Sitzung: 14.02.2023 BOA/2023/02/14
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Bedenken und
Anregungen:
Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 101 „Herrestraße Nord“ (früher 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 5 für das Wohngebiet an der nördlichen Herrestrasse) mit
Begründung in der Fassung vom 13.September 2022 lag der Zeit vom 04. November
2022 bis einschließlich 06. Dezember 2022 im Rathaus der Gemeinde Tutzing
öffentlich aus
(§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die
während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden
gem. § 1 Abs. 7
BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden
/Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen
abgegeben:
·
Verband Wohnen, Keine Rückmeldung
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange:
Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom
07.11.2022:
In vorstehender Angelegenheit
haben wir am 09.10.2019 Stellung genommen. Unsere Stellungnahme haben Sie
weitgehend in die aktuelle Fassung des Bebauungsplanes umgesetzt. Durch den Planungsumgriff
verläuft nach unseren Aufzeichnungen das in diesem Abschnitt verrohrt
geführte Gewässer III. Ordnung Staudagraben. Aufgrund der Verrohrung ist,
sofern in diese nicht eingegriffen wird, hinsichtlich wasserbaulicher Aspekte
nichts zu veranlassen. Im Hinblick auf den künftig immer wichtiger
werdenden Schutz vor Starkregenereignissen regen wir aufgrund der Hanglage
erneut an, die ggf. neu zu errichtenden Anbauten nach aktuellen Erkenntnissen
zu schützen bzw. bei Umbauten diesen Schutz zum Standard zu machen und
schlagen hierzu folgende Festsetzungen vor: „Die Rohfußbodenoberkante
des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens 25 cm über Fahrbahnoberkante/
über Gelände festgesetzt.“ (Hinweis: Dazu sollte die Gemeinde möglichst Kote(n) im Plan und
Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei
Gewicht beizumessen). „Tiefgaragenzufahrten
sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße
oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“ „Zum Schutz vor
eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind
geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder
Rückschlagklappen.“ „Gebäude, die aufgrund
der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände
konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich
abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“ Für die Ziffer 11 des Bebauungsplanes
„Niederschlagswasserbeseitigung“ machen wir aufgrund des § 3 i.V.m. § 1
NWFreiV darauf aufmerksam, dass die Notwendigkeit für ein Wasserrechtliches
Verfahren nicht auf Grundstücke abstellt, sondern auf angeschlossene Flächen
pro Versickerungsanlage. Hierzu ist u.U. ein Konzept aufzustellen, wenn sich bei den noch zu
führenden Untersuchun-gen herausstellen sollte, dass eine ausreichende
Sickerfähigkeit auf dem Grundstück nicht gegeben ist und die
Niederschlagswasserbeseitigung im Bestand über den Staudagraben erfolgt.
Sollte dies der Fall sein, verweisen wir auf die TRENOG, insbesondere auf Nr.
4.4, wonach die in anderer Hinsicht begrüßenswerte Nachverdichtung hinsichtlich
der Leistungs-fähigkeit des verrohrten Gewässers zu untersuchen ist. |
Die Anregung wird in den
Hinweisen des Bebauungsplanes wie folgt ergänzt: Schutz vor Überflutungen
infolge von Starkregen Infolge von
Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu
vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das
Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse
dauerhaft verhindern. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der
Fahrbahnoberkante wird empfohlen.
Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen,
z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. „Tiefgaragenzufahrten sind
konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße
oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“ Die Ausführungen werden
zur Kenntnis genommen. Derartige Vorgaben müssen im Rahmen einer
Wasserrechtlichen Erlaubnis oder eines entsprechenden Entwässerungsantrages
gestellt werden. |
Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom
15.11.2022
„Gegen das Planvorhaben bestehen keine
grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und
der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Der
Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und
links zur Trassenachse. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen
Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen.
Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftspor-tal.html |
Die Anregung wird
sinngemäß als Hinweis im Bebauungsplan übernommen. |
Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 15.11.2022
Gegen die Bauleitplanung bestehen bei Beachtung
der nachfolgenden Bedingungen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer
Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken. 1.
Infrastrukturelle Belange 2.
Immobilienspezifische Belange 3.
Hinweise für Bauten nahe der Bahn Die Belange und Hinweise wurden
|
Die Ausführungen werden
zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder
Ergänzung des Bebauungsplanes ist nicht notwendig. |
Kreisbranddirektion Starnberg, Schreiben vom
15.11.2022:
1.
Löschwasserversorgung 1.1
Hinsichtlich der Löschwasserversorgung bestehen unsererseits keine
grundsätzlichen Bedenken. 2. Erschließung 2.1 Hinsichtlich der
Erschließungssituation bestehen keine grundsätzlichen Bedenken 3. Zweiter Flucht- und Rettungsweg 3.1 Hinsichtlich des zweiten
Flucht- und Rettungsweges bestehen
unserseits keine grundsätzlichen Bedenken |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes ist nicht notwendig. |
Telekom, Schreiben vom 17.11.2022:
„….Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom
zurzeit nicht berührt. Gegen eine Aufstockung der Bestandshäuser, um weiteren
Wohnraum zu schaffen, bzw zum Zweck der Nachverdichtung haben wir keinerlei
Einwände. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.“ |
Die Ausführungen werden
zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder
Ergänzung des Bebauungsplanes ist nicht notwendig. |
Abwasserverband Starnberger See, Schreiben
vom 30.11.2022:
1.) Veranlassung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 101 soll die
ursprüngliche 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.5, welche 1977 nicht bis zur
Rechtskraft des Bebauungsplanes fertiggestellt wurde, abgeschlossen werden. 2.) Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nr.
685/49, /50, /51, /52, /53, /54, /55 und 678/36 sowie Teilflächen aus den Fl.
Nrn. 678, /38, /39 und 704/1 Gemarkung Tutzing. 3.) Abwasserbeseitigung Der Abwasserverband Starnberger See unterhält die
Abwasserentsorgung im Trennsystem (Trennverfahren). Hierfür sind getrennte
Leitungs- und Kanalsysteme für die Ableitung von Schmutzwasser und für
Niederschlagswasser angelegt. Das Trennsystem entlastet auf diese Weise die Kläranlage
Starnberg von großen Wassermengen aus Niederschlagsereignissen. 3.1 Schmutzwasserbeseitigung Der Bebauungsplan Nr.101 – „Herrestraße Nord“ geht einher
mit dem Anschluss an die zentrale Abwasseranlage des Abwasserverbandes
Starnberger See. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Ableitung von
sog. häuslichem Abwasser; spezielle gewerbliche Abwässer sind entsprechend
vorzubehandeln bzw. gesondert zu entsorgen. Solche gewerblichen und/oder industrielle
Abwasserableitungen sind in den Unterlagen nicht beschrieben. Der Abwasserverband Starnberger See unterhält auf dem
Flurstück 678/38, Herrestraße Straße einen Schmutzwasserkanal, an welchen die
Flurstücke angeschlossen werden können (unabhängig von der derzeitigen
Anschlusssituation). Für die Flurstücke werden Grunddienstbarkeiten /
Leitungsrechte benötigt, die zurzeit dem Abwasserverband nicht vorliegen. Über den Ringkanal wird somit das Abwasser der Kläranlage
Starnberg zugeführt, die die entsprechende Reinigung des Abwassers mit
Ableitung in den Vorfluter (Würm) sicherstellt. Die Erschließungssicherheit des
Vorhabens gilt schmutzwassertechnisch, nur unter Voraussetzung der
notwendigen Leitungsrechte / Grundbucheintrag, als gegeben. Bei eventuell vorgesehenen Flurstücksteilungen oder
zukünftigen neuen Leitungsverlegungen über mehrere Flurstücke hinweg ist auf
gegebenenfalls notwendige Grunddienstbarkeiten / Leitungsrechte zu achten! Der Abwasserverband ist bei derartigen Vorhaben nach Möglichkeit
bereits im Vorfeld mit einzubinden. Die entsprechenden Planunterlagen zur Genehmigung eines
gegebenenfalls erforderlichen Entwässerungsplans sind beim AV Starnberger See
gesondert einzureichen. Im Rahmen der hier beschriebenen Stellungnahme zum Bebauungsplan wird
die Anschlusssicherheit beurteilt, die Prüfung eines Entwässerungsplans wird
dadurch nicht ersetzt und muss noch gesondert erfolgen. 3.2.) Niederschlagswasserbeseitigung Der Abwasserverband Starnberger See unterhält auf dem
Flurstück 678/38 Herrestraße Straße und auf dem Flurstück 685/52
(Teilbereich), einen Niederschlagswasserkanal, an welchen die Flurstücke
angeschlossen werden können (unabhängig von der derzeitigen Anschlusssituation).
Für Flurstück werden Grunddienstbarkeiten / Leitungsrechte
benötigt, die zur-zeit dem Abwasserverband nicht vorliegen. Die Erschließungssicherheit des
Vorhabens gilt niederschlagswassertechnisch, nur unter Voraussetzung der
notwendigen Leitungsrechte / Grundbucheintrag, als gegeben. Alternativ zur Einleitung in den Niederschlagswasserkanal
wäre auch eine Versickerung des Niederschlagswassers im Planungsgebiet
grundsätzlich möglich, soweit die Bodenkennwerte eine Versickerung zulassen. Dies entspräche dem wasserwirtschaftlichen Ziel,
anfallendes Oberflächenwasser vor Ort direkt dem Untergrund zuzuführen. Die Versickerungsfähigkeit ist im Zuge des
Bauantragsverfahrens nachzuweisen (kf >= 1 x 10-6 m/s). Eine weitere Möglichkeit ist die Einleitung in den
Staudagraben, ein Gewässer III. Ordnung. Dieser verläuft von West, Fl. Nr. 685/52,
nach Osten Fl. Nr. 704/1. Bei eventuell vorgesehenen Flurstücksteilungen oder
zukünftigen neuen Leitungsverlegungen über mehrere Flurstücke hinweg ist auf
gegebenenfalls notwendige Grunddienstbarkeiten / Leitungsrechte zu achten! Der Abwasserverband ist bei derartigen Vorhaben nach
Möglichkeit bereits im Vorfeld mit einzubinden. Wie für die Schmutzwasserableitung gilt auch für die
Niederschlagswasserableitung, dass die entsprechenden Planunterlagen zur
Genehmigung des Entwässerungsplans beim AV Starnberger See gesondert
einzureichen sind. Im Rahmen der hier beschriebenen Stellungnahme zum
Bebauungsplan wird die Anschlusssicherheit beurteilt, die Prüfung des
Entwässerungsplans wird dadurch nicht ersetzt und muss noch erfolgen. 4.) Ableitung von Grund-, Hang- und
Quellwasser Durch mögliche bauliche Verdichtungen und Hangbauweisen
könnte Quell- oder Schichtenwasser angetroffen werden. Deren Einleitung in Kanäle des Abwasserverbandes Starnberger See ist
gemäß Entwässerungssatzung nicht gestattet, da es sich nicht um Abwasser
handelt. Entsprechende Voruntersuchungen des Baugrunds sind hier
empfehlenswert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass beim Bau
auftretendes Grund-, Hang- und Quellwasser nicht vom AV Starnberger See
abgeleitet wird. Der AV Starnberger See übernimmt für eventuell auftretende
Schäden keinerlei Haftung. 5.) Nachweis des Überflutungsschutzes
und des Notwasserweges Bei Grundstücken über 800 m² abflusswirksamer Gesamtfläche
ist gemäß Ent-wässerungssatzung des Abwasserverbandes Starnberger See das
Rückhaltevermögen des entsprechenden Grundstückes bezogen auf das
5-minütige,30-jährliche Regenereignis nachzuweisen. Damit wird sichergestellt, dass beim Versagen der
vorhandenen Regenrückhaltungen auf den Grundstücken Beeinträchtigungen
angrenzender Grundstücke aus Starkniederschlägen ausgeschlossen werden
können. Zudem ist für den Katastrophenfall mit einem 5-minütigem, 100-jährlichen
Regenereignis der sog. Notwasserweg nachzuweisen. Dieser Weg soll aufzeigen,
wohin Oberflächenwasser aus entsprechenden Starkregenereignissen fließt, wenn
es beim Versagen der Rückhalteeinrichtungen auf den Grundstücken nicht mehr
zurückgehalten werden kann. Auf diese Weise wird die Möglichkeit zur
systematischen Darlegung geschaffen, welche Gebiete bzw. Grundstücke einem
erhöhten Gefährdungspotential durch Niederschlagsabflüsse aus
Starkniederschlagsereignissen unterliegen. 6.) Ergänzung / Sonstiges Eine eventuell notwendige temporäre Ableitung von
Baugrubenwasser (Grundwasser-absenkung) o.ä. ist rechtzeitig beim
Abwasserverband (Einleitgenehmigung) und beim Landratsamt (Wasserrecht) zu
beantragen. Im Übrigen ist die Entwässerungssatzung (EWS) des
Abwasserverbandes nebst Zusätzlichen Technischen Bestimmungen (ZTB)
grundsätzlich zu beachten und rechtlich bindend! Zur Satzungsentwurf zum Bebauungsplan in der Planfassung
vom 13.09.2022 haben wir eine weitere Anmerkung: II. Hinweise: Punkt 13. heißt es „Der Privatweg Fl.Nr.685/54 sollte mit einem Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des AV versehen werden“. Das muss heißen
„Der Privatweg Fl. Nr. 685/54 und Fl. Nr. 678/38 muss ein Geh-, Fahr- und Lei-tungsrecht
zugunsten der Anschlussnehmer versehen werden“. Zusätzlich ist ein
Leitungsrecht für den Abwasserverband auf Flurstücks Nummern 678/38 und
678/36 vorzusehen. |
Die Ausführungen werden
zur Kenntnis genommen. Nach Kenntnisstand der
Gemeinde sind keine speziellen
gewerblichen/Industriellen Abwässer bei dem geplanten
Gebiet zu erwarten. Sollten sich
hier noch Änderungen in der
Ausführungsplanung ergeben, obliegt es den
Bauherrn entsprechende Anträge zu
stellen und Maßnahmen zu ergreifen. Bei Hinweis Nr. 13 wurde
aufgenommen, dass der Privatweg mit einem Geh- Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten des Abwasserverbandes versehen werden soll. Der Hinweis zu
vorgesehenen Flurstücksteilungen oder zukünftigen
neuen Leitungsverlegungen über
mehrere Flurstücke hinweg wird zur
Kenntnis genommen. Der Entwässerungsplan wird
im Zuge der Ausführungsplanung mit dem Abwasserverband
abgestimmt. Die Grundstücke der
Wohngebäude im Plangebiet sind seit Jahrzehnten über die bestehende
Privatstraße angeschlossen. Im Bebauungsplan soll ein
derartiger Anschluss mittels Grunddienstbarkeit oder Leitungsrechten nicht
vorgegeben werden. Der Entwässerungsplan wird
im Zuge der Ausführungsplanung mit dem Abwasserverband
abgestimmt. Der Hinweis zu
vorgesehenen Flurstücksteilungen oder
zukünftigen neuen Leitungsverlegungen über
mehrere Flurstücke hinweg wird zur
Kenntnis genommen. Der Entwässerungsplan wird
im Zuge der Ausführungsplanung mit dem Abwasserverband
abgestimmt. Die Ausführungen werden
zur Kenntnis genommen. In den Hinweisen des
Bebauungsplans wird ergänzt: Schutz vor Überflutungen
infolge von Starkregen Infolge von
Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu
vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das
Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine
Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen.
Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen,
z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. In der Begründung wird
ergänzt: Überflutungsschutz und
Notwasserweg: Bei Grundstücken über 800
m² abflusswirksamer Gesamtfläche ist gemäß Entwässerungssatzung des
Abwasserverbandes Starnberger See das Rückhaltevermögen des entsprechenden
Grundstückes bezogen auf das 5-minütige, 30-jährliche Regenereignis
nachzuweisen. Damit wird sichergestellt, dass beim Versagen der vorhandenen
Regenrückhaltungen auf den Grundstücken Beeinträchtigungen angrenzender
Grundstücke aus Starkniederschlägen ausgeschlossen werden können. Zudem ist für den
Katastrophenfall mit einem 5-minütigem, 100-jährlichen Regenereignis der sog.
Notwasserweg nachzuweisen. Dieser Weg soll aufzeigen, wohin Oberflächenwasser
aus entsprechenden Starkregenereignissen fließt, wenn es beim Versagen der
Rückhalteeinrichtungen auf den Grundstücken nicht mehr zurückgehalten werden
kann. Auf diese Weise wird die Möglichkeit zur systematischen Darlegung
geschaffen, welche Gebiete bzw. Grundstücke einem erhöhten
Gefährdungspotential durch Niederschlagsabflüsse aus Starkniederschlagsereignissen
unterliegen. Inwieweit und in welchem
Umfang in diesem speziellen Fall die beiden o.g. Nachweise
(Überflutungsschutz und Notwasserweg) bedingt durch die Alleinlage
tatsächlich zu erbringen sind, ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für
den Entwässerungsplan im Einzelfall zu klären. Die Ausführungen werden
zur Kenntnis genommen. Der Hinweis im
Bebauungsplan wird entsprechend geändert. |
Kreisbauamt, Schreiben vom 06.12.2022:
1.
Die Verfahrensart ist vorliegend nicht
eindeutig festgelegt worden. Da die öffentliche Bekanntmachung hierzu keine
Aussage trifft, was gesetzlich auch nicht gefordert wird, so könnte man
zunächst von einem Regelverfahren ausgehen. Dagegen wird in der Präambel auf
ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB verwiesen, während aus der
Begründung ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB zur Anwendung
kommen soll. Um Prüfung und Anpassung wird daher gebeten. 2.
Die mit der Festsetzung I. 5.1 tatsächlich in Erscheinung tretende Wandhöhe
ist zu unbestimmt, was - da die Festsetzungen städtebaulich begründet werden
müssen - rechtlich unzulässig ist. Sofern der untere Bezugspunkt der
Wandhöhe eine vom tatsächlichen Gelände unabhängige Höhe aufweist, muss der
Bezug zum Gelände und die zulässigen Abgrabungen / Aufschüttungen bezogen auf
die Wandhöhe definiert werden. Im vorliegenden Fall sind die
Aufschüttungen und Abgrabungen (I. 7.1) auf das natürliche Gelände bezogen, die Wandhöhe nach I. 5.1
aber auf eine Höhenkote. Da die Differenz zwischen Höhenkote und natürlichem
Gelände unklar ist, ist die Festsetzung der Wandhöhe ebenfalls unklar. 4. Festsetzung I. 4.2 i.V.m. I.
4.3: Wie soll eine Terrasse, die unter einem
Balkon liegt, gerechnet werden? Da es eine „doppelte“ GR-Berechnung nicht
gibt, können Terrassen demnach auch eine Fläche von 80 m² aufweisen. Ist dies
so gewollt? 5. Festsetzung I. 4.5:
Die Anzahl der Wohneinheiten kann nicht pro Bauraum festgesetzt werden. 6.
Festsetzung
I. 5.1 i.V.m. I. 6.2: Wenig vorstellbar erscheint eine Wiederkehr
oder ein Standgiebel dessen Wandhöhe unter der des Haupthauses liegt. 7.
Festsetzung
I. 6.4: Ist eine zwingende Firstrichtung bei
Bauräumen, deren orthogonal zur Firstrichtung verlaufenden Länge deutlich
über der parallel zur Firstrichtung verlaufenden Höhe des Bauraums liegt,
tatsächlich erstrebenswert? Die daraus resultierende Firsthöhe ist
städtebaulich gegenüber den rechteckigen Bauräumen wenig überzeugend. Wir
bitten um Überprüfung. Im
Übrigen werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem
Schreiben vom 26.09.2019 hinausgehen. |
Es handelt sich um ein Verfahren nach § 13a BauGB, dies wird entsprechend
angepasst. Die Festsetzung wird in diesem Sinne überarbeitet. Die Festsetzung wird zur Klarstellung entsprechend ergänzt, wobei die
vorgeschlagene Formulierung in Klammern gesetzt wird. Die Festsetzungen werden zusammengefasst und so umformuliert, dass
sich für alle genannten Anlagen eine max. Fläche von 80 qm ergibt. Die Festsetzung wird entsprechend geändert. Die Beschränkung der
Wohneinheiten bezieht sich nun auf jedes Wohngebäude. Die Festsetzung wird umformuliert, es wird festgesetzt, dass die Höhe
des Standgiebels etc. mind. 30 cm unter dem Giebel das Hauptdaches liegen
muss, die Dachneigung des Hauptgebäudes ist zu übernehmen. Die Anregung wurde überprüft. Die Festsetzung soll beibehalten werden, der First des Gebäudes ist
vom Bestand übernommen, alle Gebäude sollen den Giebel der
Erschließungsfläche zugeordnet haben. |
LRA Starnberg, Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 20.12.2022
„Die Untere
Immissionsschutzbehörde nimmt zu o.g. Bebauungsplan wie folgt Stellung: Seit April 2021 ist die DIN 4109 in der
Fassung vom Januar 2018 als Technische Baubestimmung eingeführt. Wir bitten,
dies im Hinweis 10 entsprechend zu korrigieren. Der 2. Absatz von Hinweis 10 kann aus
immissionsschutzfachlicher Sicht gestrichen werden, da der darin dargestellte
Sachverhalt in der Festsetzung 16 umgesetzt ist. Möchte die Gemeinde den
Sachverhalt näher erläutern, so empfehlen wir, diesen Passus unter Punkt F in
die Begründung aufzunehmen. Ansonsten werden zu dieser Auslegung keine weiteren
Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die bereits in unseren
Schreiben vom 03.09.2009 und 16.09.2019 geäußerten Aspekte hinausgehen. |
Hinweis 10 wird entsprechend
aktualisiert. Der zweite Absatz wird in der Begründung
mit aufgenommen, um die festgesetzte Regelung besser zu erläutern. |
Stellungnahmen der
Öffentlichkeit:
Marion Zistl, E-Mail vom 09.11.2022:
1. Warum ist die GR für mein Grundstück (Fl.Nr. 685/49), welche in der
Fassung vom 29.04.2014 betrug: GR 230, nun in der neuen Fassung
vom 13.09.2022 auf eine GR 220 heruntergesetzt worden? Ich
weise an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass mein Grundstück mit dem von
der Bahn erworbenen Hanggrundstück zwischenzeitlich verschmolzen wurde und
nicht mehr 676qm, sondern 937 qm beträgt. Dies würde nun sogar für ein
Doppelhaus reichen. Meines Erachtens müsste jedenfalls die GR seit dem
Entwurf von 2014 nicht verkleinert, sondern vergrößert werden. 2. In Ihrem Auszug aus dem Sitzungsbuch der Gemeinde haben Sie auf Seite
1, linke Spalte ganz unten, meine Frage formuliert, ob ich eine Dachterrasse
bauen darf. Eine Antwort auf diese Frage finde ich nicht. Ich beantrage weiterhin, dass ich die
Möglichkeit bekomme, in irgendeiner zulässigen Form eine Dachterrasse /
Loggia zu bauen, damit bei einer 2-Parteien-Lösung auch der Bewohner des OG
die Möglichkeit hat, sich in einem größeren Bereich an der frischen Luft
aufzuhalten, als nur auf einem Balkon. Eine höhere Wandhöhe wäre dazu nicht
nötig, wenn man Geländer bauen darf. Aber eine Dachverkürzung, egal an
welcher äußeren Ecke des Hauses wäre wichtig. Zählt das auch zu „ruhiger
Dachlandschaft“ oder wäre das ein Einschnitt? |
Die
neue Fassung des Bebauungsplanes weist zur geringfügig reduzierten
Grundfläche zusätzliche Grundflächen für Balkone und Terrassen etc. auf. Beim
bisherigen Bebauungsplanentwurf waren diese Flächen in der Grundfläche von
230 qm beinhaltet. Insofern
ist insgesamt sogar eine größere Grundfläche zulässig. Die
Verschmelzung mit dem Hanggrundstück hat keine Auswirkung auf die zulässige
Grundfläche, insbesondere ist aufgrund der Gasleitung eine Vergrößerung des
Bauraumes zur Bahn hin nicht möglich / nicht zulässig. Die
Gemeinde Tutzing hat hier entschieden, dass Dachterrassen zu Gunsten einer
ruhigen Dachlandschaft in diesem Bebauungsplan nicht zugelassen werden
sollen. Bei zwei Wohneinheiten kann entsprechend den Vorgaben des
Bebauungsplanes auch ein Balkon angebracht werden. Zur
Erläuterung: Die
Festsetzung einer Dachterrasse ergibt immer eine höhere Wandhöhe als die
Wandhöhe bei einem Satteldach, da auch der Bodenaufbau des Balkons und das
mind. 90 cm hohe Geländer zu berücksichtigen sind. Eine
Dachterrasse ist grundsätzlich als Einschnitt in die Dachlandschaft zu sehen,
daher wurden diese im Bebauungsplangebiet nicht zugelassen. |
Wolfgang u. Gudrun Marchner, Schreiben vom 18.11.2022:
5.2
Bezugshöhenkote Die
Bezugshöhenkote von unserem Grundstück Flur-Nr. 685/52 ist im Plan fehlerhaft
oder nicht zweifelsfrei lesbar. Richtig ist 616,20 NHN. 8.1
Flächen für Garagen oder Carports Hier liegt gemäß Auszug aus dem Sitzungsbuch vom
13.09.2022 des Bau- und Ortsplanungsausschusses ein einstimmiger Beschluss
des Bauausschusses vor, der für Garagen und Carports einen Abstand vom 5 m
zur Straße festlegt. Offensichtlich wurde vergessen, dies entsprechend in
B-Plan einzuarbeiten. 10. / 11. Öffentliche bzw. private Verkehrsfläche Die auf dem südlichen Ende der Privatstraße (Flur
678) neu eingezeichnete öffentliche Verkehrsfläche ist willkürlich und
täuscht einen Zustand vor, den es in Wirklichkeit gar nicht gibt
(Abstraktionsprinzip?). Wir ersuchen Sie diese Eintragung zu löschen, sie
schafft für Verwirrung. |
Die
Höhenkote wird entsprechend berichtigt. Die
Feststellung ist richtig, der Bebauungsplan wird in diesem Sinne berichtigt. Der
kleine Teilbereich der privaten Verkehrsfläche, also nur der südliche Bereich
von Fl. Nr. 678/38 ist als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen, so dass
bei einer späteren Einigung mit den Eigentümern der Fläche dieser Bereich
öffentlich gewidmet werden kann. Dies ist erst dann möglich, wenn mit allen
betroffenen Eigentümern eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden
kann. |
Monika von Hagen, Schreiben vom 01.12.2022:
Anmerkung: Die
Grundfläche kann auf den Flurstücken 685/51 und 685/50 gemäß Baufenster nicht
ganz ausgeschöpft werden; 685/49 und 685/52 haben hingegen ein größeres
Baufenster zugesprochen und könnten ferner ihre bisherige Dachform angesichts
der Einbindung der überbauten Garagen beibehalten. Insofern ist hier eine
gewisse Ungleichbehandlung gegeben, die sich auf die Grundfläche bezogen
jedoch aus den Grundstücksgegebenheiten ergibt. Rückfragen: Ausweitung der
öffentlichen Verkehrsfläche am westlichen Ende des Flurstücks 678/37 auf den Bereich der
Privatstraße: Gemäß Besprechung vom 20.06.2022 soll das Flurstück 678 auf
Bitten der Gemeinde über die Privatstraße möglich sein. Besprochen wurde die
Möglichkeit des Abkaufs oder eine „Widmung“. Seitens eines Anwohners wurde
bereits in der Sitzung angemerkt, dass als Voraussetzung in jedem Fall die
Pflichten (wie Verkehrssicherungs- oder Räumpflicht) und Kosten
(beispielsweise etwaiger Straßenreparaturen) für dieses Teilstück von der
Gemeinde getragen werden müssten. Insofern bedarf es in diesem Punkt noch
weiterer Klärung sowie einer Ausweißung im Plan, wo die tatsächlich aktuell
gegebenen Grenzen der Privatstraße verlaufen. Anfrage: Welches
sind die Voraussetzungen für den Kauf des Teils der öffentlichen Grünfläche
Flur-Nr. 704/1, die an das Flurstück 685/51 angrenzt? Hierbei geht es um den
vollständig verrohrten Teil des Bachlaufs – analog dem Teilstück, das durch
das Flurstück 685/52 führt. Das Ende des verrohrten Bachlaufs südlich des
Flurstücks 685/55 ist nicht Gegenstand der Anfrage und wäre weiterhin
öffentlich zugänglich. Die Abwasserleitungen sind ebenfalls nicht betroffen,
da diese bereits auf dem Flurstück 685/51 zusammenlaufen und außerhalb der
betroffenen Fläche ins öffentliche Netz geführt werden. |
Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die „Ungleichbehanldung“ wird
nicht gesehen, in den angesprochenen Baufenstern besteht u.a. aufgrund des
Grundstückszuschnittes mehr Flexibilität, den Bauraum zu nutzen. Dies ist
aufgrund des Grundstückszuschnittes bei den kleineren Grundstücken nicht
möglich. Wie
am 20.06.2022 im Rathaus besprochen, wird der kleine Teilbereich der privaten
Verkehrsfläche, also nur der südliche Bereich von Fl. Nr. 678/38 als
öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen, so dass bei einer späteren Einigung
mit den Eigentümern der Fläche dieser Bereich öffentlich gewidmet werden
kann. Bei dieser Einigung müssen auch dann die weiteren Pflichten vereinbart
werden. Die
Anfrage kann nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beantwortet werden.
Hier wird gebeten, die Anfrage an das Liegenschaftsamt der Gemeinde Tutzing
zu stellen. |
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss billigt unter Einbeziehung der oben
gefassten
Beschlüsse den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 101 „Herrestraße
Nord" (früher 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Wohngebiet an der nördlichen
Herrestraße),
Gemarkung Tutzing mit Begründung in der Fassung vom 14.02.2023 und
beauftragt die
Verwaltung, ein erneutes verkürztes Auslegungsverfahren nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen nach § 4a Abs. 3
BauGB durchzuführen.