wirkung bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem jeweiligen Rat. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, entsendet der jeweilige Gesellschafter für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger. Für von einem gKU entsandte Aufsichtsratsmitglieder gilt dies bei deren Ausscheiden aus dem Vorstand bzw. Verwaltungsrat des gKU entsprechend.

(3)            Entsandte Aufsichtsratsmitglieder können von dem entsendenden Gesellschafter jederzeit abberufen werden, wenn zugleich ein anderes Aufsichtsratsmitglied entsandt wird.

(4)            Aufsichtsratsmitglieder können auch durch Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht eines Gesellschafters zur Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds bleibt davon unberührt.

(5)            Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsratsvorsitzenden niederlegen.

(6)            Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellenvertreter aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, soweit in diesem Vertrag nicht anderes geregelt ist.

(7)            Erklärungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden namens des Aufsichtsrats abgegeben. Der Vorsitzende ist ermächtigt und verpflichtet, die Beschlüsse des Aufsichtsrats durchzuführen und die dazu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

(8)            Die Aufsichtsratstätigkeit ist ehrenamtlich. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für ihre notwendigen Auslagen eine pauschale Erstattung, deren Höhe die Gesellschafterversammlung festlegt.

(9)            Die in § 52 Abs. 1 GmbHG genannten Vorschriften für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft finden auf die Gesellschaft keine Anwendung.

§ 9               
Aufgaben des Aufsichtsrats

(1)            Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsführung.

(2)            Der Aufsichtsrat hat gegenüber der Geschäftsführung ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Einsicht in die Geschäftsunterlagen. Diese Rechte können außerhalb der Sitzung nur vom Vorsitzenden oder einem im Einzelfall durch Beschluss bestimmten Aufsichtsratsmitglied oder sachverständigen Dritten ausgeübt werden.

(3)            Zu den folgenden Rechtsgeschäften und Maßnahmen bedarf die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats:

a)              Feststellung des Wirtschaftsplans und der fünfjährigen Finanzplanung einschließlich ihrer Nachträge;
b)              Investition und Deinvestitionen der Gesellschaft von mehr als EUR 100.000,00 (ohne Umsatzsteuer), die im genehmigten Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind;
c)              Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
d)              Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die im genehmigten Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind;
e)              Übernahme von Bürgschaften und sonstiger Garantieerklärungen der Gesellschaft außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs;
f)               Bestellung von Realsicherheiten, insbesondere von Grundschulden, Hypotheken, Sicherungseigentum und Pfandrechten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs;
g)              Einleitung von Rechtsstreitigkeiten ab einem voraussichtlichen Streitwert von über EUR 50.000,00 (ohne Umsatzsteuer) und Abschluss von Vergleichen ab einem voraussichtlichen Streitwert von über EUR 50.000,00 (ohne Umsatzsteuer);
h)              Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten;
i)                Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen mit Angestellten, sofern die Vergütung EUR 120.000,00 (Arbeitgeberbrutto) übersteigt;
j)                Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall einen Betrag von EUR 100.000,00 (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, wobei sich der Wert eines Vertrags im Falle von Dauerschuldverhältnissen nach dem Jahreswert der von der Gesellschaft voraussichtlich zu erbringenden Leistungen berechnet.

(4)            Der Aufsichtsrat kann per Beschluss weitere Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bestimmen, die nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

(5)            Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, die sich mit den Anforderungen dieses Gesellschaftsvertrags deckt. Sie ist den Gesellschaftern zur Kenntnis zu geben.

§ 10            
Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder

(1)            Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Amtswalter anzuwenden.

(2)            Über vertrauliche Angaben und Geschehnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit bekannt geworden sind, haben die Aufsichtsratsmitglieder gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Gäste und Sachverständige sind vom Vorsitzenden zum Stillschweigen zu verpflichten.

(3)            Die von den Gesellschaftern entsandten oder auf ihre Veranlassung gewählten Aufsichtsratsmitglieder haben die jeweilige entsendende Gemeinde oder Stadt bzw. das gKU gemäß Art. 93 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(4)               Die von den Gesellschaftern entsandten oder auf ihre Veranlassung gewählten Aufsichtsratsmitglieder sind gemäß Art. 93 Abs. 2 S.3 GO an Weisungen des zuständigen Organs der jeweiligen Gemeinde oder Stadt bzw. des gKU gebunden, soweit der Inhalt der Weisung mit dem Gesellschaftsrecht vereinbar ist.

§ 11            
Einberufung des Aufsichtsrats

(1)            Der Aufsichtsrat wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von dem Stellvertreter, oder in deren Auftrag durch die Geschäftsführung einberufen, so oft es die Geschäfte der Gesellschaft erfordern. Der Aufsichtsrat muss mindestens zweimal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten.

(2)            Die Einberufung erfolgt in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag nach Absendung der Einladung. Der Sitzungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Bei der Einberufung sollen auch die erforderlichen Unterlagen und Beschlussvorschlage übermittelt oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft eine E-Mail-Adresse mitteilt, genügt der Versand an diese E‑Mail-Adresse.

(3)            In dringenden Fällen kann der Aufsichtsratsvorsitzende die Einberufungsfrist verkürzen.

(4)            Verzichtbare Mängel der Einberufung gelten als geheilt, wenn sämtliche Aufsichtsratsmitglieder an der Sitzung teilnehmen oder aus dem Aufsichtsrat binnen einer Woche nach dem Sitzungstag des Aufsichtsrates nicht in Textform ein Widerspruch gegen einen Aufsichtsratsbeschluss wegen der Art und Weise der Einberufung dem Aufsichtsratsvorsitzenden zugeht.

(5)            Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen ist nur mit Einverständnis des Aufsichtsrates zulässig.

§ 12            
Beschlussfassung des Aufsichtsrats

(1)            Jedes Aufsichtsratsmitglied kann gegenüber dem Vorsitzenden verlangen, dass ein Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt und allen Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt wird. Über Gegenstande der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig im Sinne von § 11 Abs. (2) bzw. in dringenden Fällen nach § 11 Abs. (3) mitgeteilt worden sind, kann nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied dem Verfahren widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer Frist von einer Woche nach Mitteilung über die Beschlussfassung in der Sitzung des Aufsichtsrates Gelegenheit zu geben, gegenüber der bzw. dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Beschlussfassung zu widersprechen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Aufforderung zur Erklärung. Der gefasste Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Aufsichtsratsmitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.

(2)            Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Nach Ermessen und auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden können Beschlüsse auch in Telefon- oder Videokonferenzen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftlich, fernmündlich oder in Textform (§ 126b BGB) übermittelte Stimmabgaben erfolgen. Eine Kombination der vorgenannten Wege ist zulässig. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem Gesellschaftsvertrag zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt.

(3)            Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem Gesellschaftsvertrag zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich mit einer Frist von einer Woche eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(4)            Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder diesen Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.

(5)            Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die Sitzung. Sind sowohl der Aufsichtsratsvorsitzende als auch sein Stellvertreter abwesend, wählen die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder einen Sitzungsleiter. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift der Sitzung wird jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich zur Kenntnis gegeben. Sofern ein Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft eine E-Mail-Adresse mitteilt, genügt der Versand an diese E-Mail-Adresse. Widersprüche gegen die Niederschrift sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der bzw. dem Vorsitzenden in Textform bekanntzugeben.

(6)            Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die sich mit den Anforderungen dieses Gesellschaftsvertrags deckt. Sie ist den Gesellschaftern zur Kenntnis zu geben.

III.                
Gesellschafterversammlung

§ 13            
Ort, Einberufung

(1)            Gesellschafterversammlungen finden mindestens einmal im Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort statt, dem alle Gesellschafter zustimmen.

(2)            Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der Geschäftsführer an alle Gesellschafter unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. In der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Sofern ein Gesellschafter den Geschäftsführern eine E-Mail-Adresse mitteilt, genügt der Versand an diese E-Mail-Adresse.

(3)            Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzende. Dieser ist auch dann zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung berechtigt, wenn er kein Gesellschaftervertreter sein sollte. Im Fall der Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden wird der Vorsitzende von den Gesellschaftern gewählt. Der Vorsitzende nach Satz 1 und 2 stellt die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verbindlich fest.

(4)            Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Gesellschafter, die an der Versammlung zulässigerweise per Telefon oder Videokonferenz teilnehmen oder zu sämtlichen Beschlussgegenständen ihre Stimme vorab übermittelt haben, zählen mit. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist unter Beachtung von Abs. (2) binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

(5)            Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung, über die Entlastung der Geschäftsführer sowie über die Wahl des Abschlussprüfers.

(6)            Soweit nicht über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Sofern ein Gesellschafter den Geschäftsführern eine E-Mail-Adresse mitteilt, genügt der Versand an diese E-Mail-Adresse.

§ 14            
Aufgaben der Gesellschafterversammlung

(1)            Die Gesellschafterversammlung kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen, an welche diese gebunden ist.

(2)            Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen die ihr nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Angelegenheiten, insbesondere:

a)                                                     Änderung des Gesellschaftsvertrags;
b)              Auflösung der Gesellschaft;
c)              Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses;
d)              Bestellung des Abschlussprüfers;
e)              Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern;
f)               Abschluss und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Geschäftsführern;
g)              Entlastung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung;
h)              Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern aus wichtigem Grund;
i)                Zustimmung zu Verfügungen über Geschäftsanteile gemäß § 16 Abs. (1);
j)                Einziehung von Geschäftsanteilen gemäß § 18;
k)              Erwerb, Gründung und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen daran;
l)                Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen;
m)            Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die der Gesellschafterversammlung vom Aufsichtsrat oder von der Geschäftsführung zur Entscheidung vorgelegt werden.

§ 15            
Beschlussfassung der Gesellschafter

(1)            Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst und vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung festgestellt. Wenn sich sämtliche anwesenden Gesellschafter damit einverstanden erklären, können nicht anwesende Gesellschafter

a)              an einer Gesellschafterversammlung telefonisch oder per Videokonferenz teilnehmen und ihre Stimme abgeben oder
b)              zur nachträglichen schriftlichen (einschließlich in Textform, § 126b BGB, erfolgenden) Stimmabgabe zugelassen werden.

(2)            Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit dem Beschlussinhalt oder mit der Abgabe der Stimmen außerhalb einer Versammlung einverstanden erklären. In diesem Fall können Beschlüsse auch in Telefon- oder Videokonferenzen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftlich, fernmündlich oder in Textform (§ 126b BGB) übermittelte Stimmabgaben erfolgen. Eine Kombination der vorgenannten Wege ist zulässig. Derart gefasste Beschlüsse werden von demjenigen Gesellschafter schriftlich festgestellt, der den Aufsichtsratsvorsitzenden in den Aufsichtsrat entsandt hat. Eine Abschrift des Feststellungsprotokolls ist allen Gesellschaftern unverzüglich zu übersenden. Sofern ein Gesellschafter den Geschäftsführern eine E-Mail-Adresse mitteilt, genügt der Versand an diese E-Mail-Adresse.

(3)            Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht eine größere Mehrheit vorsehen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann mit sämtlichen von ihm gehaltenen Geschäftsanteilen nur einheitlich abstimmen. Eine uneinheitliche Stimmabgabe führt zur Unwirksamkeit sämtlicher abgegebener Stimmen. Die abweichende Stimmabgabe als Vertreter eines anderen Gesellschafters für dessen sämtliche Geschäftsanteile bleibt möglich.

(4)            Jeder Gesellschafter kann sich bei Beschlüssen der Gesellschafter auf Grund schriftlicher (einschließlich in Textform, § 126b BGB, erteilter) Vollmacht durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vertreten lassen oder seine Stimme vorab in Textform (§ 126b BGB) übermitteln (Stimmbotschaft).

(5)            Eine Anfechtungsklage muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Abschrift der Niederschrift erhoben werden, im Fall eines außerhalb einer Versammlung gefassten Beschlusses innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Abschrift des Feststellungsprotokolls.

D.                 
verfügungen und ausscheiden

§ 16            
Verfügungen über Geschäftsanteile

(1)            Die Abtretung eines Geschäftsanteils und jede andere Verfügung über einen Geschäftsanteil bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(2)            Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen steht den übrigen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu. Die Frist zur Ausübung gemäß § 469 Abs. 2 S. 2 BGB beträgt acht Wochen. Soweit das Vorkaufsrecht für einzelne Gesellschaftern erlischt oder von diesen nicht ausgeübt wird, steht es binnen vier Wochen den übrigen vorkaufswilligen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital zu, nachdem der die Veräußerung begehrende Gesellschafter ihnen dies schriftlich mitgeteilt hat.

§ 17            
Kündigung

(1)            Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von zwei Jahren durch einen eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft kündigen, erstmalig jedoch zum 1. April 2028.

(2)            Die Gesellschaft wird durch Kündigung nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, sofern die Gesellschafter nicht anderes beschließen. Der kündigende Gesellschafter hat seine Geschäftsanteile entsprechend den Regelungen des § 16 Abs. (2) den anderen Gesellschaftern anzudienen oder die Einziehung gemäß § 18 zu dulden.

§ 18            
Einziehung von Geschäftsanteilen

(1)            Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist zulässig, wenn in der Person des Gesellschafters eine seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Gesellschafter eine Verpflichtung, die ihm nach diesem Vertrag oder einer anderen zwischen den Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Gesellschaft getroffenen Vereinbarung obliegt, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

(2)            Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Geschäftsanteil gegen Übernahme der Verpflichtung zur Abfindungszahlung auf einen oder mehrere Gesellschafter oder Dritte zu übertragen ist, wobei der Geschäftsanteil zunächst entsprechend der Regelungen des § 16 Abs. (2) den anderen Gesellschaftern anzudienen ist.

(3)            Für die Bemessung der Abfindung gilt § 19.

(4)            Die Einziehung oder Abtretung kann von der Gesellschafterversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei der Beschlussfassung steht dem betroffenen Gesellschafter kein Stimmrecht zu. Seine Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.

§ 19            
Abfindung

(1)            Scheidet ein Gesellschafter infolge einer Kündigung aus oder wird sein Gesellschaftsanteil nach § 18 eingezogen, so hat er Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts der betroffenen Geschäftsanteile. Der Verkehrswert wird auf der Grundlage des IDW-Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S1) oder einer anderen im vorliegenden Fall angemessenen Bewertungsmethodik ermittelt. Stichtag für die Wertermittlung ist der Tag des Ausscheidens.

(2)            Etwaige auf den ausscheidenden Gesellschafter entfallende gesellschafterbezogene Rücklagen bleiben bei der Ermittlung der Abfindung für die Geschäftsanteile außer Betracht und werden vorab und zusätzlich zur Abfindung nach Maßgabe des § 20 Abs. (2) ausgekehrt.

(3)            Die Abfindung wird sechs Monate nach dem Ausscheiden fällig. Vorzeitige Zahlungen sind in beliebiger Höhe zulässig. Wird durch die planmäßige Auszahlung der Abfindung der Fortbestand der Gesellschaft ernstlich gefährdet, werden die Parteien den Auszahlungszeitpunkt angemessen verlängern, wobei das Abfindungsguthaben dann ab dem Zeitpunkt der planmäßigen Auszahlung mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. zu verzinsen ist.

(4)            Können sich die Beteiligten nicht auf den Verkehrswert der betreffenden Geschäftsanteile verständigen, wird dieser durch Schiedsgutachten nach § 317 ff. BGB verbindlich festgelegt. Können sich die Parteien nicht auf einen Schiedsgutachter einigen, wird dieser auf Antrag auch nur eines Beteiligten von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern verbindlich festgelegt.

§ 20            
Gesellschafterbezogene Rücklagen

(1)            Die Gesellschafter können Einlagen (einschließlich Sacheinlagen) erbringen, die mit entsprechender Zweckbestimmung einer gesellschafterbezogenen Rücklage gutgeschrieben werden. Die Auflösung von gesellschafterbezogenen Rücklagen ist nur mit Zustimmung desjenigen Gesellschafters zulässig, der die Einlage erbracht hat.

(2)            Scheidet ein Gesellschafter, der eine gesellschafterbezogene Rücklage erbracht hat, infolge einer Kündigung aus oder wird sein Gesellschaftsanteil nach § 18 eingezogen, ist mit seinem Ausscheiden, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Ausscheiden seine gesellschafterbezogene Rücklage an ihn auszukehren. Dies gilt auch im Fall einer Zwangsabtretung gemäß § 18 Abs. (2).

(3)            Die Regelung in vorstehendem Abs. (2) gilt für die Liquidation der Gesellschaft entsprechend (Abweichung im Sinne des § 72 Satz 2 GmbHG).

E.                  
jahresabschluss und prüfung

§ 21            
Ergebnisverteilung

Die Verteilung des Ergebnisses an die Gesellschafter erfolgt im Verhältnis der Geschäftsanteile. Sofern und soweit gesellschafterbezogene Rücklagen aufgelöst werden, erfolgt eine Auskehrung an denjenigen Gesellschafter, der die Einlage erbracht hat (Abweichung im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).

§ 22            
Jahresabschluss

(1)            Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung nach den anwendbaren Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unter Beachtung kommunalrechtlicher Anforderzungen aufzustellen und von dem durch die Gesellschafterversammlung bestellten Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Die Rechte der Gesellschafter im Sinne von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) bleiben hiervon unberührt.

(2)            Der aufgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Prüfbericht des Abschlussprüfers sind den Gesellschaftern unverzüglich zur Feststellung vorzulegen.

(3)               Den für die Gesellschafter zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden und Prüfungsorganen stehen die für die Prüfung von Beteiligungen bestehenden Befugnisse und Rechts zu; Prüfungsrechte nach §§ 54 HGrG und 44 HGrG werden hiermit ausdrücklich eingeräumt. Zum Zwecke der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Rechte haben die Rechnungsprüfungsbehörden ein unmittelbares Informationsrecht gegenüber der Gesellschaft sowie das Recht, die Geschäfts- und Betriebsräume der Gesellschaft zu betreten und in die Bücher und sonstigen geschäftlichen Unterlagen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Sind für Gesellschafter der Gesellschaft mehrere Rechnungsprüfungsbehörden zuständig, so sind die betroffenen Gesellschafter verpflichtet, für eine Abstimmung der verschiedenen zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden untereinander zu sorgen und darauf hinzuwirken, dass die Rechnungsprüfungsbehörden ihre ihnen nach diesem Absatz zustehenden Rechte koordiniert gegenüber der Gesellschaft ausüben.

(4)            Jeder Gesellschafter kann nach Maßgabe von § 51a und § 51b GmbHG von der Gesellschaft über die Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft verlangen und die Bücher und Schriften einsehen. Zur Wahrnehmung des Informationsrechts ist jeder Gesellschafter berechtigt, sich auf eigene Kosten qualifizierter sachverständiger Personen zu bedienen, die kraft Gesetzes zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind.

(5)               Auf Anfrage eines zuständigen Rechnungsprüfungsamts oder einer zuständigen Aufsichtsbehörde ist die Geschäftsführung der Gesellschaft ferner berechtigt und verpflichtet, die in vorstehendem Abs. (4) genannten Unterlagen an das Rechnungsprüfungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde zu übersenden.

F.                  
Schlussbestimmungen

§ 23            
Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten, insbesondere die Gerichts-, Notar- und Veröffentlichungskosten, Bankgebühren sowie Steuern, bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 2.730,00. Darüberhinausgehende Kosten tragen die Gründungsgesellschafter zu gleichen Teilen.

§ 24            
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Gesellschafter werden in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung ersetzen, durch die der mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Entsprechendes gilt im Fall von Lücken dieses Vertrags.

 

 

 

_________________________________________

Gesellschaftervereinbarung

betreffend die

ZIO GmbH

_________________________________________

 

zwischen

 

Gemeinde Andechs

Andechser Str. 16, 82346 Andechs-Erling, Deutschland

und

Gemeinde Berg

Ratsgasse 1, 82335 Berg, Deutschland

und

Gemeinde Feldafing

Bahnhofsplatz 1, 82340 Feldafing, Deutschland

und

Gemeinsames Kommunalunternehmen zur Trinkwasserversorgung

der Gemeinden Feldafing und Pöcking

Possenhofener Str. 5, 82340 Feldafing, Deutschland

- nachfolgend „Wasserversorgung Feldafing Pöcking gKU“ genannt -,

und

Gemeinde Pöcking

Feldafinger Straße 4, 82343 Pöcking, Deutschland

und

Stadt Starnberg

Stadtverwaltung Starnberg

Vogelanger 2, 82319 Starnberg, Deutschland

und

Gemeinde Tutzing

Kirchenstraße 9, 82327 Tutzing, Deutschland

 

 

(nachstehend einzeln auch „Partei“ oder gemeinsam „Parteien“ genannt)

A.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1

Grundsatz der Zusammenarbeit

(1)            Die Parteien haben gemeinsam die ZIO GmbH mit Sitz in Starnberg gegründet und sind an dieser zu gleichen Teilen als Gesellschafter beteiligt. Unternehmensgegen-stand der ZIO GmbH ist die Entwicklung und Bereitstellung von IT-Infrastruktur, ins-besondere Software, Hardware, Cloud-Services und Serverinfrastruktur, sowie die Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere Support, Wartung, Einkauf, Beratung und IT-Security-Management, zur Förderung der Standardisierung, Professio-nalisierung und Konsolidierung der von den Gesellschaftern genutzten kommunalen IT-Landschaft. Die Parteien beabsichtigen, die Grundzüge ihrer Zusammenarbeit ergänzend zum Gesellschaftsvertrag der ZIO GmbH in dieser Gesellschaftervereinbarung niederzulegen.

 

(2)            Die Parteien legen hiermit verbindlich fest, die ZIO GmbH zu marktüblichen Konditionen mit der Erbringung aller IT-bezogenen Leistungen zu beauftragen, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Parteien notwendig oder zweckmäßig ist.

 

 

B.

ZIVILRECHTLICHE AUSGESTALTUNG DES BETRIEBS

 

 

§ 2

 Vertragsbeziehungen

 

(1)           Die ZIO GmbH schließt mit den Parteien jeweils einen zivilrechtlichen Vertrag zur Erbringung der IT-Dienstleistungen für die Parteien.

 

(2)           Die ZIO GmbH übernimmt dabei keine verbindlichen Service Levels gegenüber den Parteien. Die ZIO GmbH ist aber bemüht, die Leistungen hochverfügbar zu erbringen.

 

§ 3

Bestellmechanik und Verrechnungsmethodik

 

(1)           Die Betriebsverträge sind variabel ausgestaltet. Sie erlauben den Parteien der ZIO GmbH eine flexible und eigenverantwortliche Bestellung von Leistungen (z.B. End-points, Serverkapazitäten, Softwarelizenzen) in Form von Einzelabrufen. Den genau-en Prozess der Einzelabrufe regeln die Betriebsverträge.

 

(2)           Die ZIO GmbH wird durch eine ausdifferenzierende Verrechnungsmethodik vergütet, die dem Umstand Rechnung trägt, dass sowohl fixe- als auch variable Kosten zielgerichtet und verursachungsgerecht von den Parteien getragen werden sollen. Von dieser Verrechnungsmethodik sind folgende drei Bestandteile umfasst:

               

                Grundgebühr je Gesellschafter: Jeder Gesellschafter bezahlt einen monatlichen Pauschalbetrag für die Leistungen abhängig von der Anzahl der Beamten bzw. Beschäftigten („Mitarbeiter“), die mit IT-Assets ausgestattet werden. Mit dieser Pauschale sollen im Wesentlichen Aufwendungen abgedeckt wer-den, die für alle Parteien gleichermaßen anfallen (z.B. Geschäftsführung, eigene Verwaltung).

 

                Userpauschale: Jeder Gesellschafter bezahlt zusätzlich je Mitarbeiter, der mit IT-Assets ausgestattet wird, einen monatlichen Pauschalbetrag für die Leistungen. Damit sollen insbesondere Standardsoftware pro User (z.B. Microsoft Office), Monitoring-Leistungen und Supportanfragen abgedeckt werden.

 

                Nutzungsabhängiger Abruf von Assets: Jeder Gesellschafter bezahlt zusätzlich einen variablen monatlichen Betrag für die bezogene IT-Hardware, Soft-ware und Dienstleistungen. Dabei ist jedem bezogenen Asset bzw. jeder Arbeitsstunde eine feste Vergütung zugewiesen. Die Vergütung für ein Hard-ware-Asset beinhaltet insbesondere die standardmäßig ausgelieferte Software mit Assetbezug (z.B. Antivirus).

 

C.

TECHNISCHE GOVERNANCE

 

§ 4

Betriebsgrundsätze

 

(1)           Ziel der ZIO GmbH als gemeinsamer Gesellschaft der Parteien ist es, den IT-Betrieb der Parteien unter optimaler Abwägung zwischen IT-Sicherheit und Wirtschaftlichkeit zu erbringen. Dabei ist stets das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

 

(2)           Im Rahmen des Rollouts und des Betriebs ist eine Vielzahl an fachlich-operativen Entscheidungen zu treffen, z.B.

              welche Geräte und Software von welchen Herstellern über welchen Zwischenhandel angeschafft werden (z.B. Endgeräte, Server, IT-Sicherheits-Hard- und -Software);

 

             welche Schutzmaßnahmen getroffen werden (z.B. Zwei-Faktor-Authentifizierung, Blockierung des USB-Ports, Blockierung des Netzwerkzugriffs von bestimmten Ländern); oder

 

              wo eigene Serverkapazitäten vorgehalten werden oder ob diese in externen Rechenzentren angemietet werden.

 

Die Mitarbeiter der ZIO GmbH werden diese fachlich-operativen Entscheidungen mit Blick auf die Grundsätze in C.§ 4(1) unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände treffen.

 

(3)           Allen Parteien ist bewusst, dass ein hohes Maß an IT-Sicherheit mit Einschränkungen bei der Bedienbarkeit der Endgeräte einhergeht. Mit Übergang des IT-Betriebs auf die ZIO GmbH werden Mitarbeiter (gleich in welcher Position) eines Gesellschafters nicht mehr nach eigenem Belieben Anwendungen installieren, USB-Sticks nutzen oder Endgeräte privat nutzen können bzw. dürfen. Von diesen Betriebs-grundsätzen, die die ZIO GmbH entwickelt, kann auch im Einzelfall keine Ausnahme gemacht werden.

 

(4)           Die Parteien werden das ihnen als Gesellschafterversammlung der ZIO GmbH zu-stehende Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung betreffend den täglichen, operativen Betriebs nur ausüben, sofern dies aus rechtlichen oder sonstigen über-geordneten Gründen geboten ist. Diese Einschränkung dient dazu, die Erfüllung der Grundsätze in C.§ 4(1), insbesondere die Sicherstellung eines hohen IT-Sicherheitsstandards, im Alltag sicherzustellen und diese Grundsätze nicht durch Einzelausnahmen zu konterkarieren.

 

§ 5

Policies

 

(1)           Die ZIO GmbH gibt den Parteien einheitliche Policies und Richtlinien der Nutzung und Absicherung der IT-Infrastruktur vor. Diese sind verbindlich und müssen von allen Mitarbeitern der Parteien im Rahmen der Zusammenarbeit verbindlich eingehalten werden.

 

(2)           Die ZIO GmbH installiert eine zentrale Compliance für alle Kommunen außerhalb des IT-Regelbetriebs zentral über eine neu einzurichtende Compliance-Stelle (ISB).

 

§ 6

Monitoring

 

(1)           Die ZIO GmbH leistet das Monitoring des IT-Betriebs bis auf Datenebene. Bei Fehl-nutzung kann die ZIO GmbH eingreifen und adäquate Maßnahmen treffen, um drohende Gefahren für die IT-Sicherheit abzuwenden, z.B. Nutzer suspendieren. Die beamten- bzw. arbeitsrechtliche Sanktion einer Fehlnutzung verbleibt bei den Parteien.

 

(2)           Zur forensischen Analyse erfolgter Angriffe auf die IT-Infrastruktur können Daten auf speziell dafür vorgesehenen Plattformen gespeichert, analysiert und Dritten (z.B. Software-Hersteller, Forensiker, Strafverfolgungsbehörden) zugänglich gemacht werden.

 

(3)           Das Monitoring kann durch sorgfältig ausgewählte Dritte erbracht werden.

 

 

D.

AUSSTATTUNG DER ZIO GMBH

 

§ 7

Anschubfinanzierung

(1)           Jede Partei verpflichtet sich untereinander, der ZIO GmbH – zusätzlich zur Stamm-einlage – jeweils einen Betrag in Höhe von EUR 135.000,00 für die Anschubfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Diese Beträge werden in die freie Kapitalrücklage der ZIO GmbH gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu deren freier Verfügung geleistet.

 

(2)           Die Einzahlung in Höhe von jeweils EUR 135.000,00 hat innerhalb von vierzehn Werktagen nach der Eintragung der ZIO GmbH in das Handelsregister an die ZIO GmbH auf ein von dieser benanntes Konto zu erfolgen, sofern sich die Parteien nicht auf einen anderen Zeitpunkt verständigen.

 

§ 8

Einbringung von IT-Vermögensgegenständen

 

(1)           Die Parteien werden IT-Infrastruktur in die ZIO GmbH einbringen.

 

(2)           Die Stadt Starnberg plant ihre IT-Abteilung im Wege einer Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 168 UmwG in die ZIO GmbH einzubringen. Gegenstand der Aus-gliederung soll die gesamte IT-Abteilung der Stadt Starnberg mit allen Rechtsverhältnissen sein. Diese sollen auf die ZIO GmbH übergehen. Im Zuge der Ausgliede-rung werden der Stadt Starnberg neue Geschäftsanteile an der ZIO GmbH gewährt. Die Anteilsgewährung wird im Rahmen einer Barkapitalerhöhung in Höhe von EUR 100,00 mit Sachagio erfolgen. Der Gegenwert der Vermögensgegenstände der aus-gegliederten IT-Abteilung (Wert des Sachagios) wird als gesellschafterbezogene Rücklage zugunsten der Stadt Starnberg verbucht. Der Gegenwert des Sachagios wird auf Basis einer zwischen den Parteien abgestimmten einheitlichen Bewertung festgelegt.

 

(3)           Die übrigen Parteien werden ebenfalls IT-Vermögensgegenstände im Rahmen von Barkapitalerhöhungen in Höhe von jeweils EUR 100,00 als Sachagio in die ZIO GmbH einbringen. Die Gegenwerte der eingebrachten Vermögensgegenstände (Werte der Sachagios) werden bei der ZIO GmbH jeweils als gesellschafterbezogene Rücklagen zugunsten der jeweiligen einbringenden Parteien verbucht.

 

§ 9

Umsatzsteuer

 

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Einbringungen einzeln wie auch zusammen, sofern diese aus einem umsatzsteuerpflichtigen Bereich der Parteien erfolgt, der Umsatzsteuer unterliegt und keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG darstellt. Die ZIO GmbH ist daher verpflichtet, sofern auf die einzelne Einbringung oder auf Teile hiervon Umsatzsteuer anfällt und durch die einzubringende Partei gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer an die einzubringende Partei zu zahlen. Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Wert der Sacheinlage (Sachagio) bzw. Teile hiervon. Sofern und soweit mit den Einbringungen bzw. umsatzsteuerbare Leistungen zwischen den einbringenden Parteien und der ZIO GmbH bewirkt werden, werden die betreffenden Parteien bzw. wird die betreffende Partei der ZIO GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Vollzug der Einbringung eine Rechnung, die den Vorgaben der §§ 14, 14a des Umsatzsteuergesetzes sowie den Vorgaben der Finanz-verwaltung entsprechen, ausstellen. Die ZIO GmbH ist umsatzsteuerliche Unternehmerin und verpflichtet sich das eingebrachte Vermögen ausschließlich für deren unternehmerische Zwecke entsprechend der satzungsrechtlichen Vorgaben zu verwenden. Die von ZIO GmbH geschuldete Umsatzsteuer ist unmittelbar mit Rechnungsstellung fällig.

E.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 10

Geheimhaltung

 

(1)           Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, mitunter den Inhalt dieser Gesellschaftervereinbarung sowie sämtliche Daten und Informationen, von denen die Parteien im Zusammenhang mit der Anbahnung, der Gründung und/oder dem Betrieb der ZIO GmbH Kenntnis erlangen („Vertrauliche Informationen“), streng geheim zu halten, diese insbesondere sicher aufzubewahren und Vertrauliche Informationen weder unmittelbar noch mittelbar Dritten zugänglich zu machen, soweit nicht nachfolgend ausdrücklich gestattet. Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere

 

a)             sämtliche Korrespondenz und Gespräche zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der ZIO GmbH;

 

b)            sämtliche technischen, wirtschaftlichen, organisatorischen, geschäftlichen und sonstigen Informationen (z. B. Ergebnisberichte, Skizzen, Präsentationen, Handelsstrategien, nicht-öffentliche Finanzdaten, Eigenschaften, Computerpro-gramme, Dokumentationen, Koordinatensysteme, Sicherheitseigenschaften, Sicherheitslücken, Analysetools), die die Parteien sich gegenseitig zugänglich machen, sei es schriftlich, mündlich, optisch, in Form von Mustern, Modellen oder in sonstiger Weise;

 

c)             Informationen, die von einer Partei als vertraulich gekennzeichnet wurden oder bei vernünftiger Betrachtung der Umstände als vertraulich anzusehen sind.

 

(2)           Die Parteien werden Vertrauliche Informationen mit der gleichen Sorgfalt behandeln wie seine eigenen Vertraulichen Informationen, mindestens aber mit der Sorg-falt eines ordentlichen Kaufmanns.

 

(3)           Die Parteien dürfen Vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern zugänglich machen, die für die jeweilige Partei unmittelbar mit IT-Leistungen befasst sind.

 

(4)           Den Parteien ist eine Weitergabe von Vertraulichen Informationen an Dritte nur gestattet, soweit dies erforderlich ist. Als Dritte im Sinne dieser Ziffer gelten nicht professionelle Berater der Parteien, soweit diese unter einer gesetzlichen oder vertragsstrafenbewehrten vertraglichen Schweigeverpflichtung stehen.

 

(5)           Von den vorstehenden Verpflichtungen zur Geheimhaltung sind Informationen aus-geschlossen, die

 

a)             der Öffentlichkeit auf andere Weise als durch eine Verletzung dieses Vertrags bekannt geworden sind;

b)            von einer Partei unabhängig von dem Zugang zu Vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt wurden;

c)             einer Partei am Tage der Übermittlung bereits rechtmäßig vorliegen und nicht von einer anderen Partei stammen; oder

d)            von einer Partei ausdrücklich schriftlich als nicht vertraulich und nicht geheimhaltungsbedürftig oder mit der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis zu einer beliebigen Verwendung bzw. Verwertung zur Verfügung gestellt werden.

 

(6)           Die Parteien sind von der Verpflichtung zur Geheimhaltung befreit, soweit sie Ver-trauliche Informationen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder Verfügungen staatlicher Organe zwingend offenlegen müssen.

 

(7)           Es wird klargestellt, dass zwischen den Parteien untereinander diese Pflicht zur Geheimhaltung nicht besteht, sodass Vertrauliche Informationen unter den Parteien geteilt werden können.

 

§ 11

Verhältnis zur ZIO GmbH

 

(1)           Die Parteien verpflichten sich, darauf hinzuwirken und ihr Stimmrecht als Gesellschafter der ZIO GmbH so auszuüben, dass den Bestimmungen dieser Gesellschaftervereinbarung auf Ebene der ZIO GmbH bestmöglich Geltung verschafft wird. Die Bestimmungen der Bayerischen Gemeindeordnung bleiben unberührt.

 

(2)           Die ZIO GmbH kann aus dieser Gesellschaftervereinbarung eigene Rechte ableiten (echter Vertrag zugunsten Dritter).

 

(3)           Diese Gesellschaftervereinbarung ergänzt als schuldrechtliche Nebenvereinbarung den Gesellschaftsvertrag der ZIO GmbH. Im Fall von Widersprüchen geht der Gesellschaftsvertrag vor.

 

§ 12

Inkrafttreten und Laufzeit

 

(1)           Diese Gesellschaftervereinbarung wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der ZIO GmbH in das Handelsregister geschlossen.

 

(2)           Die Gesellschaftervereinbarung wird für eine Laufzeit von zehn Jahren geschlossen und verlängert sich, sofern sie nicht mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt wird, stets automatisch um weitere fünf Jahre.

 

(3)           Eine Partei scheidet als Partei dieser Gesellschaftervereinbarung aus, wenn sie nicht mehr Gesellschafter der ZIO GmbH ist. Die Gesellschaftervereinbarung gilt in diesem Fall zwischen den übrigen Parteien, welche weiter Gesellschafter der ZIO GmbH, fort. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt für den betreffenden Gesellschafter über sein Ausscheiden hinaus fort.

 

§ 13

Änderungen und Beteiligte

 

(1)           Änderungen oder Ergänzungen dieser Gesellschaftervereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, sofern zwingendes Recht nicht eine strengere Form vorschreibt. Diese Formvorschrift kann nur schriftlich außer Kraft gesetzt werden.

 

(2)           Die Parteien verpflichten sich darauf hinzuwirken, dass neue Gesellschafter der ZIO GmbH spätestens mit ihrem Eintritt als Gesellschafter auch dieser Gesellschafter-vereinbarung beitreten.

 

§ 14

Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Gesellschaftervereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung ersetzen, durch die der mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Entsprechendes gilt im Fall von Lücken dieser Gesellschaftervereinbarung. 

 

 

Andechs, den_________________________

 

____________________________________
Georg Scheitz

Erster Bürgermeister der Gemeinde Andechs

 

 

Berg, den ____________________________

 

____________________________________
Rupert Steigenberger

Erster Bürgermeister der Gemeinde Berg

 

 

Feldafing, den ________________________

 

____________________________________              

Bernhard Sontheim

Erster Bürgermeister der Gemeinde Feldafing

 

 

Feldafing, den ________________________

 

____________________________________
Yvonne Kolbe

Vorständin des Wasserversorgung Feldafing Pöcking gKU

 

 

Pöcking, den _________________________

 

____________________________________              

Rainer Schnitzler

Erster Bürgermeister der Gemeinde Pöcking

 

 

Starnberg, den _______________________

 

____________________________________
Patrick Janik

Erster Bürgermeister der Stadt Starnberg

 

 

Tutzing, den _________________________

 

____________________________________
Marlene Greinwald

Erste Bürgermeisterin der Gemeinde Tutzing

 

 

einstimmig beschlossen    Ja: 17    Nein: 0    Anwesend: 17

 

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Tutzing entsendet Herrn Geschäftsleiter Marcus Grätz als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der "ZIO GmbH". Die Amtsdauer wird zunächst befristet bis 30.06.2026.